Der Kläger macht als Zessionär Ansprüche aus einem Pensionsvertrag geltend, den der Zedent, Rechtsanwalt Br. mit der Beklagten im Jahre 1943 in seiner da- Bei der Auflösung des Anstellungsverhältnisses sollte Dr. eine Bescheinigung über die Höhe seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüche aus dem Pensionsvertrag erhalten. Sie hat es abgelehnt, ihm eine Bestätigung darüber zu erteilen, daß und welche Beträge sie auf Grund des Pensionsvertrages an den fälligen Terminen bezahlen werde, da sie die Gültigkeit des Pensionsvertrages nicht anerkenne. Auch sei der Vertrag nach Art. 5 MilRegG Nr. 52 nichtig, da sein Abschluß den Zweck verfolgt habe, die Rückgabe des Feindvermögens an die berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen. Im übrigen seien sämtliche Ansprüöhe des Dr. aus dem Pensionsvertrag erloschen, da die Beklagte aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund das Dienstverhältnis gekündigt habe. ton verantwortlich, die an den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitern während des Krieges begangen worden seien. Er hat insbesondere zu den Ausführungen der Beklagten über die mangelnde Vertretungsmacht des Feindvermögensverwalters geltend gemacht, derartige Pensionsverträge seien bei solchen Großbetrieben allgemein üblich. Nach seiner Ansicht ist durch den Abschluß des Pensionsvertrageo an sich auch die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats nicht in einer dem § 75 AktG zuwiderlaufend Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pensionsvertrag nichtig, da der Feindvermögensverwalter beim Abschluß dieses Vertrages seine Befugnisse überschritten habe. Bie Beklagte galt daher als eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz im Inland, die unmittelbar oder mittelbar unter .-feindlichem Einfluß stand (§12 der VO über die Behandlung des Feindvermögens vom 15. Somit gingen auf der einen Seite seine Befugnisse weiter als die eines einzelnen Organs einer Aktiengesellschaft. Auf der anderen Seite waren sie gegenüber den allgemeinen Befugnissen dieser Organe nach § 14 FeindvermögensVO insoweit bcschränkt, als der Verwalter nur zu den gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt war, die der Betrieb des betreffenden Unternehmens mit B. die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, waren die Befugnisse des Feindvermögensverwalters demnach durch die Ausrichtung auf das betreffende Unternehmen beschränkt. Von dieser Rechtslage aus legt das Berufungsgericht auch zutreffend dar, daß der Abschluß von Pensionsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten durch den Feindvermögensyerwalter durchaus der Fortführung und Erhaltung eines unter Verwaltung stehenden Unternehmen dienen kann und daher nicht gegen den Zweck der Feindver-mögcnsVO zu verstoßen braucht. Dabei ist es durchaus möglich, daß bisher in einem Unternehmen keine Pensionsverträge geschlossen wurden, daß jedoch unter der Herrschaft des Peindvermögensverwalters eine Sachlage eintrat, die den Abschluß von Pensionsverträgen rechtfertigte. 2. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, in dem Betrieb der Beklagten seien früher Pensionsverträge dieser Art im allgemeinen nicht abgeschlossen worden. Die Verhältnisse bei der Beklagten hätten sich auch in der Zwischenzeit nicht so geändert, daß dadurch der Abschluß von Pensionsverträgen gerechtfertigt worden wäre. Deshalb könnten die Pensionsverträge nicht als für den Betrieb übliche Verträge angesehen werden und seien schon aus diesem Grrunde unwirksam. Somit war eine zusätzliche Altersvorsorge, wie sie hauptsächlich aus sozialen Erwägungen schon in der Zeit vor dem Kriege in zahlreichen Unternehmen bestand, auch bei der Beklagten eingeführt. Hatte der Betrieb aber: bisher schon eine gewisse Altersvorsorge mit sich gebracht, so lag es durchaus im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebs- und Wirtschaftsführung, wenn, wie