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BGH · ii zr 210/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 210/75

Die im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz des Beklagten vom 23. Auch der übrige Inhalt des Schriftsatzes läßt erkennen, daß er von den Antragstellern mitgetragen worden ist. November 1977 überprüft und über die Gegenvorstellungen des Beklagten nunmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller entschieden. November 1977 ausgefertigt und - neben dem Beklagten persönlich - nur den beim Revisionsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Parteien zugeleitet worden ist. Der Ertragswert beträgt demgegenüber rund 60 Mio.DM: Es ist unstreitig, daß sich der durchschnittliche Jahresreingewinn auf rund 6 Mio.DM beläuft und bei Unternehmen der vorliegenden Art ein Kapitalisierungsfaktor von 10 anzusetzen ist (beides steht in Einklang mit dem von den Antragstellern angeführten ”Gutachten” vom 30. wenn die Patente mit einem Betrag von 1 Mio.DM eingesetzt werden und damit der Substanzwert 51 Mio.DM erreicht. Die Antragsteller könnten deshalb - davon abgesehen, daß auch gegen die Berechnung des Verkehrswertes der Grundstücke und Gebäude Bedenken zu erheben sind -mit ihrer Gegenvorstellung nur dann Erfolg haben, wenn die Patente mit einem Betrag von über 1 Mio.Ml in den Substanzwert eingehen müßten. Das ist jedoch nicht der Fall: Angesichts der gegenteiligen Angaben des Beklagten und der fehlenden Konkretisierung der Antragsteller müßte dies als willkürlich angesehen werden. Das gilt um so mehr, als die Rechnung der Antragsteller 2.840.000 DM als stille Reserven ausweist, die sie offenbar aus dem Änderungsbeschluß des Senats vom 7. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Betrag, den der Senat den finanzamtlichen Vermögenswerten (ohne Betriebsgrundstücke) allein mit Rücksicht darauf zugeschlagen hat, daß beim vorliegenden Unternehmen Besonderheiten festzustellen sind. Das gilt insbesondere in einem Falle, in dem - wie hier - der Wert eines Unternehmens festzusetzen ist, das fortgeführt werden soll, so daß viele Unsicherheitsfaktoren entstehen; sie ergeben sich vornehmlich daraus, daß Gewinn, Rentabilität und Konkurrenzfähigkeit für die Zukunft zu bestimmen sind.

MillionUnternehmenGegenvorstellungen

Volltext der Entscheidung

AhMfarU*
A
BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 210/75	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. August A
traße 89,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c.
gegen
1.
2.
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
/w
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe am 27. Februar 1
beschlossen:
Die im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz des Beklagten vom 23. Dezember 1977 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe :
I.	Die Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz des Beklagten (im folgenden: Antragsteller) hatten das rechtliche Gehör: Der gegen die Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. Juni 1977 gerichtete Schriftsatz des Rechtsanwalts Professor Dr. S4HMH) vom 26. September 1977 enthielt unter der Überschrift "zu dem Streitwert für die beiden Vorinstanzen" die ausdrückliche Erklärung, daß er "namens der vorinstanzlichen Vertreter des Beklagten darauf hinweise, daß ...". Auch der übrige Inhalt des Schriftsatzes läßt erkennen, daß er von den Antragstellern mitgetragen worden ist. Schließlich hat sich der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 7. November 1977 mit dem sachlichen Inhalt dieses Schriftsatzes ausdrücklich auseinandergesetzt.
II.	Der Senat hat dennoch entsprechend dem Antrag vom 23. Dezember 1977 den Streitwertbeschluß vom 7. November 1977 überprüft und über die Gegenvorstellungen des Beklagten nunmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller entschieden. Entgegen
 
