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BGH · II ZB 210/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 210/57

Ihnen bei der Beschaffung eines Objektes behilflich zu sein, Ihren Wünschen entsprechend mache ich Ihnen Angebote gemäß den beiliegenden Objektbeschreibungen, Soweit auf dem ExposS der Besitzer genannt ist, können Sie weitere Einzelheiten direkt bei demselben erfragen, Durchschriften Ihrer Korrespondenz sind mir jedoch zu meiner Orientierung einzureichen, Palls es von Ihnen gewünscht wird, werde ich mich in die Verhandlungen einschalten0 Bei Vertragsabschluß werden die jeweiligen Verträge von meiner Firma ohne zusätzliche Berechnung ausgefertigt0 Der Kaufvertrag zwischen Brau und dem Beklagten wurde später ohne Mitwirkung der Klägerin geschlossen; es war hierzu (von Brau ein anderer Mäkler hinzugesogen worden» Zwar könne ein derartiger Vertrag auch stillschweigend geschlossen werden, Es müsse aber stets der Wille des !,Auf traggebers”, der Mäkler solle eine Leistung (Nachweis geeigneter Projekte) erbringen, deutlich in Erscheinung treten; das gleiche gelte für den Willen des Mäklers, diesem Wunsche zu entsprechen. Sei dagegen die Initiative von dem Mäkler ausgegangen, habe dieser insbesondere ein Objekt zu dem Verkauf ausgeschrieben, und wende sich nunmehr ein Interessent unter Bezugnahme auf die Ausschreibung an den Mäkler, um näheren Aufschluß über das Objekt zu erhalten, so könne darin allein noch nicht die Willensbekundung des Interessenten gesehen werden, den Mäkler zu beauftragen, Ber Interessent werde in solchen Pällen, dem Mäkler erkennbar, regelmäßig davon ausgehen, dieser werde auf Grund eines Mäklervertrages tätig, den er mit dem Verkäufer geschlossen habe, Bas gleiche gelte, wenn der Mäkler im Zusammenhänge mit der Erteilung einer Auskunft über die erfolgte Ausschreibung oder auch später unaufgefordert Beschreibungen anderer Objekte den er von anderer Seite erhalten habe« Die Über-Sendung von Objektbeschreibungen durch den Mäkler und sein Hinweis auf die Geltendmachung von Provisionsansprüchen bei dem Abschluß eines Vertrages über eines der Objekte sowie die widerspruchslose Entgegennahme der Beschreibungen und ihre Verwendung durch den Interessenten rechtfertigen noch nicht die Annahme eines Mäklervertrages? daß er in der künftigen Entgegennahme von Objektsbeschreibungen die Erteilung eines die Provisionspflicht auslösenden Mäklervertrages erblicke; es seien weiter auf Seiten des Interessenten die sich in dieser Kenntnis vollziehende widerspruchslose Entgegennahme der Objektbeschreibungen und ihre Nutzbarmachung erforderlich« Würdige man den Klageanspruch unter diesen Gesichtspunkten, so ergebe sich-, daß der Klägerin kein Provisionsanspruch gegen den Be~ klagten zustehe« Das Begleitschreiben der Klägerin zu der Auskunft auf die Anfrage des Beklagten und zu den späteren Objektbeschrexbungen ließen den Wunsch der Klägerin? als handele es sich bei dem Angebot der Klägerin um eine Tätigkeit, die sich ohne jede Entstehung einer Verpflichtung auf Seiten des Empfängers vollziehe« Auch nach den Geschäftsbedingungen sei es nicht gerechtfertigt, die Entstehung eines Provisionsanspruches auf Seiten der Klägerin anzunehmen« In § 2 dieser Bedingungen sei zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verpflichtung zur Provisionszahlung dem Auftraggeber mit der Erteilung des Auftrages erwachse, und in § 1 werde ausgeführt, ein Auftrag liege außer im Falle der Unterzeichnung eines Auftragscheines auch dann vor, wenn er durch Schreiben des Interessenten an den Mäkler oder mündlich oder fernmündlich erteilt worden sei, sofern sich aus dem Inhalt der Willenserklärung ergebe, daß eine feste Auftragserteilung an den Mäkler gewollt sei. Für die Abgabe einer solchen Willenserklärung sei jedoch nichts dargetan« Auch das Schreiben des Beklagten vom 12« April 1954 könne nicht als