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BGH · II ZR 210/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 210/09

Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Dr. Löffler einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Juni 2010 sowie ergänzend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Die Stellungnahme der Beklagten vom 11.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
25CaliebeBremenAzReichartZPORevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 210/09
vom 25. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Bremen - Az. 2 U 140/08 vom 14.08.2009; LG Bremen - Az. 11 O 506/07 vom 26.11.2008;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Dr. Löffler
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Begründetheit der Klage richtet. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz und 3 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Juni 2010 sowie ergänzend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09 - Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 11. Oktober 2010 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Strohn-		Caliebe		Reichart
	Drescher		Löffler