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BGH · II ZR 210/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 210/53

Am 23• Februar 1951 fand in den Geschäftsräumen der Beklagten in BBHB eine Verhandlung zwischen KBB^’ FBBBl und BxBB statt, die zu dem Abschluss zweier Verträge führte. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin die Beweislast für den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten hat. Es hält diesen Beweis nicht für geführt und bringt dafür eine Reihe von Erwägungen, die von der Revision zu dem Teil angegriffen werden. Urteil in der Urschrift jedenfalls nicht von vornherein unterstrichen waren, aber das beeinträchtigt nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, diese Passung des Vertrages lasse die Behauptung der Beklagten als keineswegs unwahrscheinlich erscheinen, dass Konsul lediglich auf die Bitte von K(||^^ und 300^ als Vermittler und als Geschäftsführer der handelsgerichtlich eingetragenen Firma die zwischen ihnen abgeschlossen en Verträge in der Form, wie geschehen, ausgeschrieben habe, weil die Klägerin die Verträge zur Finanzierung des Geschäfts als Unterlage der Bank gegenüber habe haben wollen. £ärz 1951 zieht, werden von der Revision nicht angegriffen, sie enthalten keinen Rechtsirrtum, insbesondere auch keinen zwingenden Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin. dass er und gemeinsam, um sich Geld zu beschaffen, fälschlich angegeben hätten, die Zellulose liege in Bremerhaven bereit« Diese Aussage hat das Landgericht seiner Entscheidung zu dem Nachteil der Beklagten zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht führt aus, diese Aussageverweigerung könne nicht entscheidend zugunsten der Klägerin gewertet werden Es schliesst seine Würdigung mit dem Satz: "Unter diesen Umständen würde der im übrigen auch vielfach vorbestrafte Bz^D hinsichtlich seiner Angaben auch nicht ohne Einschränkung als glaubwürdig anzusehen gewesen sein, selbst wenn er eine Aussage gemacht hätte.n In der Art, wie das Berufungsgericht die Zeugnisverweigerung gegenüber den einander widersprechenden Aussagen des Zeugen gewürdigt hat, ist ein sachlicher Hechtsver-stoss nicht zu sehen. Unter diesen besonderen Umständen nötigt die dem Berufungsgericht vorgeworfene Unterlassung der genauen Bezeichnung des vorgetragenen und in Bezug genommenen Teils der Strafakten ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Urteils. b) Zu Unrecht entnimmt die Revision eine Rüge aus § 139 ZPO daraus, dass die Klägerin wegen der unterlassener Benachrichtigung über den Eingang der Strafakten verhindert gewesen sei, aus deren sonstigem Inhalt, insbesondere aus Aussagen des Konsuls FfliHV’ neae Anhaltspunkte zu entnehmen. Ein selbständiger Antrag der Klägerin auf Heranziehung der Strafkten mit einer solchen Begründung wäre aber ein unzulässiger Beweiserraittlungsan-trag gewesen; das Gericht war in keiner Weise verpflichtet, die Klägerin nach § 139 ZPO auf solche Umstände hinzuweisen, die sich aus-dem nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Teil der Strafakten ergeben. Darüber, dass die Heranziehung der Strafakten angeordnet war, war die Klägerin durch den Beweisbeschluss unterrichtet; es hätte ihr frei gestanden, sich vor dem Termin nach dem Eingang der Strafakten zu erkundigen und sie einzusehen. in den Ausführungen, mit denen es eine Haftung aus § 823 Abs 2 BGB verneint, weil der der Klägerin obliegende Beweis eines betrügerischen Verhaltens des Konsuls ihr gegenüber von ihr nicht erbracht worden ist. F«H» auf gehalten hat« Selbst wenn das, wie die Revision aus dem von beiden geführten falschen Hamen entnehmen will, ohne polizeiliche Anmeldung geschehen wäre, könnte sich daraus eine solche Haftung nicht ergeben, weil die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht hat, dass der ihr entstandene Schaden auch nur von einem bedingten Vorsatz des Konsuls Flemming umfasst gewesen wäre« 2, Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, dass in dem Vortrag der Beklagten über den Anlass ihrer Einschaltung in den Geschäftsabschluss die Übernahme einer Garantie läge. 3 Der Revision ist darin zuzustimmen, dass das Berufungsgericht eine Prüfung unterlassen hat, *ob sich eine Haftung der Beklagten aus ihrer Stellung als Mäkler ergeben *7' Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass dem Konsul der Entgegennahme der Zahlungen bestimmte Tatsachen über die Person des Brfl^ bekannt waren, die begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auftreten Hessen *

