Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr, Kuhn, Mesecke, Dr, Reinicke und Dr, Bukow für Recht erkannt: Der Kläger behauptet, der Aufsichtsratsvorsitzende SchdB^ habe ihm im Einverständnis mit dem Aufsichtsrat mündlich zugesichert, die Beklagte werde ihn genau so stellen, wie er bei der Bayerischen Beamtenversicherungsanstalt gestanden habe, und auf Grund seines Vertrages mit dieser Anstalt stände ihm ein Ruhegehalt von monatlich 600 DK zu. In der Berufungsinstanz machte der Kläger weiter geltend, die Beklagte sei ihm auch nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen Schadens* ersatzpflichtig« Er warf der Beklagten vor, sie habe die Erfüllung der Verpflichtung des § 5 des Anstel lungs Vertrages, ihm einen "erweiterten Vertrag” zu geben, immer wieder und wieder hinausgeschoben, ihn mit Ausflüchten vertröstet und hinters Licht geführt; wenn die Beklagte alsbald gesagt hätte, sie würde ihm keinen Pensionsvertrag gewähren, würde er sich sofort um eine andere Stellung bemüht haben« Vor 1950 würde er auch eine gefunden haben« Nach der Kündigung sei das jedoch ausgeschlossen gewesen, da nach der Währungsreform alle seinen Fähigkeiten entsprechenden Stellungen besetzt worden seien und er inzwischen zu alt gev/orden sei« Auf diese Weise sei ihm seit seiner Entlassung der übliche Verdienst eines Vorstandsmitglieds des Versicherungsfachs entgangen« Biesen Verdienstausfall bezifferte er für die Zeit von 1950 bis 1959 auf 86«711,5S DM; Er verlangte diesen Betrag mit einem Hilfsantrag. Mit der Berufung hat der Kläger drei Ansprüche geltend gemacht: den Erfüllungsanspruch, den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des § 5 des Anstellungsvertrages und einen auf positive Vertragsverletzung und Verschulden Bei Vertragsverhandlungen gestutzten Anspruch. A»), die Beklagte habe sich in § 5 des Anstel-lungsverträges verpflichtet, mit ihm einen Pensionsvertrag abzuschließen, falls das Dienstverhältnis über das Probejahr hinaus verlängert werde; hierzu hat er darauf hinge-v/iesen, daß sowohl der Staatsminister a. D. FfllHHHI wie der frühere Aufsichtsratsvorsitzende SchflHM als Zeugen bekundet haben, in jenem § 5 sei unter dem 11 erweiterten Vertrag” ein Vertrag mit Pensionszusage verstanden worden; er meint, die Beklagte habe diese Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt und müsse ihn so stellen, wie er gestanden haben würde, wenn es zu dem vorgesehenen Schließlich hat er geltend gemacht, infolge Verschuldens der Beklagten habe er keine anderweite Stellung gefunden und auf diese Weise Verdienstausfall erlitten; diesen Vorwurf stützt er einmal auf das Rundschreiben an alle Münchener Versicherungsgesellschaften und zu dem anderen darauf, die Beklagte habe den Abschluß eines Pensionsvertrages schuldhaft verschleppt und dadurch bewirkt, daß er sich nicht um eine anderweite Anstellung beworben habe; das sei nach der Kündigung wegen seines Alters und deshalb ausgeschlossen gewesen, weil inzwischen alle nach dem zweiten Y/eltkrieg offenen Stellen des Versicherungsfachs wieder besetzt gewesen seien und weil das Rundschreiben einem anderweiten Unterkommen entgegengestanden habe- 2s kann nicht angenommen werden, daß der Kläger den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung jenes § 5 fallengelassen hat. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts mag daraus zu erklären sein, daß die Berufungsinstanz vornehmlich mit Ausführungen darüber angefüllt war, ob die Beklagte die Verhandlungen über den Ruhegehaltsvertrag verschleppt und das Vertrauen de3 Klägers auf das Zustandekommen eines oolchen Vertrages mißbraucht und ob der Kläger durch ein derartiges als Verschulden bei Vertragsverhandlungen angesprochenes Verhalten Verdienstausfall erlitten habe. Aber das ändert nichts daran, daß der Kläger den Anspruch wegen Nichterfüllung des § 5 des Anstellungsvertrages aufrechterhalten hat, nachdem er vom Rentenanspruch auf den schließ lieh gestellten Antrag über gegangen ist. Gewiß konnte der Kläger mit dem Vorwurf der Nichterfüllung dieser Vertrags-bestimmung nur laufend denjenigen Betrag zugesprochen erhalten, den er von der Bayerischen Beamtenversieherungsan-otalt als Pension