HGB § 559 Abs« 2 Zur Präge der Sorgfaltspflicht des Verfrachters von geruchsempfindlichen Gütern bei Verstauung in einen Laderaum, in dem Chemikalien befördert worden sind« Die Beklagte beförderte gemäß dem Konnossement vom 23o Januar 1956 mit ihrem Motorschiff "Cm11 eine Partie Kaffee von 125 Sack von Santos nach Bremen,, Die Partie war in Luke 5 des Schiffes verstaut0 Insgesamt befanden sich etwa 6 000 Sack Kaffee auf dieser Reise in Luke 59 die teils nach Bremen und teils nach Hamburg bestimmt wareno Der Kaffee wies bei der Löschung einen durchdringenden Fremdgeruch auf, der an Desinfektionsmittel wie Lysol und Karbol erinnerte0 Dies wurde alsbald an Bord unter Zuziehung beider Parteien durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellto Auf der vorangegangenen Reise von Hamburg nach Brasilien war in Luke 5 eine Partie festes (kristallinisches) Dichlorphenol in Stahlfässern mit Schraubverschluß gestaut worden,. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie hat eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bestritten und behauptet, daß die Luke 5 in üblicher Weise nach der Löschung des in ordnungsmäßiger Verpackung eingeladenen und gelöschten Dichlorphenols mit Rei-Wasser ausgewaschen worden sei und keinen Geruch mehr aufgewiesen habe, als der Kaffee in Santos in .diese Luke gestaut worden sei«, Die Abladerin habe Dichlorphenol als harmlose Chemikalie bezeichnet« In Schifffahrt shandbüchern werde nicht auf die Gefahr von Geruchsschäden auch nach üblicher Reinigung der Laderäume durch Dichlorphenolgeruch hingewiesen« Sie habe zu dem ersten Male diese Ware verschifft« Erst später habe sich herausgestellt, d Dichlor}iieno]geruoh außerordentlich heimtückisch sei und eine später in demselben Laderaum beförderte Ware diesen Geruch annehme, auch wenn er im Schiff selbst nicht mehr wahrgenommen werde« I« Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe sich, wenn sie erstmals eine Chemikalie beförderte, die ihr unbekannt gewesen sei und bei der schon der Name gerade hinsichtlich von Ausdünstungen zu Bedenken Anlaß gegeben habe, bei einem Fachmann, insbesondere einem staatlichen wissenschaftlichen Institut, erkundigen müssen, welche besonderen Eigenschaften diese Chemikalie zu demal hinsichtlich der Geruchs einwirkungeil auf andere empfindliche Güter habe, oder aber von der Verladung empfindlicher Güter in die gleiche Luke für längere Zeit absehen müssen0 Bei einer Nachfrage wäre sie dahin aufgeklärt worden? daß der Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Antritt der Reise nicht zu entdecken war (§ 559 AbSo 2 HGB), ob die Luke 5 nach dem Löschen des Dichlorphenols und der vorgenommenen Reinigung oder bei der Einladung des Kaffees noch einen Geruch aufgewiesen habe? die Verstauung des Kaffees in diese Luke geben mußte, Es legt der Beklagten bereits zur Last, daß sie die besondere Geruchsgefährlichkeit des Dichlorphenols nicht gekannt habe, die darin bestehe, daß die später beförderte Ladung noch lange Zeit den Geruch annehme, obwohl er im Schiff nicht festgestellt werden könne0 Die Beklagte habe diesen Mangel des Laderaums entdecken können, wenn sie sich bei einem Fachmann nach den Eigenschaften des Dichlorphenols erkundigt hätte. Die Einsichtnahme in die der Schiffahrt zugängliche Fachliteratur über gefährliche Güter und eine Nachfrage bei der Abladerin nach der Geruchsgefährlichkeit des Stoffes genüge nicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht0 Im allgemeinen kann der Verfrachter davon aus-gehen, daß ein Laderaum ladungstüchtig ist, wenn er nach der üblichen, bei stark riechenden Gütern besonders sorgfältigen Reinigung keinen Geruch mehr aufweist, der neue Ladung schädigen