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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen GrmbH für HflfllBstr im Beklagte und Revisionsbeklagte, Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundesrichter Dr„ Schulze, Pieck, Stimpel und Dr» Schubath für Recht erkannt: Rudolf W^^und zwei weitere Gesellschafter hatten 1949 die beklagte GmbH gegründet und waren deren Geschäftsführer„ Nachdem sich die Geschäfte günstig entwickelt hatten, erwogen die Gesellschafter die Möglichkeit einer Altersversorgung, in die auch ihre Ehefrauen einbezogen werden sollten* Über die hierzu erforderlichen Rückstellungen holten sie ein versicherungsmathematisches Gutachten ein, wobei ihre Geburtsdaten und die ihrer damaligen Ehefrauen zugrunde gelegt wurden» Auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 28» Mai 1957 erhielten alle drei Gesellschafter von der Beklagten ein auf den 31 * Dezember 1956 zurückdatiertes Schreiben, das jeweils die Monate März "bis Mai 1966 das volle Gehalt ihres verstorbenen Ehemannes ausgezahlt, weitere Zahlungen aber mit der Begründung abgelehnt, die Versorgungszusage beziehe sich nur auf die erste Ehefrau des Verstorbenem Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage auf Zahlung von lo800 DM Gehalt für Juni 1966» Sie ist der Ansicht, das Pensionsversprechen gelte nach Wortlaut, Zweck, Verkehrsanschauung und aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gesellschafter zugunsten der jeweiligen Ehefrauc Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage beantragt festzustellen, daß die Klägerin auch über die im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten 1»800 DM und die in einem weiteren Rechtsstreit geltend gemachte Forderung von 9oQ00 DM hinaus keinen Ruhegeldanspruch gegen die Beklagte habe«. Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befaßt, ob die schriftlichen Versorgungszusagen vom 31c Dezember 1956 und vom 180 April 1961 aus sich heraus erkennen lassen, daß die Witwenrente nicht nur der im ersten Schriftstück namentlich genannten damaligen Ehefrau des Geschäftsführers sondern, wenn diese vor ihrem Ehemann verstarb und er wieder heiratete, der Witwe aus der" zweiten Ehe zustehen sollte <> Es verneint diese Frageo Weiter hat es geprüft, ob der Vertrag in diesem Punkt eine Lücke aufweist, die durch eine ergänzende Auslegung zu schließen wäre, und ist auch insoweit nicht dem Standpunkt der Klägerin gefolgte Auf diese von der Revision bekämpften Ausführungen kommt es nicht an» Steht nämlich fest, was die Vertragschließenden übereinstimmend gewollt haben, so ist für eine abweichende Auslegung kein Raum □ehr (BGH IM BGB § 157 (Gf) Nr* 2)„ Ebenso entfällt die Möglichkeit, im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine bestimmte Regelung als vereinbart anzusehen, wenn die Beteiligten von einer solchen Regelung bewußt abgesehen haben (BGH NJW 1965, I960; WM 1965, 1284 zu II 2). Aus diesen Gründen habe man in der schriftlichen Zusage vom 51» Dezember 1956 die damaligen Ehefrauen namentlich benannte Bei diesen Feststellungen stützt sich das Berufungsgericht in erster Linie auf die eidliche Aussage des langjährigen Bilanzprüfers und Steuerberaters der Beklagten. stellung aufgelöst wurde und daß der Ehemann der Klägerin dem zugestimmt und nach seiner WiederVerheiratung bei einer im Oktober 1965 abgehaltenen Besprechung des Jahresabschlusses für 1964 nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, im laufenden Jahr 1965 für seine jetzige Ehefrau eine neue Rückstellung zu bilden. Zu Dnrecht meint die Revision, die Überlegungen der Gesellschafter über das wirtschaftliche Risiko, das mit einer Ausdehnung der Versorgung auf künftige Ehefrauen verbunden gewesen wäre, könnten nur für das Pensionsver-cprechen von 1957, aber nicht mehr für den Rachtrag von 1961 gegolten haben0 Die Gefahr, daß die Beklagte eine unübersehbare und ohne entsprechende Deckung nicht zu verantwortende Belastung auf sich nahm, wenn sie noch unbekannte Berechtigte, auf deren Person die gebildeten Rückstellungen nicht 2ugeschnitten waren, in die Hinterbliebenenversorgung einbezog, war 1961 nicht geringer als 1957o Dementsprechend stellt das Berufungsgericht rechtlich