Der Beklagte hält von seinem Kommanditanteil 500.000,— DM treuhänderisch für die Klägerin. Mit der Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten, daß dieser ihr einen Kommanditanteil von nominell 500.000,— DM und Ansprüche gegen die Gesellschaft abtritt, die in deren Büchern zugunsten der Klägerin ausgewiesen sind; der Beklagte sollte ferner verurteilt werden, ihr unter Anrechnung auf diese Ansprüche Entnahmen in Höhe von 12.920,— DM auszuzahlen und die Abtretung des Anteils zu dem Handelsregister anzu demelden. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil gegen den Beklagten insoweit stattgegeben, als die Klägerin beantragt hat, ihr den Anteil abzutreten; die Verpflichtung zur Abtretung der Ansprüche hat es lediglich festgestellt; hinsichtlich des bezifferten Leistungsantrags hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf Berufung des Beklagten durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten insoweit abgewiesen, als mit ihr die Abtretung des Anteils und die Anmeldung zu dem Handelsregister geltend gemacht worden ist. 1. Nach Meinung des Berufungsgerichts hält der Beklagte seine Kommanditbeteiligung in Höhe von nominell 1 Mio DM zu dem Teil, nämlich in Höhe von 500.000,— DM treuhänderisch für die Klägerin; diese sei wirtschaftlich betrachtet wie eine Kommanditistin anzusehen. Das Treuhandverhältnis sei vielmehr, wie die Klägerin es verlange, in der Weise abzuwickeln, daß der Beklagte den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil auf den Mitgesellschafter B^PP überträgt und die Klägerin hinsichtlich ihres Guthabens auf dem Sonderkonto abfindet. Januar 1982 nicht mehr an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sei, würden sich auf den Betrag mindernd nur die von der Klägerin nach dem 31. Dezember 1981 getätigten Entnahmen und erhöhend die jeweilige Verzinsung der Guthaben mit 6 % auswirken, so daß sich für den 31. Dezember 1981 hatte, könnte ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Beklagte ab diesem Zeitpunkt die Gesellschaftsbeteiligung nicht mehr treuhänderisch für Rechnung der Klägerin, sondern für eigene Rechnung gehalten hätte. Die Klägerin hält vielmehr daran fest, daß der Beklagte den Anteil treuhänderisch auch nach dem 31. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Treuhandverhältnis durch die Kündigung nicht beendet, sondern in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. Erst wenn der Beklagte den Kommanditanteil auf BflÜ übertragen hat, ist die treuhänderische Bindung dieses Anteils zu Ende. Dezember 1981 die auf den Anteil entfallenden Gewinne zugute kamen und daß sie auch die darauf entfallenden Verluste zu tragen hat. Diese Feststellung kann deshalb keinen Bestand haben; vielmehr ist revisionsrechtlich zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß die Klägerin an den Erfolgen und Mißerfolgen der Gesellschaft beteiligt ist, solange der Beklagte den Anteil treuhänderisch für sie hält. Diese Teilhabe an der geschäftlichen Entwicklung des Gesellschaftsunternehmens bedeutet für das Sonderkonto, daß die Klägerin nicht in Höhe des Guthabens abzufinden ist, das das Konto am 31. Dezember 1981 aufwies; vielmehr sind auch die Gewinne und Verluste der folgenden Jahre zu berücksichtigen und auf dem Konto zu erfassen, solange die Klägerin mittelbar beteiligt ist. Verbleibt der Anspruch gegen die Gesellschaft, über dessen Höhe das Sonderkonto in dem Zeitpunkt Auskunft gibt, in dem der Beklagte den Kommanditanteil an bHHB abtritt, endgültig beim Beklagten, so schuldet dieser der Klägerin einen Ausgleich in Höhe des Vermögens-Wertes, der ihm auf diese Weise wirtschaftlich zufällt. Für die Höhe dieser Ausgleichsschuld kann von Bedeutung sein, ob der Beklagte - wie die Klägerin behauptet - sich durch Verstöße gegen die Treubindung Sondervorteile verschafft und dadurch das Guthaben auf dem Sonderkonto gemindert oder sogar dafür gesorgt hat, daß eine Schuld gegenüber der Gesellschaft entstanden ist.