es geschehen ist, die Altersfürsorge für die Empfänger von Angestellten^ und Invalidenversicherungsrenten umgestellt wurde. Anstelle des Anspruchs aus dem Gruppenversioherungsvertrag trat eine freiv/ill-ige Werkspension als Ergänzung zu der Invaliden- oder Angestelltenversicherungsrente; sie war von der Höhe des Monatseinkommens und der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Wenn derartige Maßnahmen, wie die allgemeine Umstellung der Altersfürsorge, sich nach außen als Ausfluß der unternehmerischen Entscheidungsbefugnis darsteilen und wenn, wie im vorliegenden Fall, jeder Anhalt dafür fehlt, daß es sich eine mißbräuchliche Handhabung des pflichtgemäßen Ermessens handelt, so muß auch aus Gründen der Rechtssicherheit an ihrer Gültigkeit festgehalten werden, da sich aus solchen grundsätzlichen Maßnahmen zwangsläufig zahlreiche Rechts-boziehungen ergeben, deren Bestand nicht dadurch in Frage gestellt sein darf, daß die Maßnahmen für unzweckmäßig gehalten werden. Allerdings ist es richtig, daß sich eine einschränkende Tendenz für die Beurteilung der Befugnisse des Feind- vermögensverwalters aus der Tatsache ergibt, daß es sich um einen von außen eingesetzten "Vertreter" handelt und allgemein ein solcher "Vertreter" mit Maßnahmen zurückhaltend sein muß, die eine dauernde Belastung des Vermögens des Vertretenen mit sich bringen» Insbesondere mag auch im Mai 1943 mit Rücksicht auf die allgemeine Lage eine gewisse Zurückhaltung bei Entscheidungen angezeigt gewesen sein, die eine Dauerwirkung nach sich zogen. Auch bei Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes lag aber die allgemeine Umstellung der Altersfürsorge noch im Rahmen dessen, was der Betrieb mit sich brachte. Sie entsprach einmal der Forderung nach Fürsorge für sozialschutzbedürftige Betriebsangehörige und war auf lange Sicht gesehen auch durch das Bestreben gerechtfertigt, auf diese Weise die Belegschaft an das Unternehmen zu binden. Der Feindvermögensverwalter hat mit der Einführung der Werkspension einen Weg eingeschlagen, der sich bei dem Umfang und der Bedeutung des Unternehmens der Beklagten als naheliegend anbot und den die Beklagte übrigens selbst boibehalten hat, nachdem sie ihre Handlungsfreiheit wiedererlangt hatte. 4>* Somit gehörte die allgemeine Umstellung der Al-torsfürsorge zu den Befugnissen des Feindvermögensverwalters und war durch seine Vertretungsmacht gedeckt. liche Leistungen zu ihren Sozialversicherungsrenten gewährt wurden, ergab sich aber die Notwendigkeit einer angemessenen Änderung der Altersfürsorge auch für Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte, die an der Werksfürsorge allenfalls bei Zugrundelegung eines Monatseinkommens von nur 800 DM beteiligt waren (vgl. Es mußte sich der Unternehmensführung aufdrängen, für die von der "D^(^-Fürsorge GmbH" jedenfalls dem Grundsätze nach nicht mehr erfaßten Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten anstelle der Altersversorgung auf Grund von Versicherungsverträgen* die aufgehoben worden waren, eine andere Regelung zu treffen. Die Werkspensionen betrugen nach den maßgeblichen Richtlinien nach 10 Dienstjahren nur 10 i des Monatseinkommens, während Dr. schon damals einen Grundbetrag von 30 & seines Gehalts als Ruhegehalt erhalten hätte, der sich mit jedem Dienstjahr - einschließlich der bereits bei Abschluß der Pensionsvereinbarung zurückgelegten Dienstjahre - um 1 $ erhöhte. Dem Interesse der Beklagten war hinreichend dadurch genügt, daß die Versorgungsbezüge entfielen, wenn Dr. S^PP aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund gekündigt wurde oder er selbst kündigte, ohne daß ihm die Beklagte hierzu einen wichtigen Grund gegeben hatte. 