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BGH · II ZR 209/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 209/61

Anfang des Jahres 1957 verwertete die Erbengemeinschaft T .ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz, um in den Besitz von Barmitteln zu kommen« Sie erzielte dabei einen Betrag von etwa 200,000 DM, Mit diesem Betrag befriedigte Frau T die beiden dinglich gesicherten Großgläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen noch in. anderen persönlich haftenden Gesellschafters, ihren drei Töchtern auf dem Firmengrundstück eine Grund-schuld von 150.000 DM, die sodann so aufgeteilt wurde, daß ein Teilbetrag von 50.000 DM für die damals noch minderjährige, am Rechtsstreit nicht beteiligte Tochter und der Restbetrag von 100,000 DM für die beiden Beklagten eingetragen wurde. Nach § 1822 Nr. 3 BGB ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu einem Gesellschaftsvertrag erforderlich, der zu dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung .kann es, wie schon das Kammergerieht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1912-hervcrgehoben hat (RJA 12, 48), keinem Zweifel unterliegen, daß damit nur ein solcher Gesellschaftsvertrag bezeichnet ist, durch den die Beteiligung des Minderjährigen an einem Erwerbsgeschäft beginnt. Bemzufolge wird in diesem Schrifttum die Vorschrift des § 1822 Nr, 5 BGB dahin verstanden, daß sie sich nur auf den Beginn und die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts bezieht, bei einem Gesellschaftsverhältnis nicht auch spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages erfaßt (vgl. Denn die Begründung dieser Entscheidungen wäre gewiß eine andere gewesen, wenn das Reichsgericht schon jede Änderung des Gesellschafts-Vertrages als genehmigungsbedürftig' angesehen hätte. Bei der Beurteilung dieses Meinungsstreits ist zunächst dayon auszugehen, daß die Änderung eines Gesell-' Schaftsvertrages nicht schon deshalb als genehmigungspflichtig angesehen werden kann,weil es sich hierbei nicht selten um eine wirtschaftlich bedeutsame und über die Grenzen einer gewöhnlichen Verwaltung hinausgehende Maßnahme handelt. Denn das würde für den Rechtsverkehr eine unheilvolle Rechtsunsicherheit zur Folge haben und mit dem vernünftigen Grundgedanken der §§. Es kann, sich daher nur die Frage stellen, ob nach de: Zweck der Vorschrift des § 2822 Nr. 3 BGB über seinen reinen Wortlaut hinaus jede Änderung eines Gesellschaftsvertrages, bei dem ein Minderjähriger beteiligt ist, dem Genehmigungsswang unterliegt. Bei der Beurteilung dieser Frage erhebt sich zunächst ein Bedenken ganz allgemeiner Art. Der Genehmigungszwang für jede Änderung des Gesellschaftsvertrages stellt einen außerordentlich weitgehenden Eingriff in die Entschließungsfreiheit der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Personen dar und bürdet den Vormundschaftsrichter in einem weiten Umfang die Entscheidung kaufmännischer Zweckmäßigkeitsfragen bei der Führung des Geselischaftsunternehmens auf, Denn der enge Zusammenhang zwischen gewissen - organisatorischen -Änderungen des Gesellschaftsvertrages und echt kaufmännischen Entschlüssen kann insoweit nicht übersehen.werden. Auch müßte man dann folgerichtig für die Erhebung der in den §§ 117 s 127, 140 BGB geregelten Gestaltungsklagen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung verlangen,.soweit ein minderjähriger Gesellschafter als Kläger auftritt. Denn in einer solchen Gesellschaft bedarf es, auch wenn ein Minderjähriger an ihr beteiligt ist, zur Erteilung einer Prokura nicht der vormundöchaft3gerichtlichen Genehmigung (vgl, HG 125, 380), Denn eine solche Prokura wird nicht für. den Minderjährigen, sondern für die Gesellschaft erteilt, und diese steht, auch wenn ihr ein Minderjähriger,angehört, nicht unter Vormundschaft (vgl, Hueck aaO S, 153), Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Personalhandeisgesellschaft führt also nicht etwa zu dem Ergebnis, daß alle Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen der vormunds'chäftsgericht-lichen Genehmigung bedarf, nunmehr auch für die Gesellschaft nicht, ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgeschlossen werden können. bei der Errichtung einer Personalhandelsgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen erstreckt sich die Prüfung des Vormundschaftsgerichts auf den Inhalt-des vorgelegten Ge- Vielmehr läßt diese Tatsache ebensogut die Möglichkeit offen, daß der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen nunmehr auf der genehmigten Grundlage alle weiteren Entscheidungen unter eigener Verantwortung zu treffen hat und auch treffen darf, Hur wenn Grund zu der Annahme bestände, daß der gesetzliche Vertreter die mit dem genehmigten Gesellschaftsvertrag erlangte Rechtsposition des Minderjährigen leichtfertig aufgeben oder beeinträchtigen werde, ließe sich die Meinung Flechtheims halten. Aber für eine solche Annahme liegt kein hinreichender Grund, vor, zu demal,wenn man an das Verbot des § 181 BGB denkt und berücksichtigt, daß cs bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bestellung eines besonderen Pflegers für den Minderjährigen bedarf, wenn sein gesetzlicher Vertreter ebenfalls Gesellschafter ist* Biese Beurteilung fügt sich auch zwanglos in die gesetzliche Regelung des Genehmigungszwanges bei der Führung eines