Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war als Halter eines Volkswagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz verweigert, weil er seine Pflicht zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens verletzt habe. § 7 I Nr. 2 Satz 2, V AKB zu verweigern, weil der Kläger seine Aufklärungspflieht verletzt und die Vermutung, vorsätzlich gehandelt zu haben, nicht widerlegt habe* Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Auf eine etwa eingetretene Deistungsf reiheit kann sich die Beklagte nicht mehr berufen * Denn sie hat ihre Deckungspflicht gegenüber dem Kläger bereits mit bindender Wirkung anerkannt, wie sich aus folgendem unstreitigen Sachverhalt ergibt. In diesem Schreiben, so meint das Berufungsgericht , sei ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Deistungsverweigerungsrechta nicht zu erblicken, zu demal der Beklagten zu dieser Zeit nur unvollständige Aktenauszüge Vorgelegen hätten und sie deshalb weder über den Unfallhergang nobh über das spätere Verhalten des Klägers in allen Einzelheiten unterrichtet gev/eson sei; eine Schlüfolgerung auf eine Obi i egenhe its Verletzung sei ihr daher nicht möglich gewesen. In seiner Anfrage hatte Rechtsanwalt Dr. klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er in Vertretung des Klägers dessen Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrnehme, und daß dem Kläger an einer baldigen Stellungnahme der Beklagten, ob sie den Schaden decken werde, gelegen sei, weil er davon sein weiteres Verhalten im Strafverfahren abhängig machen wolle. Anfrage war also unverkennbar durch das eigene Interesse des Klägers an einer Klärung, ob er selbst mit einer Freistellung durch die Beklagte rechnen könne, und nicht etwa nur durch den V/unsch veranlaßt, der Verletzten zur Befriedigung ihrer Schadensersatzan-Sprüche zu verhelfen. Die Beklagte konnte sie daher nicht allein auf ihre nach § 158 c WG in jedem Fall im Verhältnis zur Geschädigten bestehende Eintrittspflicht beziehen, sondern mußte sie als eine Aufforderung begreifen, sich auch zu dem Versicherungsan-spruch des Klägers verbindlich zu erklären. Wenn sie dem Kläger daraufhin mit keinem anderen Vorbehalt, als daß sie der Geschädigten gegenüber eine Haftungsbeschränkung (aus den Gesichtspunkten der Ge fäll ig-keitsfahrt oder des § 254 BGB) geltend machen wolle, die Regulierung der Schadensersatzansprüche zusagte, so versprach sie ihm damit auch, ihn selbst von diesen Ansprüchen freizustellen; nur so hatten Frage und Antwort einen vernünftigen Sinn. Ein solches Anerkenntnis soll das Schuld-verhältnio dem Stroit der Parteien entziehen und bewirkt daher regelmäßig, daß der Schuldner für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er bereits bei Abgabe der Erklärung gekannt oder zu demindest für möglich gehalten hat (BGH VersR 1953, 316? Denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach dem von ihr vorgetragenen Inhalt ihrer Handakten alle wesentlichen Tatsachen und Anzeichen, aus denen sie in diesem Rechtsstreit eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten herleitet , bei ihrer Erklärung vom 9, Dezember I960 schon gekannt. Aber schon die Unterlagen, die der Beklagten bis zu dem 9* Dezember I960 zugegangen waren, ergaben in allen wesentlichen Zügen denselben Sachverhalt, auf den Sie später die Ablehnung des Versicherungsschutzes gestützt hat. der polizeilichen Ermittlungen nicht nur der Kläger selbst sich mit allen anderen Beteiligten vom Unfallort entfernt hatte, sondern auch sein Wagen weggeschafft worden war. Darüber hinaus räumte der Kläger damals selbst die Möglichkeit ein, daß er zu dem Vater der Verletzten gesagt habe, dieser solle den Unfall nicht der Polizei melden. In demselben Bericht war erwähnt, daß der Arzt, der beim Kläger Blut entnommen hatte, die von diesem behauptete Gehirnerschütterung anzweifle und hierüber auf seinem