Beruht die JSntstehung einer Kommanditgesellschaft auf dem betrügerischen Verhalten eines einzelnen Geselle schafters und wird diese Gesellschaft nach Aufdeckung des Betruges abgewickelt, so kann, ein Kommanditist die Erfüllung seiner übernommenen Einlage nicht ’unter Berufung auf freu und Glauben verweigern, weil nämlich‘ in einem solchen Fall die Erfüllung , auch seiner Einlage da zu dient, die eingetretenen. Außerdem wurde die Möglichkeit für den Beitritt weiterer Kommanditisten geregelt und dabei den persönlich haftenden Gesellschaftern die Befugnis zur Aufnahme weiterer Gesellschafter innerhalb von 6 Wochen eingeräumt« In der Gesellschaft erverSammlung vom 6. Die Beklagte begründet ihre Weigerung zur Zahlung zunächst damit, daß sie mit Rücksicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis ihres persönlich haftenden Gesellschafters überhaupt nicht wirksam der klagenden Gesellschaft als Kommanditistin beigetreten sei« Zudem habe 30H jun. gekannt und dessen Eigenmächtigkeit bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung in treuwidriger Weise ausgenutzt habe« Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, daß sie ihre Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, und stellt schließlich gegenüber der Klagforderung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung zur Aufrechnung, wobei 3ie diese Ansprüche auf die vorsätzlich und leichtfertig unrichtigen Angaben der persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin in den Gesellsch^fterverSammlungen stützt, Bie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, 3Iit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision Krage, ob die Beklagte dadurch Kommanditistin der Klägerin geworden ist, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter die bei dem Notar ausgelegte Vereinbarung über den Eintritt neuer Kommanditisten unterzeichnet hat* lo) Dem Umstand, daß der persönlich haftende Gesellschafter SgpH jun* die Beitrittserklärung nur mit seinem Namen ohne einen Kirmenzusatz unterzeichnet hat, mißt das Berufungsgericht keine Bedeutung bei* Es stellt auf Gx"und der hier gegebenen tatsächlichen Verhältnisse fest, daß S dabei für die Beklagte handeln wollte se Bindung des persönlich haftenden Gesellschafters S und daß dies auch den Gesellschaftern der Klägerin bekai war» Diese tatsächliche Feststellung wird von der RevisiojL nicht angegriffen und ist daher für den erkennenden Senat'; bindende Ferner kommt das Berufungsgericht - wiederum auf Grund tatrichterlicher Srwägungen - zu dem Ergebnis , daß SfHHB ju*10 die Beitrittserklärung auch nicht unter der Bedingung abgegeben habe, daß noch die übrigen Gesellr schafter der Beklagten ihre Zustimmung zu dem Beitritt gebenj werden* Auch hieran ist der erkennende Senat gebunden« durch auch mit Wirkung nach außen beschränkt worden ist, ** daß er im Gesellschaftsvertrag insoweit an die Mitwirkung eines Prokuristen bzw« an die Zustimmung der Kommanditi- « sten gebunden wurde« Sine solche Beschränkung steht mit den Grundsätzen der Vertretung einer Personalhandelsge- • Seilschaft durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter in Widerspruch» Zwar läßt § 125 Abs« 3 Satz 1 IIGB bei ei- ' ner Personalhandelsgesellschaft auch eine sog« unechte Gesamtvertretung unter Hinzuziehung eines Prokuristen zu* Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gesamt Vertretung mehrerer persönlich haftender Gesellschafter vor-gesehen ist; die sog« unechte Gesamtvertretung dient also . IIo In seinen weiteren Ausführungen erörtert das Berufungsgericht die Präge, ob sich die vertretungsberech-cigten Gesellschafter der Klägerin bei den Verhandlungen Uber den Eintritt der Beklagten als Koramanditistin einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht haben* Dabei gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem persönlich haftenden Gesellschafter W^p^ein solcher Vor-\/urf nicht gemacht werden könne und daß das betrügerische Verhalten des Gesellschafters einen zur Aufrech- Der Gesellschaftsvertrag einer Personalhandelsgesellschaft wird allein