Einzelhandelsgeschäfts durch einen Minder! so dann alle weiteren Maßnahmen bei der Führung'des Geschäfts grundsätzlich allein unter eigener Verantwortung zu treffen hat, ist es auch bei einer Personalhandelsgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen. Ber Start für die Beteiligung eines Minderjährigen an der Gesellschaft kann auch hier nur unter Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts freigegeben werden, alle weiteren Maßnahmen bei der Führung des Gesell schaf t sunt ernehmens hat sodann der gesetzliche Vertreter unter eigener Verantwortung zu treffen» Hach alledem.besteht kein hinreichender Grund, über den V/ortlaut des Gesetzes hinaus auch jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages in Seiner Wirksamkeit von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig zu machen» Der Zweck der Vorschrift verlangt das nicht» Auch die Erfahrungen mit der früheren Rechtsprechung nötigen nicht, im Interesse des Minderjährigen nunmehr in einen so weitgehenden Maß das Vormundschaftsgericht bei der-Führung des Gesellschaftsunternehmens einzuschalten und damit hemmend auf die Entschlußfreiheit der Gesellschafter einzuv/irken» Dieser Beurteilung entspricht es auch, daß der erkennende Senat das einverständliche Ausscheiden eines geschäftsfähigen Gesellschafters aus der Gesellschaft nicht als einen genehmigungspflichtigen Vertrag zwischen den Gesellschaftern angesehen-hat. II» Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, die Beklagten könnten sich nicht auf die unbeschränkbare Vertretungsmacht der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin, Frau G f: , ten lassen» Der Grundsatz der Unbesehränkbarkeit der Vertretungsmacht sei nur im Verkehrsinteresse vorgeschrieben und gelte nicht für Rechtsgeschäfte, die ein vertretungsberechtigter Gesellschafter namens der Gesellschaft mit einem anderen Gesellschafter abschließe..Diese auch.im Schrifttum allgemeih vertretene Auffassung habe aber nicht zur Folge, daß die Bestellung der Grundschulden durch.Frau Vielmehr handle es sich bei der Berücksichtigung der für die Geschäftsführungsbefugnis geltenden Beschränkungen um einen Anwendungsfall des das Rechtsleben beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Von dieser Auffassung aus gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß den Beklagten eine Grundschuld von insgesamt 32.909 Es.ist hier nicht mög-'lich, daß ein Britter, der Rechtsgeschäfte mit einem Vertreter abschließt, in jedem einzelnen Fall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des Vertreters nähere Erkundigungen einzieht. Aus diesem Grund ist bei den Handelsgesellschaften der Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis gesetzlich zwingend festgelegt, und zwar in einem solchen Umfang, daß die Vertretungsbe-fugnis praktisch alle wesentlichen Rechtshandlungen' umfaßt (vgl. Für die Gestaltung der Vertretungsverhältnisse bei ihren eigenen Geschäftsbeziehungen zu ihrer Gesellschaft kann den Gesellschaftern unbedenklich Dispositionsfreiheit ; gelassen werden, ohne damit gegen den gesetzlichen Grundgedanken des § 126 HGB - Schutz des Geschäftsverkehrs -zu verstoßen. In dieser Hinsicht können die Gesellschafter frei entscheiden und demzufolge die Vertretungsverhältnisse bei ihrer Gesellschaft auch in der von ihnen für richtig gehaltenen Weise regeln, . Dieser Beurteilung entspricht es, daß heute im Schrifttum;einmütig die Auffassung vertreten wird, daß der zwingende Charakter der Vorschriften über den Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis bei einer Per-sonalhandelsgesellschaft nicht gilt, soweit es sich um die Begründung vertraglicher Beziehungen zwischen.der Gesellschaft mit einem ihrer Gesellschafter handelt (vgl, Hueck,' Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 2, Aufl. Eine solche gesell-schaftsvertragliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis liegt im Zweifel vor, wenn der:Gesellschaftsvertrag dem , vertretungsberechtigten Gesellschafter Bindungen auferlegt, die sie bei ihrem rechtsgeschäftlichen Handeln für Solche Bindungen wirken zwar mit Rücksicht auf den zwingenden Charakter der gesetzlichen Regelung über den Umfang der Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr mit Dritten nur im Innenverhält,-nis, sie müssen aber im Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter als eine echte Beschränkung der Vertretungsbefugnis angesehen"wordene Denn durch die Aufnahme’solcher Bindungen in den Gesellschaftsvertrag bringen die Gesellschafter übereinstimmend zu dem Ausdruck, daß der vertretungsberechtigte Gesellschaften nur unter Beachtung dieser Bindungen rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft.tätig werden soll. Die Auslegungsregel des § 714 BGB bringt in zutreffender Weise zu dem Ausdruck, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung Beschränkungen der Geschäftsführungs-befugnis, soweit das möglich ist, zugleich auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sein sollen. Bindungen des geschäxtsführenden Gesellschafters ist die Tatsache, daß bei der Begründung vertraglicher Beziehungen zwischen der Gesellschaft und einem einzelnen Gesellschafter der Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der Ver-tretungsbefugnis nicht gilt, daß also die Gesellschafter in diesem Bereich die Vertretungsbefugnis beschränken können. Eine solche