Untersuchungsbericht einen Vermerk gemacht habe. Hieraus und aus einem Hinweis auf die Vernehmung des Zeugen BÜ^war übrigens auch schon damals ersichtlich, daß der Aktenauszug Bücken Mithin waren der Beklagten schon zu der Zeit, als sie dem Kläger ihre Xeistungsbereitschaft bestätigte, nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht genügend Umstände und Verdachts-gründc bekannt, um von oinem bedingungslosen Anerkenntnis vorerst abzusehen und sich eine nähere Prüfung, ob sie infolge einer Öbliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden sei, vorzubehalten. Kür die Ablehnung des Versicherungsschutzes, oder wenigstens für einen entsprechenden Vorbehalt, reichte es nach der Beweislastregelung des § 7 V AKB aus, wenn die Beklagte zunächst auf die ihr schon bekannt gewordenen Tatsachen hinwies, die nach ihrer Ansicht objektiv einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht begründeten« Sie konnte es dann dem Kläger überlassen. Für die Frage, inwieweit die: Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob sie den zu ihrer Kenntnis: gelangten Sachver- ■ halt sogleich richtig beurteilt hat. Da der rechtliche Gehalt einer solchen Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt auf Grund aller erkennbaren Bestände zu ermitteln ist, kann ihre Verbindlichkeit nicht jeweils von den nach außen unerkennbar gebliebenen und deshalb kaum feststellbaren Schlußfolgerungen abhingent, die der Erklärende aus den ihm vorliegenden Tatsachen gezogen hat. Aus diesen Gründen wird Mer die fortdauernde Verbindlichkeit dos bestätigenden Schuldanerkehntnisaes auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte später noch weitere Einzelheiten, wie die Aussage des Vaters der Verletzten und den vollen Wortlaut des ärztlichen Untersuchungsberichts, erfahren hat. Bann diese Einzelheiten konnten vom Standpunkt eines veinständigen Betrachters aus die Annahme, der Kläger habe vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt, . Bei dieser Sachlage kommt es nicht.darauf an, ob Rechtsanwalt Br. Bt^HHH 2u ^er Zeit, als die Beklagte ihn mit der Anfertigung eines Strafaktenaus-zugs beauftragt hat, bereits den Kläger vertreten hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 6 / URTEIL Verkündet 27. Oktober 1966 ■ Heil, Justieobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Günter Klägers und j - Brozeßbevollmächtigter: gegen ........ . 9 vertreten durch den Vorstand* dieser vertreten durch die Direktoren C.O* und Dr. Beklagte und Revisionsbeklagte, jProzeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17* August 1964 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 31. Januar 1964 wird zurück-gewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechts zuges fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war als Halter eines Volkswagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 1$. September I960 kam er nach dem Besuch einer Gaststätte zwischen 0 und 1 Uhr mit dem Wagen in einer Kurve von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug geriet in einen Graben, überschlug sich und blieb auf einem Acker liegen. Während der Kläger und ein Fahrgast nur leicht verletzt wurden, trug eine Insassin, wie sich später herausstellte, erhebliche Verletzungen davon. Zwei Berufskollegen des Klägers, die sein Mitfahrer verständigt hatte, brachten ihn und seine Begleiter gegen 4 Uhr morgens zu einer etwa 8 Km entfernten Baustelle* Das beschädigte Fahrzeug wurde zu einer anderen Baustelle gebracht. Gegen 6 Uhr wurde die verletzte Mitfahrerin in ein Krankenhaus eingeliefert. Um 11.45 Uhr verständigte ein Kollege des Klägers in dessen Auftrag die Polizei. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz verweigert, weil er seine Pflicht zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens verletzt habe. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger bestritten, schuldhaft eine Obliegenheit verletzt zu haben. Außerdem hat er geltend gemacht, die Beklagte habe in einem mit seinem Rechtsanwalt geführten Schriftwechsel die Deckung des Schadens verbindlich zugesagt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von Ansprüchen der Krankenkasse der Verletzten zu befreien, und festzustellen, gewähren müsse. Das I/andgericht hat der Klage statt gegeben, das Oberlähdesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Beklagte für berechtigt, dem Kläger den Versicherungsschutz nach § 7 I Nr. 2 Satz 2, V AKB zu verweigern, weil der Kläger seine Aufklärungspflieht verletzt und die Vermutung, vorsätzlich gehandelt zu haben, nicht widerlegt habe* Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Auf eine etwa eingetretene Deistungsf reiheit kann sich die Beklagte nicht mehr berufen * Denn sie hat ihre Deckungspflicht gegenüber dem Kläger bereits mit bindender Wirkung anerkannt, wie sich aus folgendem unstreitigen Sachverhalt ergibt. Unter dem 1?. Oktober I960 hatte die Beklagte den Rechtsanwalt und Notar Dry unter Über- sendung einer Vollmacht damit beauftragt, für sie wegen des Verkehrsunfalls vom 1h. September 1960 einen ausführlichen Auszug aus den Strafakten anzufertigen. Diesem Auf tragwar Rechtsanwalt Pr. mit Schreiben vom 14. November I960 nachgekommen. Unter dem 6. Dezember I960 wandte er sich wieder an die Beklagte mit dem Hinweis, er vertrete ihren Versicherungsnehmer, den Kläger. Ir bot der Beklagten erneut die Übersendung eines inzwischen gefertigten Straf-aktenauszuga an und erdffnets ihr, daß gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangen war, gegen den er Einspruch eingelegt hatte, worauf die verletzte Mitfahrerin als Nebenklägerin zugelassen worden war. Br bat um Mitteilung, ob die Beklagte grundsätzlich bereit sei, die etwaigen Schadenersatzaneprüche der verletzten Mitfahrerin zu regulieren. In diesem Fall würde der Kläger sehr wahrscheinlich im Interesse der Kostenersparnis seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückziehen. Darauf antwortete die Beklagte mit einem Brief vom 9. Dezember I960, die Strafaktenaus- - 5 ~ züge lägen ihr bereits vor; sie bitte nur, ihr bei Durchführung des Einspruchs Protokoll- und Urteilsabschriften zu übersenden. Alsdann fuhr sie fort: “Zu Ihrer Information teilen wir ihnen mit, sichtspunkten des Haftungsyerzichfs, regulieren werden-“ In diesem Schreiben, so meint das Berufungsgericht , sei ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Deistungsverweigerungsrechta nicht zu erblicken, zu demal der Beklagten zu dieser Zeit nur unvollständige Aktenauszüge Vorgelegen hätten und sie deshalb weder über den Unfallhergang nobh über das spätere Verhalten des Klägers in allen Einzelheiten unterrichtet gev/eson sei; eine Schlüfolgerung auf eine Obi i egenhe its Verletzung sei ihr daher nicht möglich gewesen. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. Das Schreiben der Beklagten ist im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Anfrage des Rechtsanwalts Dr. StHH|H0 zu würdigen. Diese rechtliche Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da alle hierfür erheblichen Tatsachen feststehen. In seiner Anfrage hatte Rechtsanwalt Dr. klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er in Vertretung des Klägers dessen Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrnehme, und daß dem Kläger an einer baldigen Stellungnahme der Beklagten, ob sie den Schaden decken werde, gelegen sei, weil er davon sein weiteres Verhalten im Strafverfahren abhängig machen wolle. Die daß wir Schadensersatzansprüche für Erau OMHHHBfe (die Verletzte), wenn auch mit gewisser Haftungeeinschränkung aus den £e- Anfrage war also unverkennbar durch das eigene Interesse des Klägers an einer Klärung, ob er selbst mit einer Freistellung durch die Beklagte rechnen könne, und nicht etwa nur durch