Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Schiffshypothekenbank zu DfMfeden Beklagten als Nachlaßverwalter des am 21. April 1955 verstorbenen Diplomkaufmanns Dr. Paul D(Hfc in Ifgg^mit der Begründung in Anspruch, Dr. hafte ihr für Kredite, die in den Jahren 1949 bis 1952 dem Reeder’Paul Zf///} in DmAausgezahlt worden seien. Br wurde im Jahre 1949 als Einzelkaufmann' mit der Firma "Paul Zf^” für den Betrieb.einer Reederei, eines Speditionsgeschäftes und einer Schiffsmaklerei in das Handelsregister des Amtsgerichts Burg auf Fehmarn mit einer Zweigniederlassung in WKKKk eingetragen. Die Parteien des Vertrages waren sich ferner einig, daß der Reedereivertrag auch auf dieses Schiff Anwendung finden solle. 2) Im Frühjahr 1950 nahm ZBB von der Schiffshypothekenbank zu IBNI ein Darlehen von 200.000 DM für den Ankauf eines ausländischen Schiffes auf.In der Schuldurkunde wird als Darlehensnehmer der Kapitän Paul ZBB Schiffsreeder aus IBBBgenannt. Dr. DBB genehmigte als Partenreeder die "von meinem Korrespondentreeder Paul ZBB beantragte Eintragung" der Gesamtsicherungshypothek auf den Schiffen ''SBBMB1' 1111(1 H^BIf>0 Von diesem an sie abgetretenen Darlehen macht die Klägerin noch einen Betrag von 169.202,92 DM geltend. Für den Kredit wurde eine Hypothek von 96-000 DM auf dem Dampfer "BjfPHB’ eingetragene In der Bewilligung erklären ZfHfcund Dr. D^Hfc Dezember 1951 gewährte die Klägerin der "Reederei Z0£" zur Begleichung dringender Ausgaben für die Schiffe einen zusätzlichen Kredit von 25.000 DM, der durch eine Hypothek an dem Dampfer gesichert wurde« Aus diesem Darlehen macht die Klägerin Ansprüche in Höhe von 25.314,99 DM geltend« Die Klägerin hat vorgetragen8 Die Darlehen seien nicht Z^P^ persönlich, sondern den für die einzelnen Schiffe bestehenden Partenreedereien gewährt worden. Zoeke habe als Korrespondentreeder für die Partenreedereien gehandelt« Er habe nach dem Reedereivertrag Vollmacht auch für die Aufnahme von Darlehen gehabt. Für diejenigen Darlehen, die Z^J| nach dem Abschluß des Vertrages vom 14. Juli 1951 über das Ausscheiden Dr. DfHN auf genommen habe, müsse der Beklagte haften, weil dieser Vertrag als sittenwidrig nichtig und vom Konkursverwalter ZflHfcs wirksam angefoch-ten sei. Er hat - bestritten, daß ZBMfe für die Partenreedereien als Korrespondentreeder bei den Darlehensaufnahmen gehandelt und Vollmacht für Kreditaufnahmen besessen habe® Es seien überhaupt nur sog. den Beklagten bei der Gev/ährung des Kredits als Partner und Mitverpflichs teten angesehen zu haben, und sei auch nach dem Ab- Bei den Ansprüchen aus den Plüchtlingskrediten ZflB3 (Darlehen Nr.3 und 4 des Tatbestandes), die ebenfalls erst nach dem Vertrag vom 14o Juli 1951 bewilligt worden sind, entnimmt das Berufungsgericht weiterhin dem Schriftwechsel der Klägerin mit der Vertriebenenbank, die sich für den Kredit verbürgt hat, und den urkundlichen Erklärungen, daß Z«|nKht erkennbar im Nemen der zwischen ihm und Dr.D£f^ angeblich bestehenden “Reederei" bzw. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Präge nicht geprüft, ob Dr. DJH durch den Vertrag vom 14« Juli 1951 seine Beziehungen zu ZfHi rechtswirksam gelöst habe. Das ergebe sich daraus, daß der Kredit zur Begleichung dringender Ausgaben für die Schiffe bewilligt worden sei. Die .Rechtsbeziehungen zwischen und 3fr* die als offene Handelsgesellschaft oder als Partenreedereien bezüglich der einzelnen Schiffe zu betrachten seien, hätten fortbestanden, wenn der Vertrag vom 14* Juli 1951 unwirksam sei» Dr. DJU|hafte als