Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlan-* Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 79.600 DM, weil er ihr einen Bauplatz abspenstig gemacht habe, den er für sie habe erwerben sollen. Der Beklagte hat erwidert, schon lange vor der Gründung der Klägerin habe er mit den Eheleuten mündlich verabredet, daß sie das Grundstück an ihn verkaufen sollen; * ein Verkauf an die Klägerin sei, niemals A vereinbart worden. Nachdem die Klägerin errichtet worden sei, habe er allerdings dem Gesellschafter SMM ange-boten, daß er - der Beklagte - Gesellschafter der Klägerin werden und dafür das Grundstück einbringen sollte. Das Berufungsgericht hält eine Vereinbarung, die den Beklagten zu dem Ankauf des streitigen Grundstücks für die Klägerin verpflichtet hätte, nicht für bewiesen. Denn auch unabhängig von einer besonderen Vereinbarung hat der Beklagte nach dem bisher feststehenden Sachverhalt seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt lind sich hierdurch unter der noch zu prüfenden Voraussetzung, daß der Klägerin infolge dieses Verhaltens ein Schaden entstanden ist, haftbar gemacht. Die Pflicht, solche Geschäfte zu unterlassen und stattdessen die ihm anvertrauten Belange der Klägerin ohne Rücksicht auf ein persönliches Geschäftsinteresse zu fördern, ergab sich bereits aus dem Gesetz und hing entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder vom förmlichen Abschluß eines Anstellungsvertrags noch von der Zahlung eines Geschäftsführergehalts ab, das der Beklagte nach seinem Vortrag bis heute nicht erhalten hat. In diesen Geschäftskreis fiel auch der Grundstückserwerb von den Eheleuten BMBi. Der Beklagte hätte sich daher mit der für einen Geschäftsführer gebotenen Sorgfalt darum bemühen müssen, Ob der Gesellschafter Sflfe Wi dies richtig erkännt.hat und dem Beklagten gegen-über entsprechend aufgetreten i$t was iiacli den Fest-i Stellungen des Berufungsgerichte nicht der Fall war -ist hierbei unerheblich. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er und der Zeuge FSBl das Grundstück schon vor der Gründung der Klägerin privat "an der Hand” gehabt hätte. Daß ihm bereits irgendwelche vertraglichen Rechte gegenüber den Eheleuten zugestanden hätten, auf die er dann freilich nicht ohne weiteres zugunsten der Klägerin hätte zu verzichten brauchen, ist nicht vorgetragen; insoweit hat er sich nur auf mündliche Absprachen berufen, die nach § 313 BGB nicht verbindlich sein konnten. Daß er mit den Gesellschaftern der Klägerin zu einer solchen Übereinkunft gekommen sei oder sie ihm sonstwie ausdrücklich oder stillschweigend private Grundstücksgeschäfte wie das vorliegende gestattet hätten, ist nicht festgestellt. Für die RevisionsInstanz ist hiernach davon auszugehen, daß der Beklagte gegen § 43 Abs. 1 GmbHG verstoßen hat, indem er pflichtwidrig das Grundstück nicht für die Klägerin, sondern für sich selbst erworben hat. Die Entscheidung hängt daher weiterhin von einer tatrichterlichen Prüfung ab, ob das Geschäft bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten mit der Klägerin zustande gekommen wäre und welchen Gewinn sie daraus erzielt hätte* Dazu mußedie Sache an das Berufungsgericht zörübkverwieseiÄ werderi, das gegebenenfalls auch zu erörtern haben wird, ob ein Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG vorliegt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 210/74 URTEIL Verkündet am 18. März 1976 Kaufmann» Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der D00-Immobilien GmbH» K0HH0» StflM0straße 0» vertreten durch die Geschäftsführer Brigitte HeflMlBP geb. 010 und Ulrich NUi0» ebenda» Klägerin und Revisionsklägerin» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c. gegen Adolf W( ttraße Beklagter und Revisionsbeklager, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlan-* Vf desgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war