kann. Für die Revisionsinstanz muß nach den angetretenen, aber nicht erhobenen Beweisen davon ausgegangen werden, daß der Laderaum nach gründlicher Reinigung in Buenos Aires in der Zeit bis zu dem 16, Januar 1956 und nach dem Ö-ffnen der Luken in Santos am 25o Januar 1956 auch für nicht auf dem Schiff reisende Personen* wie z0Bo die als Zeugen benann-■ ten Vertreter der Agenturen der Beklagten* keinen Geruch mehr aufgewiesen hat* der einer Kaffeeverladung abträglich werden konnte« Wenn - wie hier zu unterstellen ist - der Geruch auch nach tagelang geschlossener Luke nicht mehr wahrnehmbar gewesen ist, würde eine tatsächliche Vermutung für eine so gründliche Reinigung sprechen* daß von einem bei Anwendung der nötigen Sorgfalt zu entdeckenden Mangel des Laderaums nicht gesprochen werden könnte0 Auch bei Chemikalien wird der Verfrachter unter solchen Umständen regelmäßig davon ausgehen können, daß der Laderaum ladungstüchtig ist« Eine andere Beurteilung müßte im vorliegenden Palle allerdings dann Platz greifen* wenn in den Kreisen der Verfrachter bekannt gewesen oder in dem der Schiffahrt zugänglichen Schrifttum' erörtert worden sein sollte, daß bei bestimmten Stoffen eine besonders starke und nachhaltige Ein • Wirkung auf den Laderaum stattfinde* die GeruchsSchäden für später verladene empfindliche Güter auch dann noch befürchten lasse* wenn der Laderaum auf die übliche Weise gründlich gereinigt und gelüftet worden ist und auch nach Tagen keinen Premdgeruch mehr auf gewiesen hat«, Unter dieser Voraussetzung müßten strengere Anforderungen an die Entlastungspflicht des Verfrachters gestellt werden« 'Ein Verfrachter, der, wie im vorliegenden Palle die Beklagte, erstmals eine Chemikalie verschifft, die ihm nicht bekannt und in den gebräuchlichen Handbüchern über gefährliche und schädliche Güter nicht erwähnt ist* deren Bezeichnung sie aber mit stark und nachhaltig riechenden Substanzen (Phenol = Karbolsäure, Chlor) verwandt erscheinen läßt, wäre alsdann zu besonderer Vorsicht verpflichtete Rechnete der Verfrachter mit der Verschiffung besonders empfindlicher Güter auf den nächsten Reisen des Schiffes , so "bestände für ihn in der Tat die Verpflichtung, sich bei einem Fachmann darüber zu unterrichten, ob der Stoff zu der Gruppe der besonders gerucha^ gefährlichen Güter gehöre oder jedenfalls nach seiner Zusammensetzung und seinen bekannten Eigenschaften möglicherweise dazu gehören könnte, so daß bis zur Klarstellung Vorsicht nötig sei« Er könnte sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Laderaum nach der Löschung in üblicher Weise gereinigt worden und zunächst auch geruchsfrei geblieben sei« Das Reichsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 4« April 1914 zu § 61 BinnSchG (Recht 1914 Nr« 1906) ausgeführt, der Verfrachter brauche sich nicht . bei Chemikern über die etwa gefährlichen Wirkungen anderer Güter auf die verschifften zu erkundigen«, Die Entscheidung betrifft aber einen Fall, in dem der Befrachter durch die Verpackung, besondere Anweisungen, Aufschrift oder ähnliches seine Güter gegen schädliche Einwirkungen gleichzeitig geladener Güter hätte schützen können« Im hier zu beurteilenden Fall war die besondere Geruchsempfindlichkeit des zu befördernden Gutes allgemein bekannt und eine Schädigung durch andere Verpackung usw« nicht abzuwenden« Nur der Verfrachter konnte durch entsprechende Vorsicht bei der Stauung die Schädigung durch einen ungeeigneten Laderaum verhüten« Dem Verfrachter obliegt es als eine HauptVerpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Laderäume sich in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (§ 559.HGB)« Es bedeutet keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn von dem Verfrachter, der empfindliche Güter befördern will, verlangt wird, daß er sich gegebenenfalls über die etwaige Zugehörigkeit einer ihm zu dem ersten Male vorkommenden Chemikalie mit einer auf starke Geruchs* -Wirkungen hindeutenden Bezeichnung zu einer Gruppe von Stoffen unterrichtet, die ungewöhnliche - von der Beklagten als tückisch bezeichnete - Geruchseigenschaften aufweist o Hierfür standen der Beklagten an ihrem Sitz Handeischemiker mit Erfahrungen bezüglich der Geruchsschädigung von Gütern oder entsprechende wissenschaftliche Institute zur Verfügung*, Die Verschiffung wäre durch eine solche Rückfrage nicht verzögert worden, denn der Kapitän hätte über die etwa, mangelnde Eignung des Laderaums für die Stauung des Kaffees noch nach der Ausreise unterrichtet werden könneno Die Auskunft des Abladers über die allgemeine Harmlosigkeit des Stoffes ist vom Berufungsgericht mit Recht nicht als ausreichend erachtet worden, um den Verfrachter zu entlasteno Ob etwas anderes gelten könnte, wenn dem Verfrachter eine Erklärung des sachkundigen, als zuverlässig bekannten Herstellers des Stoffes beigebracht wird, die ausdrücklich die Gefahr von Geruchseinwirkungen auf andere Güter in der hier geschilderten Art ausschließt, kann auf sich beruhen, da im vorliegenden Palle eine solche Auskunft nicht erteilt worden ist* Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie eine zu weitgehende Behinderung der Schiffsabfertigung durch eine Erkundigungspflicht in dem erörterten Rahmen befürchtet« Vom Verfrachter besonders empfindlicher Nahrungs- und Genußmittel muß, wenn mit der Möglichkeit einer erheblichen Gefährdung später verschiffter Güter durch eine Spätwirkung bestimmter Chemikalien zu rechnen ist, gefordert werden, daß er jedenfalls unter den darge— legten Umständen eine solche Eigenschaft des Stoffes in Betracht zieht oder den Laderaum von der anschließenden Benutzung für empfindliche Güter ausschließt, bis zweifelsfrei keine Gefahr mehr besteht® aufgeklärt worden, daß der Dichlorphenolgeruch "außerordentlich heimtückisch" sei und später im gleichen- Laderaum beförderte Ladung diesen Geruch annehmen könne, auch wenn er im- Schiff nicht wahrgenommen würde« Die Beklagte habe dies selbst nicht in Abrede gestellte, Die Angabe der Entscheidungsgründe, die Beklagte habe zugestanden, daß ihr eine solche Auskunft erteilt worden wäre, steht im Widerspruch' zu dem Tatbestand (So 9)? schaften seien erst durch die "zwischenzeitlichen Erfahrungen” bekannt geworden« Die Angaben der Beklagten über das Schrifttum in der Streitverkündung an die Abladerin bezogen sich auf die Giftigkeit des Dichlorphenols für Haut und Augen« Für das Berufungsgericht bestand daher, wie die Revision mit Recht rügt, ein genügender Anlaß, die Beklagte gemäß § 159 ZPO zu befragen, ob sie Beweis für ihre Behauptung, die besonderen Geruchseigenschaften des Dichlorphenols seien damals noch allgemein unbekannt gewesen, antreten wolle, sofern nicht gemäß § 144 ZPO die Begutachtung durch Sachverständige von Amts wegen angeordnet wurde« War nach dem damaligen Stande der Kenntnis der Handelschemiker oder Institute über die Geruchseigenschaften des Dichlorphenols nicht zu erwarten, daß die Beklagte vor "heimtückischen" Eigenschaften dieses Stoffes gewarnt wurde, III© Wird.die Erkundigungspflicht der Beklagten oder die Ursächlichkeit der Unterlassung einer Nachfrage für die Nichtentdeckung des Mangels der Ladetüchtigkeit verneint, so wäre hinsichtlich des Entlastungsbeweises der Beklagten zu prüfen, ob sie bei Anwendung der nötigen Sorgfalt nach der Reinigung des Laderaums Nr® 5 und vor der Einladung der Ware in der Luke einen Geruch hätte feststellen können, der die Luke für Kaffee ladungsuntüchtig machte© Dabei wird zu beachten sein, daß bestimmte Gerüche bei starker Lüftung verschwinden, aber im geschlossenen, nur mäßig belüfteten Raum wieder nachteilig bemerkbar werden können (vgl© Hamburg HansRGZ 1912 Nr© 50 für Petroleum)©