BUNDESGERICHTSHOF 4^ IM NAMEN DES VOLKES II ZR 209/89 URTEIL Verkündet am: 22. Oktober 1990 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kaufmann Manfred straßel Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■■■ - gegen Dipl.-Volkswirt Ute EMM, geb. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze und Stodolkowitz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Schluß-Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 1989 aufgehoben, soweit im Kostenpunkt zu dem Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt und dieser verurteilt worden ist, an die Klägerin 194.600,81 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Cousine des Beklagten. Dieser ist neben seinem Sohn Eric SMM und Max Wilhelm Kommanditist der BflHPS & GmbH & Co. Sein Kommanditanteil beträgt nominell 1 Mio. DM. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die BM^M & SHHl GmbH. Der Beklagte hält von seinem Kommanditanteil 500.000,— DM treuhänderisch für die Klägerin. Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages werden neben den festen Kapitalkonten für die Gesellschafter Sonderkonten zur Verrechnung von Unternehmerlöhnen, Gewinn- und Verlust-:-anteilen, Entnahmen und dergl. geführt. Nach Abs. 4 werden Guthaben und Verbindlichkeiten auf diesen Konten als Darlehen behandelt und verzinst. Nach Abs. 5 können Guthaben nur nach Maßgabe der Entnahmevorschriften abgerufen werden. Mit Schreiben vom 15. Juni 1981 kündigte der Beklagte das zwischen ihm und der Klägerin bestehende Treuhandverhältnis zu dem 31. Dezember 1981. Mit der Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten, daß dieser ihr einen Kommanditanteil von nominell 500.000,— DM und Ansprüche gegen die Gesellschaft abtritt, die in deren Büchern zugunsten der Klägerin ausgewiesen sind; der Beklagte sollte ferner verurteilt werden, ihr unter Anrechnung auf diese Ansprüche Entnahmen in Höhe von 12.920,— DM auszuzahlen und die Abtretung des Anteils zu dem Handelsregister anzu demelden. Ferner will die Klägerin festgestellt wissen, daß 4 der Beklagte ihr aus mehreren, im einzelnen aufgeführten Gründen schadensersatzpflichtig ist. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil gegen den Beklagten insoweit stattgegeben, als die Klägerin beantragt hat, ihr den Anteil abzutreten; die Verpflichtung zur Abtretung der Ansprüche hat es lediglich festgestellt; hinsichtlich des bezifferten Leistungsantrags hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf Berufung des Beklagten durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten insoweit abgewiesen, als mit ihr die Abtretung des Anteils und die Anmeldung zu dem Handelsregister geltend gemacht worden ist. Die Klägerin änderte daraufhin die Klage und beantragte nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, einer Veräußerung der bis zu dem 31. Dezember 1981 von ihm treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen Beteiligung von 500.000,— DM an Max Wilhelm zuzustimmen, sowie 2. an die Klägerin 194.600,81 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diesen Anträgen hat das Berufungsgericht durch Schlußurteil stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach Meinung des Berufungsgerichts hält der Beklagte seine Kommanditbeteiligung in Höhe von nominell 1 Mio DM zu dem Teil, nämlich in Höhe von 500.000,— DM treuhänderisch für die Klägerin; diese sei wirtschaftlich betrachtet wie eine Kommanditistin anzusehen. Das Treuhandverhältnis habe der Beklagte zu dem 31. Dezember 1981 wirksam gekündigt. Abgewickelt worden sei dieses Schuldverhältnis nicht in der Weise, daß der Beklagte ab 1. Januar 1982 den bis dahin für die Klägerin gehaltenen Anteil für eigene Rechnung übernahm und der Klägerin als Gegenleistung in Höhe des Wertes, den die Beteiligung in diesem Zeitpunkt hatte, eine Abfindung schuldet. Auch habe die Klägerin, wie inzwischen rechtskräftig feststehe, keinen Anspruch darauf, daß ihr die Beteiligung übertragen werde und sie auf diese Weise neben der wirtschaftlichen Stellung auch formell die einer Kommanditistin erlange. Das Treuhandverhältnis sei vielmehr, wie die Klägerin es verlange, in der Weise abzuwickeln, daß der Beklagte den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil auf den Mitgesellschafter B^PP überträgt und die Klägerin hinsichtlich ihres Guthabens auf dem Sonderkonto abfindet. Das Guthaben habe am 31. Dezember 1981 227.025,82 DM betragen. Da die Klägerin seit dem 1. Januar 1982 nicht mehr an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sei, würden sich auf den Betrag mindernd nur die von der Klägerin nach dem 31. Dezember 1981 getätigten Entnahmen und erhöhend die jeweilige Verzinsung der Guthaben mit 6 % auswirken, so daß sich für den 31. Dezember 1985 ein Guthaben in Höhe von 194.600,81 DM ergebe. Diesen