Gesellschafter oder Mitreeder«- oder.eine oder mehrere Partenreedereien trotz des Vertrages vom 14* Juli 1951 noch bestanden haben, so konnte gleichwohl die Kreditgewährung auf Grund der mit Z^f/^ getroffenen Abreden entgegen der Annahme der Revision, selbst wenn die Mittel in ein gemeinschaftliches Vermögen ZfHs und Dr« gelangten, keine Darichensverbindlichkeit Dr. D(Ps begründen. III* Das Berufungsgericht hat ferner die Ansprüche aus den Darlehen vom August 1949 und Frühjahr 1950 (Nr.l und 2 des Tatbestandes) für unbegründet erachtet, weil Dr. DfP£ nicht Gesellschafter einer mit Zf^| eingegangenen offenen Handelsgesellschaft gewesen sei. Jedoch fehlen hier die Merkmale einer solchen ebenso wie auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts« Ber Vertrag enthält nur Abänderungen des Rechts der Reederei und insbesondere nichts Uber den Betrieb eines Handelsgewerbes, etwa die Übernahme der Beförderung von Gütern zu See (§1 Abs«2 Nr„5 HGB), durch die Vertragsschliessenden als Gesell-, schafter, bei dem diese unter einem Namen, mag er eine zulässige Firma darstellen oder nicht, zusammengefaßt werden. Bas Berufungsgericht konnte bei seiner Würdigung auch unbedenklich den Umstand verwerten, daß die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft in das Handelsregister nicht beabsichtigt war und daß Paul ZQHRals Sinzeikaufmann im Jahre 1949 in das Handelsregister eingetragen worden ist, Bie Revision rügt sodann die Ansicht des Berufungsgerichts als r echt sir rtüralich, Zj^^habe als Korrespondentreeder nicht die nötige Vertretungsmacht gehabt, um Br. UfH durch Barlehensgeschäfte zu verpflichten« Sie meint, sei vor allem Mehrheitsreeder gewesen und habe als solcher ohne besondere Vollmacht nach § 493 Abs.5 HGB Barlehen für die Reederei aufnehmen können« Ein Geschäft, bei dem Einstimmigkeit aller Mitreeder erforderlich sei (§ 491 Abs.2 HGB), liege nicht vor« Bie Rüge kann keinen Erfolg haben. Bei dem Darlehen von 200 000 DM war zudem Einstimmigkeit schön deshalb erforderlich, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Anschaffung eines Schiffes für Z///0 selbst bestimmt war« Die Darlehensaufnahme war. Auch bezüglich des Darlehens von 70 000 DM hat das Be«; rufungsgericht eine Genehmigung der Darlehensaufnahme durch Dr, Dfl((fcohne Rechtsirrtum verneint« Auf Grund der Urkunden vom 15« und 16« August 1949 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Dr. D^| nur dinglich als Miteigentümer der Schiffe an der Darlehnssicherung beteiligt war und auch später in der Urkunde vom 26« Juli 1950 nur die Eintragung einer Hypothek wegen dieser Schuld auf dem Schiff genehmigt hat« Der Erklärung vom 5» Juni 1950, das Darlehen von 70 000 DM werde als Verpflichtung der Reederei anerkannt, brauchte vom Berufungsgericht nicht entnommen zu werden, daß Dr« D^^ die Übernahme der per-sönlichen Haftung durch ihn gegenüber der Klägerin habe genehmigen wollen« Die Erklärung konnte auch dahin aufgefaßt werden, Dr. sei damit einverstanden gewesen, der Kredit solle als für Rechnung der Reederei aufgenommen gelten« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dieser Kredit für Instandsetzungskosten aufgenommen worden, mit denen Dr« Djm zunächst überhaupt nichts zu tun haben wollte« Hat hiernach die Vertretungsmacht gefehlt, Dr« D(H durch Aufnahme von Darlehen zu verpflichten, und; liegt auch eine Genehmigung Dr« D^g^s nicht vor, so kommt . es nicht mehr darauf an, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, Z(m|sei bei der Aufnahme der Darlehen im August;; .