fehbrfrei fest, der Nachtrag von 1961, der auf das Schreiben vom 31» Dezember 1956 ausdrücklich Bezug nimmt, habe den Kreis der Versorgungsberechtigten nicht erweiterte Da die Gesellschafter somit bewußt jedes unbekannte Versorgungsrisiko von vornherein ausgeschaltet haben, kann es nicht auf den von der Revision hervorgehobenen Unstand ankommen, daß Rudolf später tatsächlich eine Frau in zweiter Ehe geheiratet hat, die nur 5 Jahre jünger als seine verstorbene Ehefrau war« Pas Berufungsgericht durfte die von der Klägerin unter Beweis gestellte Äußerung ihres Ehemannes, im Falle seines lodes habe sie die Versorgung durch die Gesellschaft, unterstellen, ohne aus ihr die von der Klägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen0 Seine Erwägung, diese Äußerung lasse sich leicht als Ausdruck der Überzeugung erklären, die beiden Mitgesellschafter demnächst für eine Versorgungszusage gegenüber der Klägerin gewinnen zu können, bedeutet entgegen den Ausführungen der Revision keine unzulässige Vorwegnahme der BeweisWürdigung, da es sich nur um eine Hilfstatsache handelt (BGH IM ZPO § 539 Nr0 l}0 Schließlich ist der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung, der gegenüber freiwilligen Vereinbarungen der Gesellschafter ohnehin zurücktritt (BGH WM 1965> 1284 zu II 4), nach der zutreffenden Auffassung des Berufungs-gerichts bei der von ihm angenommenen Beschränkung der Pensionszusage durchaus gewahrte Denn aus der hier maßgebenden Sicht zur Zeit des Vertragsabschlusses hatte jeder Gesellschafter die gleiche Chance, daß im Falle seines Vor-versterbens seine damalige Ehefrau die versprochene Rente erhielt0 Biese Chancengleichheit wird nicht dadurch be-

EhefrauRückstellungBerufungsgerichtKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2009 001
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_210/67	URTEIL	Verkündei	.n>
9 o Januar 1969 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Hildegard W Ara
 gebo rI
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
GrmbH für HflfllBstr
 im
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundesrichter Dr„ Schulze, Pieck, Stimpel und Dr» Schubath
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23o August 196? wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand t
Die Klägerin ist die Witwe des Werbeleiters Rudolf mit dem sie seit 1965 in dessen zv/eiter Ehe verheiratet war. Rudolf W^^und zwei weitere Gesellschafter hatten 1949 die beklagte GmbH gegründet und waren deren Geschäftsführer„ Nachdem sich die Geschäfte günstig entwickelt hatten, erwogen die Gesellschafter die Möglichkeit einer Altersversorgung, in die auch ihre Ehefrauen einbezogen werden sollten* Über die hierzu erforderlichen Rückstellungen holten sie ein versicherungsmathematisches Gutachten ein, wobei ihre Geburtsdaten und die ihrer damaligen Ehefrauen zugrunde gelegt wurden» Auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 28» Mai 1957 erhielten alle drei Gesellschafter von der Beklagten ein auf den 31 * Dezember 1956 zurückdatiertes Schreiben, das jeweils
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von den beiden anderen Geschäftsführern unterzeichnet v/ar und das Versprechen einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung enthielte In dem einen Schreiben sagte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen ein monatliches Ruhegeld von 300 DM zu. In bezug auf seine damalige Ehefrau hieß es ferneri
”Ira Palle Ihres lodes erhält Ihre überlebende Ehefrau Maria V^^^^gebo am 14° November 1911 eine Witv/enrent^in Höhe von 180 e— DM, ”
In den folgenden Jahren nahm die Beklagte Rückstellungen entsprechend den Pensionszusagen vor, Unter dem 18o April 1961 übermittelte sie dem Ehemann der Klägerin einen ’’Nachtrag zu dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführer” , der von den beiden Mitgeschäftsführern unterzeichnet ist und folgenden Wortlaut hat:
”Im Palle Ihres Ablebens erhält Ihre Gattin zunächst 1 Jahr lang, beginnend mit dem 1«, des auf den Todestag folgenden Monats Ihr volles Gehalt (z0Zt0 18000— UM mtlo) vielter. Am 20 Jahre ist es das halbe Gehalt (z0Zto 9000— UM), und vom 3° Jahre ah erhält Ihre Gattin 1/4 des Gehaltes (z.Zto 450o— DM).