Willensbekundung des Beklagten angesehen werden, der Klägerin einen Makierauftrag zu erteilen« 1« Die Revision greift zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Übersendung von Objektbeschreibungen durch den Mäkler und sein Hinweis auf die Geltendmachung von Provisionsansprüchen bei dem Abschluß eines Vertrages über eines der Objekte einerseits und die widerspruchslose Entgegennahme der Beschreibungen und ihre Verwendung durch Interessenten andererseits noch nicht die Annahme eines konkludent zustandegekommenen, die Provisions-pilicht des Interessenten "begründenden Mäklervertrages recht ferti gten Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg habeno Me Ausführungen des Berufungsgerichts wären allerdings rechtsirrig, falls sie, wovon die Revision möglicherweise ausgeht, so zu verstehen wären, daß ein stillschweigender Abschluß eines Mäklervertrages auch dann nicht angenommen werden könnte, wenn der Mäkler dem Interessenten Objektbeschrei_ bungen übersandt und darauf hingewiesen habe,, er verlange beim Abschluß des Vertrages über eines der Objekte von ihm, dem Interessenten, eine Provision* Me Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch, wie der Zusammenhang ergibt, nicht in diesem Sinne zu verstehen«, Bas Berufungsgericht stellt es vielmehr gerade auf die (von ihm verneinte) Frage ab, ob der Interessent erfahren habe, daß er beim Abschluß eines Vertrages über eines der angebotenen Objekte dem Mäkler eine Provision zahlen müsse* Bas Berufungsgericht fährt nach der von der Revision angegriffenen Ausführung mit der Erwägung fort, es sei die Willensbekundung des Mäklers erforderlich, ’’von dem Interessenten1’ einen Mäklervertrag zu erhalten, und ebenso sei auf Seiten des Interessenten die Kenntnis erforderlich, daß er durch die Entgegennahme der Objektbeschreibungen und durch ihre Nutzbarmachung dem Mäkler provisionspflichtig werde* Das Berufungsgericht hat sich auch in den weiteren Darlegungen der, Entscheidung des erkennenden Senates (JR 1953? ein stillschweigender Mäklervertrag mit dem Käufer zustandegekommen sein» Pas Berufungsgericht hat diesen entscheidenden Gesichtspunkt auch hei der Subsumtion des Sachverhalts unter die von ihm dargestell ten Rechfcssätze beachtet? es sei zwar in den Geschäftsbedingungen der Klägerin von einer Provisionsverpflichtuxig des Auftraggebers die Rede? Ob die nach diesen Grundsätzen erforderlichen Voraussetzungen für den stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages im Einzelfall gegeben sind, ob also der vom Verkäufer beauftragte Mäkler den Willen gehabt hat, auch vom Käufer eine Provision zu verlangen, und ob der Käufer dies erkannt hat oder jedenfalls hat erkennen müssen, ist aber eine Präge, die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete liegt * 2o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Beantwortung dieser Präge nicht beachtet, daß die Kläge-rin in ihrem Söhreiben klargestellt habe, sie verlange im Palle eines Abschlusses eine Provision von der Beklagten; die Klägerin habe ausdrücklich betont, daß sie interessante Neueingänge nur bis zu dem Abschluß kostenlos anbieten werde„ Es sei weiter in den Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen worden, daß ein Mäklerauftrag auch mündlich erteilt werden könne v Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt«, Die Klägerin hat dem Beklagten nicht mitgeteilt, er erhalte interes-sante Heueingänge ’’nur” bis zu dem Abschluß kostenlos; "beim Abschluß eines Vertrages müsse er jedoch der Klägerin eine Provision zahlen* Die Klägerin hat dem Beklagten vielmehr lediglich geschrieben, sie bitte ihn um Angabe seines Barkapitals, "da Sie im Rahmen Ihres Kapitals von mir laufen(d) und bis zu dem Abschluß kostenlos interessante Heueingänge erhalten"« Tätigkeit für den Adressaten dieser Schreiben kostenlos erbringen wollen bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch die Geschäftsbedingungen der Klägerin gewürdigt und berücksichtigt, daß hiernach lediglich der Auftraggeber provisionspflichtig sei und ein Auftrag, wenn kein Auftrag-schein unterschrieben worden sei, nur dann vorliege, wenn er durch Schreiben des Interessenten (oder mündlich oder fernmündlich) erteilt sei, sofern sich aus dem Inhalt der Willenserklärung ergebe, daß eine feste Auftragserteilung an den Kläger gewollt seio Bas Berufungsgericht hat aus diesen Unterlagen den Schluß gezogen, daß der Beklagte, ein in Geschäftsangelegenheiten nicht erfahrener Landwirt, nicht erkannt habe und auch nicht habe zu erkennen brauchen, daß er beim Abschluß eines Vertrages über eines der angebotenen Objekte provisionspflichtig sei* Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Eine Unklarheit über die Frage, ob ein Mäklervertrag stillschweigend abgeschlossen ist, geht, wie der erkennende Senat bereits früher (NJW 1958, 298) entschieden hat, ausschließlich zu Lasten des Mäklers* Der Mäkler macht Ansprüche geltend; es ist daher seine Sache, klare Verhältnisse zu schaffen und dem Kaafinteressenten klar und deutlich zu sagen, er sende ihm die von diesem nicht angeforderten Objektbeschreibungen nur für den Fall zu, daß er hierfür von ihm, dem Beklagten, eine Provision erhalte, Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte die Klägerin um eine weitere Tätigkeit gebeten habe» Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigte Bas Berufungsgericht (Berufungsurteil) So 6) hat sich mit dem Brief des Beklagten vom 12o April 1954; der die "betreffende Bitte des Beklagten enthielt, ausführlich befaßt und dargelegt, dieses Schreiben könne nicht als Willensbekundung des Beklagten aufgefaßt werden, der Klägerin einen Maklerauftrag zu erteilen« Bas Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Ansicht auf die. Ausführungen des Landgerichts bezogen, und das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe sich durch dieses Schreiben nur an die Klägerin als die Beauftragte der Verkäuferin gewandt«.

MäklerBerufungsgerichtAbschlußObjektInteressentSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BGB .§ 652
2491 091
r
^	-	^Ein mit dem Verkauf von Grundstücken beauftragter Makler
| • ? der KaufInteressenten unaufgefordert Beschreibungen dieser *	Objekte zusendet, kann den Käufer nur dann auf Zahlung einer
‘ Vergütung in Anspruch nehmen, wenn er diesem klar und deutlich zu erkennen gegeben hat, er verlange von ihm eine Provision, wenn ein Kaufvertrag über eines der angebotenen Grundstücke zustandekomme«.
BGH Urto v. 12. Januar 1959 - II ZB 210/57 - °£g Hetlelberg
II ZE 210/57
Verkündet
 am 12* Januar 1959
Pfauz, Justizangeetellter .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes'
In dem Rechtsstreit
 der Firma Immobil!en-WMHBI, Inhaber Kaufmann Anton
 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Ernst R ttroA,
Beklagten und Revisionsbeklagten ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12 e Januax1 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Haidinger, Dr„ Fischer, 3)1% Nörr/ Liesecke und Dr„ Reinicke
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenates'des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 25 o Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen O
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand 8
Die Klägerin, die gewerbsmäßig Mäklergeschäfte betreibt, verlangt von dem Beklagten, einem Landwirt, eine Mäklerprovision, Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde 8
Die Klägerin gab Anfang 1954 eine Anzeige auf, die den Verkauf eines Bauernhofes in MtfflHBI zu dem Gegenstand hatte. Der Beklagte schrieb darauf der Klägerin am 7° April 1954s
”Ich hätte großes Interesse an dem Bauernhof von 12 ha bei MIch bitte Sie geben Sie mir doch nähere Auskunft über Lage wie der Ertrag, ob der Boden gut ist u, ob es auch Obst gibt.
