Zur Frage der groben Fahrlässigkeit .einer Bank, die von einem Handelsvertreter Kunden-Verrechnungsscheeks zur Einziehung auf das Konto des Handelsvertreters entgegennimmt, wenn diese Schecks den Unternehmer als Zahlungsempfänger mit dem Zusatz: "oder Überbringer” angeben und dem Handelsvertreter die Einziehung der Schecks nicht gestattet ist. Bie Berufung der Klägerin gegen das am 10»Februar 1961 verkündete Urteil der 2« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart wird auch insoweit zurückgewiesen, als nicht bereits durch I der Formel des angefochtenen Urteils über sie erkannt ist« ’’oder Überbringer’*) versehen und ihm übergeben hatten, der Beklagten zur Einziehung eingereicht und den Gegenwert auf seinem Konto gutgeschrieben erhaltene Über ihn hat er teilweise zu seinen Gunsten verfügt« Nach den Feststellungen des Urteils, durch das er wegen Untreue und Unterschlagung bestraft worden ist, hat er insgesamt etwa 44 200 DM Kundengelder für sich verbraucht« ihre Ansprüche abgetreten hat, hat mit der Klage Schadenersatz wegen der Gutschrift von 23 zwischen dem 5« November 1957 und 14« Juli 195B mit einem Gesamtbeträge von 20 435 DM ausgestellter Verrechnungsschecks verlangt und nach Absetzung eines Betrages von 435 DM für einen übernommenen Kraftwagen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 000 DM beantragt« Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, daß über die Schecks nicht durch Einziehung über sein Konto habe verfügen dürfen« Io Die Revision hält das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) für unzulässig, weil vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sei, daß überhaupt noch ein Schaden der Klägerin aus den Veruntreuungen des Vertreters 8000 besteheo Den Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht sicher, ob der geltendgemachte Schaden heute noch in voller Höhe gegeben sei, ist aber zu entnehmen, daß es irgendeinen gegenwärtigen Schaden als wahrscheinlich an-siehto Das genügt für den Erlaß des Zwischenurteils (vgl« BGH LM § 304 ZPO Nr* 16)0 Nach der Sachlage konnte das Berufungsgericht auch ohne Verfahrensverstoß zu dieser Auffassung gelangen, denn die Klägerin hatte im einzelnen dargelegt, daß und warum sie aus den einzelnen ihr von überlassenen Gegenständen keine Befriedigung erhalten habe (Schriftsatz vom 14° Januar 1961 S» 8 Bio 52 GA) * Inkasso aus den Ölfeuerungsgeschäften war mit ihrer Entgegennahme beendete Es war Sache der Klägerin, zunächst aus ihnen Befriedigung zu suchen» Die Kunden wurden zwar noch nicht befreit, ihnen stand aber eine Einrede bis zur Verwertung der Schecks zu» Dm die Schecks einzuziehen, bedurfte es einer Tätigkeit des Bnicht» Unbedenklich hat das Berufungsgericht aus der Anweisung der Klägerin an 3^|^, "die eingenommenen Gelder auf schnellstem ¥/ege’1 an sie ab-zuochicken und keine Einbehalte zu machen, entnehmen können, B^^ solle “auch empfangene Verrechnungsschecks unverzüglich an sie abliefern» Diese "interne Auflage", wie die Revision sie nennt, ist gerade entscheidend für die hier erhebliche Frage, ob der die Klägerin bei der Ent- gegennahme der Verrechnungsschecks wirksam vertrat und ihr das Eigentum an diesen verschaffte, über sie durch Einreichung bei seiner Bank verfügen durfte» Die Einziehung war ein selbständiges, von der Inkassovollmacht gegenüber den Kunden nicht gedecktes Geschäft» Wenn die Klägerin, worauf die Revision hinweiot, damit einverstanden war, daß kassiertes Geld auf das Konto von eingezahlt und ihr alsdann überwiesen wurde, so folgt daraus nichts für Verrechnungsschecks, die ihr kurzerhand abgeliefert und von ihr über ihre Konten eingezogen werden konnten» Sie erhielt dadurch angesichts des Umfanges von Zahlungen durch Verrechnungsschecks auf schnellstem Wege, wie sie es wünschte, die Ver- Bas Berufungsgericht fuhrt aus, die Schecks hätten deutlich erkennen lassen, daß sie für die Klägerin bestimmt seien» Bie Beklagte habe daher äußerste Vorsicht walten lassen müssen» Sie habe aber keine Erkundigungen