Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesseiberger, Prof. Das Landgericht, das durch Teilurteil diesen Feststellungsantrag abgewiesen hat, ist in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers von der "vollen Werthaltigkeit" des Geschäftsanteils (100.000,-DM) Mai 1998 dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und den Wert der Beschwer auf Sie beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000,- DM festzusetzen. 1. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend den Wert der Beschwer (§ 2 ZPO) gemäß § 3 ZPO an dem Verkehrswert des Geschäftsanteils ausgerichtet (vgl. Ist der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt worden, hat der Bundesgerichtshof im Rechtsmittelverfahren nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. Der Wert der Beschwer ist aber aufgrund einer glaubhaft gemachten neuen Tatsache auf über 60.000,- DM zu erhöhen. Die Beklagte hat ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. H^vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Verkehrswert des streitigen Geschäftsanteils 125.070,- DM beträgt. Sie führt dazu, daß der Wert der Beschwer auf über 60.000,- DM anzuheben ist.
C405 OÖS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IIZR 209/98 vom 17. Mai 1999 in dem Rechtsstreit Gudrun straßei Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Rechtsanwalt Jens-Sören SflHBals Konkursverwalter über das Vermögen der Handelsgesellschaft mbH, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesseiberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette und Kraemer am 17. Mai 1999 beschlossen: Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Gemeinschuldnerin ihren Geschäftsanteil an der FHPHB HSHUGmbH wirksam auf die Beklagte übertragen hat. Der Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin begehrt u.a. die Feststellung, daß dieser Anteil in die Konkursmasse fällt. Das Landgericht, das durch Teilurteil diesen Feststellungsantrag abgewiesen hat, ist in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers von der "vollen Werthaltigkeit" des Geschäftsanteils (100.000,-DM) ausgegangen. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Anteil sei höchstens 55.000, - DM wert. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 1998 dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und den Wert der Beschwer auf 44.000, - DM festgesetzt. II. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000,- DM festzusetzen. Diesem Antrag ist stattzugeben. 1. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend den Wert der Beschwer (§ 2 ZPO) gemäß § 3 ZPO an dem Verkehrswert des Geschäftsanteils ausgerichtet (vgl. Musielak, ZPO §3 Rdn.27; Zöller/Herget, ZPO 21. Auf!. §3 Rdn. 16 - "Geschäftsanteil", m.w.N.). Ist der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt worden, hat der Bundesgerichtshof im Rechtsmittelverfahren nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992 -XIIZB135/91, NJW1992, 1513). Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. 2. Der Wert der Beschwer ist aber aufgrund einer glaubhaft gemachten neuen Tatsache auf über 60.000,- DM zu erhöhen. Die Beklagte hat ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. H^vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Verkehrswert des streitigen Geschäftsanteils 125.070,- DM beträgt. Die Berücksichtigung dieses als glaubhaft gemachte neue Tatsache zu wertenden Gutachtens ist zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR173/80, NJW 1981, 579). Sie führt dazu, daß der Wert der Beschwer auf über 60.000,- DM anzuheben ist. Dem steht die Erklärung der Beklagten vor dem Landgericht, der Geschäftsanteil sei höchstens 55.000,- DM wert, nicht entgegen. Es handelt sich um eine bloße Mutmaßung, die nicht auf konkrete Umstände gestützt wird. Röhricht Hesselberger Henze Goette Kraemer