bezieht, während er, wenn er durch die Beklagte in seinem Port kommen behindert word en wäre, ganz allgemein Verdienstentgang beanspruchen konnte, wie er mit seinem Schlußantrag verlangt. Aber es läßt sich nicht von der Hand weisen, daß der Kläger unter Verdienstentgang auch dasjenige verstand, was ihm die Beklagte bei Abschluß eines Pensionsvertrages als Pension hätte zahlen müssen. Es war das Anliegen der Klage und aller Ausfüh- I rungen zu den gestellten Anträgen, den Kläger so gestellt I zu sehen, wie er gestanden haben würde, wenn ihm die Be- B klagte die gleiche Pension versprochen hätte, die ihm I gegenüber der Bayerischen Beamtenversicherungsanstalt I zustand und zusteht* Mit dem bezifferten Hilfsantrag und I dem Schlußantrag suchte der Kläger nur der Schwierigkeit I zu begegnen, die sich daraus ergab, daß sowohl die Ertei- K lung der behaupteten Pensionszusage wie eine Verpflichtung, | einen Pens ions vertrag abzuschließen, verneint, jedoch angenow men werden könnte, die Beklagte habe den Kläger bei den mit dem Ziel eines Pens ions Vertrages tatsächlich geführten Verhandlungen hingehalten und hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden* Hach dem Verlauf des Prozesses kann nicht angenommen werden, der Kläger habe den Vorwurf der schuldhaften Nichterfüllung des § 5 seines Anstellungsvertrages fallengelassen und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht mehr denjenigen Betrag verlangt, der ihm zustehen würde, wenn die Beklagte verpflichtet ?/äre, ihm nach Ablauf des Probejahrs denselben Pensionsvertrag zu geben, den er bei der Bayerischen Beamtenversieherungsan-stalt hatte*
II ZS 210/61 2150 015 Verkündet am 24. September 1962 Scharm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Versicherungskaufmanns Dr. Michael S^HBBstraße M, Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr, gegen WaBHHHfe des ReBIB~ und St( , Allgemeine Versicherungsanstalt vertreten durch den Vorstand, Friedrich Dr- Günther HflBHI, Christian in Mi MaSstraße fli/fll, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr, Kuhn, Mesecke, Dr, Reinicke und Dr, Bukow für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstans zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, geboren am 9. It/B 1697, wurde durch Vertrag vom 17* April 1946 als Vorstandsmitglied der Beklagten angestellt. Das Dienstverhältnis sollte bis zu dem 30. April 1947 unkündbar sein und sich, falls es nicht gekündigt würde, jeweils um ein Jahr verlängern. Hach § 5 des AnstellungsVertrages sollte nach Ablauf des Probejahrs "ein erweiterter Vertrag” geschlossen werden. Der Kläger behauptet, hierunter sei ein mit Pensionszusage ausgestatteter Anstellungsvertrag verstanden worden (Bl. 5 des Schriftsatzes vom 12. Mai 1959, Bl. 63 d. A.), zu einem solchen Vertrag ist es nicht gekommen. Im Januar 1950 hat die Beklagte das Dienstverhältnis zu dem 30. April des gleichen Jahres gekündigt. Der Kläger behauptet, der Aufsichtsratsvorsitzende SchdB^ habe ihm im Einverständnis mit dem Aufsichtsrat mündlich zugesichert, die Beklagte werde ihn genau so stellen, wie er bei der Bayerischen Beamtenversicherungsanstalt gestanden habe, und auf Grund seines Vertrages mit dieser Anstalt stände ihm ein Ruhegehalt von monatlich 600 DK zu. Hit der Ende Dezember 1958 eingereichten Klage - die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und Verwirkung geltend gemacht - verlangte der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1958 Zahlung eines Betrages von monatlich 600 DM. Er stützte den Klageanspruch hilfsweise auch auf positive Vertragsverletzung. Hierzu trug er vor, die Beklagte habe sein Ausscheiden unzulässigerweise allen Münchener Versicherungsgesellschaften mitgeteilt (vgl. das Rundschreiben vom 24. Januar 1950, Bl. 36 d. A.); außerdem berief er sich darauf, daß die Beklagte ihre in § 5 des Vertrages vom 17. April 1946 eingegangene Verpflichtung, ihm einen Pensionsvertrag zu geben, nicht erfüllt habe. -3- Das Landgericht v/ies die Klage ah, weil die behaupt tete Pensionszusage nicht nachgewiesen sei und die Voraussetzungen für eine positive Vertragsverletzung nicht gegeben seien« In der Berufungsinstanz machte der Kläger weiter