den V/unsch veranlaßt, der Verletzten zur Befriedigung ihrer Schadensersatzan-Sprüche zu verhelfen. Die Beklagte konnte sie daher nicht allein auf ihre nach § 158 c WG in jedem Fall im Verhältnis zur Geschädigten bestehende Eintrittspflicht beziehen, sondern mußte sie als eine Aufforderung begreifen, sich auch zu dem Versicherungsan-spruch des Klägers verbindlich zu erklären. Wenn sie dem Kläger daraufhin mit keinem anderen Vorbehalt, als daß sie der Geschädigten gegenüber eine Haftungsbeschränkung (aus den Gesichtspunkten der Ge fäll ig-keitsfahrt oder des § 254 BGB) geltend machen wolle, die Regulierung der Schadensersatzansprüche zusagte, so versprach sie ihm damit auch, ihn selbst von diesen Ansprüchen freizustellen; nur so hatten Frage und Antwort einen vernünftigen Sinn. In dieser Erklärung liegt rechtlich ein bestätigendes Anerkenntnis der Beistungspflicht der Beklagten. Ein solches Anerkenntnis soll das Schuld-verhältnio dem Stroit der Parteien entziehen und bewirkt daher regelmäßig, daß der Schuldner für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er bereits bei Abgabe der Erklärung gekannt oder zu demindest für möglich gehalten hat (BGH VersR 1953, 316? 1951, 71; XM BGH § 781 Hr. 2). Zu diesen durch das Anerkenntnis ausgeschlossenen Einwendungen gehört das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach dem von ihr vorgetragenen Inhalt ihrer Handakten alle wesentlichen Tatsachen und Anzeichen, aus denen sie in diesem Rechtsstreit eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten herleitet , bei ihrer Erklärung vom 9, Dezember I960 schon gekannt. Y/ie die Beklagte durch ihre Bemerkung am Anfang des Schreibens zu erkennen gegeben hat, beruhte diese Erklärung auf einer Prüfung des ihr bereits zugegangenen Strafaktenauszugs. Dieser Auszug war aller dings niht vollständig. Denn aus ungeklärten Gründen hatte Rechtsanwalt nur einen Teil der Vorgänge abschriftlich übersandt. So fehlten die Niederschriften über die Aussage des Vaters der Verletzten und von fünf weiteren Zeugen, und es fehlte vor allem der ärztliche Untersuchungsbericht vom 1$. September 1960, der unter III (Diagnose) u.a. die Bemerkungen enthielt: VÖoämotio ? Genaues Erinnerungsvermögen, keine neurologischen Veränderungen, Erbrechen nach dem Unfall 1 x. Übelkeit nein. Kein Schwindelgefühl. Angaben werden alle übertrieben.lf Diesen Bericht hat Rechtsanwalt Br, Stfgg/g/gg der Beklagten erst nach wiederholter Anmahnung am 13. Juni 1961 mitgeteilt. Aber schon die Unterlagen, die der Beklagten bis zu dem 9* Dezember I960 zugegangen waren, ergaben in allen wesentlichen Zügen denselben Sachverhalt, auf den Sie später die Ablehnung des Versicherungsschutzes gestützt hat. So war aus den eigenen Angaben des Klägers vor der Polizei und der Verkehrsunfallanzeige za entnehmen, daß die Polizei erst viele Stunden nach dem Unfall verständigt worden war, als eine Blutentnahme beim Kläger keinen brauchbaren Befund mehr ergeben konnte, und daß noch vor dem Beginn 8 / / der polizeilichen Ermittlungen nicht nur der Kläger selbst sich mit allen anderen Beteiligten vom Unfallort entfernt hatte, sondern auch sein Wagen weggeschafft worden war. Darüber hinaus räumte der Kläger damals selbst die Möglichkeit ein, daß er zu dem Vater der Verletzten gesagt habe, dieser solle den Unfall nicht der Polizei melden. Pernor v/ar in dem polizeilichen Aktenvermerk vom 5. Oktober 1960 der Verdacht geäußert, der Kläger habe mit seinem Mitfährär':^BB(|Bfc abgesprochen, den Unfall vor der Polizei zu verheimlichen . In demselben Bericht war erwähnt, daß der Arzt, der beim Kläger Blut entnommen hatte, die von diesem behauptete Gehirnerschütterung anzweifle und hierüber auf seinem Untersuchungsbericht einen Vermerk gemacht habe. Hieraus und aus einem Hinweis auf die Vernehmung des Zeugen BÜ^war übrigens auch schon damals ersichtlich, daß der Aktenauszug Bücken