zwischen den Gesellschaftern geschlossen; die Gesellschaft selbst ist an diesem Vertragsabschluß nicht beteiligt« Das gleiche gilt, wenn ein Dritter in eine bestehende Personalhandelsgesellschaft als Gesellschafter aufgenommen wird: auch der Abschluß dieses Vertrages vollzieht sich ohne Mitwirkung der Gesellschaft. Daraus folgt notwendigerweise, da3 auch gegen die Klägerin keinerlei Schadenersatzansprüche ‘ wegen des Verhaltens ihrer persönlich haftenden Gesellschafter bei der Aufnahme der .Beklagten und der anderen neuen Kommanditisten gerichtet werden können« Selbst wenn den persönlich haftenden Gesellschaftern der Klägerin insoweit ein Verschulden beim Vertragsabschluß oder eine unerlaubte Handlung zur Last gelegt werden kann, sind dafür sie selbst, nicht aber die Klägerin verantwortlich, weil 1 hier nicht namens der Klägerin und auch nicht im Rahmen ^ des Geschäftsbetriebes der Klägerin gehandelt worden ist« 2.) Das Berufungsgericht verneint aus tatsächlichenV Gründen eine arglistige Täuschung des persönlich haftenden * Gesellschafters W^Hi in der Gesellschafterversammlung vom 6« Oktober 1951« 1s mag auf sich beruhen, ob diese Feststellung verfahrensrechtlich haltbar ist oder ob die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Feststellung recht hat. Oktober'1951 schuldig gemacht hat und daß diese Täuschung für den Beitritt der Beklagten als Kommanditistin der Klägerin ursächlich gewesen ist. Bei dieser Sachlage ist es nach den für die faktische.Gesellschaft geltenden Rechtsgrundsätzen nicht möglich, diesen Eintritt durch eine Anfechtung später rückwirkend wieder zu beseitigen (OGHZ 4, 241)« Bas gilt grundsätzlich auch für den Pall einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (3GHZ 13* .323)o Gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen, die einer rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes entgegenstehen können (BGHZ 3? Anerkennung des tatsächlich vollzogenen Eintritts der 3e-klagten als Kommanditistin zu tun, sondern- berührt:.diean-dere Präge, ob sich die Beklagte gegenüber dem Klagebegeh-1] ren einredeweise auf den Täuschungstatbestand berufen kannSl anschließt, kann das nicht dazu führen, daß der Beklagten hier ein solches Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt werden kann* Ein solches Leistungsverweigerungsrecht setzt,; wenn man der im Schrifttum geäußerten Ansicht folgt, voraus, daß die Erfüllung der Einlageverpflichtung mit Rücksicht auf eine begangene Täuschung zu einem rechtlich unerträglichen Ergebnis führen würde, indem praktisch diese Erfüllung im wesentlichen oder ausschließlich (zunächst) dem Täuschenden selbst zugute kommt* Las ist etwa der Pall,'* wenn jemand zu dem Eintritt in eine Gesellschaft oder in ein Unternehmen durch eine schwere arglistige Täuschung seiner Vertragspartner veranlaßt wird und diese nunmehr von dem Opfer ihres arglistigen Verhaltens die Erfüllung seiner Bareinlage verlangen, ehe' dieser im Wege der Klage die Auflösung der Gesellschaft herbeiführen und damit die recht| liehen Grundlagen seiner Einlageverpflichtung beiseitigen kann« Penn selbst wenn das der Fall sein sollte, würde diese Beteiligung für den Betrüger wirtschaftlich ohne Bedeutung sein, weil MJMMI bei der Ausschüttung eines etwaigen Bestvermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter«mit .Rücksicht auf sein betrügerisches Verhalten ohnehin keine Berücksichtigung finden kann. 3«) In diesem Zusammenhang ist es notwendig, noch auf einen weiteren Einwand der Beklagten einzugehen, nämlich auf den Einwand, daß sich die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vollmachtsmißbrauchs nicht darauf berufen könne, daß der persönlich haftende Gesellschafter auf Grund, der ihm zustehenden Vertre- darf im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, weil hier ein Rechtsgeschäft in Frage steht, das den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages (Beitritt als Kommanditist) zu dem Gegenstand hat und das schon um seines tatsächlichen Vollzugs willen nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft eine rechtliche. Anerkennung erfordert«, So wie die Beklagte ihren vollzogenen Beitritt als Kommanditistin nicht wegen der dabei begangenen arglistigen Täuschung durch Anfechtung wieder beseitigen kann, so kann sie sich auch nicht zu diesem Zweck auf einen etwaigen Vollmachtsmißbrauch, berufen.