5• Das Berufungsgericht meint, der Feindvermögensverwalter habe gerade, was den Abschluß des Vertrages mit Dr. anlange, seine Befugnisse deshalb überschritten, weil Dr. erst 58 Jahre alt gewesen und nur 9 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Wenn Dr- S^pp jedoch weiterhin Mitglied des Vorstands blieb, so können diese Beanstandungen allein es nicht als einen Ermessensmißbrauch erscheinen lassen, wenn der Peindvermögensverwalter mit Dr. ebenso wie mit den übrigen 13 Vorstandsmit- gliedern und leitenden Angestellten einen Pensionsvertrag schloß- Die gesundheitlichen Bedenken waren offenbar ebenfalls zu unbedeutend, als daß sie es hätten recht-fertigen können, Dr. Sp|^ von der allgemeinen Pensionsregelung auszunehmen. Nach Ziff.IV des Pensions-vertragos erlöschen sämtliche Ansprüche Dr.Sppp, wenn das Anstel lungs Verhältnis aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund gekündigt'wird.
II ZR 210/59 2135 065 Verkündet am 13» November 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit . Fl des Verlegers Willy H Fppppstr. Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Deutsche pPBB^^^P-Comp., Aktiengesellschaft, HppPPppL, ipPBpätrT 0, gesetzlich vertreten^ durcn ihren Vorstand Ernest P. H0PPP, W. X. 00P, H. A. Me. Ü0//0, Ernst K^p, Willy Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Preiheri hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Mai 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Zessionär Ansprüche aus einem Pensionsvertrag geltend, den der Zedent, Rechtsanwalt Br. mit der Beklagten im Jahre 1943 in seiner da- maligen Eigenschaft als Vorstandsmitglied abgeschlossen hat o Der im Jahre 1903 geborene Br. Swar am 1. März 1934 als Justitiar bei der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, eingetreten. Bas Aktienkapital der Beklagten befand sich damals und befindet sich heute noch in den Händen englischer Aktionäre. Br. SppHP erhielt am 2. Juni 1934 Prokura. Er wurde am 1. November 1937 zu dem Vorstandsmitglied bestellt. Sein Jahresgehalt betrug im Jahre 1941 30.000 RM, wozu noch eine garantierte Tantieme von 3-000 RM hinzukam. Nach Inkrafttreten der Verordnung über die Behandlung von Feindvermögen vom 15. Januar 1940 (RGBl I S. 191) wurde das Vorstandsmitglied einer chemischen Fabrik, Br. zu dem Vermögensverwalter der Beklagten be- stellt. Ber seitherige Generaldirektor Br. B^^m^ schied aus. Ber Feindvermögensverwalter billigte ihm die Zahlung einer Jahrespension von 36.000 RM zu. Im übrigen hatte die Beklagte für ihre Angestellten die B^H-Altersversiche-rung geschaffen. Sie hatte mit mehreren Versicherungsgesellschaften Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen. Ben Angestellten, auch den Vorstandsmitgliedern, war der Beitritt freigestellt. Bie Beiträge wurden teils von den Versicherten, teils von der Beklagten aufgebracht. Anläßlich dos 50-jährigen GeschäftsJubiläums der Beklagten wurde diese B^J^P-Altersversicherung im Jahre 1943 durch die uD^|^^-Altersfürsorge GmbH" ersetzt, in die alle Gefolgschaftsmitglieder ohne eigene Beitragsleistung einbezogen wurden. Nach den "Richtlinien" handelte es sich um eine -3- freiwillige, zusätzliche Leistung zu den Invaliden- und Angestelltenversicherungsrenten. Im Jahre 1948 wurde diese GmbH in die uD^[pP-Pensionskassen GmbHM umgewandelt, deren einziger Gesellschafter die Beklagte ist. Die Satzung dieser GmbH entspricht im wesentlichen der Satzung der früheren GmbHn. Im Zusammenhang mit der Änderung der Altersversorgung gewährte der Feindvermögensverwalter vierzehn leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern, darunter auch Dr. S^||^P, am 6./10. Mai 1943 einen Pensionsvertrag, nach dem ein von der Dauer der Beschäftigung abhängiges Ruhegeld bzw. eine Witwen- und Waisenrente u. a. gewährt werden sollte, wenn Dr. S^fl^das 63. Lebensjahr erreiche oder wenn er stürbe, während er im Dienst der Beklagten stand oder von ihr ein Ruhegehalt bezog. Wenn das Anstellungsverhältnis aus einem anderen Grunde als durch Kündigung der Firma aus einem von Dr. sppJP verschuldeten wichtigen Grund oder durch Kündigung seitens des Dr. S^^Paus einem von der