In diesen Summen ist die in unserem Schreiben vom 31 o 12o 1956 Ziffer 4 genannte Witv/enrente von 180„— UM enthalten,”
Am 24.November 1962 starb Prau Maria Wj^po Daraufhin v/urde nach dem Vorschlag eines Versicherungsmathematikers der auf sie entfallende Teil der Pensionsrückstellung zu dem 31° Dezember 1962 aufgelöste Ara 3° April 1965 heiratete Rudolf Wgp die Klägerin0 Am 26, Pebruar 1966 ist er verstorben, Die Beklagte hat der Klägerin, die auf Grund Erbauseinandersetzung Gesellschafterin geworden ist, für
 
die Monate März "bis Mai 1966 das volle Gehalt ihres verstorbenen Ehemannes ausgezahlt, weitere Zahlungen aber mit der Begründung abgelehnt, die Versorgungszusage beziehe sich nur auf die erste Ehefrau des Verstorbenem
 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage auf Zahlung von lo800 DM Gehalt für Juni 1966» Sie ist der Ansicht, das Pensionsversprechen gelte nach Wortlaut, Zweck, Verkehrsanschauung und aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gesellschafter zugunsten der jeweiligen Ehefrauc
 Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage beantragt festzustellen, daß die Klägerin auch über die im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten 1»800 DM und die in einem weiteren Rechtsstreit geltend gemachte Forderung von 9oQ00 DM hinaus keinen Ruhegeldanspruch gegen die Beklagte habe«.
Das Landgericht hat der Klage stattgegebem Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und auf die Widerklage die von der Beklagten gewünschte Feststellung getroffene Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterc
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Ent sehe id uns sgründ ej^
Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befaßt, ob die schriftlichen Versorgungszusagen vom 31c Dezember 1956 und vom 180 April 1961 aus sich heraus erkennen lassen, daß die Witwenrente nicht nur der im ersten Schriftstück namentlich genannten damaligen Ehefrau des Geschäftsführers	sondern,	wenn	diese	vor
 ihrem Ehemann verstarb und er wieder heiratete, der Witwe aus der" zweiten Ehe zustehen sollte <> Es verneint diese Frageo Weiter hat es geprüft, ob der Vertrag in diesem Punkt eine Lücke aufweist, die durch eine ergänzende Auslegung zu schließen wäre, und ist auch insoweit nicht dem Standpunkt der Klägerin gefolgte Auf diese von der Revision bekämpften Ausführungen kommt es nicht an» Steht nämlich fest, was die Vertragschließenden übereinstimmend gewollt haben, so ist für eine abweichende Auslegung kein Raum □ehr (BGH IM BGB § 157 (Gf) Nr* 2)„ Ebenso entfällt die Möglichkeit, im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine bestimmte Regelung als vereinbart anzusehen, wenn die Beteiligten von einer solchen Regelung bewußt abgesehen haben (BGH NJW 1965, I960; WM 1965, 1284 zu II 2). So liegt es in diesem Fall»
Das Berufungsgericht stellt fest, es sei der übereinstimmende und wiederholt ausgesprochene Wille der drei geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten gewesen, nur den zur Zeit der Zusage lebenden Ehefrauen eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese Versorgung sei zugleich als eine Anerkennung für die Mitarbeit der sogenannten Gründer-Ehefrauen beim Aufbau der Gesellschaft gedacht gewesen. Alle Gesellschafter seien sich einig
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gewesen, daß eine Ausdehnung der Versorgungszusage auf etwaige neue Ehefrauen für die Beklagte ein zu großes finanzielles Risiko bedeuten würde, weil die damit verbundenen Mehraufwendungen allein vom Betx’ieb zu tragen gewesen wären, der das Risiko nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt, sondern lediglich bilanzmäßige Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen habe. Auf dieses ausdrücklich erörterte Bedenken habe einer der Gesellschafter noch einmal bei der Ausarbeitung eines Nachtrags im Sommer 1959 hingewiesen und dazu bemerkt, die Gesellschaft könne in heillose Schwierigkeiten kommen, wenn er sich etwa scheiden ließe, um ein 18jähriges Mädchen zu heiraten. Aus diesen Gründen habe man in der schriftlichen Zusage vom 51» Dezember 1956 die damaligen Ehefrauen namentlich benannte
 Bei diesen Feststellungen stützt sich das Berufungsgericht in erster Linie auf die eidliche Aussage des langjährigen Bilanzprüfers und Steuerberaters der Beklagten.