Beschränkung hat die Folge, daß ein Handeln im Kamen der.Gesellschaft über den Rahmen der beschränkten Vertretungsbefugnis hinaus das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht ist und daß demzufolge ein solches Handeln auch keine Verpflichtung der Gesellschaft begründet» Für eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben ist insoweit kein Raum; die hier in Betracht kommenden Rechtsfolgen ergeben sich bereits aus einer Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die für das Vertretungsrecht gelten'. tigt und nicht in-der Lage, ohne Zustimmung des anderen geschäftsführenden Gesellschafters auf dem Geschäftsgrundstück der Gesellschaft Grundschulden für ihre Töchter zu bestelleno Sie handelte bei der Bestellung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, so daß die von ihr vorgenommene Verfügung über das Geschäftsvermögen - Bestellung der Grundschulden - zunächst schwebend unwirksam war und später durch Verweigerung der Zustimmung seitens des anderen geschäftsführenden Gesellschafters endgültig unwirksam wurde„ Damit erweist sich die Klage im vollen Umfang als begründet» Es muß somit auf die Revision des Klägers das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang wiederhergestellt werden»

Zitierte Normen: § 1822 BGB § 138 HGB § 71 AktG § 35 GmbHG § 24 GenG § 126 HGB § 714 BGB § 97 ZPO
GesellschaftBGBAnmGenehmigungBrKlägerGesellschafterMinderjährige

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB § 1822 Br, 3
Bei-einer offenen Handelsgesellschaft, an der ein Minderjähriger "beteiligt ist, bedarf es nicht schon zu jeder Änderung des Gesellschaftsvertrages der vormundschaftsgericht-lichen Genehmigung; die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist insoweit nicht der Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen gleich-zustellen,.
HGB § 127
Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht eines vertretungsberechtigten Gesellschafters gilt nicht für den Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem einzelnen Gesellschafter,
BGH,.Urto vo 20, September 1962 - II ZR 209/61
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
 Verkündet
am 20. September 1962
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m U a m e n d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftsprüfers Br. HK	,
K''	, H	ring	85/87	in	seiner	Eigenschaft
 als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma G. I:	Söhne,	Kommanditgesellschaft,
B	-N	,	G	,
Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
1.	die medizinisch-technische Assistentin H
II	T	,	B	-N<
G
2.	die Ehefrau A:	.	G	S	geh.	T:	,
B'	-11	G	,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Dr. Kuhn, Br. R'einicke und Br. Bukow für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf von 24. März 19,61 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der . 8. Zivilkammer des Landgerichts Büsseldorf vom 15. Januar I960 wird zurückgewiesen, soweit das nicht bereits durch das vorbezeichnete Urteil des Oberlandes-gerichts Büsseldorf geschehen ist.
Bie Kesten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Revision des Klägers haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten sind Schwestern, Sie führten zusammen mit ihrer Mutter, Frau G . T:	, und einer weite-
ren Schwester den von ihrem Vater ererbten Brennerei- .
■ betrieb in Form einer Kommanditgesellschaft weiter. Zun Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörten seit dem , Jahre 1954 auch die zu dem Betriebsgelände der Brennerei gehörigen Grundstücke, Daneben gehörten der Mutter und den Töchtern in Form der zwischen ihnen noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft weitere Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt wurden. Der gesamte Grundbesitz war für Kredite des Brennereibetriebes belastet, und zwar mit einer Grundschuld von .80,000 DM für die Bank für Gemeinwirtschaft und mit einer Grundschuld von 120,000 DM für die H	K	-	und	G,	ver-
sicherungs AG,
... Da der Brennereibetrieb dringend auf die Zuführung neuer Geldmittel angewiesen war, trat die Gesellschaft im Jahre 1953 mit den Angehörigen einer Familie.D in Verhandlungen, die sich längere Zeit hinzogen, Unter dem 29® März 1956 kam es zu dem Abschluß eines Gesellschafts-Vertrages, durch den K	D	als	persönlich haften-
der ^Gesellschafter, : seine Mutter und seine Schwester als Kommanditisten aufgenommen wurden. In diesem Vertrag wurden die Einlagen der Gruppe D	und	der	Gruppe T
auf insgesamt je 115,200 DM festgesetzt, und. des ' weiteren zu dem Ausdruck gebracht, daß die Gruppe T ihre Einlage bisher in Höhe von 13<>531,35 DM geleistet habe, den Best in Höhe von 101,668,65 DM bis zu dem 30, Juni 1956 leisten solle, und daß die Gruppe D . ihre Einlage durch Umbuchung von. Darlehenskonto auf Kapitalkonto zu leisten habe. Die beiden alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter, Frau G	T:	und	I.l<
D'	., erhielten Einzelvertretungsbefugnis; ihre-Geschäfts
 führungsbefugnis war u. a. so beschränkt, daß sie zu dem . An- und Verkauf von Grundstücken sowie.zur Belastung von Grundstücken die Zustimmung des anderen geschäftsfüh-renden Gesellschafters einzuholen hatten,
:	Die Gruppe B . kam in der vorgesehenen Weise
 ihrer Einlageverpflichtung nach,Während die Gruppe.T
die vorgesehenen Zahlungen auf ihre Einlogeverpflichtung nicht leistete,	.