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II_ZR_209/51
Verkündet am 29o Mai 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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der hdBHH und &BHHHHHI S^WI^BE-H(
vertreten durch ihren Vorstand: Landesbankdirektor Karl MflBHHk Landesbankdirektor Kurt HBBBb und Lande shankdirekt or in Br. Hilde BBSS? in Straße A
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Br
Rudolf SflHBals bestellten Verwalter des Nachlasses des
den Rechtsanwalt und Notar Br. gericht^cj
am 1955 verstorbenen Binlomkaufmanns
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traße
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Reinicke
für Recht erkannt*
Bie Revision,gegen das. Urteil des. 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. November 1954 wird auf Kasten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Schiffshypothekenbank zu DfMfeden Beklagten als Nachlaßverwalter des am 21. April 1955 verstorbenen Diplomkaufmanns Dr. Paul D(Hfc in Ifgg^mit der Begründung in Anspruch, Dr. hafte ihr für Kredite, die in den
Jahren 1949 bis 1952 dem Reeder’Paul Zf///} in DmAausgezahlt worden seien.
Der früher in ansässige ZfBBfchatte zwei ihm
gehörige Seeschiffe nach dem Westen gerettet, die unter den Namen "SpH" und ”1»^®." in das Schiffsregister des Amtsgerichts.Hamburg eingetragen wurden. Durch Vertrag vom 4. Juni 1947 erwarb Dr. yon 115 000 DM an
beiden Schiffen einen Eige.ntumsanteil von je einem Drittel. ZMI und Dr. D^mi schlossen zugleich einen "Reedereivertrag” hinsichtlich der beiden Schiffe. Die Führung der Reedereigeschäfte einschließlich des Rechts zur Bestellung eines Korrespondentreeders sollte danach ZfJB zustehen.
Dr. D«| sollte am Gewinn zu einem Fünftel und am Verlust nicht beteiligt sein.. Im Schiffsregister beider Dampfer wurden entsprechende Partenreedereien vermerkt. ZJM stellte sich zu dem Korrespondentreeder. Br wurde im Jahre 1949 als Einzelkaufmann' mit der Firma "Paul Zf^” für den Betrieb.einer Reederei, eines Speditionsgeschäftes und einer Schiffsmaklerei in das Handelsregister des Amtsgerichts Burg auf Fehmarn mit einer Zweigniederlassung in WKKKk eingetragen.
'Durch Vertrag vom 16. August 1949 übertrug ZM| an Dr. Djdfcfür einen, Kauf preis von 28 000 DM. von dem nunmehr in 60 Parten zerlegten Eigentum an, den Schiffen weitere fünf, sodaß Dr; DjHBI nunmehr 25;Päi’ten an jedem Schiff besaß» Der Dampfer ^ April 1950 '
verloren. erwarb. mit Hilfe eihes4 Darlehens der
Schiffshypothekenbank zu sehen Dampfer "B 11 i
von 200 000 DM den norwegi-
11 und übertrug 25 der insgesamt 60
Parten an diesem Schiff an Dr. D^H durch Vertrag vom 3* Juni 1950, in dem es heißt?
"Herr hat aus Mitteln der Reederei durch
Aufnahme eines Bankkredites von 200>000 DM zu Lasten der beiden Dampfer "SBMWIB11 und "IBB" den Dampfer ’’BBBBRf' erworben« Dieses Schiff ist auf”Herrn z^Bals alleinigem Eigentümer eingetragen worden, so daß Herr ZfMI entsprechend den oben" erwähnten Verträgen verpflichtet ist, Hex*rn Dr* XH0B 25 Parten von 60 Parten zu übertragen.”
Die Parteien des Vertrages waren sich ferner einig, daß der Reedereivertrag auch auf dieses Schiff Anwendung finden solle. Es heißt sodann:
"Herr ZMR| Bat den Kredit von 200.000 DM bei der Schiffshypöthekenbank auf seinen persön-* liehen Namen aufgenommen. Eerr.Dr. D^(Jlüber-nimmt hiermit die Verpflichtung, HerrnzjRBI von 25/60 dieser Verpflichtung freizuhalten."