Ich bitte Sie mir umgehend Bescheid zu geben.
Als unbekannt grüße ich Sie herzlich ,,, "
Die Klägerin schickte dem Beklagten die Objektbeschreibung und fügte ein formularmäßiges Schreiben bei, das folgenden Wortlaut hatte s
,rSehr geehrter Herr
 Ich danke Ihnen für Ihre freundliche Anfrage und bin gerne bereit. Ihnen bei der Beschaffung eines Objektes behilflich zu sein,
 Ihren Wünschen entsprechend mache ich Ihnen Angebote gemäß den beiliegenden Objektbeschreibungen, Soweit auf dem ExposS der Besitzer genannt ist, können Sie weitere Einzelheiten direkt bei demselben erfragen, Durchschriften Ihrer Korrespondenz sind mir jedoch zu meiner Orientierung einzureichen,
 Palls es von Ihnen gewünscht wird, werde ich mich in die Verhandlungen einschalten0 Bei Vertragsabschluß werden die jeweiligen Verträge von meiner Firma ohne zusätzliche Berechnung ausgefertigt0
In Ihrer Anfrage haben Sie vergessen, Ihr derzeitiges Bar k a. P :l t a 1 anzugeben. Ich darf Sie
 bitten* mir umgehend dieses aufsugeben, da Sie im Rahmen Ihres vorhandenen Kapitals von mir laufen und bis zu dem Abschluß kostenlos interessante Neueingänge angeboten erhalten» *.. ,f
Auf diesem Schreiben befand sich der Vermerks
”Allen meinen Mitteilungen und Angeboten sind die umstehenden Geschäftsbedingungen zugrundegelegtc”
Die §§ 1* 2 dieser Geschäftsbedingungen lauteten auszugsweise wie folgt?
,f § Is A u f t rags e r t e i 1 u n g 0	1, Eine
 Auftragserteilung liegt in jedem Falle vor, wenn der Auftraggeber den Auftragsschein des Maklers unterschrieben hat«, 20 Ein Auftrag liegt auch dann vor, wenn er durch Schreiben des Interessenten an den Makler oder mündlich oder fernmündlich erteilt ist, sofern sich . ,	aus-	dem Inhalt der Willenserklärung ergibt,
 daß eine feste Auftragserteilung an den Makler gewollt war» Vereinbart der Auftraggeber mit dem Makler, daß die Maklergebühr vom Vertragsgegner zu zahlen ist, so muß der Auftraggeber diese Verpflichtung seinem Vertragspartner auferlegen» Weist er nicht nach, daß er diese Verpflichtung erfüllt hat, haftet er dem Mäkle] für den Eingang der Maklergebühr» »«, *
§ 2s P r o v i s i o n s z a h 1 u n g o 'L Mit Erteilung des Auftrags erwächst dem Auftraggeber die Verpflichtung, die im Gebührentarif festgelegte Provision zu zahlen, falls das Rechtsgeschäft zustandekommt» «»11
ha dem Beklagten die näheren Angaben über das Objekt in	nicht	zusagten,	kam	er	auf das Angebot der Klä-
gerin nicht zurück» hie Klägerin übersandte ihm darauf unauf gefordert weitere Angebote, denen jeweils das oben wiedergegebene Begleitschreiben beigefügt war» Am 6* April 1954 schickte sie ihm das Angebot 25/9094, das den Verkauf einer
~ 4 -
/
Bäckerei mit einer LandwirtSchaft in NflBHBHHHP bei
 betraf o Der Beklagte fuhr zu der Eigentümerin? Brau	und ’besichtigte die Grundstücke» Brau
D^P forderte den Beklagten auf, sich mit der Klägerin, ihrer Mäklerin, in Verbindung zu setzen; sie rief am 13o April 1954 die Klägerin an und unterrichtete sie darüber, daß der Beklagte sie aufgesucht habe» Am gleichen Tage rief die Klägerin den Beklagten an und bat ihn um Mitteilung, wann er zu dem Abschluß und zur Beurkundung des Kaufvertrages körnen 3-:önne* In der Zwischenzeit, am 12» April 1954, hatte der Beklagte der Klägerin geschrieben*
“Habe ihr Schreiben mit bestem Dank erhalten» Bin sofort loßgefahren, u. habe, mir das Gut angeschaut o Ich habe großes Interesse an der ganzen Sache, Sie werden mich verstehen, daß ich nicht umsonst den weiten Vfeg in die Pfalz machte, daß es umsonst sein soll» Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir dabei behilflich wären daß ich in den Besitz der Sache komme» Ich möchte von Ihnen gerne wissen, wie die anderen Zahlungsbedingungen sind» Die Anzahlung der 25 000 DM mache ich sofort» Ich warte dringend auf Ihre Antwort»