Für das Hach sch lagswerk ! Mr die Amtliche Sammlung ! I .. ■ iw IW.. II ».wli - mmmmmmmm» Gesetz? HG3.§§ 105, 161 Hechtssatz? Beruht die JSntstehung einer Kommanditgesellschaft auf dem betrügerischen Verhalten eines einzelnen Geselle schafters und wird diese Gesellschaft nach Aufdeckung des Betruges abgewickelt, so kann, ein Kommanditist die Erfüllung seiner übernommenen Einlage nicht ’unter Berufung auf freu und Glauben verweigern, weil nämlich‘ in einem solchen Fall die Erfüllung , auch seiner Einlage da zu dient, die eingetretenen. Vermögensverluste auf. die Opfer des Betrügers (die übrigen Gesellschafter) nach Maßgabe ihrer.Kinlagezusagen einheitlich zu verteileno Aktenzeichen? II 2R 21Ö/56 .' Urteil des BGH vom 6* Februar 1958 • / ..... * . Iw Bonn II ZR 210/56 Verkündet am 60 Februar 1958 Pfauz, Justizangestellter9 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma S persönlich ha: Bad Gl KG, vertreten dur ;enden Gesellschafter Hugo 8 durc^den HW? Beklagten und Revieionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.l gegen die Firma H HHHB vertreten durch deren persönlich hartenden Gesellschafter und alleinigen Geschäftsführer Drnst Wg^Blin BflMk Hl? Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter:: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. NÖrr, Br> Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juni 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 1 Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin wurde im Jahre 1950 errichtet und ist im Handelsregister eingetragen« Als Gesellschaftszweck war die Herstellung und der Vertrieb von Hartmaterial vorgesehen, womit die Gewinnung von synthetischen Diamanten umschrieben wurde, die nach einem von Hermann M£0HI entwickelten Verfahren erfolgen sollte« Persönlich haftende Gesellschafter waren und der Wirtschaftstreuhänder Wggppo Die Gesellschaft begann am 1« Januar 1951 mit ihrem Geschäftsbetrieb« Anfang September 1951 teilte MfpHB <*er Gesellschaft mit, daß die Synthese gefunden und der erste künstliche Diamant hergestellt sei« Darauf kam es zu verschiedenen Gescllschafterversammlungen , wobei in der Versammlung am 6« Oktober 1951 14 neue Kommanditisten auf genom- men und die von den Kommanditisten zu' leistenden Vermögenseinlagen auf insgesamt 601«800 DM festgesetzt wurden. Außerdem wurde die Möglichkeit für den Beitritt weiterer Kommanditisten geregelt und dabei den persönlich haftenden Gesellschaftern die Befugnis zur Aufnahme weiterer Gesellschafter innerhalb von 6 Wochen eingeräumt« In der Gesellschaft erverSammlung vom 6. Oktober 1951 waren auch einige Personen, darunter der damalige alleinige persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Helmut jun., zu- gegen, deren Aufnahme als Gesellschafter in Betracht gezogen wurde und die sich über den Stand der Dinge unterrichten wollten« Im Anschluß an diese Versammlung arbeitete der No- . tar Prof« Dr« KJgH eine Vereinbarung aus, die zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern der Klägerin und 17 als weitere Kommanditisten aufzunehmenden Interessenten geschlossen werden sollte. Der Bihtritt der neuen Komman- -3- ditisten sollte mit ihrer Unterschrift und der Unterschrift der beiden persönlich haftenden Gesellschafter vollzogen sein» Dieses Schriftstück wurde nach Unterzeichnung durch die persönlich haftenden Gesellschafter bei dem Notar zur Unterzeichnung aus gelegt» Heben anderen neu \ aufzunehmenden Kommanditisten unterschrieb auch der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten diese Urkunde, wobei er allerdings nur mit seinem Namen ohne Pir- ;> menzusatz Unterzeichnete» Die Vermögenseinlage der Beklag-ten war wie bei allen anderen neuen Kommanditisten in einet/; Ilafteinlage und in einen Zuschuß zu den Gründungs- und For-i; •'A, schungskosten aufgeteilt; die Höhe der Hafteinlage und des»* Zuschusses wurden für die Beklagte auf je 5»000 DU festgesetzt» Die Beklagte ist daraufhin als Kommanditistin der Klägerin in das Handelsregister eingetragen worden» Zur Firmenvertretung der Beklagten bedurfte der persönlich haftende Gesellschafter jun» nach dem Gesellschaftsvertrag der Unterschrift eines Prokuristen, bei Eingehung einer Verpflichtung der Beklagten zu Leistungen über 5«000 DU mußte der persönlich haftende Gesellschafter die Zustimmung aller Gesellschafter herbeiführ en. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der von ihr übernommenen Vermögenseinlage in Höhe von 10«000 DM nebst Zinsen» Die Beklagte begründet ihre Weigerung zur Zahlung zunächst damit, daß sie mit Rücksicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis ihres persönlich haftenden Gesellschafters überhaupt nicht wirksam der klagenden Gesellschaft als Kommanditistin beigetreten sei« Zudem habe 30H jun. nicht im Namen der Beklagten, sondern im eigenen Namen gehandelt« Ferner müsse sich die Klägerin, I falls die Bindung des persönlich haftenden Gesellschafters an die Zustimmung der Gesellschafterversaimnlung keine Wirkung nach außen habe, den Einwand der Arglist entgegenhalten lassen, da der Geschäftsführer Warner die- jun«. gekannt und dessen Eigenmächtigkeit bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung in treuwidriger Weise ausgenutzt habe« Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, daß sie ihre Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, und stellt schließlich gegenüber der Klagforderung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung zur Aufrechnung, wobei 3ie diese Ansprüche auf die vorsätzlich und leichtfertig unrichtigen Angaben der persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin in den Gesellsch^fterverSammlungen stützt, Bie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, 3Iit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision Krage, ob die Beklagte dadurch Kommanditistin der Klägerin geworden ist, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter die bei dem Notar ausgelegte Vereinbarung über den Eintritt neuer Kommanditisten unterzeichnet hat* lo) Dem Umstand, daß der persönlich haftende Gesellschafter SgpH jun* die Beitrittserklärung nur mit seinem Namen ohne einen Kirmenzusatz unterzeichnet hat, mißt das Berufungsgericht keine Bedeutung bei* Es stellt auf Gx"und der hier gegebenen tatsächlichen Verhältnisse fest, daß S dabei für die Beklagte handeln wollte se Bindung des persönlich haftenden Gesellschafters S bittet* Entscheidungsgründe s I* Bas Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der -5- und daß dies auch den Gesellschaftern der Klägerin bekai war» Diese tatsächliche Feststellung wird von der RevisiojL nicht angegriffen und ist daher für den erkennenden Senat'; bindende Ferner kommt das Berufungsgericht - wiederum auf Grund tatrichterlicher Srwägungen - zu dem Ergebnis , daß SfHHB ju*10 die Beitrittserklärung auch nicht unter der Bedingung abgegeben habe, daß noch die übrigen Gesellr schafter der Beklagten ihre Zustimmung zu dem Beitritt gebenj werden* Auch hieran ist der erkennende Senat gebunden« 2c) Des weiteren geht das Berufungsgericht rait j Hecht davon aus, daß die Vertretungsbefügnis des persön- \ lieh haftenden Gesellschafters nicht da- durch auch mit Wirkung nach außen beschränkt worden ist, ** daß er im Gesellschaftsvertrag insoweit an die Mitwirkung eines Prokuristen bzw« an die Zustimmung der Kommanditi- « sten gebunden wurde« Sine solche Beschränkung steht mit den Grundsätzen der Vertretung einer Personalhandelsge- • Seilschaft durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter in Widerspruch» Zwar läßt § 125 Abs« 3 Satz 1 IIGB bei ei- ' ner Personalhandelsgesellschaft auch eine sog« unechte Gesamtvertretung unter Hinzuziehung eines Prokuristen zu* Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gesamt Vertretung mehrerer persönlich haftender Gesellschafter vor-gesehen ist; die sog« unechte Gesamtvertretung