Zitierte Normen: § 384 ZPO § 826 BGB § 98 HGB § 97 ZPO
VertragBerufungsgerichtAussageStrafaktenBrKlägerinHerrnRevision

Volltext der Entscheidung

*
II ZR 210/53
Verkündet
 am 30» April 1955
Jodas,Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
n
w Ü43
Im Namen - des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma durch den Geschäftsführer Faul
 in MI
GmbH, vertreten
r, GflIVstrasse
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Hev i s i onsklägerin,
- Frozessbevollmächtigers Rechtsanwalt Br,
 gegen
die offene Handelsgesellschaft	&	Co.	in
 Ka^HBBHi8^^d9se S, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Consul Max Leon FflHHB» ebenda,
 Beklagte, 3erufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Frozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br .Delbrück, Br, Fischer, Br. Kuhn und Br. Winkelmann
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Mai 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen•
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Von Rechts wegen
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 Tatbestand
 Die beklagte offene Handelsgesellschaft - jetzt allein als "Beklagte" bezeichnet - machte in einem Schreiben vom 12. Februar 1951 der Klägerin das Angebot, grössere Posten kanadische Sulfit-Zellulose ab Norddeutschen Hafen, verzollt käuflich zu liefern. Der Geschäftsführer	der	Klägerin
 setzte sich daraufhin mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten, Konsul FBHHB und mit dem bei diesem wohnenden früheren luitbeklagten 3i4B in Verbindung, der unter dem falschen Namen BoBB auftrat. Am 23• Februar 1951 fand in den Geschäftsräumen der Beklagten in BBHB eine Verhandlung zwischen KBB^’ FBBBl und BxBB statt, die zu dem Abschluss zweier Verträge führte.
Der erste dieser Verträge beginnt mit den Worten:
_________"Zwischen
 der iBBBBBBft P
vertreten durch Herrn
G.m.b.H. “Mt
 und
der Firma Fl^BBB u. Co.-B<
vertreten durch Herrn ConsüniBBB) und Herrn 3oUv> wird heute nachfolgender Geschäftsabschluss getätigt: Die Fa^FjB^Jfcu. Cq. verkauft für Herrn BoBB an \ die IBB^^^^^B PBBBB-InBBB G.m.b.H.
Im Text steht zwischen den Worten "PBBBt" und "und" ein nachträglich mit Bleistift eingefügtes Komma, es finden sich einige Unterstreichungen im Text. Im letzten Absatz heisst es: "Der Verkäufer erklärt, dass der Versand der beiden vorerwähnten Posten Zellulose jederzeit erfolgen kann," Die Unterschrift "BöBB" steht links unter dem Schriftstück ohne Zusammenhang mit der Zeichnung der Beklagten.
 
Der zweite Vertrag beginnt mit den Worten: "Die Firma der
G.m.b.H. in	für	Herrn	Bofl^	3*000 to* kanadische
 Natron-Zellulose verkauft .........w
Die verkaufte Zellulose war nie vorhanden*
Durch Vorspiegelungen, dass die Ware in den nächsten' Tagen geliefert würde, wurde der Geschäftsführer der.Klägerin veranlasst, an Vorschüssen auf die Ware in sieben der Höhe nach verschiedenen Teilbeträgen insgesamt 23.852 DH zu zahlen* Die Klägerin hat von	und	der	Beklagten	als
 Gesamtschuldnern die Rückzahlung dieses Betrages und die Erstattung weiterer 6.200 DU gefordert, die sie für Reisekosten zu dem Zwecke des Abschlusses der ^{ferträge und zu ihrer Durchführung auf Veranlassung der Beklagten aufgewendet haben will. Sie macht einen abgerundeten 3etrag von 30.000 DM geltend, zu dessen Zahlung	durch	rechtskräftig	ge-
wordenes Versäumhisurteil verurteilt worden ist.
Die Beklagte bestreitet, die beiden Verträge für eigene Rechnung abgeschlossen zu haben; sie will nur als Vermittlerin tätig gewesen sein.
Das Landgericht hat die Beklagte als GesamtSchuldnerin mit Brflp zur Zahlung des'Klagebetrages verurteilt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe: I.