Beklagten veranlaßten wichtigen Grunde beendet würde, sollten die Ansprüche in dem Umfang erhalten bleiben, wie sie bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses entstanden waren. Bei der Auflösung des Anstellungsverhältnisses sollte Dr. eine Bescheinigung über die Höhe seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüche aus dem Pensionsvertrag erhalten. Nach dem Zusammenbruch wies die amerikanische Militärregierung den Verwalter der Beklagten an, u. a. auch Dr. S^^PP "im Hinblick auf seine untragbare Vergangenheit” zu entlassen. Es wurde ihm insbesondere zu dem Vorwurf gemacht, er sei für die schlechte Behandlung und für die Mißhandlung ausländischer Arbeiter der Beklagten, deren Betreuung zu seinem Arbeitsbereich gehört habe, verantwortlich. Dementsprechend entließ die Beklagte Dr, am 24. August 1945 fristlos. -4- Sie hat es abgelehnt, ihm eine Bestätigung darüber zu erteilen, daß und welche Beträge sie auf Grund des Pensionsvertrages an den fälligen Terminen bezahlen werde, da sie die Gültigkeit des Pensionsvertrages nicht anerkenne. ansprüche aus dem Betrag, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche pfändungsfrei bleibt, an den Kläger abgetreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.400 DM in monatlichen Raten - wie folgt - zu zahlen; 1. Die monatlichen Raten betragen a) 1.025 DM, abzüglich des jeweils pfändungsfreien Be- 2. Die erste Monatsrate wird fällig an dem Monatsersten, der der Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebens- 3. Die folgenden Monatsraten werden an den jeweils folgenden Monatsersten fällig und sind so lange zu zahlen, bis der Gesamtbetrag von 6.400 DM erreicht ist. Die Beklagte beantragt Klagabweisungr Sie behauptet, Dr. habe seine Ansprüche nur zu dem Schein abgetreten. Im übrigen sei der Pensionsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da sich Dr. und die übrigen Nutznießer dieser Pensionsregelung unter Mißbrauch ihrer Machtstellung im Zusammenwirken mit dem Feindvermögensverwalter zu Lasten der englischen Aktionäre Pensionsverträge verschafft hätten, Dr. S hat einen Teilbetrag seiner künftigen Pensions- trages, wenn der Zedent Dr. S berufsun- fähig wird oder das 65. Lebensjahr vollendet, b) 615 DM, abzüglich des pfändungsfreien Betrages, wenn der Zedent Dr. S vor der völli- gen Tilgung des Betrages von 6«400 DM versterben sollte und ihn seine Ehefrau Anne-Marie S überlebt. jahres oder dem Tode des Zedenten Dr. S folgt. -5- während bei der Beklagten grundsätzlich keine Pensionsverträge abgeschlossen worden seien. Der Verwalter Dr. sei nach der FeindvermögensverOrdnung für den Abschluß von Pensionsverträgen nicht zuständig gewesen. Zudem handle es sich um eine Schenkung. Auch sei der Vertrag nach Art. 5 MilRegG Nr. 52 nichtig, da sein Abschluß den Zweck verfolgt habe, die Rückgabe des Feindvermögens an die berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen. Im übrigen seien sämtliche Ansprüöhe des Dr. aus dem Pensionsvertrag erloschen, da die Beklagte aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund das Dienstverhältnis gekündigt habe. Dr. sei für die Gewalttätig]« ton verantwortlich, die an den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitern während des Krieges begangen worden seien. Der Kläger ist diesem Vorbringen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen entgegengetreten. Er hat insbesondere zu den Ausführungen der Beklagten über die mangelnde Vertretungsmacht des Feindvermögensverwalters geltend gemacht, derartige Pensionsverträge seien bei solchen Großbetrieben allgemein üblich. Die Beklagte habe auch selbst Pensionsverträge mit verdienten Angestellten abgeschlossen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten entsprechend seinem Klagantrag, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe: .K ' 1. Das Berufungsgericht hat dargelegt, die Vorausset- zungen für eine Klage auf künftige Leistung