2107 015 Nachschlagewerk% ja Amtliche Sammlungs nein HGB § 559 Abs« 2 Zur Präge der Sorgfaltspflicht des Verfrachters von geruchsempfindlichen Gütern bei Verstauung in einen Laderaum, in dem Chemikalien befördert worden sind« OLG Hamburg BGH TJrto Y« 14o Januar I960 -• II ZR 210/58 - LG Hamburg II ZR 210/5Ö Verkündet am 14o Januar I960 ,, Justizangestellter aus Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Hamburg-Südamerikanisehen Dampfschiffahtrs-Gesell- schaft Kommanditgesellschaft;, in ________ ? gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf August QflHB; Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägerin Rechtsanwalt gegen die Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell- schaft , JCöIn? vertreten durch ihren Vorstand» Direktor Edgar SfHV? - Prozeßbevollmächtigterg Klägerin und Revisionsbeklagte? * Rechtsanwalt Dr0 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Nastelski und der Bundesrichter Dr0 Haidinger? Dr„ NÖrr? Liesecke und Dre Reinicke für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom ln Juli 1958 aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« Von Rechts wegen n <C ! Tatbestand^ Die Beklagte beförderte gemäß dem Konnossement vom 23o Januar 1956 mit ihrem Motorschiff "Cm11 eine Partie Kaffee von 125 Sack von Santos nach Bremen,, Die Partie war in Luke 5 des Schiffes verstaut0 Insgesamt befanden sich etwa 6 000 Sack Kaffee auf dieser Reise in Luke 59 die teils nach Bremen und teils nach Hamburg bestimmt wareno Der Kaffee wies bei der Löschung einen durchdringenden Fremdgeruch auf, der an Desinfektionsmittel wie Lysol und Karbol erinnerte0 Dies wurde alsbald an Bord unter Zuziehung beider Parteien durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellto Auf der vorangegangenen Reise von Hamburg nach Brasilien war in Luke 5 eine Partie festes (kristallinisches) Dichlorphenol in Stahlfässern mit Schraubverschluß gestaut worden,. Der Kaffee hatte den Geruch dieser Chemikalie angenommen und war dadurch im Wert geminderte Die Versicherer, darunter die Klägerin, haben der Empfängerin den Schaden ersetzte Die übrigen Versicherer haben der Klägerin die auf sie übergegangenen Ansprüche abgetretene Die Beklagte hat das Motorschiff "CflHüH" in Kenntnis der Forderung auf neue Reisen ausgesandt® Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Betrages von 13 200 DM als Schadensersatz mit der Begründung, die Luke 5 sei nicht vor der Einladung des Kaffees so gereinigt worden, daß der Dichiorphenolgeruch restlos beseitigt worden sei« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie hat eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bestritten und behauptet, daß die Luke 5 in üblicher Weise nach der Löschung des in ordnungsmäßiger Verpackung eingeladenen und gelöschten Dichlorphenols mit Rei-Wasser ausgewaschen worden sei und keinen Geruch mehr aufgewiesen habe, als der Kaffee in Santos in .diese Luke gestaut worden sei«, Die Abladerin habe Dichlorphenol als harmlose Chemikalie bezeichnet« In Schifffahrt shandbüchern werde nicht auf die Gefahr von Geruchsschäden auch nach üblicher Reinigung der Laderäume durch Dichlorphenolgeruch hingewiesen« Sie habe zu dem ersten Male diese Ware verschifft« Erst später habe sich herausgestellt, d Dichlor}iieno]geruoh außerordentlich heimtückisch sei und eine später in demselben Laderaum beförderte Ware diesen Geruch annehme, auch wenn er im Schiff selbst