angestellt, warum der Handelsvertreter der Klägerin B^H^die Verrechnungsschecks seinem eigenen Konto gutschreiben lasse» Ein solches Vorgehen sei ungewöhnlich und habe Anlaß zu dem Verdacht geben müssen» Bie Schecks hätten von vornherein nicht unerhebliche Beträge aufgewiesen» Auch bei nur geringer Aufmerksamkeit habe dem Personal der Beklagten der Gedanke kommen müssen, daß es sich kaum um Provisionen handeln könne, die auf diesem Wege seinem Konto gutschreiben lasse» Bas Konto sei auch dauernd überzogen gewesen und den Gutschriften der Schecks seien niemals Überweisungen in auch nur annähernd gleicher Höhe, aber häufiger Barabhebungen gefolgt» Bie Filiale der Beklagten sei klein und überschaubar gewesen» Auch bei einem Handelsvertreter gefährde die Einlösung von Verrechnungsschecks über sein Privatkonto die Belange des Geschäftsherrn» 3^/0 habe auch mit dem Stempel "Franz Co» KG, Büro den Eindruck eines Zahlungen durch Verrechnungsschecks konnte die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, die Klägerin sei sich der Möglichkeit bewußt, daß Schecks ihr nicht kurzerhand ablieferte, sondern sie seinem Konto gutbringen ließ und ihr dann einen Scheck auf sein Konto gab* Die Klägerin hat auch tatsächlich von solchem Vorgehen erfahren* Als sie am 9» Januar 1958 Schecks von auf sein Konto erhalten hatte, hat sie am 20* Januar 1958 die Beibehaltung der Ablieferung der "Originalschecks", d*h* der Kundenschecks, verlangt und Widerspruch gegen das "jetzige Verfahren" erhoben, bei dem "diese Betrage", also die durch Kundenschecks erlangten, auf das Konto genommen wurden* Es mag sein, daß die Klägerin anfangs irrtümlich meinte, Verrechnungsschecks, die auf sie zahlbar gestellt seien, könnten nur ihrem Konto gutgebracht werden* Die Beklagte konnte aber davon ausgehen, das Konto von B^^ diene auch zu dem Geschäftsverkehr zwischen dem inkassobevollmächtigten Handelsvertreter und dem Unternehmer, und daß dieser in Betracht zog, auch gutgebrachte Scheckbeträge würden möglicherweise über dieses Konto an ihn geleitet werden* Ohne grobe Verletzung einer Sorgfaltspflicht konnte die Beklagte dann auch annehmen, die Klägerin werde im Hinblick auf das ihr bekannte Konto ausreichende Maßnahmen zur Überwachung des vollständigen Inkassos ihres Handelsvertreters treffen* Die nötigen Sicherungen waren für einen sorgfältigen Kaufmann durch laufende Überwachung der Zahlungseingänge bei ihm, eigene Mahnungen bei offen bleibenden Rechnungen, planmäßige Kundensaldenkontrolle (vgl* Rätrich, Bankmann und Heubeck, Betrieb 1958, 142) und Verlangen nach Vorlegung der Kontoauszüge ohne Schwierigkeit zu schaffen* Das Schutzbedürfnis der Klägerin verlangte hier anders als im Falle BGH MJW 1959, 1276 nicht unaus-wcislich, daß die Bank Verrechnungsschecks mit der Angabe der Klägerin als Zahlungsempfängerin erst nach Erkundigung bei ihr zur Einziehung entgegennähm« Diese Art der Verwertung brauchte im Bahmen des vorliegenden Verhältnisses anders als bei einem dem Unternehmer möglicherweise unbekannten, vielleicht sogar verheimlichten "Privatkonto" nicht als verdächtig aufZufällen« Die bloße Tatsache, daß im Inhaberscheck eine vom Einreicher verschiedene Person als Zahlungsempfängerin angegeben war, gibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch keinen Anlaß zur Vorsicht bei der Übernahme der Einziehung« Grundsätzlich ist bei einem mit dem Überbringervermerk versehenen Scheck der Inhaber ohne weiteres als Berechtigter ausgewiesen, mag daneben ein bestimmter Zahlungsempfänger benannt sein oder, nicht« Die Angabe "Ifur zur Verrechnung" ändert daran nichts« Es bedeutet auch eine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Beklagten, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Personals der Beklagten auch deshalb als grob fahrlässig ansieht, weil es angesichts der Höhe der Scheckbeträge (z«B« zuerst etwa 3 500 DM in 14 lagen) bei nur geringer Aufmerksamkeit auf den Gedanken habe kommen müssen, es könne sich kaum um verdiente Provisionen handeln« Bot