Betrag Schulde der Beklagte der Klägerin nach Beendigung des Treuhandverhältnisses als Ausgleich. In diesem Punkt greift die Revision das Urteil mit Erfolg an. 6 2. Ob und in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin einen Ausgleich schuldet/ ist offen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Entscheidung nicht. Von einer Ausgleichsschuld in Höhe des Wertes, den das Treugut am 31. Dezember 1981 hatte, könnte ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Beklagte ab diesem Zeitpunkt die Gesellschaftsbeteiligung nicht mehr treuhänderisch für Rechnung der Klägerin, sondern für eigene Rechnung gehalten hätte. Die Klägerin hätte in dem Falle ihren mittelbaren Anteil am Gesellschaftsvermögen an den Beklagten verloren; dieser hätte sie in Höhe seines wirtschaftlichen Vermögenszuwachses abzufinden. Von einer derartigen Abwicklung des Treuhandverhältnisses geht jedoch keine der beiden Parteien aus. Die Klägerin hält vielmehr daran fest, daß der Beklagte den Anteil treuhänderisch auch nach dem 31. Dezember 1981 für sie hält; denn sie wollte ihn zunächst auf sich und will ihn nunmehr auf übertragen wissen. Bis zu die- ser Übertragung steht der Anteil wirtschaftlich unverändert der Klägerin zu, ist diese genauso wie in der Zeit vor dem 1. Januar 1982 mittelbar an der Gesellschaft beteiligt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Treuhandverhältnis durch die Kündigung nicht beendet, sondern in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. Erst wenn der Beklagte den Kommanditanteil auf BflÜ übertragen hat, ist die treuhänderische Bindung dieses Anteils zu Ende. Falls nichts anderes vereinbart worden ist, heißt das aber auch, daß der Klägerin auch nach dem 31. Dezember 1981 die auf den Anteil entfallenden Gewinne zugute kamen und daß sie auch die darauf entfallenden Verluste zu tragen hat. Nimmt man einmal an, die Gesellschaft hätte durch verlustreiche Geschäfte ihr gesamtes Vermögen verloren, so wäre auch der 7 4 Kommanditanteil, der auf BÖntgen übertragen werden soll, nichts mehr wert. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte der Klägerin dieses Risiko abgenommen hätte, indeim er sich verpflichtete, alle Verluste, die auf den Anteil entfallen, allein zu tragen und durch Ausgleichszahlungen aus seinem Privatvermögen dafür zu sorgen, daß der Kommanditanteil den Wert behält, den er am 31. Dezember 1981 hatte. Daß dergleichen vereinbart worden wäre, läßt sich dem Berufungsurteil und dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. Auch der Gesellschaftsvertrag gibt für eine solche Verpflichtung nichts her. Die Revision rügt mit Recht, daß entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Urteil die Gründe fehlen, die für die richterliche Überzeugung, die Klägerin sei ab 1. Januar 1982 nicht mehr an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt gewesen, leitend waren. Diese Feststellung kann deshalb keinen Bestand haben; vielmehr ist revisionsrechtlich zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß die Klägerin an den Erfolgen und Mißerfolgen der Gesellschaft beteiligt ist, solange der Beklagte den Anteil treuhänderisch für sie hält. Diese Teilhabe an der geschäftlichen Entwicklung des Gesellschaftsunternehmens bedeutet für das Sonderkonto, daß die Klägerin nicht in Höhe des Guthabens abzufinden ist, das das Konto am 31. Dezember 1981 aufwies; vielmehr sind auch die Gewinne und Verluste der folgenden Jahre zu berücksichtigen und auf dem Konto zu erfassen, solange die Klägerin mittelbar beteiligt ist. Verbleibt der Anspruch gegen die Gesellschaft, über dessen Höhe das Sonderkonto in dem Zeitpunkt Auskunft gibt, in dem der Beklagte den Kommanditanteil an bHHB abtritt, endgültig beim Beklagten, so schuldet dieser der Klägerin einen Ausgleich in Höhe des Vermögens-Wertes, der ihm auf diese Weise wirtschaftlich zufällt. Für die Höhe dieser Ausgleichsschuld kann von Bedeutung sein, ob der Beklagte - wie die Klägerin behauptet - sich durch Verstöße gegen die Treubindung Sondervorteile verschafft und dadurch das Guthaben auf dem Sonderkonto gemindert oder sogar dafür gesorgt hat, daß eine Schuld gegenüber der Gesellschaft entstanden ist. 3. Zur Höhe dieses Ausgleichsanspruchs hat das Berufungsgericht nichts festgestellt; deshalb ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Boujong Brandes Dr. Hesselberger Dr. Henze Stodolkowitz