nicht mehr wahrgenommen werde« Das Landgericht ha,t durch Zwischen urteil den Klagean-spruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe g I« Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe sich, wenn sie erstmals eine Chemikalie beförderte, die ihr unbekannt gewesen sei und bei der schon der Name gerade hinsichtlich von Ausdünstungen zu Bedenken Anlaß gegeben habe, bei einem Fachmann, insbesondere einem staatlichen wissenschaftlichen Institut, erkundigen müssen, welche besonderen A Eigenschaften diese Chemikalie zu demal hinsichtlich der Geruchs einwirkungeil auf andere empfindliche Güter habe, oder aber von der Verladung empfindlicher Güter in die gleiche Luke für längere Zeit absehen müssen0 Bei einer Nachfrage wäre sie dahin aufgeklärt worden? daß der Dichlor-phenolgeruch außerordentlich heimtückisch sei und später beförderte Ladung diesen Geruch annehme? auch wenn er im Schiff selbst nicht mehr auffalle* 4 Die Revision hält es für eine Überspannung der Sorg-faltspflicht des Verfrachters? wenn ihm zugemutet wird? Erkundigungen? wie-vom Berufungsgericht verlangt? einzuziehen o Die Rüge ist begründet«, Nach § 559 HGB hat der Verfrachter dafür zu sorgen? daß sich die Laderäume beim Antritt der Reise in dem für die Aufnahme? Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden«, Die Ladungstüchtigkeit fehlt? wenn der Laderaum Reste früherer Ladung enthält? die die neue Ladung durch Übertragung des Geruchs schädigen (vgl0 ZoB«, RG JW 1932? 743s Steinkohlenteer5 Hamburg? HansRGZ Hptblo 1912 Nr„ 50s Petroleum)«, Der Verfrachter haftet den Ladungsceteiligten für den Schaden? der aus einem Mangel der Ladungstüchtigkeit entsteht? es sei denn? daß der Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Antritt der Reise nicht zu entdecken war (§ 559 AbSo 2 HGB), Das Berufungsgericht erachtet es für unerheblich? ob die Luke 5 nach dem Löschen des Dichlorphenols und der vorgenommenen Reinigung oder bei der Einladung des Kaffees noch einen Geruch aufgewiesen habe? der Anlaß zu Bedenken gegen ’ 5 - die Verstauung des Kaffees in diese Luke geben mußte, Es legt der Beklagten bereits zur Last, daß sie die besondere Geruchsgefährlichkeit des Dichlorphenols nicht gekannt habe, die darin bestehe, daß die später beförderte Ladung noch lange Zeit den Geruch annehme, obwohl er im Schiff nicht festgestellt werden könne0 Die Beklagte habe diesen Mangel des Laderaums entdecken können, wenn sie sich bei einem Fachmann nach den Eigenschaften des Dichlorphenols erkundigt hätte. Die Einsichtnahme in die der Schiffahrt zugängliche Fachliteratur über gefährliche Güter und eine Nachfrage bei der Abladerin nach der Geruchsgefährlichkeit des Stoffes genüge nicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht0 Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt beigetreten werden. Im allgemeinen kann der Verfrachter davon aus-gehen, daß ein Laderaum ladungstüchtig ist, wenn er nach der üblichen, bei stark riechenden Gütern besonders sorgfältigen Reinigung keinen Geruch mehr aufweist, der neue Ladung schädigen kann. Dabei muß naturgemäß in Betracht gezogen werden, daß bei manchen Stoffen geringfügige Reste, die ZoBo von Holz oder Sägespänen aufgenommen worden sind, erst im geschlossenen Raum und nach einiger Zeit wahrnehmbare Ausdünstungen entwickeln, die empfindliche andere Güter insbesondere Nahrungs- und Futtermittel, schädigen können. Ist diesen Umständen Rechnung getragen worden, so wird der Entlastungsbeweis des Verfrachters gemäß § 559 Abs, 2 HGB regelmäßig als geführt angesehen werden können. Für die Revisionsinstanz muß nach den angetretenen, aber nicht erhobenen Beweisen davon ausgegangen werden, daß der Laderaum nach gründlicher