Die für zwei damals noch minderjährige Töchter 1k	3	nachgesuchte yormundschaftsgerichtliche Geneh-
migung des Gesellschaftsvertrages vom 29» März 1956 wurde nicht erteilt; vor Entscheidung des Vormundschaftsgerichts wurde der Antrag zurückgezogen.
Anfang des Jahres 1957 verwertete die Erbengemeinschaft T	.ihren	landwirtschaftlichen	Grundbesitz,
 um in den Besitz von Barmitteln zu kommen« Sie erzielte dabei einen Betrag von etwa 200,000 DM, Mit diesem Betrag befriedigte Frau T	die	beiden dinglich gesicherten
 Großgläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen noch in. Höhe von 190.000 DM bestanden. Die für sie.eingetragenen Grundschulden wurden daraufhin am 24. Mai 1957 gelöscht.
Im Zusammenhang mit dieser Schuldenablösung bestellte Frau G:	. T	namens	der	Gesellschaft, aber ohne
 Zustimmung des. anderen persönlich haftenden Gesellschafters, ihren drei Töchtern auf dem Firmengrundstück eine Grund-schuld von 150.000 DM, die sodann so aufgeteilt wurde, daß ein Teilbetrag von 50.000 DM für die damals noch minderjährige, am Rechtsstreit nicht beteiligte Tochter und der Restbetrag von 100,000 DM für die beiden Beklagten eingetragen wurde. Ferner bestellte Frau G	T.	für
 die beiden Beklagten eine weitere Grundschuld von 50,000 E' Sämtliche .Grundschulden wurden am 24» Juli 1957 eingetragen
 Am 24. Juli 1958 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet» Der Konkursverwalter ist der Kläger in.diesem Prozeß» Er ist der Meinung ,■ daß die Bestellung der Grundschulden unwirksam sei, u» a. deshalb, weil Frau G	T	für	die Bestellung die Zustimmung von U	D'	benötigt	habe»
Außerdem hat der Kläger die Grundschuldbestellungen wegen Gläubigerbenachteiligung und als unentgeltliche Zuwendung an nahe Angehörige angefochten»
Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Grundschulden verlangt und außerdem die Feststellung, daß die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld über 100.000. DU unzulässig sei»
Die Beklagten sind den Hechtsausführungen des Klägers in allen Punkten entgegongetreten»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Las Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten von der Grundschuld über 50.000 DM einen Teilbetrag von 32.909 DU belassen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die ..Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Sntscheidungsgründe:
I. Ohne Begründung geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Hechtsauffassung beider Parteien davon aus, daß der Gesellschaftsvertrag vom 29. März 1956 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe und daß er wegen Fehlens dieser Genehmigung nichtig sei» Dieser Hechtsauffassung kann nicht gefolgt, werden»'
Nach § 1822 Nr. 3 BGB ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu einem Gesellschaftsvertrag erforderlich, der zu dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung .kann es, wie schon das Kammergerieht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1912-hervcrgehoben hat (RJA 12, 48), keinem Zweifel unterliegen, daß damit nur ein solcher Gesellschaftsvertrag bezeichnet ist, durch den die Beteiligung des Minderjährigen an einem Erwerbsgeschäft beginnt. Ben entspricht es, daß bei einem Einzelhandelsgeschäft ebenfalls nur der entgeltliche Erwerb des Geschäfts durch einen Minderjährigen, also auch hier nur der Beginn der Erwerbstätigkeit durch den Minderjährigen, genehmigungspflichtig ist. So gesehen steht die Vorschrift, wie schon die Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (IV-1145) bemerken, in einem engen Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1825 BGB, die ebenfalls nur den Beginn (sowie die Beendigung) des Erwerbs-geschäits, nicht aber auch Veränderungen während des Betriebes des Erwerbsgeschäfts erfaßt.
Biese an den Wortlaut des § 1822 Nr. 3 BGB angelehnte Auslegung der Bestimmung hat im Anschluß an die genannte Entscheidung des Kammergerichts im bürgerlichrechtlichen Schrifttum fast einhellige Zustimmung gefunden. Bemzufolge wird in diesem Schrifttum die Vorschrift des § 1822 Nr, 5 BGB dahin verstanden, daß sie sich nur auf den Beginn und die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts bezieht, bei einem Gesellschaftsverhältnis nicht auch spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages erfaßt (vgl. etwa Keidel bei Staudinger 9. Aufl. § 1822 Anm. 1 g; Erman § 1822 zu'Nr. 3; Beitzke bei Achilles Greiff § 1822 Anm. 12). Bas bedeutet, daß die Errichtung einer Personalhandeisgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen, der Eintritt eines Minderjährigen in eine bestehende Personalhandelsgesellschaft sowie das rechtsgeschäftliche Ausscheiden eines Minderjährigen aus einer solchen Gesellschaft der Vormund-
schaftsgerichtliclien Genehmigung bedürfen, nicht aber sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrages (Weipert EGRK HGB § 105 Anm. 24; § 130 Anm. 4 aE; § 138 Anm. 3; vgl» auch Heymann/Kötter § 105 Anm. 1; Würainger RGHK HGB Vorbeirw 37 vor § 1). Die gleiche Auffassung liegt offenbar den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 54, 278; 65, 227; 115, 172; 122, 370 zugrunde. Denn die Begründung dieser Entscheidungen wäre gewiß eine andere gewesen, wenn das Reichsgericht schon jede Änderung des Gesellschafts-Vertrages als genehmigungsbedürftig' angesehen hätte. Dagegen scheint das Reichsgericht in einer weiteren Entscheidung (HRR-1932 Nr. 1754) mehr dem gegenteiligen Standpunkt zusuneigen.