K
der Auffassung des Beklagten war hierbei davon auszugehen, daß der am 27. Dezember 1977 eingegangene Antrag der Antragsteller vom 23. Dezember 1977 rechtzeitig (entsprechend § 25 Abs. 2 letzter Halbs. GKG) gestellt worden ist; die Antragsteller können den Änderungsbeschluß vom 7. November 1977 nicht vor dem 24. November 1977 erhalten haben, da er erst am 22. November 1977 ausgefertigt und - neben dem Beklagten persönlich - nur den beim Revisionsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Parteien zugeleitet worden ist.
Die erneute Prüfung führt wiederum zu dem Ergebnis, daß der Streitwert, den der Senat am 28. Februar 1977 für die beiden Vorinstanzen auf je 71.500.000 DM festgesetzt hat, auf 55.500.000 DM ermäßigt werden muß.
1. Bei Zugrundelegung der Angaben der Antragsteller (Bl. 11 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 1977) ißt der Substanzwert des Unternehmens bei Außerachtlassung der Patente mit rund 50 Mio. DM anzusetzen (72 Mio. DM abzüglich 22 Mio. DM; Firmenwert »12 Mio. DM, Patente *
10 Mio. DM). Der Ertragswert beträgt demgegenüber rund 60 Mio. DM: Es ist unstreitig, daß sich der durchschnittliche Jahresreingewinn auf rund 6 Mio. DM beläuft und bei Unternehmen der vorliegenden Art ein Kapitalisierungsfaktor von 10 anzusetzen ist (beides steht in Einklang mit dem von den Antragstellern angeführten ”Gutachten” vom 30. Mai 1974 und entspricht der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Oberlandesgericht München vom 27. November 1974).
Nach einer weit verbreiteten und anerkannten Berechnungsmethode, wonach der Unternehmenswert dem Mittelwert von Ertragsund Untemehmenswert entspricht, wäre hiernach das Unternehmen ohne Patente mit 55 Mio. DM zu bewerten. Der Betrag von 55.500.000 DM ergibt sich dann,
 
wenn die Patente mit einem Betrag von 1 Mio. DM eingesetzt werden und damit der Substanzwert 51 Mio. DM erreicht.
Die Antragsteller könnten deshalb - davon abgesehen, daß auch gegen die Berechnung des Verkehrswertes der Grundstücke und Gebäude Bedenken zu erheben sind -mit ihrer Gegenvorstellung nur dann Erfolg haben, wenn die Patente mit einem Betrag von über 1 Mio. Ml in den Substanzwert eingehen müßten. Das ist jedoch nicht der Fall: Angesichts der gegenteiligen Angaben des Beklagten und der fehlenden Konkretisierung der Antragsteller müßte dies als willkürlich angesehen werden. Das gilt um so mehr, als die Rechnung der Antragsteller 2.840.000 DM als stille Reserven ausweist, die sie offenbar aus dem Änderungsbeschluß des Senats vom 7. November 1977 übernommen haben. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Betrag, den der Senat den finanzamtlichen Vermögenswerten (ohne Betriebsgrundstücke) allein mit Rücksicht darauf zugeschlagen hat, daß beim vorliegenden Unternehmen Besonderheiten festzustellen sind. Diese aber zeigen sich vor allem in seiner Weltgeltung, die wiederum wesentlich von dem Bestand an Patenten begründet wird.
2. Da die Antragsteller insoweit mit ihren Gegenvorstellungen nicht durchdringen, erhebt sich die Frage, ob die vorsorglich beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens angebracht erscheint. Das ist zu verneinen: Der zu beauftragende Gutachter könnte den sachverständigen Senat in den entscheidenden Fragen nicht weiterbringen; denn er könnte aus dem vorliegenden Zahlenmaterial den Unternehmenswert ebenfalls nicht exakt berechnen, wäre vielmehr auf Schätzungen angewiesen, die weitgehend vom Ermessen abhängig sind. Das gilt insbesondere in einem Falle, in dem - wie hier - der Wert eines
 Unternehmens festzusetzen ist, das fortgeführt werden soll, so daß viele Unsicherheitsfaktoren entstehen; sie ergeben sich vornehmlich daraus, daß Gewinn, Rentabilität und Konkurrenzfähigkeit für die Zukunft zu bestimmen sind.
III.	Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Stimpel
 Dr. Kellermann