dient also . nur der Erleichterung einer ohnehin bestehenden Gesamtvertretung mehrerer Gesellschafter und ändert nichts an dem Grundsatz, daß in einer Personalhandelsgesellschaft stets eine Vertretung allein durch die persönlich haften-; den Gesellschafter, durch einen oder durch mehrere, mög- i lieh sein muß« Dem entspricht es, 'daß in der Rechtspre- ij chung (KG JW 1939, 424; a.M« OLG München JFG 16, 65) und ^ im Schrifttum fast allgemein (Hueck, Das Recht der offene^ 4 -6- Handelsgesellschaft So 180; Weipert HGRK HOB § 125 Anm. 16 nio v/o Nachw.) der Standpunkt vertreten wird, daß die Vertretungsbefugnis des allein vertretungsberechtigten Gesellschafters nicht dadurch nach außen beschränkt werden kann, daß er an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden wirdc IIo In seinen weiteren Ausführungen erörtert das Berufungsgericht die Präge, ob sich die vertretungsberech-cigten Gesellschafter der Klägerin bei den Verhandlungen Uber den Eintritt der Beklagten als Koramanditistin einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht haben* Dabei gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem persönlich haftenden Gesellschafter W^p^ein solcher Vor-\/urf nicht gemacht werden könne und daß das betrügerische Verhalten des Gesellschafters einen zur Aufrech- nung geeigneten Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin nicht begründen könne, weil insoweit § 51 BGB nicht zur Anwendung gelangen könne« 1«) Soweit das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung oder wegen Verschuldens beim Vertragsabschluß gegen die Klägerin verneint, muß ihm im Ergebnis gefolgt v/erden. Der Gesellschaftsvertrag einer Personalhandelsgesellschaft wird allein zwischen den Gesellschaftern geschlossen; die Gesellschaft selbst ist an diesem Vertragsabschluß nicht beteiligt« Das gleiche gilt, wenn ein Dritter in eine bestehende Personalhandelsgesellschaft als Gesellschafter aufgenommen wird: auch der Abschluß dieses Vertrages vollzieht sich ohne Mitwirkung der Gesellschaft. Daher ist auch im vorliegenden Pall bei der Aufnahme der Beklagten als Kommanditist in die Klägerin als Vertragspartei nicht beteiligt gewesen. Die persönlich haftenden Gesellschafter der. Klägerin haben hierbei im eigenen Namen und im Namen der übrigen Komman- -7- ditisten gehandelt. Daraus folgt notwendigerweise, da3 auch gegen die Klägerin keinerlei Schadenersatzansprüche ‘ wegen des Verhaltens ihrer persönlich haftenden Gesellschafter bei der Aufnahme der .Beklagten und der anderen neuen Kommanditisten gerichtet werden können« Selbst wenn den persönlich haftenden Gesellschaftern der Klägerin insoweit ein Verschulden beim Vertragsabschluß oder eine unerlaubte Handlung zur Last gelegt werden kann, sind dafür sie selbst, nicht aber die Klägerin verantwortlich, weil 1 hier nicht namens der Klägerin und auch nicht im Rahmen ^ des Geschäftsbetriebes der Klägerin gehandelt worden ist« Muß daher schon unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt jedweder Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin verneint werden, so erübrigt es sich, auf die anderweite Jegründung des Berufungsgerichts und die gegen diese ge- ~ richteten zahlreichen Angriffe der Revision einzugehen« 2.) Das Berufungsgericht verneint aus tatsächlichenV Gründen eine arglistige Täuschung des persönlich haftenden * Gesellschafters W^Hi in der Gesellschafterversammlung vom 6« Oktober 1951« 1s mag auf sich beruhen, ob diese Feststellung verfahrensrechtlich haltbar ist oder ob die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Feststellung recht hat. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich jedenfalls einer solchen Täuschung in der Gesell- schafterversammlung vom 6. Oktober'1951 schuldig gemacht hat und daß diese Täuschung für den Beitritt der Beklagten als Kommanditistin der Klägerin ursächlich gewesen ist. durch seine bewußt falsche Mitteilung vom 2.Se|H tember 1951 * er habe die Synthese gefunden und den ersten künstlichen Diamanten hergestellt, die Erklärungen des Ge-<£ sellschafters W^Jf^in der Versammlung vom 6* Oktober 1951 über den günstigen Stand der Dinge und über die großejtf Erfolgsaussichten des Unternehmens veranlaßt. Er war daherj|j ll # -8- * wi/ als Vertragspartner der neu aufzunehmenden Gesellschafter verpflichtet, diese unrichtigen, durch ihn veranlagten Angaben des in der fraglichen Gesellschafterversamm- lung nicht unwidersprochen zu lassen« Indem er dieser Reehtspflicht nicht nachkam, machte er sich einer arglistigen Täuschung gegenüber all denen schuldig, die sich im Verti*auen auf die Erklärungen des zu dem Eintritt als Kommanditist entschlossen« Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob die Beklagte ihre Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten kann oder ob sie sich wenigstens gegenüber dem Klagebegehren einredeweise auf den Täuschungstatbestand berufen kann* Beide Prägen sind zu verneinen« a) Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die im Zeitpunkt des Eintritts der Beklagten bereits in Vollzug gesetzt war und ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte« Auch der Eintritt der Beklagten als Kommanditistin wurde alsbald durch Eintragung in das Handelsregister der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Bei dieser Sachlage ist es nach den für die faktische.Gesellschaft geltenden Rechtsgrundsätzen nicht möglich, diesen Eintritt durch eine Anfechtung später rückwirkend wieder zu beseitigen (OGHZ 4, 241)« Bas gilt grundsätzlich auch für den Pall einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (3GHZ 13* .323)o Gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen, die einer rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes entgegenstehen können (BGHZ 3? 288), liegen hier nicht vor* Bas ist auch anzunehmen, wenn man hierbei in einem besonderen Maß die Interessen der Beklagten berücksichtigt. Benn ihre Interessen werden hier nicht durch die rechtliche Anerkennung des durch den gesellschaftlichen Zusammenschluß herbeigeführten tatsächlichen Zustandes berührt, -9- sondern dadurch, daß sie einem Anspruch auf Leistung der von ihr übernommenen Einlageverpflichtung ausgesetzt ist«, Lies hat jedoch unmittelbar nichts mit der rechtlichen. Anerkennung des tatsächlich vollzogenen Eintritts der 3e-klagten als Kommanditistin zu tun, sondern- berührt:.diean-dere Präge, ob sich die Beklagte gegenüber dem Klagebegeh-1] ren einredeweise auf den Täuschungstatbestand berufen kannSl b) Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, daß die rechtliche Anerkennung des durch den gesellschaftlichen Zusammenschluß herbeigeführten tatsächlichen Zustandes es nicht ausschließe, daß einem Gesellschafter mit Rücksicht auf eine arglistige Täuschung ein Leistungsver-weigerungsrecht zustehe, wenn er auf Erfüllung seiner Einlageverpflichtung in Anspruch genommen wird (vgl* Hueck aaO § 7 III 2 a; Pischer HJff 1955* 851)« Ler vorliegende Pall gibt keinen Anlaß, zu dieser Präge abschließend Stellung zu nehmen* Lenn selbst wenn man sich dieser Ansicht * anschließt, kann das nicht dazu führen, daß der Beklagten hier ein solches Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt werden kann* Ein solches Leistungsverweigerungsrecht setzt,; wenn man der im Schrifttum geäußerten Ansicht folgt, voraus, daß die Erfüllung der Einlageverpflichtung mit Rücksicht auf eine begangene Täuschung zu einem rechtlich unerträglichen Ergebnis führen würde, indem praktisch diese Erfüllung im wesentlichen oder ausschließlich (zunächst) dem Täuschenden selbst zugute kommt* Las ist etwa der Pall,'* wenn jemand zu dem Eintritt in eine Gesellschaft oder in ein Unternehmen durch eine schwere arglistige Täuschung seiner Vertragspartner veranlaßt wird und diese nunmehr von dem Opfer ihres arglistigen Verhaltens die Erfüllung seiner Bareinlage verlangen, ehe' dieser im Wege der Klage die Auflösung der Gesellschaft herbeiführen und damit die recht| liehen Grundlagen seiner Einlageverpflichtung beiseitigen kann« »'A \f* # Hier liegen die Verhältnisse anders. Pie Durchführung des vorgesehenen Gesellschaftsbetriebes ist dadurch unmöglich geworden, daß sich die