Mithin waren der Beklagten schon zu der Zeit, als sie dem Kläger ihre Xeistungsbereitschaft bestätigte, nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht genügend Umstände und Verdachts-gründc bekannt, um von oinem bedingungslosen Anerkenntnis vorerst abzusehen und sich eine nähere Prüfung, ob sie infolge einer Öbliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden sei, vorzubehalten. Kür die Ablehnung des Versicherungsschutzes, oder wenigstens für einen entsprechenden Vorbehalt, reichte es nach der Beweislastregelung des § 7 V AKB aus, wenn die Beklagte zunächst auf die ihr schon bekannt gewordenen Tatsachen hinwies, die nach ihrer Ansicht objektiv einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht begründeten« Sie konnte es dann dem Kläger überlassen. hatte Entschuldigungsgründe vorzubringen. Baß er solche Gründe geltend machen werde, war von vornherein zu erwarten* Insofern war die Lage der Beklagten zu der Zeit, als sie sich zur Ablehnung der Verexcherungs-leistung entschloß, keine andere als vorher. Für die Frage, inwieweit die: Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob sie den zu ihrer Kenntnis: gelangten Sachver- ■ halt sogleich richtig beurteilt hat. Da der rechtliche Gehalt einer solchen Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt auf Grund aller erkennbaren Bestände zu ermitteln ist, kann ihre Verbindlichkeit nicht jeweils von den nach außen unerkennbar gebliebenen und deshalb kaum feststellbaren Schlußfolgerungen abhingent, die der Erklärende aus den ihm vorliegenden Tatsachen gezogen hat. . Aus diesen Gründen wird Mer die fortdauernde Verbindlichkeit dos bestätigenden Schuldanerkehntnisaes auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte später noch weitere Einzelheiten, wie die Aussage des Vaters der Verletzten und den vollen Wortlaut des ärztlichen Untersuchungsberichts, erfahren hat. Bann diese Einzelheiten konnten vom Standpunkt eines veinständigen Betrachters aus die Annahme, der Kläger habe vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt, . höchstens noch in subjektiver Hinsicht verstärken, aber nicht erst begründen. Sie stellten die Beklagte daher nicht Vor eine neue Sachlage uhd waren darum nicht geeignet, ihren Entschluß, ob sie den Versicherungsschutz verweigern solle, entscheidend zu beeinflussen. Dafür spricht auch,'daß die Beklagte, selbst nachdem ihr im Juni 1961 der letzte Aktenauszug mit dem Arztbericht zugegangen *war, mit der Ablehnung des Versicherungsschutzes noch bis zu dem 15. November 1962, also 17 Monate lang, gewartet hat/ Bei dieser Sachlage kommt es nicht.darauf an, ob Rechtsanwalt Br. Bt^HHH 2u ^er Zeit, als die Beklagte ihn mit der Anfertigung eines Strafaktenaus-zugs beauftragt hat, bereits den Kläger vertreten hat. Dies konnte nur dann eine Rolle spielen, wenn die Unterlagen, die Rechtsanwalt Br. St^m^^^der Beklagten zunächst nicht mitgeteilt hat> ein wesentlich anderes Bild ergeben hätten* Bas 1st jedoeh nicat der Fall. /../ Schließlich kann auch der Auffassuhg d^ Beklagten, sie habe zu demindest durch ihr Ablehnungsschrei-ben vom 15. November 1962 ein etwaiges Anerkenntnis wirksam angefechten, nicht gefolgt werden. In jenem Schreiben war die Beckungsbestätigung der Beklagten vom 9. Bezember I960 nicht erwähnt. Barum konnte der Kläger daraus nicht den Willen der Beklagten entnehmen, ihre frühere Erklärung gerade wegen eInes Willensmangels nicht bestehenzulassen (vgl. BÖH XM § 119 Nr, 5). Ob ein rechtlich beachtlicher Willensmangel überhaupt Vorgelegen hat, kann daher offenbleiben. Da die Beklagte mithin an ihre Zusage vom 9, Besonder 1960 gebunden ist, entfallen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht ihre Deistungspflieht verneint hat. Deshalb ist das im Ergebnis zutreffende Urteil des Bandgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZBÖ. Br. Kuhn Mesecke Dr. Schulze Fleck St impel