ir
0 9 d
Der Kaufvertrag zwischen Brau	und	dem	Beklagten wurde
 später ohne Mitwirkung der Klägerin geschlossen; es war hierzu (von Brau	ein	anderer	Mäkler hinzugesogen worden»
Die Klägerin hat Brau D^P, die einen Auftrags schein unterschrieben hatte, in einem anderen Rechtsstreit auf Zahlung von Provision verklagt* Nunmehr verlangt die Klägerin Provision vom Beklagten» Sie hat dementsprechend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1200 DM nebst Zinsen zu zahlen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungs-' gericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision, die
 
das Berufungsgericht zugelassen hat, '/erfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entschei dungsgründe g
I*
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Mäklervertrag zustandegekommen. Zwar könne ein derartiger Vertrag auch stillschweigend geschlossen werden, Es müsse aber stets der Wille des !,Auf traggebers”, der Mäkler solle eine Leistung (Nachweis geeigneter Projekte) erbringen, deutlich in Erscheinung treten; das gleiche gelte für den Willen des Mäklers, diesem Wunsche zu entsprechen. Trete ein Interessent an einen Mäkler mit der Bitte um Benennung von Objekten heran und werde der Mäkler daraufhin tätig, so werde in der Regel ein Mäklervertrag stillschweigend zustandegekommen sein. Sei dagegen die Initiative von dem Mäkler ausgegangen, habe dieser insbesondere ein Objekt zu dem Verkauf ausgeschrieben, und wende sich nunmehr ein Interessent unter Bezugnahme auf die Ausschreibung an den Mäkler, um näheren Aufschluß über das Objekt zu erhalten, so könne darin allein noch nicht die Willensbekundung des Interessenten gesehen werden, den Mäkler zu beauftragen, Ber Interessent werde in solchen Pällen, dem Mäkler erkennbar, regelmäßig davon ausgehen, dieser werde auf Grund eines Mäklervertrages tätig, den er mit dem Verkäufer geschlossen habe, Bas gleiche gelte, wenn der Mäkler im Zusammenhänge mit der Erteilung einer Auskunft über die erfolgte Ausschreibung oder auch später unaufgefordert Beschreibungen anderer Objekte
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übersende« Darin? daß der Interessent sich die von einem Mäkler Übersandten Objektbeschreibungen nutzbar mache? könne allein noch nicht die stillschweigende Bekundung seines Willens? den Mäkler zu beauftragen? gesehen werden; der Interessent könne auch in diesen Fällen davon ausgehen? der Mäkler unterbreite ihm die Objekte lediglich in Ausführung eines Auftrages? den er von anderer Seite erhalten habe« Die Über-Sendung von Objektbeschreibungen durch den Mäkler und sein Hinweis auf die Geltendmachung von Provisionsansprüchen bei dem Abschluß eines Vertrages über eines der Objekte sowie die widerspruchslose Entgegennahme der Beschreibungen und ihre Verwendung durch den Interessenten rechtfertigen noch nicht die Annahme eines Mäklervertrages? der die Provisionspflicht des Interessenten begründe« Es seien hierzu vielmehr die ausdrückliche Willensbekundung des Mäklers, von dem Interessenten einen Mäklerauftrag erteilt zu bekommen, und die Äußerung erforderlich? daß er in der künftigen Entgegennahme von Objektsbeschreibungen die Erteilung eines die Provisionspflicht auslösenden Mäklervertrages erblicke; es seien weiter auf Seiten des Interessenten die sich in dieser Kenntnis vollziehende widerspruchslose Entgegennahme der Objektbeschreibungen und ihre Nutzbarmachung erforderlich« Würdige man den Klageanspruch