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin die Beweislast für den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten hat. Es hält diesen Beweis nicht für geführt und bringt dafür eine Reihe von Erwägungen, die von der Revision zu dem Teil angegriffen werden.
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lw In beiden Verträgen wird gesagt, dass der Verkauf “für Herrn BotfB" erfolge, in dem ersten Vertrage wird am Schluss eine Erklärung "des*1 Verkäufers erwähnt. Der Revision ist zwar zuzugehen, dass diese entscheidenden Worte im Gegensatz zur Wiedergabe des Vertragswortlauts it. Urteil in der Urschrift jedenfalls nicht von vornherein unterstrichen waren, aber das beeinträchtigt nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, diese Passung des Vertrages lasse die Behauptung der Beklagten als keineswegs unwahrscheinlich erscheinen, dass Konsul lediglich auf die Bitte von K(||^^ und 300^ als Vermittler und als Geschäftsführer der handelsgerichtlich eingetragenen Firma die zwischen ihnen abgeschlossen en Verträge in der Form, wie geschehen, ausgeschrieben habe, weil die Klägerin die Verträge zur Finanzierung des Geschäfts als Unterlage der Bank gegenüber habe haben wollen. Auf keinen Fall kann aus dem .Yortlaut ein zwingender Schluss zugunsten der Klägerin hergeleitet werden.
2, Die Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht aus mehreren zwischen den Beteiligten gewechselten Schreiben, insbesondere aus Schreiben der Klägerin an Bofl^ vom 26cFebruar und 14« Zärz 1951 und aus dem Schriftwechsel zwischen den Parteien vom 26. Februar und 1. £ärz 1951 zieht, werden von der Revision nicht angegriffen, sie enthalten keinen Rechtsirrtum, insbesondere auch keinen zwingenden Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin. Dasselbe gilt für die abschliessende Würdigung der einander widersprechenden Aussagen des Geschäftsführers	der	Klägerin und ihres
 früheren Prokuristen Fe^fe»
3c Brüns ist nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils vom Landgericht am 18. Februar 1952 als Zeuge vernommen worden (Bl* 67). Er hat damals bekundet.
dass er und	gemeinsam, um sich Geld zu beschaffen,
 fälschlich angegeben hätten, die Zellulose liege in Bremerhaven bereit« Diese Aussage hat das Landgericht seiner Entscheidung zu dem Nachteil der Beklagten zugrunde gelegt. Am 10. April 1952 wurden PflBHRP und Br®B im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten verantwortlich vernommen. Hierbei machte Brfl^ erheblich andere Angaben, auf die sich die Beklagte zu ihrer Entlastung schriftsätzlich berief. Das Berufungsgericht ordnete nunmehr die Heranziehung der Strafakten und die wiederholte Vernehmung des BrflV an. Eine Mitteilung über den Eingang der Akten an die Prozessbevollmächtigten der Parteien ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Strafakten lagen ausweislich des Protokolls vom 2. Kai 1955 im Schlusstermin vor dem Berufungsgericht vor. Zu diesem Termin wurde 3rflp aus der Strafhaft vorgeführt und verweigerte seine Aussage nach § 384 Nr 1 ZPO.
Das Berufungsgericht führt aus, diese Aussageverweigerung könne nicht entscheidend zugunsten der Klägerin gewertet werden Es schliesst seine Würdigung mit dem Satz: "Unter diesen Umständen würde der im übrigen auch vielfach vorbestrafte Bz^D hinsichtlich seiner Angaben auch nicht ohne Einschränkung als glaubwürdig anzusehen gewesen sein, selbst wenn er eine Aussage gemacht hätte.n
In der Art, wie das Berufungsgericht die Zeugnisverweigerung gegenüber den einander widersprechenden Aussagen des Zeugen gewürdigt hat, ist ein sachlicher Hechtsver-stoss nicht zu sehen. Die von der Revision in diesem Rahmen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Es kann kein Zweifel darüber bestehen, welcher Teil der Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Es handelte sich nach dem Vortrag der Beklagten und nach dem Zweck der Heranziehung der Strafakten ausschliesslich um die Vernehmung des	vom 10. April 1952. Kur diese
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war nach den Schriftsätzen Gegenstand des Vortrags der Parteien, und nur sie ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils verwertet. Es liegt nicht der gelegentlich auftretende Mangel vor, dass das Gericht aus herangezogenen Akten Feststellungen entnommen hat, deren Quelle nicht genau feststellbar ist. Unter diesen besonderen Umständen nötigt die dem Berufungsgericht vorgeworfene Unterlassung der genauen Bezeichnung des vorgetragenen und in Bezug genommenen Teils der Strafakten ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Urteils.