seien gegeben. Es hält die Abtretung der Pensionsansprüche an den Kläger für wirksam. Nach seiner Ansicht ist durch den Abschluß des Pensionsvertrageo an sich auch die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats nicht in einer dem § 75 AktG zuwiderlaufend -6- Weise eingeschränlct (BGH NJW 1957» 1278), In der Pensions— Zusage liege auch -kein schenkungsweises Versprechen einer Leistung, das der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Biese Ausführungen, durch die der Kläger auch nicht beschwert ist, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pensionsvertrag nichtig, da der Feindvermögensverwalter beim Abschluß dieses Vertrages seine Befugnisse überschritten habe. Gegen diese Ansicht wendet sich die Revision zu Recht. Sämtliche Aktien der Beklagten gehörten Engländern. Bie Beklagte galt daher als eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz im Inland, die unmittelbar oder mittelbar unter .-feindlichem Einfluß stand (§12 der VO über die Behandlung des Feindvermögens vom 15. Januar 1940 RGBl I 191). Burch Beschluß des Oberlandesgerichts in Kassel vom 20. April 1940 war für sie auf Antrag des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens ein Verwalter bestellt. Während der Bauer der Verwaltung ruhten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeindvermögensVO die Befugnisse der Leiter und der sonst zur Vertretung und Verwaltung befugten Personen; gleiches galt für die Befugnisse aller Organe. Nach § 20 der AusführungsVO des Reichsjustizministers vom 20. Juni 1940 (DJ 1940, 728) fanden auf die unter Verwaltung gestellten Unternehmen, obwohl die Befugnisse der Organe ruhten, die für die jeweilige Unternehmensform geltenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die handelsrechtlichen Vorschriften, Anwendung. Ber Verwalter vereinigte die Befugnisse aller Organe des Unternehmens in seiner Hand. Somit gingen auf der einen Seite seine Befugnisse weiter als die eines einzelnen Organs einer Aktiengesellschaft. Auf der anderen Seite waren sie gegenüber den allgemeinen Befugnissen dieser Organe nach § 14 FeindvermögensVO insoweit bcschränkt, als der Verwalter nur zu den gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt war, die der Betrieb des betreffenden Unternehmens mit -7- sich brachte. Während z. B. die Geschäftsführungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft grundsätzlich unbeschränkt ist und auch ungewöhnliche Maßnahmen mit umfassen kann (Baumbach/Hueck, AktG § 74 Anm. 2) und während z. B. die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, waren die Befugnisse des Feindvermögensverwalters demnach durch die Ausrichtung auf das betreffende Unternehmen beschränkt. Ungewöhnliche Handlungen, die der Betrieb dieses Unternehmens nicht mit sich brachte, durfte der Verwalter nicht vornehmen (Krieger-Hefermehl, Feind-vermögensVO § 14 Anm. I 3). Über den Rahmen seiner Befugnisse hinausgehende Vertretungs- oder Geschäftsführungsakte sind unwirksam (Krieger-Hefermehl aaO). Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, ergibt sich diese Beschränkung auf Maßnahmen, die die Führung des betreffenden Unternehmens mit sich brachte, auch aus dem in der VO niedergelegten Zweck der Feindvermögensverwaltung, das Vermögen sicherzustellen und zu verwalten (§12 Abs. 1 VO) Dabei ist jedoch zu beachten, daß wirtschaftlich gesunde und lebensfähige Unternehmen fortgeführt v/erden sollen, weil die Fortführung am besten eine Erhaltung und Sicherstellung des Vermögens gewährleistet (Krieger-Hefermehl aaO § 12 Anm. IV). Die hierzu erforderlichen Maßnahmen lassen sich nur nach der jeweiligen Lage des betreffenden Unternehmens beurteilen. Von dieser Rechtslage aus legt das Berufungsgericht auch zutreffend dar, daß der Abschluß von Pensionsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten durch den Feindvermögensyerwalter durchaus der Fortführung und Erhaltung eines unter