.	Gegen	diese	Auffassung	hat.	sich, soweit ersichtlich,
 als erster Eiechtheim/(bei Düringer/Hachenburg § 105 Anm. 14 § 130 Anm. 7) gewendet und sich auf den Standpunkt gestellt, daß jede Änderung des Gesellschaftsvertrages eben-■ so. .v/ie die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft genehmigungspflichtig sei. Dabei leitet Eiechtheim diese Meinung nicht aus dem Wortlaut, sondern aus dem Zweck ' der Vorschrift des § 1822 Nr. 3 BGB ab. Dieser Meinung sind sodann Ritter (Komm. HGB § 105 Anm. 2 b), Hueck (Das Recht der offenen Handelsgesellschaft S. 251), Gessler (bei Schlegelberger, Komm. HG3 § 105 Anm. 54, anders freilich § 130 Anm. 4), Duden (bei Baumbach, Komm. HGB § 105 Anm. 1 B) sowie Siebert (bei Soergel § 1822 Anm. 5; ebenso im wesentlichen Knopp BB 1962, 939 ff) gefolgt.
Bei der Beurteilung dieses Meinungsstreits ist zunächst dayon auszugehen, daß die Änderung eines Gesell-' Schaftsvertrages nicht schon deshalb als genehmigungspflichtig angesehen werden kann,weil es sich hierbei nicht selten um eine wirtschaftlich bedeutsame und über die Grenzen einer gewöhnlichen Verwaltung hinausgehende Maßnahme handelt. '
Denn die Regelung der §§ 2821/22 BGB geht keineswegs dahin, solche wirtschaftlich bedeutsamen Geschäfte stets dem Genehmigungszwang zu unterwerfen, vielmehr haben die genannten Vorschriften nur eine bestimmte Anzahl solcher Geschäfte als genehmigungspflichtig herausgegriffen (BGHZ 17, 163; LM Nr. 8 zu § 138 HGB). Es ist daher notwendig, in diesem Zusammenhang stets zu prüfen, ob das in Frage stehende Geschäft unter eine bestimmte Ziffer dieser Vorschriften fällto-Dabei ist es geboten, im Interesse der Rechtssicherheit zu einer klaren Abgrenzung zu gelangen und nicht einer differenzierten, auf den jeweiligen Fän-zelfall abgestellten Beurteilung Raum zu. geben. Von diesen Standpunkt aus ist es nicht vertretbar,wie einige Vertreter im Schrifttum sagen (vgl. Hueck aaO; Sichert aaO), die Änderung des Gesellschaftsvertrages nur dann dem Genehmigungszwang zu unterwerfen, wenn der Vertrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert wird. Denn das würde für den Rechtsverkehr eine unheilvolle Rechtsunsicherheit zur Folge haben und mit dem vernünftigen Grundgedanken der §§. 1821/22 3GB, den Kreis der genehmigungspflichtigen Geschäfte rein formal und damit eindeutig zu ^bestimmen, nicht im Einklang stehen (ebenso Knopp aaO S. 940 m.w.N.).
Es kann, sich daher nur die Frage stellen, ob nach de: Zweck der Vorschrift des § 2822 Nr. 3 BGB über seinen reinen Wortlaut hinaus jede Änderung eines Gesellschaftsvertrages, bei dem ein Minderjähriger beteiligt ist, dem Genehmigungsswang unterliegt. Bei der Beurteilung dieser Frage erhebt sich zunächst ein Bedenken ganz allgemeiner Art. Der Genehmigungszwang für jede Änderung des Gesellschaftsvertrages stellt einen außerordentlich weitgehenden Eingriff in die Entschließungsfreiheit der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Personen dar und bürdet den Vormundschaftsrichter in einem weiten Umfang die Entscheidung kaufmännischer Zweckmäßigkeitsfragen bei der
 Führung des Geselischaftsunternehmens auf, Denn der enge Zusammenhang zwischen gewissen - organisatorischen -Änderungen des Gesellschaftsvertrages und echt kaufmännischen Entschlüssen kann insoweit nicht übersehen.werden. Auch müßte man dann folgerichtig für die Erhebung der in den §§ 117 s 127, 140 BGB geregelten Gestaltungsklagen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung verlangen,.soweit ein minderjähriger Gesellschafter als Kläger auftritt.