die Einreichung sonst keinen Anlaß zu dem Verdacht eines unredlichen Verhaltens, so brauchte sich das Personal der Beklagten, das den Scheckverkehr abwickelte, nicht darum zu kümmern, wie hoch wohl die Provision des Kontoinhabers sei, die er von dem im Scheck benannten Zahlungsempfänger zu verlangen habe, und ob ihm die Beträge, über die er durch Überweisungen und Barabhebungen verfügte, auch zustehen könnten« Die Beklagte konnte gar nicht* wissen, ob sich der ganze Abrechnungsverkehr mit der Klägerin über das Konto abwickelte oder daneben Barzahlungen oder Scheckablieferungen stattfanden« B^|^unterhielt, wie der Kontoverkehr ergab, auch noch ein weiteres Konto bei der Deutschen Bank in
Nachschlagewerks Amtliche Sammlung:
ja
nein
BGB § 990; ScheckG Art. 21
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit .einer Bank, die von einem Handelsvertreter Kunden-Verrechnungsscheeks zur Einziehung auf das Konto des Handelsvertreters entgegennimmt, wenn diese Schecks den Unternehmer als Zahlungsempfänger mit dem Zusatz: "oder Überbringer” angeben und dem Handelsvertreter die Einziehung der Schecks nicht gestattet ist.
BGH, Urt. v. 24. Mai 1965 _ u ZR 210/62 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
»
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IL ZR 210/62 URTEIL
Verkündet am
24 o itai 1965 Heil,
Just «.Obersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der VJ
___
______ itraße gesetzlich vertreten durch den
Vorsitzenden des Vorstandes Direktor
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevolinächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
die Firma Franz Jo Haschinenfabrik, Ri
Inhaber Franz YÜi (strafte
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
lm» 0
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24o Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Fischer und der Bundesrichter Br« ITörr, Liesccke, Br« Schulze und Fleck
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2« Oktober 1962 zu Ha der Urteilsformel aufgehoben«
Bie Berufung der Klägerin gegen das am 10»Februar 1961 verkündete Urteil der 2« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart wird auch insoweit zurückgewiesen, als nicht bereits durch I der Formel des angefochtenen Urteils über sie erkannt ist«
Bio weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Für die Klägerin, eine Maschinenfabrik in war Günter wohnhaft in SfHM? ab Ende 1935 als
Handelsvertreter tätig« Mit der Klägerin arbeitete die Firma Franz WflHB & Co« KG in RfliBIBen^ zusammen (im folgenden ebenfalls = Klägerin)« Auch für diese Firma übernahm BJJ^Handelsvertretertätigkeit o Beide Firmen erteilten ihm Inkassovollmacht für die Forderungen aus ihrem ölfeuerungs-
gcschäft« Die eingenommenen Gelder sollte Berge auf schnellstem Wege an die Klägerin abführen«
Die Beklagte eröffnete Berge bei ihrer Zweigstelle
seinen Antrag im Juni 1956 ein Girokonto als "Geschäftskonto” <> B^^^hat Verrechnungsschecks, die Kunden der Klägerin auf ihre Banken gezogen, mit dem Namen der Klägerin als Zahlungsempfängerin (neben dem Zusatz! ’’oder Überbringer’*) versehen und ihm übergeben hatten, der Beklagten zur Einziehung eingereicht und den Gegenwert auf seinem Konto gutgeschrieben erhaltene Über ihn hat er teilweise zu seinen Gunsten verfügt« Nach den Feststellungen des Urteils, durch das er wegen Untreue und Unterschlagung bestraft worden ist, hat er insgesamt etwa 44 200 DM Kundengelder für sich verbraucht«
Die Klägerin, der die Firma Franz & Co« KG
ihre Ansprüche abgetreten hat, hat mit der Klage Schadenersatz wegen der Gutschrift von 23 zwischen dem 5« November 1957 und 14« Juli 195B mit einem Gesamtbeträge von 20 435 DM ausgestellter Verrechnungsschecks verlangt und nach Absetzung eines Betrages von 435 DM für einen übernommenen Kraftwagen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 000 DM beantragt« Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, daß über die