Verwaltung stehenden Unternehmen dienen kann und daher nicht gegen den Zweck der Feindver-mögcnsVO zu verstoßen braucht. Es ist nach allen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den zeitlichen und -8- branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, ob der konkrete Betrieb den Abschluß eines Pensionsvertrages im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft mit sich bringt (§21 Abs. 1 Satz 2 AusführungsVO). Dabei ist es durchaus möglich, daß bisher in einem Unternehmen keine Pensionsverträge geschlossen wurden, daß jedoch unter der Herrschaft des Peindvermögensverwalters eine Sachlage eintrat, die den Abschluß von Pensionsverträgen rechtfertigte. 2. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, in dem Betrieb der Beklagten seien früher Pensionsverträge dieser Art im allgemeinen nicht abgeschlossen worden. Die Beklagte habe über eine eigene Altersversorgung ihrer Betriebsangehörigen verfügt, durch die sie aus solzialen Erwägungen heraus eine gewisse Sicherstellung ihrer Betriebsangehörigen für den Pall der Arbeitsunfähigkeit durch Alter geschaffen habe. Die.leitenden Angestellten und Vorstandsmitglieder hätten sich jederzeit dieser Versorgung anschließen können. Die Verhältnisse bei der Beklagten hätten sich auch in der Zwischenzeit nicht so geändert, daß dadurch der Abschluß von Pensionsverträgen gerechtfertigt worden wäre. Deshalb könnten die Pensionsverträge nicht als für den Betrieb übliche Verträge angesehen werden und seien schon aus diesem Grrunde unwirksam. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch hierbei rechtsirrig den Abschluß der Pensionsverträge isoliert betrachtet und die Entwicklung nicht genügend beachtet, die die Altersversorgung der im Betrieb der Beklagten Beschäftigten genommen hat. Die Gewährung der Pensionszusagen stellte keine Sondcrloistung an Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte dar, sondern erfolgte anläßlich der Umstellung der Altersversorgung der übrigen Betriebsangehörigen. Die Beklagte hatte schon seit vielen Jahren durch Gruppenver-sicherungsverträgo eine gewisse Altersversorgung für ihre • » -9- Belegschaft getroffen. Sämtlichen Betriebsangehörigen, auch den Vorstandsmitgliedern, war der Beitritt hierzu freigestellt. Die Beträge wurden teils von der Beklagten, teils von den Versicherten aufgebracht. Somit war eine zusätzliche Altersvorsorge, wie sie hauptsächlich aus sozialen Erwägungen schon in der Zeit vor dem Kriege in zahlreichen Unternehmen bestand, auch bei der Beklagten eingeführt. Hatte der Betrieb aber: bisher schon eine gewisse Altersvorsorge mit sich gebracht, so lag es durchaus im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebs- und Wirtschaftsführung, wenn, wie es geschehen ist, die Altersfürsorge für die Empfänger von Angestellten^ und Invalidenversicherungsrenten umgestellt wurde. Anstelle des Anspruchs aus dem Gruppenversioherungsvertrag trat eine freiv/ill-ige Werkspension als Ergänzung zu der Invaliden- oder Angestelltenversicherungsrente; sie war von der Höhe des Monatseinkommens und der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Die Entscheidung über die Umstellung unterlag dem pflichtgemäßen Ermessen des Feindvermögensverwalters. Es ist nicht ersichtlich, daß er dieses Ermessen überschritten hätte. Daß er die Maßnahme im Jahre 1943 traf, dafür bot das 50-jährige Geschäftsjubiläum einen ausreichenden Anlaß. Wenn derartige Maßnahmen, wie die allgemeine Umstellung der Altersfürsorge, sich nach außen als Ausfluß der unternehmerischen Entscheidungsbefugnis darsteilen und wenn, wie im vorliegenden Fall, jeder Anhalt dafür fehlt, daß es sich eine mißbräuchliche Handhabung des pflichtgemäßen Ermessens handelt, so muß auch aus Gründen der Rechtssicherheit an ihrer Gültigkeit festgehalten werden, da sich aus solchen grundsätzlichen Maßnahmen zwangsläufig zahlreiche Rechts-boziehungen ergeben, deren Bestand nicht dadurch