Reinigung in Buenos Aires in der Zeit bis zu dem 16, Januar 1956 und nach dem Ö-ffnen der Luken in Santos am 25o Januar 1956 auch für nicht auf dem - 6 Schiff reisende Personen* wie z0Bo die als Zeugen benann-■ ten Vertreter der Agenturen der Beklagten* keinen Geruch mehr aufgewiesen hat* der einer Kaffeeverladung abträglich werden konnte« Wenn - wie hier zu unterstellen ist - der Geruch auch nach tagelang geschlossener Luke nicht mehr wahrnehmbar gewesen ist, würde eine tatsächliche Vermutung für eine so gründliche Reinigung sprechen* daß von einem bei Anwendung der nötigen Sorgfalt zu entdeckenden Mangel des Laderaums nicht gesprochen werden könnte0 Auch bei Chemikalien wird der Verfrachter unter solchen Umständen regelmäßig davon ausgehen können, daß der Laderaum ladungstüchtig ist« Eine andere Beurteilung müßte im vorliegenden Palle allerdings dann Platz greifen* wenn in den Kreisen der Verfrachter bekannt gewesen oder in dem der Schiffahrt zugänglichen Schrifttum' erörtert worden sein sollte, daß bei bestimmten Stoffen eine besonders starke und nachhaltige Ein • Wirkung auf den Laderaum stattfinde* die GeruchsSchäden für später verladene empfindliche Güter auch dann noch befürchten lasse* wenn der Laderaum auf die übliche Weise gründlich gereinigt und gelüftet worden ist und auch nach Tagen keinen Premdgeruch mehr auf gewiesen hat«, Unter dieser Voraussetzung müßten strengere Anforderungen an die Entlastungspflicht des Verfrachters gestellt werden« 'Ein Verfrachter, der, wie im vorliegenden Palle die Beklagte, erstmals eine Chemikalie verschifft, die ihm nicht bekannt und in den gebräuchlichen Handbüchern über gefährliche und schädliche Güter nicht erwähnt ist* deren Bezeichnung sie aber mit stark und nachhaltig riechenden Substanzen (Phenol = Karbolsäure, Chlor) verwandt erscheinen läßt, wäre alsdann zu besonderer Vorsicht verpflichtete Rechnete der Verfrachter mit der Verschiffung besonders empfindlicher Güter auf den nächsten Reisen des Schiffes , so "bestände für ihn in der Tat die Verpflichtung, sich bei einem Fachmann darüber zu unterrichten, ob der Stoff zu der Gruppe der besonders gerucha^ gefährlichen Güter gehöre oder jedenfalls nach seiner Zusammensetzung und seinen bekannten Eigenschaften möglicherweise dazu gehören könnte, so daß bis zur Klarstellung Vorsicht nötig sei« Er könnte sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Laderaum nach der Löschung in üblicher Weise gereinigt worden und zunächst auch geruchsfrei geblieben sei« Das Reichsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 4« April 1914 zu § 61 BinnSchG (Recht 1914 Nr« 1906) ausgeführt, der Verfrachter brauche sich nicht . bei Chemikern über die etwa gefährlichen Wirkungen anderer Güter auf die verschifften zu erkundigen«, Die Entscheidung betrifft aber einen Fall, in dem der Befrachter durch die Verpackung, besondere Anweisungen, Aufschrift oder ähnliches seine Güter gegen schädliche Einwirkungen gleichzeitig geladener Güter hätte schützen können« Im hier zu beurteilenden Fall war die besondere Geruchsempfindlichkeit des zu befördernden Gutes allgemein bekannt und eine Schädigung durch andere Verpackung usw« nicht abzuwenden« Nur der Verfrachter konnte durch entsprechende Vorsicht bei der Stauung die Schädigung durch einen ungeeigneten Laderaum verhüten« Dem Verfrachter obliegt es als eine HauptVerpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Laderäume sich in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (§ 559.HGB)« Es bedeutet keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn von dem Verfrachter, der empfindliche Güter befördern will, verlangt wird, daß er sich gegebenenfalls über die etwaige Zugehörigkeit