Schecks nicht durch Einziehung über sein Konto habe verfügen dürfen«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, B^^ sei von der Klägerin ermächtigt gewesen, Kundenschecks über sein Konto einlösen zu lassen« Sie habe dies jedenfalls ohne grobo Fahrlässigkeit annehmen können« Der Schaden sei durch überwiegendes eigenes Verschulden der Klägerin verursacht, die nicht überwacht habe«
habe auch den Schaden gedeckt«
Das Landgericht hat die Klage abgev/ieseno Das Oberlandesgericht hat sie unter Zurückweisung der Berufung wegen eines Teilbetrages yon 1 010 DM zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewieseno Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfang weiter* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe g
Io Die Revision hält das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) für unzulässig, weil vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sei, daß überhaupt noch ein Schaden der Klägerin aus den Veruntreuungen des Vertreters 8000 besteheo Den Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht sicher, ob der geltendgemachte Schaden heute noch in voller Höhe gegeben sei, ist aber zu entnehmen, daß es irgendeinen gegenwärtigen Schaden als wahrscheinlich an-siehto Das genügt für den Erlaß des Zwischenurteils (vgl«
BGH LM § 304 ZPO Nr* 16)0 Nach der Sachlage konnte das Berufungsgericht auch ohne Verfahrensverstoß zu dieser Auffassung gelangen, denn die Klägerin hatte im einzelnen dargelegt, daß und warum sie aus den einzelnen ihr von überlassenen Gegenständen keine Befriedigung erhalten habe (Schriftsatz vom 14° Januar 1961 S» 8 Bio 52 GA) *
IIo Das Berufungsgericht führt aus, 800 Be^ von ^cr Klägerin nicht bevollmächtigt gewesen, bei ihm eingehende Verrechnungsschecks der Kunden seinem Konto zusehreiben zu lassen* Die Revision meint, die an erteilte Inkasso-
vollmacht decke auch diese Behandlung der Verrechnungsschecks* Jedenfalls habe die Klägerin das Vorgehen B0003 später ge-
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nehmigt» Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nicht zu beanstandeno
Ohne Hechtsfehler hat das Berufungsgericht aus der Inkassovollmacht nicht entnommen, Berge sei auch ermächtigt, Verrechnungsschecks Uber sein Konto einzuziehen» Diese Schecks begründeten zahlungshalber übernommene neue Verbindlichkeiten der Kundeno Das auf getragene .
Inkasso aus den Ölfeuerungsgeschäften war mit ihrer Entgegennahme beendete Es war Sache der Klägerin, zunächst aus ihnen Befriedigung zu suchen» Die Kunden wurden zwar noch nicht befreit, ihnen stand aber eine Einrede bis zur Verwertung der Schecks zu» Dm die Schecks einzuziehen, bedurfte es einer Tätigkeit des Bnicht» Unbedenklich hat das Berufungsgericht aus der Anweisung der Klägerin an 3^|^, "die eingenommenen Gelder auf schnellstem ¥/ege’1 an sie ab-zuochicken und keine Einbehalte zu machen, entnehmen können, B^^ solle “auch empfangene Verrechnungsschecks unverzüglich an sie abliefern» Diese "interne Auflage", wie die Revision sie nennt, ist gerade entscheidend für die hier erhebliche Frage, ob der die Klägerin bei der Ent-
gegennahme der Verrechnungsschecks wirksam vertrat und ihr das Eigentum an diesen verschaffte, über sie durch Einreichung bei seiner Bank verfügen durfte» Die Einziehung war ein selbständiges, von der Inkassovollmacht gegenüber den Kunden nicht gedecktes Geschäft» Wenn die Klägerin, worauf die Revision hinweiot, damit einverstanden war, daß kassiertes Geld auf das Konto von eingezahlt und ihr alsdann
überwiesen wurde, so folgt daraus nichts für Verrechnungsschecks, die ihr kurzerhand abgeliefert und von ihr über ihre Konten eingezogen werden konnten» Sie erhielt dadurch angesichts des Umfanges von Zahlungen durch Verrechnungsschecks auf schnellstem Wege, wie sie es wünschte, die Ver-