Die Partenreederei bezüglich des Dampfers ”B| wurde in das Schiffsregister eingetragen«
Durch Vertrag vom 14. Juli 1951 übertrug Dr. DBH seine Parten an den Schiffen "iBR” und "BBHMB gegen Zahlung von 200.000 DM an Sie beschlossen die Auf-
lösung "der Partenreederei" und vereinbarten ferner:
"Herr Dr. D^MI scheidet im Innenverhältnis mit Wirkung vom 31. Dezember 1950 aus der Reederei aus. Herr verpflichtet,
Herrn Dr. D^H von allen Verbindlichkeiten, die gegen die Reederei oder gegen Dr. DH|| aus dem bisherigen Verträgsverhältnis geltend, gemacht werden könnten, freizuhälten.”
Die Klägerin und die Schiffshypothekenbänk zu IBHB gewährten an "Paul ZBHR' und an die "Reederei Paul ZBHV1 folgende Kredites
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1) Im Augus t 1949 erhielt ZBBBvon der Klägerin einen Kredit von 70.000 DM und bewilligte für Forderungen, welche der Gläubigerin "aus gewährten Krediten und laufender Geschäftsverbindung gegen den Kapitän Paul ZBB1 zustehen, eine Schiffshypothek von 80.000 DM an den Dampfern "SBB* BBf und "IBV'» Dr. DBB genehmigte ’'als Partenreeder die von meinem Korrespondentreeder Paul ZBB beantragte Eintragung der Hypothek .,. zur Sicherung aller Forderungen gegen den Kapitän Paul Z^B 0 •0" Später wurde der Dampfer "IBB aus deir Mithaft entlassen und dafür der Dampfer "BBMB1 Bit einer Schiffshypothek in Höhe von 70.000 DM belastet. In der Schuldurkunde bekennt Paul ZBB für die von ihm vertretene Reederei Paul ZBB ein Darlehen von 70.000 DM erhalten zu haben. Aus diesem Darlehen erhebt die Klägerin noch Ansprüche in Höhe von 52.016,15 DM.
2) Im Frühjahr 1950 nahm ZBB von der Schiffshypothekenbank zu IBNI ein Darlehen von 200.000 DM für den Ankauf eines ausländischen Schiffes auf. In der Schuldurkunde wird als Darlehensnehmer der Kapitän Paul ZBB Schiffsreeder aus IBBBgenannt. Dr. DBB genehmigte als Partenreeder die "von meinem Korrespondentreeder Paul ZBB beantragte Eintragung" der Gesamtsicherungshypothek auf den Schiffen ''SBBMB1' 1111(1 H^BIf>0 Von diesem an sie abgetretenen Darlehen macht die Klägerin noch einen Betrag von 169.202,92 DM geltend.
3) und 4) Die Klägerin gewährte am 22. Oktober 1951 Zoeke einen Flüchtlingskredit von 100.000 DM unter Bürgschaft der Vertriebenenbank in Höhe von 80.000 DMo Die Klägerin schrieb an die Vertriebenenbank: #
"Die Kreditnehmerin,, ist als Einzelfirma unter dem Hamen "Paul zBBft iu das Handelsregister Burg a« Fehmarn eingetragen ... Alleininhaber ist der Kaufmann Paul BB* Die bereederten Schiffe stehen jedoch im Eigentum einer Partenreederei ..."
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Für den Kredit wurde eine Hypothek von 96-000 DM auf dem Dampfer "BjfPHB’ eingetragene In der Bewilligung erklären ZfHfcund Dr. D^Hfc
"Die Reederei P« ZBHK deren Alleininhaber ich, der Erschienene bin, hat von
der Landesbank einen Kontokorrentkredit erhaltene Wir bestellen an dem in unserem Parteneigentum stehenden Schiff eine Sicherungshöchsthypothek von ^boOOO DM« Hinsichtlich eines Teilbetrages von 80-000 DM unterwerfe ich, michund die von mir
vertretene Reederei Paul P0B der sofortigen Zwangsvollstreckung« ...
Wir unterwerfen uns wegen des gleichen Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung «.0 in das obengenannte Schiff - M
Die Klägerin macht.aus diesem Kredit noch Ansprüche in Höhe von 82,297,01 DM und von 15.790,31 DM geltend«
5) Am 2. Dezember 1951 gewährte die Klägerin der "Reederei Z0£" zur Begleichung dringender Ausgaben für die Schiffe einen zusätzlichen Kredit von 25.000 DM, der durch eine Hypothek an dem Dampfer gesichert
wurde« Aus diesem Darlehen macht die Klägerin Ansprüche in Höhe von 25.314,99 DM geltend«
Mit der Klage hat die Klägerin von den genannten fünf Darlehensbeträgen einen Teilbetrag von je 1220 DM, mithin insgesamt 6100 DM, verlangt.