geltend, die Beklagte sei ihm auch nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen Schadens* ersatzpflichtig« Er warf der Beklagten vor, sie habe die Erfüllung der Verpflichtung des § 5 des Anstel lungs Vertrages, ihm einen "erweiterten Vertrag” zu geben, immer wieder und wieder hinausgeschoben, ihn mit Ausflüchten vertröstet und hinters Licht geführt; wenn die Beklagte alsbald gesagt hätte, sie würde ihm keinen Pensionsvertrag gewähren, würde er sich sofort um eine andere Stellung bemüht haben« Vor 1950 würde er auch eine gefunden haben« Nach der Kündigung sei das jedoch ausgeschlossen gewesen, da nach der Währungsreform alle seinen Fähigkeiten entsprechenden Stellungen besetzt worden seien und er inzwischen zu alt gev/orden sei« Auf diese Weise sei ihm seit seiner Entlassung der übliche Verdienst eines Vorstandsmitglieds des Versicherungsfachs entgangen« Biesen Verdienstausfall bezifferte er für die Zeit von 1950 bis 1959 auf 86«711,5S DM; Er verlangte diesen Betrag mit einem Hilfsantrag. Seit Anfang 1961 focht der Kläger nur noch mit dem Antrag: "Die Beklagte ist schuldig, auf Grund ihres zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens einen Schadensersatzbetrag für den dem Kläger entstandenen Verdiens.tentgang in den Jahren 1950 einschließlich I960 an den Kläger zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird«" Der Kläger hatte mit seiner Berufung keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgt er den Schlußantrag der Berufungsinstanz weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision Bittet» Sntsoheidungsgründe: Mit der Berufung hat der Kläger drei Ansprüche geltend gemacht: den Erfüllungsanspruch, den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des § 5 des Anstellungsvertrages und einen auf positive Vertragsverletzung und Verschulden Bei Vertragsverhandlungen gestutzten Anspruch. In erster Linie hat er Behauptet, ihm sei eine Pensionssusage üBer 600 DM im Monat erteilt worden; insoweit hat er ausgeführt, wegen Eintritts der Pensionsvoraussetzungen stehe ihm ab 1. Januar 1958 eine Pension von monatlich 600 DM zu. Hilfsweise hat er Behauptet (vgl. Ziff, III des Schriftsatzes vom 12. Mai 1959» Bl, 62 ff d. A.; Ziff. III der Berufungsbegründung, Bl. 95 ff d.A, Ziff. I des Schriftsatzes vom 2% Oktober 1959, Bl. 120 ff d, A.; Ziff. II des Schriftsatzes vom 14, Januar i960, Bl. 146 d. A»), die Beklagte habe sich in § 5 des Anstel-lungsverträges verpflichtet, mit ihm einen Pensionsvertrag abzuschließen, falls das Dienstverhältnis über das Probejahr hinaus verlängert werde; hierzu hat er darauf hinge-v/iesen, daß sowohl der Staatsminister a. D. FfllHHHI wie der frühere Aufsichtsratsvorsitzende SchflHM als Zeugen bekundet haben, in jenem § 5 sei unter dem 11 erweiterten Vertrag” ein Vertrag mit Pensionszusage verstanden worden; er meint, die Beklagte habe diese Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt und müsse ihn so stellen, wie er gestanden haben würde, wenn es zu dem vorgesehenen -5- Pensionsvertrag gekommen wäre; alsdann hätte er 600 DM als Pension beanspruchen können, dieser Betrag stehe ihm beim Pehlen eines Pensionsvertrages als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Schließlich hat er geltend gemacht, infolge Verschuldens der Beklagten habe er keine anderweite Stellung gefunden und auf diese Weise Verdienstausfall erlitten; diesen Vorwurf stützt er einmal auf das Rundschreiben an alle Münchener Versicherungsgesellschaften und zu dem anderen darauf, die Beklagte habe den Abschluß eines Pensionsvertrages schuldhaft verschleppt und dadurch bewirkt, daß er sich nicht um eine anderweite Anstellung beworben habe; das sei nach der Kündigung wegen seines Alters und deshalb ausgeschlossen gewesen, weil inzwischen alle nach dem zweiten Y/eltkrieg offenen Stellen des Versicherungsfachs wieder besetzt gewesen seien und weil das Rundschreiben einem anderweiten Unterkommen entgegengestanden habe- Das Berufungsgericht hat nur die letztere Anspruchsbegründung geprüftEs hat den Standpunkt vertreten, im übrigen habe der Kläger die erhobenen Ansprüche fallengelassen und die Berufung mit stillschweigender Zustin-nung der Beklagten