fügungsmacht und die Übersicht über einen wesentlichen Teil des Inkassos• Die Gutschrift auf dem Konto, die bei Bargeld lediglich eine notwendige Vorbereitung der Überweisung darstellt, war bei den Verrechnungsschecks ein unzweckmäßiger Umweg» Für das Einverständnis der Klägerin hiermit hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler keine Anhaltspunkte gefunden» Auch aus der von der Beklagten behaupteten und hier zu unterstellenden Kenntnis der Klägerin, Berge führe einen Stempel mit der Firma der Klägerin mit dem Zusatz Büro”, folgt nichts für
die Ermächtigung, Kunden-Verrechnungsschecks über sein Konto einzuzieheno Die Handlungsvollmacht würde eine solche Einziehung nicht decken (§54 Abs» 1 HGB)» Auch aus der Tat-sache, daß B^D der Klägerin Schecks auf sein Konto zur Abführung von kassierten Beträgen gegeben hat, brauchte für eine solche Ermächtigung nichts entnommen zu werden» Denn es ist nicht festgestellt, daß die überwiesenen Beträge aus der Einziehung von Verrechnungsschecks herrührten und dies der Klägerin bekannt war» Deshalb ist auch das Schreiben der Klägerin an B^|^vom 20» Januar 1958 nicht fehlerhaft, wie die Revision rügt, übergangen worden» In ihm hat die Klägerin erklärt, sie wolle "beim Inkasso die ursprünglich vereinbarte Art und Weise beibehalten, daß Sie uns Originalschecks nach BQHHHHi schicken und wir Ihnen dann den jeweiligen Betrag anweisen» Das jetzige Verfahren, daß Sie diese Beträge über Ihr Konto nehmen und uns lediglich einen Teilbetrag schicken, verkompliziert unsere Buchführung"» Damit hat die Klägerin Scheckeinziehungen gerade widersprochen und weder frühere genehmigt noch zu weiteren ermächtigt, wie die Revision darzutun sucht»
III» Das Berufungsgericht meint, der Beklagten sei infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben, daß
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die Verrechnungsschecks nicht durch Einziehung auf sein Konto habe verwerten dürfen» Sie sei mithin heim Erwerbe des Besitzes an den Schecks nicht im guten Glauben gewesen und für den Schaden verantwortlich, der der Klägerin durch ihren Verlust entstanden sei {§§ 990, 989 BGB; vgl» Art» 21 ScheckG für den Pall der Veräußerung der Schecks)» Die Revision wendet sich gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit» Die Rüge ist begründet»
Bas Berufungsgericht fuhrt aus, die Schecks hätten deutlich erkennen lassen, daß sie für die Klägerin bestimmt seien» Bie Beklagte habe daher äußerste Vorsicht walten lassen müssen» Sie habe aber keine Erkundigungen angestellt, warum der Handelsvertreter der Klägerin B^H^die Verrechnungsschecks seinem eigenen Konto gutschreiben lasse» Ein solches Vorgehen sei ungewöhnlich und habe Anlaß zu dem Verdacht geben müssen» Bie Schecks hätten von vornherein nicht unerhebliche Beträge aufgewiesen» Auch bei nur geringer Aufmerksamkeit habe dem Personal der Beklagten der Gedanke kommen müssen, daß es sich kaum um Provisionen handeln könne, die auf diesem Wege seinem Konto gutschreiben lasse»
Bas Konto sei auch dauernd überzogen gewesen und den Gutschriften der Schecks seien niemals Überweisungen in auch nur annähernd gleicher Höhe, aber häufiger Barabhebungen gefolgt» Bie Filiale der Beklagten sei klein und überschaubar gewesen» Auch bei einem Handelsvertreter gefährde die Einlösung von Verrechnungsschecks über sein Privatkonto die Belange des Geschäftsherrn» 3^/0 habe auch mit dem Stempel "Franz Co» KG, Büro den Eindruck eines
i.iehr abhängigen Verhältnisses erweckt» Bie Beklagte habe keinerlei Erkundigungen eingezogen und den Bingen ihren Lauf gelassen, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit recht-fertige »
Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen über die Einziehung von Verrechnungsschecks durch ungetreue Angestellte und Handelsvertreter auf ihr Konto (BGH HJW 1959? 1276; BGH HJV/ 1963, 1447; BGH DM ScheckG * Art., 21 Hr» 6) ausgeführt, daß es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankomme, ob die Entgegennahme von Verrechnungsschecks, die andere Zahlungsempfänger als den Einreicher angeben, für die Bank ein ungewöhnliches und zu besonderer Vorsicht verpflichtendes Geschäft sei» Der Hechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit erfordere, daß nach den Umständen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden sei»