Die Klägerin hat vorgetragen8 Die Darlehen seien nicht Z^P^ persönlich, sondern den für die einzelnen Schiffe bestehenden Partenreedereien gewährt worden.
Zoeke habe als Korrespondentreeder für die Partenreedereien gehandelt« Er habe nach dem Reedereivertrag Vollmacht auch für die Aufnahme von Darlehen gehabt. Ferner habe zwischen Z^HIund Dr. D^H eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die drei Schiffe und das Landvermögen bestanden, für die Z(gm gehandelt habe. Die "Reederei Paul sei in Wahrheit während der Zugehörigkeit
des Dr. D^B eine offene Handelsgesellschaft gewesen«
Dr. habe den Darlehensgeschäften später auch aus-
drücklich zugestimmt. Für diejenigen Darlehen, die Z^J| nach dem Abschluß des Vertrages vom 14. Juli 1951 über das Ausscheiden Dr. DfHN auf genommen habe, müsse der Beklagte haften, weil dieser Vertrag als sittenwidrig nichtig und vom Konkursverwalter ZflHfcs wirksam angefoch-ten sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat - bestritten, daß ZBMfe für die Partenreedereien als Korrespondentreeder bei den Darlehensaufnahmen gehandelt und Vollmacht für Kreditaufnahmen besessen habe® Es seien überhaupt nur sog. stille Reedereien vereinbart worden. Dr. D^Hft habe nur als Miteigentümer seine Zustimmung für die dingliche Belastung der Schiffe gegeben. Die Darlehen seien für die persönlichen Zwecke Z4H|s gegeben worden. Der Vertrag über das Ausscheiden Dr. sei
wirksam.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründes*
I. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der
letzten Kreditgewährung der Klägerin im Dezember 1951
* * ** «
(Darlehen Nr.5 des Tatbestandes). Es.verneint' einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, weil zur Zeit der Bewilligung dieses Kredits Dr. bereits sein
Rechtsverhältnis zu ZfflHt gelöst hatte, wie der Klägerin bekannt gewesen sei. Ob der Vertrag vom 14. Juli 1951 über das Ausscheiden Dr. D<0RPs rechtswirksam sei, könne offen
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bleiben» Die Klägerin habe nicht behauptet? den Beklagten bei der Gev/ährung des Kredits als Partner und Mitverpflichs teten angesehen zu haben, und sei auch nach dem Ab-
schluß des Vertrages vom 14» Juli 1951 in keiner Weise mehr für den Beklagten tätig geworden.
Bei den Ansprüchen aus den Plüchtlingskrediten ZflB3 (Darlehen Nr.3 und 4 des Tatbestandes), die ebenfalls erst nach dem Vertrag vom 14o Juli 1951 bewilligt worden sind, entnimmt das Berufungsgericht weiterhin dem Schriftwechsel der Klägerin mit der Vertriebenenbank, die sich für den Kredit verbürgt hat, und den urkundlichen Erklärungen, daß Z«|nKht erkennbar im Nemen der zwischen ihm und Dr.D£f^ angeblich bestehenden “Reederei" bzw. "Partenreedereien", d.h. nicht zugleich im Namen des Beklagten, gehandelt habe«
II. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Präge nicht geprüft, ob Dr. DJH durch den Vertrag vom 14« Juli 1951 seine Beziehungen zu ZfHi rechtswirksam gelöst habe. Es komme nicht darauf an, ob nocil in irgendeiner Weise für Dr. Df^l tätig
sein wollen. Entscheidend sei allein, ob das Rechtsgeschäft für den Betrieb der Reederei abgeschlossen worden sei. Das ergebe sich daraus, daß der Kredit zur Begleichung dringender Ausgaben für die Schiffe bewilligt worden sei. Die .Rechtsbeziehungen zwischen und 3fr* die als
offene Handelsgesellschaft oder als Partenreedereien bezüglich der einzelnen Schiffe zu betrachten seien, hätten fortbestanden, wenn der Vertrag vom 14* Juli 1951 unwirksam sei» Dr. DJU|hafte als Gesellschafter oder Mitreeder«-
Die Revision läßt bei diesen Darlegungen ausser Betracht, daß eine solche Haftung Dr. D{0|s in erster Linie voraussetzen würde, daß Z^flUnamens einer Gesellschaft oder Partenreederei gehandelt hätte (§ 164 Abs.l BGBj vgl»