Bei dieser Sachlage müssen es schon ganz gewichtige Gründe sein, die einen so weitgehenden, die übrigen Gesellschafter notwendigerweise hemmenden Eingriff in die Führung des Geselischaftsunternehmens rechtfertigen könnten, Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß. ^ die Sanktion beim Fehlen einer notwendigen Vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung im Rahmen einer Personalhandelsgesellschaft außerordentlich weitgeht, weil sie die vollständige, also rückwirkende Richtigkeit zur Folge hat, soweit es sich um die Person des Minderjährigen handelt. Gerade ein Fall der vorliegenden Art zeigt, welche erheblichen Verwicklungen damit verbunden sein können, wenn man die auf der geänderten Vertragsgrundlage vollzogenen Maßnahmen und Rechtstatsachen im Verhältnis gegenüber den minderjährigen Gesellschaftern als nichtig ansehen muß,
 Flechtheim (aaO § 105 Anm, 14) meint, die vom Kammergericht' vertretene und vom Reichsgericht seiner Rechtsprechung offenbar zugrunde gelegte Ansicht gefährde den Zweck des § 1822 Hr, 3 BGB, -Denn die Genehmigung des Vor-mmdschaftsgerichts bei der Errichtung einer Gesellschaft oder beim Eintritt eines Minderjährigen in eine bestehende Gesellschaft beruhe auf der Prüfung des Gesellschaftsver-trages mit einen bestimmten Inhalt, Diese Prüfung Wäre aber ganz zwecklos, wenn der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen diesen als unbedenklich erkannten Inhalt' selbständig verändern könnte. So würde die nachträgliche
 Einräumung .-der Alleinvertretungsmacht an einen ursprünglich nur zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter weitergehen als die nach § 1822 Ir, 11 BGB stets geneh-nigungsbedürftige Erteilung einer Prokura«
. Biese Erwägungen Flechtheims erscheinen im Ergebnis nicht durchschlagend. Was seinen Hinweis auf die. Vorschrift des § 1822 Hr, 11 BGB anlangt, so übersieht er, daß die Verhältnisse bei einer Personalhandelsgesellschaft insoweit anders liegen. Denn in einer solchen Gesellschaft bedarf es, auch wenn ein Minderjähriger an ihr beteiligt ist, zur Erteilung einer Prokura nicht der vormundöchaft3gerichtlichen Genehmigung (vgl, HG 125, 380), Denn eine solche Prokura wird nicht für. den Minderjährigen, sondern für die Gesellschaft erteilt, und diese steht, auch wenn ihr ein Minderjähriger,angehört, nicht unter Vormundschaft (vgl, Hueck aaO S, 153), Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Personalhandeisgesellschaft führt also nicht etwa zu dem Ergebnis, daß alle Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen der vormunds'chäftsgericht-lichen Genehmigung bedarf, nunmehr auch für die Gesellschaft nicht, ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgeschlossen werden können. Das zeigt, daß es nicht mög“ lieh ist, die Führung eines Einzelhandelsgeschäfts namens eines, Minderjährigen mit der Führung eines Gesellschaftsunternehmens unter Beteiligung eines Minderjährigen in diesen Punkt miteinander zu vergleichen.
Des weiteren ist auch die Annahme Flechtheims, der Zweck des § 1822 Hr, 3 BGB sei gefährdet, wenn nicht auch jede Änderung des Gesellschaftsvertrages genehmigungspflichtig sei, nicht gerechtfertigt. Gewiß,. bei der Errichtung einer Personalhandelsgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen erstreckt sich die Prüfung des Vormundschaftsgerichts auf den Inhalt-des vorgelegten Ge-
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sellschaftsvertrages und es wird.' gerade dieser Inhalt für die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts von bestimmen der Bedeutung seine. Biese Tatsache zwingt jedoch keineswegs zu der Folgerung, daß deshalb auch jede Änderung des Gesellschaftsvertrages genehmigungspflichtig sein muß. Vielmehr läßt diese Tatsache ebensogut die Möglichkeit offen, daß der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen nunmehr auf der genehmigten Grundlage alle weiteren Entscheidungen unter eigener Verantwortung zu treffen hat und auch treffen darf, Hur wenn Grund zu der Annahme bestände, daß der gesetzliche Vertreter die mit dem genehmigten Gesellschaftsvertrag erlangte Rechtsposition des Minderjährigen leichtfertig aufgeben oder beeinträchtigen werde, ließe sich die Meinung Flechtheims halten.