Das Berufungsgericht berücksichtigt, wie die Revision zutreffend rügt, die hierfür maßgebenden Umstände nicht erschöpfend (§ 286 ZPO) und verkennt auch den Begriff der groben Fahrlässigkeit« Der vorliegende Fall weicht von den bisher entschiedenen dadurch ab, daß die durch die Veruntreuung geschädigte Klägerin das Konto ihres Inkassobevollnächtigten kannte, und daß dieses Konto bereits vor der Einreichung der Verrechnungsschecks zur Abführung von Geldbeträgen aus dem Inkasso benutzt worden ist« der
Klägerin bereits im Jahre 1956 und auch später wiederholt (z»B» im Hovember und Dezember 1957 sowie im Januar 1958) Schecks avif dieses Konto• Für die Bank, die BflBI als den von der Klägerin mit dem Inkasso in seinem Bezirk beauftragten Handelsvertreter kannte, brauchte daher die Benutzung des Kontos zur Einziehung von Verrechnungsschecks, die den Geschäftsherrn als Zahlungsempfänger nannten, nicht als verdächtig zu er scheinen» Bfl|^pwar nicht am Sitz der Klägerin wohnhaft, so daß eine Übermittlung der eingezogenen Beträge und der entgegengenommenen Schecks in irgendeiner Form stattfindon mußte» Angesichts der Üblichkeit von Kunden-
Zahlungen durch Verrechnungsschecks konnte die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, die Klägerin sei sich der Möglichkeit bewußt, daß Schecks ihr
nicht kurzerhand ablieferte, sondern sie seinem Konto gutbringen ließ und ihr dann einen Scheck auf sein Konto gab* Die Klägerin hat auch tatsächlich von solchem Vorgehen erfahren* Als sie am 9» Januar 1958 Schecks von auf sein Konto erhalten hatte, hat sie am 20* Januar 1958 die Beibehaltung der Ablieferung der "Originalschecks", d*h* der Kundenschecks, verlangt und Widerspruch gegen das "jetzige Verfahren" erhoben, bei dem "diese Betrage", also die durch Kundenschecks erlangten, auf das Konto genommen wurden* Es mag sein, daß die Klägerin anfangs irrtümlich meinte, Verrechnungsschecks, die auf sie zahlbar gestellt seien, könnten nur ihrem Konto gutgebracht werden* Die Beklagte konnte aber davon ausgehen, das Konto von B^^ diene auch zu dem Geschäftsverkehr zwischen dem inkassobevollmächtigten Handelsvertreter und dem Unternehmer, und daß dieser in Betracht zog, auch gutgebrachte Scheckbeträge würden möglicherweise über dieses Konto an ihn geleitet werden* Ohne grobe Verletzung einer Sorgfaltspflicht konnte die Beklagte dann auch annehmen, die Klägerin werde im Hinblick auf das ihr bekannte Konto ausreichende Maßnahmen zur Überwachung des vollständigen Inkassos ihres Handelsvertreters treffen* Die nötigen Sicherungen waren für einen sorgfältigen Kaufmann durch laufende Überwachung der Zahlungseingänge bei ihm, eigene Mahnungen bei offen bleibenden Rechnungen, planmäßige Kundensaldenkontrolle (vgl* Rätrich, Bankmann und Heubeck, Betrieb 1958, 142) und Verlangen nach Vorlegung der Kontoauszüge ohne Schwierigkeit zu schaffen* Das Schutzbedürfnis der Klägerin verlangte hier anders als im Falle BGH MJW 1959, 1276 nicht unaus-wcislich, daß die Bank Verrechnungsschecks mit der Angabe
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der Klägerin als Zahlungsempfängerin erst nach Erkundigung bei ihr zur Einziehung entgegennähm« Diese Art der Verwertung brauchte im Bahmen des vorliegenden Verhältnisses anders als bei einem dem Unternehmer möglicherweise unbekannten, vielleicht sogar verheimlichten "Privatkonto" nicht als verdächtig aufZufällen« Die bloße Tatsache, daß im Inhaberscheck eine vom Einreicher verschiedene Person als Zahlungsempfängerin angegeben war, gibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch keinen Anlaß zur Vorsicht bei der Übernahme der Einziehung« Grundsätzlich ist bei einem mit dem Überbringervermerk versehenen Scheck der Inhaber ohne weiteres als Berechtigter ausgewiesen, mag daneben ein bestimmter Zahlungsempfänger benannt sein oder, nicht« Die Angabe "Ifur zur Verrechnung" ändert daran nichts« Es bedeutet auch eine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Beklagten, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Personals