in Frage gestellt sein darf, daß die Maßnahmen für unzweckmäßig gehalten werden. Allerdings ist es richtig, daß sich eine einschränkende Tendenz für die Beurteilung der Befugnisse des Feind- -10- vermögensverwalters aus der Tatsache ergibt, daß es sich um einen von außen eingesetzten "Vertreter" handelt und allgemein ein solcher "Vertreter" mit Maßnahmen zurückhaltend sein muß, die eine dauernde Belastung des Vermögens des Vertretenen mit sich bringen» Insbesondere mag auch im Mai 1943 mit Rücksicht auf die allgemeine Lage eine gewisse Zurückhaltung bei Entscheidungen angezeigt gewesen sein, die eine Dauerwirkung nach sich zogen. Auch bei Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes lag aber die allgemeine Umstellung der Altersfürsorge noch im Rahmen dessen, was der Betrieb mit sich brachte. Sie entsprach einmal der Forderung nach Fürsorge für sozialschutzbedürftige Betriebsangehörige und war auf lange Sicht gesehen auch durch das Bestreben gerechtfertigt, auf diese Weise die Belegschaft an das Unternehmen zu binden. Aus den ausdrücklichen in der AV des RJM vom 20. Juni 1940 (DJ S. 728) vorgesehenen Beschränkungen der Befugnisse des Feindvermögensverwalters läßt sich kein Anhaltspunkt gegen die Zulässigkeit dieser Maßnahmen gewinnen. Es handelt sich in dem dort aufgeführten Katalog (§ 21 AV) im Gegensatz zur Umstellung der Altersfürsorge um Geschäfte, die unmittelbar die Substanz des Unternehmens berühren. Der Feindvermögensverwalter hat mit der Einführung der Werkspension einen Weg eingeschlagen, der sich bei dem Umfang und der Bedeutung des Unternehmens der Beklagten als naheliegend anbot und den die Beklagte übrigens selbst boibehalten hat, nachdem sie ihre Handlungsfreiheit wiedererlangt hatte. Sie hat nämlich im Jahre 1948 die vom Vermögensverwalter errichtete " D^^^^-Al t er s für sorge GmbH" in die "D^H^-Pensionskassen GmbH" umgewandelt, deren Satzung nur unwesentliche Änderungen gegenüber der Satzung der D^p^-Altersfürsorge GmbH aufweist. 4>* Somit gehörte die allgemeine Umstellung der Al-torsfürsorge zu den Befugnissen des Feindvermögensverwalters und war durch seine Vertretungsmacht gedeckt. Aus dieser Neuregelung für die Angestellten und Arbeiter, denen zusätz-..- * -11- liche Leistungen zu ihren Sozialversicherungsrenten gewährt wurden, ergab sich aber die Notwendigkeit einer angemessenen Änderung der Altersfürsorge auch für Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte, die an der Werksfürsorge allenfalls bei Zugrundelegung eines Monatseinkommens von nur 800 DM beteiligt waren (vgl. Satzung der Pensionskassen GmbH", Hichtlinien Ziff. 2). Es mußte sich der Unternehmensführung aufdrängen, für die von der "D^(^-Fürsorge GmbH" jedenfalls dem Grundsätze nach nicht mehr erfaßten Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten anstelle der Altersversorgung auf Grund von Versicherungsverträgen* die aufgehoben worden waren, eine andere Regelung zu treffen. Dafür bot sich für Vorstandsmitglieder nach dem Vorbild anderer Betriebe der Abschluß von Pensionsvereinbarungen an. Solche Verträge waren zudem nicht völlig betriebsfremd, weil die Beklagte selbst in einzelnen Fällen schon ähnliche Vereinbarungen eingegangen war, bei denen es sich allerdings meist um Pensionszusagen handelte, die langjährigen Angestellten anläßlich ihres Ausscheidens gegeben wurden. Die Pensionszusage ging zwar erheblich weiter als die betriebliche Altersfürsorgeeinrichtung. Die Werkspensionen betrugen nach den maßgeblichen Richtlinien nach 10 Dienstjahren nur 10 i des Monatseinkommens, während Dr. schon damals einen Grundbetrag von 30 & seines Gehalts als Ruhegehalt erhalten hätte, der sich mit jedem Dienstjahr - einschließlich der bereits bei Abschluß der Pensionsvereinbarung zurückgelegten Dienstjahre - um 1 $ erhöhte. Der Höchstsatz betrug 60 #, während er für Werks-pe'nsionen auf 40 % festgesetzt war. Dieser Unterschied findet jedoch eine