Aber für eine solche Annahme liegt kein hinreichender Grund, vor, zu demal,wenn man an das Verbot des § 181 BGB denkt und berücksichtigt, daß cs bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bestellung eines besonderen Pflegers für den Minderjährigen bedarf, wenn sein gesetzlicher Vertreter ebenfalls Gesellschafter ist*
Biese Beurteilung fügt sich auch zwanglos in die gesetzliche Regelung des Genehmigungszwanges bei der Führung eines Einzelhandelsgeschäfts durch einen Minder! jährigen.ein. So wie hier’ gewissermaßen nur der Start der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht unterliegt und der gesetzliche Vertreter . so dann alle weiteren Maßnahmen bei der Führung'des Geschäfts grundsätzlich allein unter eigener Verantwortung zu treffen hat, ist es auch bei einer Personalhandelsgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen. Bie Genehmigung des Gesellschaf tsvertrages durch das Vormundschaftsgericht gibt ihm das Recht und die Pflicht, nunmehr unter eigener Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen für den Minderjährigen im Rahmen, des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses zu treffen. Ber Start für die Beteiligung eines
 Minderjährigen an der Gesellschaft kann auch hier nur unter Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts freigegeben werden, alle weiteren Maßnahmen bei der Führung des Gesell schaf t sunt ernehmens hat sodann der gesetzliche Vertreter unter eigener Verantwortung zu treffen»
Hach alledem.besteht kein hinreichender Grund, über den V/ortlaut des Gesetzes hinaus auch jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages in Seiner Wirksamkeit von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig zu machen» Der Zweck der Vorschrift verlangt das nicht» Auch die Erfahrungen mit der früheren Rechtsprechung nötigen nicht, im Interesse des Minderjährigen nunmehr in einen so weitgehenden Maß das Vormundschaftsgericht bei der-Führung des Gesellschaftsunternehmens einzuschalten und damit hemmend auf die Entschlußfreiheit der Gesellschafter einzuv/irken» Dieser Beurteilung entspricht es auch, daß der erkennende Senat das einverständliche Ausscheiden eines geschäftsfähigen Gesellschafters aus der Gesellschaft nicht als einen genehmigungspflichtigen Vertrag zwischen den Gesellschaftern angesehen-hat. (LM Nr» 8 zu § 138 HGB)o
II» Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, die Beklagten könnten sich nicht auf die unbeschränkbare Vertretungsmacht der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin, Frau G	f:	,
berufen; sie müßten sich vielmehr die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis der Frau T	entgegenhal-
ten lassen» Der Grundsatz der Unbesehränkbarkeit der Vertretungsmacht sei nur im Verkehrsinteresse vorgeschrieben und gelte nicht für Rechtsgeschäfte, die ein vertretungsberechtigter Gesellschafter namens der Gesellschaft mit einem anderen Gesellschafter abschließe..Diese auch.im Schrifttum allgemeih vertretene Auffassung habe aber nicht zur Folge, daß die Bestellung der Grundschulden durch.Frau
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1	unwirksam sei. Vielmehr handle es sich bei der
 Berücksichtigung der für die Geschäftsführungsbefugnis geltenden Beschränkungen um einen Anwendungsfall des das Rechtsleben beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Bas bedeute, daß die Berücksichtigung der für die Geschäftsführungsbefugnis geltenden Beschränkungen nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Beklagten führen dürfe. Von dieser Auffassung aus gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß den Beklagten eine Grundschuld von insgesamt 32.909 UM verbleiben müsse.
Biesen Ausführungen‘kann.nur zu dem Teil gefolgt werden.
Der Handelsverkehr erfordert auf dem Rechtsgebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Rechtsverhältnisse. Es.ist hier nicht mög-'lich, daß ein Britter, der Rechtsgeschäfte mit einem Vertreter abschließt, in jedem einzelnen Fall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des Vertreters nähere Erkundigungen einzieht. Bas ist namentlich bei den organschaftlichen Vertretern der Handelsgesellschaften vielfach überhaupt nicht durchführbar oder im Einzelfall mit solchen Erschwernissen verknüpft, daß sie im Interesse eines zügigen Geschäftsablaufs nicht hingenommen werden können. Aus diesem Grund ist bei den Handelsgesellschaften der Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis gesetzlich zwingend festgelegt, und zwar in einem solchen Umfang, daß die Vertretungsbe-fugnis praktisch alle wesentlichen Rechtshandlungen' umfaßt (vgl. .§§ 125/26 HGB; §§ 71, 74 AktG; §§35, 37 GmbHG;
§§24, 27 GenG). Hur durch eine solche Regelung kann den Bedürfnissen des Handelsverkehrs Rechnung getragen und der Schutz Britter im notwendigen Umfang sichergestellt werden.	■	1	,

Dieser tragende Grundgedanke für die gesetzliche Regelung der Vertretungsverhältnisse hei den Personalhandelsgesellschaften zeigt zugleich die Grenzen für den notwendig zwingenden Charakter dieser Regelung,
 Diese.Regelung dient den Schutze Dritter, die mit einer Personalhandelsgesellschaft in Geschäftsverbindung treten, Daher braucht sie auch nur gegenüber Dritten rechtlich zwingend zu sein. Die Gesellschafter selbst, die mit ihrer Gesellschaft in Geschäftsverbindung treten, bedürfen eines solchen Schutzes nicht, wenn sie selbst etwas anderes für richtig oder für notwendig halten.
Für die Gestaltung der Vertretungsverhältnisse bei ihren eigenen Geschäftsbeziehungen zu ihrer Gesellschaft kann den Gesellschaftern unbedenklich Dispositionsfreiheit ; gelassen werden, ohne damit gegen den gesetzlichen Grundgedanken des § 126 HGB - Schutz des Geschäftsverkehrs -zu verstoßen. In dieser Hinsicht können die Gesellschafter frei entscheiden und demzufolge die Vertretungsverhältnisse bei ihrer Gesellschaft auch in der von ihnen für richtig gehaltenen Weise regeln, .