unter diesen Gesichtspunkten, so ergebe sich-, daß der Klägerin kein Provisionsanspruch gegen den Be~ klagten zustehe« Das Begleitschreiben der Klägerin zu der Auskunft auf die Anfrage des Beklagten und zu den späteren Objektbeschrexbungen ließen den Wunsch der Klägerin? auf Grund eines von dem Beklagten zu erteilenden Auftrages als Mäklerin für ihn tätig zu sein? nicht erkennen« Die Ausführung? der Beklagte werde von ihr laufend und bis zu dem Abschluß kostenlos interessante Neueingänge angeboten erhalten? erwecke bei’ einem unbefangenen Leser den Eindruck? als handele
 es sich bei dem Angebot der Klägerin um eine Tätigkeit, die sich ohne jede Entstehung einer Verpflichtung auf Seiten des Empfängers vollziehe« Auch nach den Geschäftsbedingungen sei es nicht gerechtfertigt, die Entstehung eines Provisionsanspruches auf Seiten der Klägerin anzunehmen« In § 2 dieser Bedingungen sei zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verpflichtung zur Provisionszahlung dem Auftraggeber mit der Erteilung des Auftrages erwachse, und in § 1 werde ausgeführt, ein Auftrag liege außer im Falle der Unterzeichnung eines Auftragscheines auch dann vor, wenn er durch Schreiben des Interessenten an den Mäkler oder mündlich oder fernmündlich erteilt worden sei, sofern sich aus dem Inhalt der Willenserklärung ergebe, daß eine feste Auftragserteilung an den Mäkler gewollt sei. Für die Abgabe einer solchen Willenserklärung sei jedoch nichts dargetan« Auch das Schreiben des Beklagten vom 12« April 1954 könne nicht als Willensbekundung des Beklagten angesehen werden, der Klägerin einen Makierauftrag zu erteilen«
II.
Die Revision greift diese Ausführungen an? sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei stillschweigend ein Mälclervertrag zustandegekommen „
1« Die Revision greift zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Übersendung von Objektbeschreibungen durch den Mäkler und sein Hinweis auf die Geltendmachung von Provisionsansprüchen bei dem Abschluß eines Vertrages über eines der Objekte einerseits und die widerspruchslose Entgegennahme der Beschreibungen und ihre Verwendung durch Interessenten andererseits noch nicht die
 
Annahme eines konkludent zustandegekommenen, die Provisions-pilicht des Interessenten "begründenden Mäklervertrages recht ferti gten
 Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg habeno Me Ausführungen des Berufungsgerichts wären allerdings rechtsirrig, falls sie, wovon die Revision möglicherweise ausgeht, so zu verstehen wären, daß ein stillschweigender Abschluß eines Mäklervertrages auch dann nicht angenommen werden könnte, wenn der Mäkler dem Interessenten Objektbeschrei_ bungen übersandt und darauf hingewiesen habe,, er verlange beim Abschluß des Vertrages über eines der Objekte von ihm, dem Interessenten, eine Provision* Me Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch, wie der Zusammenhang ergibt, nicht in diesem Sinne zu verstehen«, Bas Berufungsgericht stellt es vielmehr gerade auf die (von ihm verneinte) Frage ab, ob der Interessent erfahren habe, daß er beim Abschluß eines Vertrages über eines der angebotenen Objekte dem Mäkler eine Provision zahlen müsse* Bas Berufungsgericht fährt nach der von der Revision angegriffenen Ausführung mit der Erwägung fort, es sei die Willensbekundung des Mäklers erforderlich, ’’von dem Interessenten1’ einen Mäklervertrag zu erhalten, und ebenso sei auf Seiten des Interessenten die Kenntnis erforderlich, daß er durch die Entgegennahme der Objektbeschreibungen und durch ihre Nutzbarmachung dem Mäkler provisionspflichtig werde* Das Berufungsgericht hat sich auch in den weiteren Darlegungen der, Entscheidung des erkennenden Senates (JR 1953? 424) angeschlossen, in der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1921, 1313; JW 1938, 456) dargelegt ist, es werde, wenn ein Mäkler im Aufträge des Verkäufers handle, vielfach bei ihm