zunächst gegen Provision für den Gesellschafter der Klägerin, Erwin tätig, der die Geschäftsstelle einer RechtsschützVersicherung leitete. Am 10. April 1972 errichteten und des- sen Ehefrau die klagende GmbH. Gegenstand der am 19. Juli 1972 in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft sind "sämtliche mit der Planung, Finanzierung und Erstellung von Eigenheimen, Eigentumswohnun- fen, Mietwohneinheiten, Industrie-Gewerbe-auten zusammenhängende Geschäfte, die Ver- mitt lung von Finanzierungen und die Vermittlung von Versicherungsverträgen Jeglicher Art". Diese Geschäfte können auf eigene und fremde Rechnung durchgeführt werden. Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die Vermittlung von Grundstücken und Grundstücksteilen, die Vermietung von Wohn- und Gewerberaum, die Vermittlung von Vermietungen, die Durchführung von Baubetreuung sowie alle mit der Errichtung, dem Verkauf, der Vermittlung, der Vermietung und Finanzierung von Gebäuden und Wohneinheiten genannter Art zusammenhängenden Geschäfte.” Zum einzigen Geschäftsführer der Klägerin wurde der Be- . 4 i. * *’ •. , ' '■ i klagte bestellt* Im Axigust 1972 beteiligte sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin an der Gründung einer Kommanditgesellschaft, die am 7. November 1972 in das Handelsregister eingetragen wurde. Am 11. Mai 1972 schloß der Beklagte - nach seiner Behauptung mit der Kommanditgesellschaft, nach dem Vortrag der Klägerin mit ihr - einen "Agenturvertrag” ab. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 79.600 DM, weil er ihr einen Bauplatz abspenstig gemacht habe, den er für sie habe erwerben sollen. Die Eheleute BflHHI besaßen ein Grundstück, das sie aus Mangel an Mitteln nicht selbst bebauen konnten. Sie beabsichtigten daher, es zu verkaufen, wenn sie eine der darauf zu errichtenden Wohnungen zu Eigentum erhielten. Hier über standen sie in Verhandlungen mit dem Regierungsbau-.inspektor FflPBI und dem Beklagten. Die Klägerin hat behauptet, im Verlauf dieser Besprechungen sei sich der Beklagte mit den Eheleuten darüber einig geworden, daß sie das Grundstück an die Klägerin übertragen sollten Das Objekt sei schon so weit gediehen gewesen, daß - wie unstreitig ist - am 9. Auguist 1972 eine vom Beklagten auf gegebene und auf den Namen der Klägerin lautende Zeitungsanzeige über den Verkauf von Eigentumswohnungen erschienen sei. Pflichtwidrig.habe der Beklagte dann aber auf der Fahrt zu dem Notar am 19. Oktober 1972 die Eheleute überredet, das Grundstück auf ihn per- sönlich eintragen zu lassen. Der Beklagte hat erwidert, schon lange vor der Gründung der Klägerin habe er mit den Eheleuten mündlich verabredet, daß sie das Grundstück an ihn verkaufen sollen; * ein Verkauf an die Klägerin sei, niemals A vereinbart worden. Nachdem die Klägerin errichtet worden sei, habe er allerdings dem Gesellschafter SMM ange-boten, daß er - der Beklagte - Gesellschafter der Klägerin werden und dafür das Grundstück einbringen sollte. Dieses Angebot habe SiHHfe aber abgelehnt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Ent s che idungs gründe: Das Berufungsgericht hält eine Vereinbarung, die den Beklagten zu dem Ankauf des streitigen Grundstücks für die Klägerin verpflichtet hätte, nicht für bewiesen. Ebenso verneint es Ansprüche der Klägerin aufgrund des Agenturvertrags vom 11. Mai 1972, weil nicht sie, sondern die Kommanditgesellschaft diesen Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen habe. Auf diese Ausführungen und die gegen sie gerichteten Revisionsangriffe kommt es nicht an. Denn auch unabhängig von einer besonderen Vereinbarung hat der Beklagte nach dem bisher feststehenden Sachverhalt seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt lind sich hierdurch unter der noch zu prüfenden Voraussetzung, daß der Klägerin infolge dieses Verhaltens ein Schaden entstanden ist, haftbar gemacht. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hatte der Beklagte als Ge-pehäftsführer: fn'denV^ge^egehheiten .der Klägerin die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu wahren. In diesem Rahmen traf ihn eine Treuepflicht, aufgrund deren er auch ohne ausdrückliches Verbot im Geschäftsbereich der Klägerin keine Geschäfte für eigene Rechnung machen durfte (BGHZ 49, 30, 31; Urt. d. Sen. v. 26. 10. 64 - II ZR 127/62, m 1964, 1320; v. 24. 11. 75 - II ZR 104/73, WM 1976, 77 zu I l). Die Pflicht, solche Geschäfte zu unterlassen und stattdessen die ihm anvertrauten Belange der Klägerin ohne Rücksicht auf ein persönliches Geschäftsinteresse zu fördern, ergab sich bereits aus dem Gesetz und hing entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder vom förmlichen Abschluß eines Anstellungsvertrags noch von der Zahlung eines Geschäftsführergehalts ab, das der Beklagte nach seinem Vortrag bis heute nicht erhalten hat. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin sind Gegenstand ihres Unternehmens unter anderem der Erwerb und die Veräußerung, die Bebauung und die Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen. In diesen Geschäftskreis fiel auch der Grundstückserwerb von den Eheleuten BMBi. Der Beklagte hätte sich daher mit der für einen Geschäftsführer gebotenen Sorgfalt darum bemühen müssen, 2f mm \ \ dieses Geschäft für die Klägerin zustande zu bringen, sofern es - wovon nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt auszugehen ist - ihrem Interesse entsprach. Dieser Pflicht war er nicht deshalb enthoben, weil seine Bemühungen, Gesellschafter der Klägerin zu werden und in dieser Eigenschaft das Grundstück als seine Einlage einzubringen, fehlgeschlagen waren. Denn er durfte die Erfüllung seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht von Bedingungen abhängig machen. Ob der Gesellschafter Sflfe Wi dies richtig erkännt.hat und dem Beklagten gegen-über entsprechend aufgetreten i$t was iiacli den Fest-i Stellungen des Berufungsgerichte nicht der Fall war -ist hierbei unerheblich. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er und der Zeuge FSBl das Grundstück schon vor der Gründung der Klägerin privat "an der Hand” gehabt hätte. Daß ihm bereits irgendwelche vertraglichen Rechte gegenüber den Eheleuten zugestanden hätten, auf die er dann freilich nicht ohne weiteres zugunsten der Klägerin hätte zu verzichten brauchen, ist nicht vorgetragen; insoweit hat er sich nur auf mündliche Absprachen berufen, die nach § 313 BGB nicht verbindlich sein konnten. Mit der Berufung zu dem Geschäftsführer der Klägerin mußte der.Beklagte seinen damit übernommenen Pflichten den Vorrang geben. Wollte er die Kaufverhandlungen mit den Eheleuten für eigene Rechnung fortsetzen, so hätte er sich dies bei seiner Bestellung ausbedingen müssen. Daß er mit den Gesellschaftern der Klägerin zu einer solchen Übereinkunft gekommen sei oder sie ihm sonstwie ausdrücklich oder stillschweigend private Grundstücksgeschäfte wie das vorliegende gestattet hätten, ist nicht festgestellt. Für die RevisionsInstanz ist hiernach davon auszugehen, daß der Beklagte gegen § 43 Abs. 1 GmbHG verstoßen hat, indem er pflichtwidrig das Grundstück nicht für die Klägerin, sondern für sich selbst erworben hat. Für den daraus entstandenen Schaden haftet er der Klägerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Entscheidung hängt daher weiterhin von einer tatrichterlichen Prüfung ab, ob das Geschäft bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten mit der Klägerin zustande gekommen wäre und welchen Gewinn sie daraus erzielt hätte* Dazu mußedie Sache an das Berufungsgericht zörübkverwieseiÄ werderi, das gegebenenfalls auch zu erörtern haben wird, ob ein Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG vorliegt. Stirapel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Bundschuh