einer ihm zu dem ersten Male vorkommenden Chemikalie mit einer auf starke Geruchs* -Wirkungen hindeutenden Bezeichnung zu einer Gruppe von 8 Stoffen unterrichtet, die ungewöhnliche - von der Beklagten als tückisch bezeichnete - Geruchseigenschaften aufweist o Hierfür standen der Beklagten an ihrem Sitz Handeischemiker mit Erfahrungen bezüglich der Geruchsschädigung von Gütern oder entsprechende wissenschaftliche Institute zur Verfügung*, Die Verschiffung wäre durch eine solche Rückfrage nicht verzögert worden, denn der Kapitän hätte über die etwa, mangelnde Eignung des Laderaums für die Stauung des Kaffees noch nach der Ausreise unterrichtet werden könneno Die Auskunft des Abladers über die allgemeine Harmlosigkeit des Stoffes ist vom Berufungsgericht mit Recht nicht als ausreichend erachtet worden, um den Verfrachter zu entlasteno Ob etwas anderes gelten könnte, wenn dem Verfrachter eine Erklärung des sachkundigen, als zuverlässig bekannten Herstellers des Stoffes beigebracht wird, die ausdrücklich die Gefahr von Geruchseinwirkungen auf andere Güter in der hier geschilderten Art ausschließt, kann auf sich beruhen, da im vorliegenden Palle eine solche Auskunft nicht erteilt worden ist* Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie eine zu weitgehende Behinderung der Schiffsabfertigung durch eine Erkundigungspflicht in dem erörterten Rahmen befürchtet« Vom Verfrachter besonders empfindlicher Nahrungs- und Genußmittel muß, wenn mit der Möglichkeit einer erheblichen Gefährdung später verschiffter Güter durch eine Spätwirkung bestimmter Chemikalien zu rechnen ist, gefordert werden, daß er jedenfalls unter den darge— legten Umständen eine solche Eigenschaft des Stoffes in Betracht zieht oder den Laderaum von der anschließenden Benutzung für empfindliche Güter ausschließt, bis zweifelsfrei keine Gefahr mehr besteht® Das angefochtene Urteil läßt in tatsächlicher Hinsicht nicht erkennen, ob die Voraussetzungen, unter denen hiernach 9 •• 1 die - vom Berufungsgericht angenommene - Erkundigangs- Nach dieser Richtung sind weitere tatsächliche Erörterungen erforderliche Zwar deutet schon die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1932? 744? hei der es sich um die Verladung von Tabak in einem vorher für Steinkohlenteercl benutzten Raum handelt? darauf hin? daß Stoffe mit Geruchseigenschaften zur allgemeinen Kenntnis der Verfrachter gelangt sind, die es ausschlossen? empfindliche Güter ohne außerordentliche Vorsichtsmaßnahmen (Ausgasen? Abbrennen der Wände? Beseitigung sämtlicher Garnierhölzer) in den gleichen Laderaum zu stauen« In der Entscheidung wird erwähnt? daß die Reederei ihre Kapitäne auf die besondere "Gefährlichkeit” von Kreosot hingewiesen hatte« Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang jedoch behauptet? daß es sich im vorliegenden Palle um eine Chemikalie mit ganz besonders tückischer? damals allgemein unbekannter Geruchs-Wirkung gehandelt habe? wie sie bis dahin bei anderen Chemikalien nicht beobachtet worden sei« Insbesondere sei erstmals bei diesem Stoff festgestellt worden? daß ein Geruch? der nach gründlicher Reinigung und auch noch nach einer gewissen Zeit nicht mehr wahrnehmbar gewesen sei? überraschend wieder auftreten und von anderen Gütern angenommen werden könne« Die Verschiffung einer solchen Chemikalie sei ein einmaliges Ereignis gewesen« IIo Auch die Ursächlichkeit der Unterlassung der etwa gebotenen Erkundigung für die Kichtentdeckung des Mangels der Ladetüchtigkeit ist vom Berufungsgericht nicht verfall-rensrechtlich einwandfrei bejaht worden? wie die Revision mit Recht rügt« Das Berufungsgericht führt aus? durch eine Erkundigung bei einem Pachmann? insbesondere einem