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und dem Käufer an dem Willen fehlen? auch ihrerseits einen Mäklervertrag zu schließen; nur wenn der Mäkler deutlich zu erkennen gebe? daß er auch oder allein von dem Käufer Provision beanspruchen wolle? könne? wenn die Sachlage diesen Schluß culasse? ein stillschweigender Mäklervertrag mit dem Käufer zustandegekommen sein» Pas Berufungsgericht hat diesen entscheidenden Gesichtspunkt auch hei der Subsumtion des Sachverhalts unter die von ihm dargestell ten Rechfcssätze beachtet? als es dargelegt hat? es sei zwar in den Geschäftsbedingungen der Klägerin von einer Provisionsverpflichtuxig des Auftraggebers die Rede? die Geschäftsbedingungen und die Begleitschreiben der Klägerin ergäben aber nicht? daß sie den Beklagten als Auftraggeber betrachte»
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts? es sei auf Seiten des Mäklers die ausdrückliche Willensbekundung? von dem Interessenten einen Mäklerauftrag erteilt zu bekommen und die Äußerung erforderlich? er erblicke in der künftigen Entgegennahme von Objektbeschreibungen die Erteilung eines die Provisionspflicht auslösenden Mäkleraufträges? sind rech blich nicht zu beanstanden« Pas Berufungsgericht hat die "ausdrückliche” Willensbekundung und die "Äußerung" nicht in Gegensatz zu einer stillschweigenden Erklärung der Klägerin gebracht» Pas Berufungsgericht verlangt nicht? daß der .Wille des Mäklers "zur Sprache gebracht" worden sei» Es stellt vielmehr? wie die weiteren Ausführungen und der Hinweis auf die oben wiedergegebene Entscheidung des erkennenden Senates ergibt? lediglich die Voraussetzung auf? daß der Wille des Mäklers deutlich in Erscheinung getreten .ist®
Pas Berufungsgericht ist damit? entgegen der Auffassung
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der Revision, zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die in der oben angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelt worden sind,,
Ob die nach diesen Grundsätzen erforderlichen Voraussetzungen für den stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages im Einzelfall gegeben sind, ob also der vom Verkäufer beauftragte Mäkler den Willen gehabt hat, auch vom Käufer eine Provision zu verlangen, und ob der Käufer dies erkannt hat oder jedenfalls hat erkennen müssen, ist aber eine Präge, die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete liegt *
2o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Beantwortung dieser Präge nicht beachtet, daß die Kläge-rin in ihrem Söhreiben klargestellt habe, sie verlange im Palle eines Abschlusses eine Provision von der Beklagten; die Klägerin habe ausdrücklich betont, daß sie interessante Neueingänge nur bis zu dem Abschluß kostenlos anbieten werde„
Es sei weiter in den Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen worden, daß ein Mäklerauftrag auch mündlich erteilt werden könne v
Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt«, Die Klägerin hat dem Beklagten nicht mitgeteilt, er erhalte interes-sante Heueingänge ’’nur” bis zu dem Abschluß kostenlos; "beim Abschluß eines Vertrages müsse er jedoch der Klägerin eine Provision zahlen* Die Klägerin hat dem Beklagten vielmehr lediglich geschrieben, sie bitte ihn um Angabe seines Barkapitals, "da Sie im Rahmen Ihres Kapitals von mir laufen(d) und bis zu dem Abschluß kostenlos interessante Heueingänge erhalten"«