Herstellung künstlicher Diamanten nach dem Verfahren MfHHI als Betrug herausstellte. Damit ist der Zweck des Gesellschaftsunternehmens unmöglich geworden, so daß die Gesellschaft nunmehr abzuwickeln ist. Pie Einforderung der Einlage von der Beklagten dient also nicht dazu, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Sie hat vielmehr den Zweck, die eingetretenen Vermögensverluste auf die Opfer des Betrügers nach Maßgabe ihrer Einlagezusagen einheitlich zu verteilen, diese Opfer also im Verhältnis zueinander gleichzustellen . Paß ein solcher Zweck und ein solcher Erfolg nicht zu einem rechtlich unerträglichen Ergebnis führen und mit den Grundsätzen von 5?r?u und Glauben nicht in Widerspruch stehen, bedarf keiner weiteren Darlegung. Pas gilt auch dann, wenn man dabef, berücksichtigt, daß die von der Beklagten zu leistende Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft fließt,• und daß an diesem Vermögen der Betrüger MfpHI unter Umständen noch - die Akten ergeben darüber nichts - partizipiert. Penn selbst wenn das der Fall sein sollte, würde diese Beteiligung für den Betrüger wirtschaftlich ohne Bedeutung sein, weil MJMMI bei der Ausschüttung eines etwaigen Bestvermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter«mit .Rücksicht auf sein betrügerisches Verhalten ohnehin keine Berücksichtigung finden kann. 3«) In diesem Zusammenhang ist es notwendig, noch auf einen weiteren Einwand der Beklagten einzugehen, nämlich auf den Einwand, daß sich die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vollmachtsmißbrauchs nicht darauf berufen könne, daß der persönlich haftende Gesellschafter auf Grund, der ihm zustehenden Vertre- tungsmacht befugt war, namens der Beklagten den Gesell- schaftsvertrag mit den Gesellschaftern der Klägerin ab zu-'/ schließen* Hierbei ist es allerdings nicht erforderlich* auf die Angriffe der Revision näher einzugehen, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, daß auf seiten der Klägerin von einem Rechtsmißbrauch nicht gesprochen werden könne« In Rechtsprechung und Schrifttum besteht keine übe^ einstiraiöung darüber, in welchem Umfang die zu dem Vollmachtsmißbrauch entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, wenn der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft zwar im Rahmen der ihm gesetzlich zustehenden Vertretungsbefugnis, aber unter Mißachtung der ihm gesellschaftsvertraglich auferlegten internen Bindungen Rechtsgeschäfte abschließt (vgl« dazu einerseits Hueck aaO § 20 III 2 b m» w, Nachw. und andererseits Weipert aaO § 126 Anm. 21 w.« Nachw«)« Biese Präge be- darf im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, weil hier ein Rechtsgeschäft in Frage steht, das den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages (Beitritt als Kommanditist) zu dem Gegenstand hat und das schon um seines tatsächlichen Vollzugs willen nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft eine rechtliche. Anerkennung erfordert«, So wie die Beklagte ihren vollzogenen Beitritt als Kommanditistin nicht wegen der dabei begangenen arglistigen Täuschung durch Anfechtung wieder beseitigen kann, so kann sie sich auch nicht zu diesem Zweck auf einen etwaigen Vollmachtsmißbrauch, berufen. Auch das ist nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft nicht möglich. Sie hätte unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs der Vollmacht hei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, etwa einer Kollusion (§ 826 BGB), nur einen Schadenersatzanspruch gegen den anderen Vertragspartner, nicht aber gegen die Klägerin, die am Abschluß des Gesellschaftsvertrages über den Beitritt der Beklagten als Xommanditistin nicht beteiligt war« Daraus folgt, daß die Beklagte unter dem Gesichts-punkt des Vollmachtsmißbrauchs keinen durchgreifenden Sinwand gegen das Klagebegehren geltend machen kann* Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surückzuweisen ist« Dr« Haidinger Dr* Rischer Herr Bundesrichter Dr« Börr ist wegen Urlaubs an der Un-t erschrift slei s tung verhindert * Dr* Haidinger Dr* Reizdcke Dr* Haager