ausreichende Erklärung und Rechtfertigung darin, daß es sich bei den Werkspensionen um zusätzliche Leistungen zu den Invaliden- und Angestelltenversicherungsrenten handelte, für die die Beklagte in der Regel außerdem den Arbeitgeberanteil entrichtet hatte. Die ■i -12- Regelung, daß die Versorgungsbezüge an Dr. S^^P auch dann bezahlt werden sollten, wenn er den Ruhegehaltsfall nicht im Dienste der Beklagten erlebte, ist ebenfalls nicht außergewöhnlich. Sie findet sich auch sonst in Pensionsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vergleichbarer Unternehmen. Dem Interesse der Beklagten war hinreichend dadurch genügt, daß die Versorgungsbezüge entfielen, wenn Dr. S^PP aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund gekündigt wurde oder er selbst kündigte, ohne daß ihm die Beklagte hierzu einen wichtigen Grund gegeben hatte. Der Abschluß eines Pensionsvertrages mit einem solchen Inhalt lag unter den gegebenen Umständen, d. h. als Teil der allgemeinen Umstellung der betrieblichen Alterfürsorge der Beklagten, im Rahmen der Vertretungsmacht des P eind Vermögens-Verwalters. Ein Mißbrauch dieser Vertretungsmacht ist nicht festgestellt. Deshalb ist der Pensionsvertrag mit Dr. nicht deshalb nichtig weil der Feindvermögensverwalter mit der Pensionszusage an 14 Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte seine Befugnisse überschritten hätte. 5• Das Berufungsgericht meint, der Feindvermögensverwalter habe gerade, was den Abschluß des Vertrages mit Dr. anlange, seine Befugnisse deshalb überschritten, weil Dr. erst 58 Jahre alt gewesen und nur 9 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Außerdem habe man bei dem Gesundheitszustand des Dr. S^I^P mit dessen vorzeitigem Ausscheiden rechnen müssen. Zudem sei das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Dr. sppp wiederholt beanstandet worden. Diese Erwägungen allein reichen indessen nicht aus, um den Abschluß als außerhalb der Vertretungsmacht liegend zu bezeichnen. Einmal ist es nicht ungewöhnlich, daß ein 58-jähriges Vorstandsmitglied eine Pensionszusage erhält. Es mag auch zutreffen, daß es wegen der Art, in der Dr. S^PP*seine Vorstandsgeschäfte erledigte, zu gewissen .9 -13- Reibereien gekommen war. Wenn Dr- S^pp jedoch weiterhin Mitglied des Vorstands blieb, so können diese Beanstandungen allein es nicht als einen Ermessensmißbrauch erscheinen lassen, wenn der Peindvermögensverwalter mit Dr. ebenso wie mit den übrigen 13 Vorstandsmit- gliedern und leitenden Angestellten einen Pensionsvertrag schloß- Die gesundheitlichen Bedenken waren offenbar ebenfalls zu unbedeutend, als daß sie es hätten recht-fertigen können, Dr. Sp|^ von der allgemeinen Pensionsregelung auszunehmen. Somit muß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Rechtsgültigkeit des mit Dr. sp^P abgeschlossenen Vertrages ausgegangen werden. Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil, das die Gültigkeit des Vertrages verneint, aufgehoben werden. 6. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Nach Ziff. IV des Pensions-vertragos erlöschen sämtliche Ansprüche Dr.Sppp, wenn das Anstel lungs Verhältnis aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund gekündigt'wird. Dr. S^pp ist auf Weisung der amerikanischen Militärregierung am 24. August .1945 gekündigt worden. Das Verlangen der Militärregierung stellt zwar einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dieser Grund muß jedoch nach dem Pensionsvertrag von Dr. sppp verschuldet sein, um Versorgungsan-sprüche auszuschließen. Das Landgericht hatte diese weitere Voraussetzung bejaht. Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt über die Ungültigkeit des Pensionsvertrages keinen Anlaß, hierzu Feststellungen zu treffen. -14- Aus diesem Grunde war die Sache zur anderweiten Verhandlung r und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3)r. Nastelski Dr* Haidinger Dr. Kuhn Dr. Haager Dr. Reinicke 9