§ 494 Abs.l HGB). Das Berufungsgericht hat aber festgestellt
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daß die Klägerin und Zfü davon ausgegangen sind? BP.DfH habe seine Beziehungen zu Zj(| gelost. Als Kreditnehmer erscheint im Schriftwechsel daher nach der vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum vorgenommenen Auslegung nur ZfHft für seine Person. Es hat also weder die Klägerin mit als vertretungsberechtigtem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder als Korrespondentreeder einer Partenreederei abschließen wollen? noch ist Zals solcher aufgetreten. Sollten eine offene Handelsgesellschaft t
oder.eine oder mehrere Partenreedereien trotz des Vertrages vom 14* Juli 1951 noch bestanden haben, so konnte gleichwohl die Kreditgewährung auf Grund der mit Z^f/^ getroffenen Abreden entgegen der Annahme der Revision, selbst wenn die Mittel in ein gemeinschaftliches Vermögen ZfHs und Dr« gelangten, keine Darichensverbindlichkeit
Dr. D(Ps begründen. Eine solche verlangt eine ausdrück-lieh oder stillschweigend im Namen der Gesellschaft oder Partenreederei getroffene rechtsgeschäftliche Vereinbarung des Empfanges der Mittel als Darlehen (§ 607 Abs.l BGB)»
III* Das Berufungsgericht hat ferner die Ansprüche aus den Darlehen vom August 1949 und Frühjahr 1950 (Nr.l und 2 des Tatbestandes) für unbegründet erachtet, weil Dr. DfP£ nicht Gesellschafter einer mit Zf^| eingegangenen offenen Handelsgesellschaft gewesen sei. Sofern er nicht nur als “stiller” Mitreeder von Partenreedereien für die einzelnen Schiffe angesehen werde, habe nicht die erforderliche besondere Vollmacht Dr. D^Mfes zur Aufnahme von Darlehen für die Partenreedereien gehabt.
Zudem sei überhaupt nicht als Korrespondentreeder auf-
getreten, sondern habe nur für seine Person gehandelt.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß. zwischen ZM| und Dr. DÄMM keine offene Handelsgesellschaft bestanden £ habe. Das Berufungsgericht hat aber den als “Reedereiver-
r, trag” bezeichneteh Vertrag vom"4 • . Juni • 1947 ohne Rechts-
| Irrtum dahin auf gef aßt, ..daß und Dr» D(m| nicht den
Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma bezweckten« Bas Berufungsgericht hat insbesondere nicht festzustellen vermocht; daß der Wille der Vertragsschließenden; ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben, Vorgelegen hat und hervorgetreten ist« Mitreeder können zwar auch Personen sein, die miteinander eine Handelsgesellschaft bilden (Schaps, HGB § 489 Anm.39). Jedoch fehlen hier die Merkmale einer solchen ebenso wie auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts« Ber Vertrag enthält nur Abänderungen des Rechts der Reederei und insbesondere nichts Uber den Betrieb eines Handelsgewerbes, etwa die Übernahme der Beförderung von Gütern zu See (§1 Abs«2 Nr„5 HGB), durch die Vertragsschliessenden als Gesell-, schafter, bei dem diese unter einem Namen, mag er eine zulässige Firma darstellen oder nicht, zusammengefaßt werden. Bas Berufungsgericht konnte bei seiner Würdigung auch unbedenklich den Umstand verwerten, daß die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft in das Handelsregister nicht beabsichtigt war und daß Paul ZQHRals Sinzeikaufmann im Jahre 1949 in das Handelsregister eingetragen worden ist,