zurückgenommen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht- Das Berufungsgericht folgert die teilweise Berufungsrücknahme daraus, daß der Kläger in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nur noch den oben im Tatbestand besonders hervorgehobenen Antrag gestellt hat. Diese Auslegung ist durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar, da sie ein prozessuales Verhalten betrifft- Fall engelös sen hat der Kläger den Erfüllungsansprucb» Nach der Beweis auf nähme hatte dieser Anspruch kaum noch eine Erfolgschance- -6- Ganz anders verhielt es sich mit dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des § 5 des Anstellungovertrages, Pie Beklagte hatte sich nicht mehr dagegen gewehrt, daß unter dem "erweiterten Vertrag" im Sinne dieser Vertragsbestimmung ein Vertrag mit Pensionszusage verstanden worden sei. Das hatten die Zeugen PflüHHIB und SchfBBP bestätigt. Der Kläger hatte behauptet, daß ihm die gleiche Pension habe gewährt werden sollen, die ihm bei der Bayerischen Beamtenversicherungsanstalt zu-stand. Mehr hat er unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht gefordert. 2s kann nicht angenommen werden, daß der Kläger den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung jenes § 5 fallengelassen hat. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts mag daraus zu erklären sein, daß die Berufungsinstanz vornehmlich mit Ausführungen darüber angefüllt war, ob die Beklagte die Verhandlungen über den Ruhegehaltsvertrag verschleppt und das Vertrauen de3 Klägers auf das Zustandekommen eines oolchen Vertrages mißbraucht und ob der Kläger durch ein derartiges als Verschulden bei Vertragsverhandlungen angesprochenes Verhalten Verdienstausfall erlitten habe. Aber das ändert nichts daran, daß der Kläger den Anspruch wegen Nichterfüllung des § 5 des Anstellungsvertrages aufrechterhalten hat, nachdem er vom Rentenanspruch auf den schließ lieh gestellten Antrag über gegangen ist. Gewiß konnte der Kläger mit dem Vorwurf der Nichterfüllung dieser Vertrags-bestimmung nur laufend denjenigen Betrag zugesprochen erhalten, den er von der Bayerischen Beamtenversieherungsan-otalt als Pension bezieht, während er, wenn er durch die Beklagte in seinem Port kommen behindert word en wäre, ganz allgemein Verdienstentgang beanspruchen konnte, wie er mit seinem Schlußantrag verlangt. Aber es läßt sich nicht von der Hand weisen, daß der Kläger unter Verdienstentgang auch dasjenige verstand, was ihm die Beklagte bei Abschluß eines Pensionsvertrages als Pension hätte zahlen müssen. -7- und daß er deshalb den Antrag, die Beklagte zur Zahlung m von monatlich 600 DM zu verurteilen, für überflüssig B hielt. Es war das Anliegen der Klage und aller Ausfüh- I rungen zu den gestellten Anträgen, den Kläger so gestellt I zu sehen, wie er gestanden haben würde, wenn ihm die Be- B klagte die gleiche Pension versprochen hätte, die ihm I gegenüber der Bayerischen Beamtenversicherungsanstalt I zustand und zusteht* Mit dem bezifferten Hilfsantrag und I dem Schlußantrag suchte der Kläger nur der Schwierigkeit I zu begegnen, die sich daraus ergab, daß sowohl die Ertei- K lung der behaupteten Pensionszusage wie eine Verpflichtung, | einen Pens ions vertrag abzuschließen, verneint, jedoch angenow men werden könnte, die Beklagte habe den Kläger bei den mit dem Ziel eines Pens ions Vertrages tatsächlich geführten Verhandlungen hingehalten und hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden* Hach dem Verlauf des Prozesses kann nicht angenommen werden, der Kläger habe den Vorwurf der schuldhaften Nichterfüllung des § 5 seines Anstellungsvertrages fallengelassen und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht mehr denjenigen Betrag verlangt, der ihm zustehen würde, wenn die Beklagte verpflichtet ?/äre, ihm nach Ablauf des Probejahrs denselben Pensionsvertrag zu geben, den er bei der Bayerischen Beamtenversieherungsan-stalt hatte* Diese Prüfung ist nachzuholen. Das Berufxmgsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* j -8- i, Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ah und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten«, Dr. Fischer Dr„ Kuhn Lies ecke Dr. Reinicke Dr. Bukov/