der Beklagten auch deshalb als grob fahrlässig ansieht, weil es angesichts der Höhe der Scheckbeträge (z«B« zuerst etwa 3 500 DM in 14 lagen) bei nur geringer Aufmerksamkeit auf den Gedanken habe kommen müssen, es könne sich kaum um verdiente Provisionen handeln« Bot die Einreichung sonst keinen Anlaß zu dem Verdacht eines unredlichen Verhaltens, so brauchte sich das Personal der Beklagten, das den Scheckverkehr abwickelte, nicht darum zu kümmern, wie hoch wohl die Provision des Kontoinhabers sei, die er von dem im Scheck benannten Zahlungsempfänger zu verlangen habe, und ob ihm die Beträge, über die er durch Überweisungen und Barabhebungen verfügte, auch zustehen könnten« Die Beklagte konnte gar nicht* wissen, ob sich der ganze Abrechnungsverkehr mit der Klägerin über das Konto abwickelte oder daneben Barzahlungen oder Scheckablieferungen stattfanden« B^|^unterhielt, wie der Kontoverkehr ergab, auch noch ein weiteres Konto bei der Deutschen Bank in
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ROBB». Die Barabhebungen, die unter besonderen Umständen verdächtig sein können (vglo BGH JNW 1959? 1276), waren hier nach Betrag, Anzahl und zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung von Verrechnungsschecks nicht auffällige Die Tatsache, daß das Konto B^l^seit dem 30« Dezember 1957 fast dauernd überzogen war, konnte ebenfalls einen Verdacht gegen begründen, weil für die
Beklagte nicht zu erkennen war, wie sich die gesamte Abrechnung mit der Klägerin gestaltete« Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob die Filiale der Beklagten, was die Revision als nicht gehörig aufgeklärt rügt, überhaupt die nötige Übersicht über die Kontobewegungen gewinnen konnte, weil die Buchungen in der Hauptstelle stattfanden, die ihrerseits die Entwicklung der einzelnen Konten nicht auf derartige Umstände überwachen kann» Das Geldbedürfnis des
war jedenfalls der Klägerin, die sich bei der Beklagten für einen Kredit an ihn einsetzte (Schreiben vom 30« Mai 1958), bekannt« Die Beklagte konnte davon ausgehen, daß eine Firma, die sich für ihren Inkassobevollmächtigten um einen Bankkredit bei dessen Bank bemüht, ihm volles Vertrauen schenkt und sich im übrigen gehörig darum kümmert, daß er laufend seine Pflicht zur Ablieferung sämtlicher Beträge einschließlich der Schecks erfüllt« Auf die sich bietenden Mittel zur Überwachung i3t bereits hingewiesen worden« Der Scheckverkehr würde gelahmt werden, wenn die Prüfungspflicht auf die vom Berufungsgericht angeführten Umstände erstreckt und daraus eine Erkundigungspflicht der Bank hergeleitet v/orden würde« Mit dem Erfordernis einer groben Fahrlässigkeit für den Ausschluß des Rechtserwerbes der Bank (Art« 21 SchcckG) und ihre Schadensersatzpflicht (§§ 990, 989 BGB) will das Gesetz insbesondere Fälle treffen, in denen das Geschäft der Bank nach den zutage liegenden Umständen, vor allem auch nach der Person des Einreichers, als so unge-
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wohnlich und verdächtig erscheinen muß, daß sie sich hei einfachster Überlegung einer Erkundigungspflicht nicht entziehen kann, ohne sich nach der verständigen Auffassung der beteiligten Handolskreise (§ 346 HGB) dem Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens auszusetzen» Diese Merkmale hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft für gegeben erachtete
IVo Hiernach bedarf es keiner Erörterung mehr, ob ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ganz ausschließt (§ 254 BGB), weil sie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jeglichen Uaßnahnen zur Überwachung der Inkassotätigkeit B^^s hat fehlen und sogar die Absendung von Mahnschreiben, die später zur Aufdeckung der Veruntreuungen geführt hat, durch B^|^^hat vornehmen lassen»
V» Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts im vollen Umfang
zurückzuweisen<, Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.,
Dr0 Rischer
Dr0 Schulze
Dr» Nörr
Fleck
Liesecke