b) Zu Unrecht entnimmt die Revision eine Rüge aus § 139 ZPO daraus, dass die Klägerin wegen der unterlassener Benachrichtigung über den Eingang der Strafakten verhindert gewesen sei, aus deren sonstigem Inhalt, insbesondere aus Aussagen des Konsuls FfliHV’ neae Anhaltspunkte zu entnehmen. Es kann unterstellt werden, dass die Strafakten zu dem Beweis neuer tatsächlicher Behauptungen geeignet gewesen wären, die die Klägerin hätte Vorbringen können, wenn sie sie gekannt hätte. Ein selbständiger Antrag der Klägerin auf Heranziehung der Strafkten mit einer solchen Begründung wäre aber ein unzulässiger Beweiserraittlungsan-trag gewesen; das Gericht war in keiner Weise verpflichtet, die Klägerin nach § 139 ZPO auf solche Umstände hinzuweisen, die sich aus-dem nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Teil der Strafakten ergeben. Darüber, dass die Heranziehung der Strafakten angeordnet war, war die Klägerin durch den Beweisbeschluss unterrichtet; es hätte ihr frei gestanden, sich vor dem Termin nach dem Eingang der Strafakten zu erkundigen und sie einzusehen.
II. 1. Hiernach ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die Beklagte nicht selbst Vertragspartei des Kaufvertrages geworden ist, sondern nur die Rolle eines Vermittlers
 
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hatte. Es liegt auch kein Rechtsirrtum des Berufungsurteils	]
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 gegenüber von ihr nicht erbracht worden ist. Die Revision will eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB schon mit der Begründung hergeleitet wissen, dass sich Br^fe mit seiner angeblichen Ehefrau längere Zeit in der Wohnung des Konsuls .! F«H» auf gehalten hat« Selbst wenn das, wie die Revision aus dem von beiden geführten falschen Hamen entnehmen will, ohne polizeiliche Anmeldung geschehen wäre, könnte sich daraus eine solche Haftung nicht ergeben, weil die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht hat, dass der ihr entstandene Schaden auch nur von einem bedingten Vorsatz des Konsuls Flemming umfasst gewesen wäre«
2, Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, dass in dem Vortrag der Beklagten über den Anlass ihrer Einschaltung in den Geschäftsabschluss die Übernahme einer Garantie läge. Die besonderen Voraussetzungen,unter denen das Reichsgericht (RGZ 146, 120 £123^) in Erklärungen bei Abschluss eines Vertrages ein selbständiges Garantieversprechen gesehen hat, werden durch den vorgetragenen Sachverhalt nicht erfüllt. Die Auslegung, die das Berufungsgericht insoweit den von den Parteien abgegebenen Erklärungen gegeben hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
3 Der Revision ist darin zuzustimmen, dass das Berufungsgericht eine Prüfung unterlassen hat, *ob sich eine Haftung der Beklagten aus ihrer Stellung als Mäkler ergeben	*7'
könnte. Sie hatte nach § 347 HGB für die Sorgfalt eines	'
ordentlichen Kaufmanns, in diesem Falle eines ordentlichen Handelsmäklers, einzustehen und haftet nach § 98 HGB der Klägerin gegenüber flir jedes Verschulden, also auch für
 leichte Fahrlässigkeit. Es besteht aber keine allgemeine	::i
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Verpflichtung des Handelsmäklers, den Vertragsparteien gegenseitig für deren Personen und deren Zuverlässigkeit einzustehen (vgl RGZ 138, 94 $lj) • Besondere Umstände, die im Einzelfall eine weitergehende Haftung des Haklers begründen könnten, sind nicht dargetan. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass dem Konsul
 der Entgegennahme der Zahlungen bestimmte Tatsachen über die Person des Brfl^ bekannt waren, die begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auftreten Hessen *
Aus diesem Grunde können Ansprüche der Klägerin auch nicht auf § 98 HGB gestützt werden.
Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Canter	Br,	Delbrück	Dr.	Fischer
 zur Zeit des Vertragsschlusses oder auch zur Zeit
 Br. Kuhn
 Dr. Winkelmann