staatlichen wissenschaftlichen Institut? wäre die Beklagte darüber pflicht der Beklagten bejaht werden könnte? erfüllt- sind aufgeklärt worden, daß der Dichlorphenolgeruch "außerordentlich heimtückisch" sei und später im gleichen- Laderaum beförderte Ladung diesen Geruch annehmen könne, auch wenn er im- Schiff nicht wahrgenommen würde« Die Beklagte habe dies selbst nicht in Abrede gestellte, Die Angabe der Entscheidungsgründe, die Beklagte habe zugestanden, daß ihr eine solche Auskunft erteilt worden wäre, steht im Widerspruch' zu dem Tatbestand (So 9)? nach dem die Beklagte entsprechend ihrem schriftsätzlichen Vortrag (Bio 56? 90 doAo) erklärt hat, erst bei späteren Experimenten habe sich diese Eigenschaft des Dichlorphenols herausgestellto Dieser Widerspruch beseitigt die beweiskräftige PestStellung eines Geständnisses (Baumbach/Lauterbach, ZPO 24« Aufl. § 514 Amiio 2)o Es bleibt also offen, wie die etwa einzuho— lende Auskunft eines Fachmannes gelautet hätte« Die Beklagte hatte unter Vorlage einer Äußerung des Chemikers ■ Dr« “behauptet, die ungewöhnlichen Geruchseigen- schaften seien erst durch die "zwischenzeitlichen Erfahrungen” bekannt geworden« Die Angaben der Beklagten über das Schrifttum in der Streitverkündung an die Abladerin bezogen sich auf die Giftigkeit des Dichlorphenols für Haut und Augen« Für das Berufungsgericht bestand daher, wie die Revision mit Recht rügt, ein genügender Anlaß, die Beklagte gemäß § 159 ZPO zu befragen, ob sie Beweis für ihre Behauptung, die besonderen Geruchseigenschaften des Dichlorphenols seien damals noch allgemein unbekannt gewesen, antreten wolle, sofern nicht gemäß § 144 ZPO die Begutachtung durch Sachverständige von Amts wegen angeordnet wurde« War nach dem damaligen Stande der Kenntnis der Handelschemiker oder Institute über die Geruchseigenschaften des Dichlorphenols nicht zu erwarten, daß die Beklagte vor "heimtückischen" Eigenschaften dieses Stoffes gewarnt wurde, - 11 * • so entfiele der Vorwurf, daß der Mangel fahrlässig nicht entdeckt wurde© Die Erörterungen des Berufungsgerichts bedürfen mithin auch in diesem Punkte einer Ergänzung© III© Wird.die Erkundigungspflicht der Beklagten oder die Ursächlichkeit der Unterlassung einer Nachfrage für die Nichtentdeckung des Mangels der Ladetüchtigkeit verneint, so wäre hinsichtlich des Entlastungsbeweises der Beklagten zu prüfen, ob sie bei Anwendung der nötigen Sorgfalt nach der Reinigung des Laderaums Nr® 5 und vor der Einladung der Ware in der Luke einen Geruch hätte feststellen können, der die Luke für Kaffee ladungsuntüchtig machte© Dabei wird zu beachten sein, daß bestimmte Gerüche bei starker Lüftung verschwinden, aber im geschlossenen, nur mäßig belüfteten Raum wieder nachteilig bemerkbar werden können (vgl© Hamburg HansRGZ 1912 Nr© 50 für Petroleum)© IV© Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen© Sollte das Berufungsgericht erneut zur Zurückweisung der Berufung gelangen, so wird zu erörtern sein, ob ein Verschulden des Reeders selbst in Ansehung der Vertragserfüllung, etwa durch unterlassene Unterrichtung des Kapitäns, oder ein Verschulden der Schiffsbesatzung anzunehmen ist© Nur im ersteren Palle haftete die Beklagte unbeschränkt persönlich (§ 486 Abs© 2 HGB)© Im letzteren Palle wäre die Beklagte nur im Rahmen des § 774 EGB beschränkt persönlich haftbar (§ 486 Abs© 1 Nr© 2 und 3), was. im Zwischenurteil zu dem Ausdruck zu bringen wäre© Auch wäre § 538 Abs© 1 Nr© 3 ZPO zu beachten, sofern nicht von § 540 ZPO Gebrauch gemacht wird© - 12 ■ ■ Die Entscheidung über die Kosten der Revision wax dem Berufungsgericht zu überlassen* wen Sj_e vom Ausgong der Sache abhängto Dr0Nastelski Dr0Haidinger Drdüorr Liesecke DroReinicke