Eine Bestätigung für diese Aussage findet es darin, daß bei der Berechnung der notwendigen Pensionsrückstellungen jeweils die Geburtsdaten der damaligen Ehefrauen der Geschäftsführer zugrunde gelegt wurden, daß folgerichtig beim lode der Frau Maria	die für sie gebildete Rück-
stellung aufgelöst wurde und daß der Ehemann der Klägerin dem zugestimmt und nach seiner WiederVerheiratung bei einer im Oktober 1965 abgehaltenen Besprechung des Jahresabschlusses für 1964 nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, im laufenden Jahr 1965 für seine jetzige Ehefrau eine neue Rückstellung zu bilden. Aus der Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann habe im Herbst 1965 Überlegungen zu einer namentlichen Umstellung der Verträge angestellt, zu der es dann nicht mehr gekommen sei, folgert das Berufungsgericht
 
ebenfalls, der Ehemann selber habe eine Änderung der Verträge für erforderlich gehalten, um der Klägerin die Hinterbliebenenversorgung zukommen zu lassen0
Diese Beweiswürdigung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessenso Sie verstößt weder gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsregeln noch läßt sie wesentliche Gesichtspunkte außer acht»
Zu Dnrecht meint die Revision, die Überlegungen der Gesellschafter über das wirtschaftliche Risiko, das mit einer Ausdehnung der Versorgung auf künftige Ehefrauen verbunden gewesen wäre, könnten nur für das Pensionsver-cprechen von 1957, aber nicht mehr für den Rachtrag von 1961 gegolten haben0 Die Gefahr, daß die Beklagte eine unübersehbare und ohne entsprechende Deckung nicht zu verantwortende Belastung auf sich nahm, wenn sie noch unbekannte Berechtigte, auf deren Person die gebildeten Rückstellungen nicht 2ugeschnitten waren, in die Hinterbliebenenversorgung einbezog, war 1961 nicht geringer als 1957o Dementsprechend stellt das Berufungsgericht rechtlich fehbrfrei fest, der Nachtrag von 1961, der auf das Schreiben vom 31» Dezember 1956 ausdrücklich Bezug nimmt, habe den Kreis der Versorgungsberechtigten nicht erweiterte Da die Gesellschafter somit bewußt jedes unbekannte Versorgungsrisiko von vornherein ausgeschaltet haben, kann es nicht auf den von der Revision hervorgehobenen Unstand ankommen, daß Rudolf	später	tatsächlich	eine
 Frau in zweiter Ehe geheiratet hat, die nur 5 Jahre jünger als seine verstorbene Ehefrau war«
Die Erwägungen, die das Berufungsgericht an das Ver-
halten des Ehemanns der Klägerin bei der Besprechung des
 
Jahresabschlusses für 1964 geknüpft hat, sind rechtlich möglich und darum den Angriffen der Revision entzogene Auch wenn für 1964 eine zusätzliche Pensionsrückstellung für die Klägerin noch nicht in Betracht kam, v/eil die Heirat erst im April 1965 stattgefunden hatte, lag für den Ehemann im Oktober 1965 der Gedanke an einen vorsorglichen Hinweis nicht fern, daß für das noch laufende Geschäftsjahr eine neue Rückstellung gebildet werden müsse, wenn er meinte, die Pensionszusage ohne weiteres auch auf seine jetzige Ehefrau beziehen zu können0
Pas Berufungsgericht durfte die von der Klägerin unter Beweis gestellte Äußerung ihres Ehemannes, im Falle seines lodes habe sie die Versorgung durch die Gesellschaft, unterstellen, ohne aus ihr die von der Klägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen0 Seine Erwägung, diese Äußerung lasse sich leicht als Ausdruck der Überzeugung erklären, die beiden Mitgesellschafter demnächst für eine Versorgungszusage gegenüber der Klägerin gewinnen zu können, bedeutet entgegen den Ausführungen der Revision keine unzulässige Vorwegnahme der BeweisWürdigung, da es sich nur um eine Hilfstatsache handelt (BGH IM ZPO § 539 Nr0 l}0
 Schließlich ist der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung, der gegenüber freiwilligen Vereinbarungen der Gesellschafter ohnehin zurücktritt (BGH WM 1965> 1284 zu II 4), nach der zutreffenden Auffassung des Berufungs-gerichts bei der von ihm angenommenen Beschränkung der Pensionszusage durchaus gewahrte Denn aus der hier maßgebenden Sicht zur Zeit des Vertragsabschlusses hatte jeder Gesellschafter die gleiche Chance, daß im Falle seines Vor-versterbens seine damalige Ehefrau die versprochene Rente erhielt0 Biese Chancengleichheit wird nicht dadurch be-
seitigt, daß sich bei rückblickender Betrachtung die Aussicht auf eine Versorgung für den einen Gesellschafter nicht verwirklicht hat, für die anderen aber noch verwirklichen kanru
 Dr0 Kuhn	Dr«.	Schulze
 Bleck
Stimpel
33r» Schubath