Dieser Beurteilung entspricht es, daß heute im Schrifttum;einmütig die Auffassung vertreten wird, daß der zwingende Charakter der Vorschriften über den Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis bei einer Per-sonalhandelsgesellschaft nicht gilt, soweit es sich um die Begründung vertraglicher Beziehungen zwischen.der Gesellschaft mit einem ihrer Gesellschafter handelt (vgl, Hueck,' Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 2, Aufl. S. 188/89 m.w.li.). Für die Begründung solcher Beziehungen kann die Vertretungsbefugnis der vertretungsberechtigten Gesellschafter beschränkt werden. Eine solche gesell-schaftsvertragliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis liegt im Zweifel vor, wenn der:Gesellschaftsvertrag dem , vertretungsberechtigten Gesellschafter Bindungen auferlegt, die sie bei ihrem rechtsgeschäftlichen Handeln für
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die Gesellschaft einhalten sollen. Solche Bindungen wirken zwar mit Rücksicht auf den zwingenden Charakter der gesetzlichen Regelung über den Umfang der Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr mit Dritten nur im Innenverhält,-nis, sie müssen aber im Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter als eine echte Beschränkung der Vertretungsbefugnis angesehen"wordene Denn durch die Aufnahme’solcher Bindungen in den Gesellschaftsvertrag bringen die Gesellschafter übereinstimmend zu dem Ausdruck, daß der vertretungsberechtigte Gesellschaften nur unter Beachtung dieser Bindungen rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft.tätig werden soll. Die Rechtslage ist hier also ähnlich wie bei der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, bei der ganz allgemein eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis zulässig ist (vgl. RG EGRK § 714 Anm. 7) und bei der sich gemäß § 714 BGB im Zweifel der Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Umfang der Geschäftsführungsbefugnis richtet. Die Auslegungsregel des § 714 BGB bringt in zutreffender Weise zu dem Ausdruck, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung Beschränkungen der Geschäftsführungs-befugnis, soweit das möglich ist, zugleich auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sein sollen. Daraus folgt, daß die vertretungsberechtigten Gesellschafter bei der Begründung vertraglicher Beziehungen zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter die ihnen im Gesellschaftsvertrag auferlegten Beschränkungen ihrer Geschäftsführungsbefugnis einzuhalten haben. Tun sie das nicht, so überschreiten sie ihre' Befugnis, auch ihre Ver-tretungsbefugnis. Sie können daher in einem solchen Ball die Gesellschaft nicht vez’pflichten,. weil sie ohne Ver- ... tretungebefugnis handeln; sie sind in einen solchen Pall Vertreter ohne Vertretungsmacht.
■'Soweit die Ansicht des Berufungsgerichts mit den vorstehenden Ausführungen in Widerspruch steht, kann ihr
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nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht erblickt in der Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Bindungen des geschäftsührenden Gesellschafters bei der Begründung vertraglicher Beziehungen zwischen der Gesellschaft und einen, der Gesellschafter einen Anwendungstatbestand des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben» Es will demzufolge die gesellschaftsvertraglichen Bindungen auch nur berücksichtigen, soweit das nach Treu und Glauben notwendig ist» Biese Ansicht erscheint schon in ihrem Ergebnis fragwürdig, weil sie zwangsläufig Rechtsunsicherheit hervorruft und in jedem Einzelfall zu der Frage nötigt, ob und in welchem Umfang Treu und Glauben eine Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Bindungen erfordert. Die Klarheit über die, Rechtslage geht' bei dieser Ans! cht für die Beteiligten verloren und fördert weitere Streitigkeiten unter diesen» Aber auch im Ausgangspunkt ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht richtig. Ausgangspunkt für die Berücksichtigung der ■.gesellschaftsvertraglichen. Bindungen des geschäxtsführenden Gesellschafters ist die Tatsache, daß bei der Begründung vertraglicher Beziehungen zwischen der Gesellschaft und einem einzelnen Gesellschafter der Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der Ver-tretungsbefugnis nicht gilt, daß also die Gesellschafter in diesem Bereich die Vertretungsbefugnis beschränken können. Eine solche Beschränkung hat die Folge, daß ein Handeln im Kamen der.Gesellschaft über den Rahmen der beschränkten Vertretungsbefugnis hinaus das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht ist und daß demzufolge ein solches Handeln auch keine Verpflichtung der Gesellschaft begründet» Für eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben ist insoweit kein Raum; die hier in Betracht kommenden Rechtsfolgen ergeben sich bereits aus einer Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die für das Vertretungsrecht gelten'.
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ITach alledem war Frau G:	T:	nicht berech-
tigt und nicht in-der Lage, ohne Zustimmung des anderen geschäftsführenden Gesellschafters auf dem Geschäftsgrundstück der Gesellschaft Grundschulden für ihre Töchter zu bestelleno Sie handelte bei der Bestellung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, so daß die von ihr vorgenommene Verfügung über das Geschäftsvermögen - Bestellung der Grundschulden - zunächst schwebend unwirksam war und später durch Verweigerung der Zustimmung seitens des anderen geschäftsführenden Gesellschafters endgültig unwirksam wurde„ Damit erweist sich die Klage im vollen Umfang als begründet» Es muß somit auf die Revision des Klägers das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang wiederhergestellt werden»
Beide Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen (§§ 97, IGO Abs» 1 ZPO)» Dasselbe gilt für die Kosten, die durch die Revision des Klägers entstanden sind»
DroUastelski Dr»Fiseher Pr»Kuhn Dr„Roinicke Dr»Bukow