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der unbefangene Leser werde, dieses Schreiben so verstehen, daß die Klägerin ihre
 
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Tätigkeit für den Adressaten dieser Schreiben kostenlos erbringen wollen bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch die Geschäftsbedingungen der Klägerin gewürdigt und berücksichtigt, daß hiernach lediglich der Auftraggeber provisionspflichtig sei und ein Auftrag, wenn kein Auftrag-schein unterschrieben worden sei, nur dann vorliege, wenn er durch Schreiben des Interessenten (oder mündlich oder fernmündlich) erteilt sei, sofern sich aus dem Inhalt der Willenserklärung ergebe, daß eine feste Auftragserteilung an den Kläger gewollt seio Bas Berufungsgericht hat aus diesen Unterlagen den Schluß gezogen, daß der Beklagte, ein in Geschäftsangelegenheiten nicht erfahrener Landwirt, nicht erkannt habe und auch nicht habe zu erkennen brauchen, daß er beim Abschluß eines Vertrages über eines der angebotenen Objekte provisionspflichtig sei* Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Eine Unklarheit über die Frage, ob ein Mäklervertrag stillschweigend abgeschlossen ist, geht, wie der erkennende Senat bereits früher (NJW 1958, 298) entschieden hat, ausschließlich zu Lasten des Mäklers* Der Mäkler macht Ansprüche geltend; es ist daher seine Sache, klare Verhältnisse zu schaffen und dem Kaafinteressenten klar und deutlich zu sagen, er sende ihm die von diesem nicht angeforderten Objektbeschreibungen nur für den Fall zu, daß er hierfür von ihm, dem Beklagten, eine Provision erhalte,
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falls später ein Kaufvertrag über eines der angebotenen Objekte zustandekomme o
Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte die Klägerin um eine weitere Tätigkeit gebeten habe» Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigte Bas Berufungsgericht (Berufungsurteil) So 6) hat sich mit dem Brief des Beklagten vom 12o April 1954;
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der die "betreffende Bitte des Beklagten enthielt, ausführlich befaßt und dargelegt, dieses Schreiben könne nicht als Willensbekundung des Beklagten aufgefaßt werden, der Klägerin einen Maklerauftrag zu erteilen« Bas Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Ansicht auf die. Ausführungen des Landgerichts bezogen, und das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe sich durch dieses Schreiben nur an die Klägerin als die Beauftragte der Verkäuferin gewandt«. Hierfür spreche entscheidend, daß die Verkäuferin den Beklagten nach den Verhandlungen wegen des Vertragsabschlusses an die Klägerin verwiesen und diese am 13« April 1954 angerufen habe» Ber Beklagte habe mit seinem Schreiben lediglich erreichen wollen, daß der Kaufvertrag mit ihm abgeschlossen werde und die Klägerin hierfür sorgen und alles veranlassen möge, was zur Beurkundung des Vertrages erforderlich sei« Biese Aus-führungen enthalten keinen Rechtsirrtum«, Aus der Tatsache, daß der Käufer mit dem Mäkler des Verkäufers verhandelt und diesen darum bittet, für das Zustandekommen des Kaufvertrages zu sorgen, ergibt sich nicht die Polgerung, daß sein Verhal-ten so aufzufassen ist, er wolle seinerseits mit dem Mäkler einen Mäklervertrag schließen«,
Da somit die Rügen der Revision nicht berechtigt sind * und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler er-
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kennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüelczuweisen«
ProHaidinger	ProPischer PrdTörr Liesecke DroReinic