Bie Revision rügt sodann die Ansicht des Berufungsgerichts als r echt sir rtüralich, Zj^^habe als Korrespondentreeder nicht die nötige Vertretungsmacht gehabt, um Br. UfH durch Barlehensgeschäfte zu verpflichten« Sie meint, sei vor allem Mehrheitsreeder gewesen und habe als solcher ohne besondere Vollmacht nach § 493 Abs.5 HGB Barlehen für die Reederei aufnehmen können« Ein Geschäft, bei dem Einstimmigkeit aller Mitreeder erforderlich sei (§ 491 Abs.2 HGB), liege nicht vor« Bie Rüge kann keinen Erfolg haben.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Korrespondentreeder, der zugleich Mehrheitsreeder ist, die Partenreederei vertreten kann, ohne den Einschränkungen der Vertretungsmacht des Korrespondentreeders gemäß § 493 Abs.5 HGB zu unterliegen« Bie etwa aus § 491 Abs.l HGB zu entnehmende
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Vertretungsmacht des Mehrheitsreeders (vgl. z,B. Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 2«Aufl. § 15 IV 5) findet jedenfalls, wie auch die Revision nicht verkennt, ihre Schranke in § 491 Abs*2 RGB* Nach dieser Vorschrift ist Einstimmigkeit aller Reeder erforderlich zu Beschlüssen, die "den Bestimmungen des Reedereivertrages entgegen sind”. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich eine Prüfung unter diesem Gesichtspunkt vorgenommen* Im Zusammenhang mit der Erörterung, ob eine besondere Vollmacht gemäß § 493 AbSo5 HGB vorliege, hat es aber den Reedereivertrag deutlich dahin ausgelegt, daß nach ihm ZK^ nicht berechtigt sein sollte, seinen Mitreeder durch Aufnahme von Darlehen persönlich zu verpflichten« Es hat insbesondere den Nachtrag zu dem Reedereivertrag vom 3» Juni 1950 gewürdigt, in dem eine bestimmte Verbindlichkeit als Verpflichtung der Reederei nachträglich aberkannt worden ist und die Beteiligung Dr« D//0& an einer anderen, die Schiffe 4/0” 1111(1 "ECP” betreffenden Darlehensschuld im Verhältnis zu 2//// vereinbart worden ist« Die Revision vermag keine Umstände darzulegen, die diese Auslegung als rechtsirrtümlich erscheinen lassen« Sie ist als Auslegung eines Einzel-Vertrages für das Revisionsgericht bindend« Aus ihr ergibt sich zugleich, daß die weitergehenden Befugnisse, die Zoeke etwa 8ls Mehrheitsreeder zustanden, durch den Reedereiver-trag jedenfalls insoweit ausgeschlossen worden sind, als es sich um die Aufnahme von Darlehen handelte« Einem Beschluß des Mehrheitsreeders gemäß § 491 Abs«l KGB,‘ den dieser an sich auch ohne Anhörung der Mitreeder fassen kann (Schaps, Seerepht, § 491 Anm«8), standen die Bestimmungen des Reedereivertrages entgegen. Bei dem Darlehen von 200 000 DM war zudem Einstimmigkeit schön deshalb erforderlich, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Anschaffung eines Schiffes für Z///0 selbst bestimmt war« Die Darlehensaufnahme war. also "dem Zwecke der Reederei fremd” (§ 491 Abs.2 HGB),
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Die spätere Übernahme der Verpflichtung durch DrD( Zgm in Höhe von 25/60 der Verbindlichkeit freizuhalten, stellte sich nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht als eine Zustimmung zur Darlehensaufnahme, sondern nur als Übernahme einer Verpflichtung im Innenverhältnis dar« Eine unvollständige oder sonst fehlerhafte Würdigung der Erklärung durch das Berufungsgericht, wie sie die Revision rügt (§ 286 ZPO), liegt nicht vor.
Auch bezüglich des Darlehens von 70 000 DM hat das Be«; rufungsgericht eine Genehmigung der Darlehensaufnahme durch Dr, Dfl((fcohne Rechtsirrtum verneint« Auf Grund der Urkunden vom 15« und 16« August 1949 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Dr. D^| nur dinglich als Miteigentümer der Schiffe an der Darlehnssicherung beteiligt war und auch später in der Urkunde vom 26« Juli 1950 nur die Eintragung einer Hypothek wegen dieser Schuld auf dem Schiff genehmigt hat« Der Erklärung vom 5» Juni 1950, das Darlehen von 70 000 DM werde als Verpflichtung der Reederei anerkannt, brauchte vom Berufungsgericht nicht entnommen zu werden, daß Dr« D^^ die Übernahme der per-sönlichen Haftung durch ihn gegenüber der Klägerin habe genehmigen wollen« Die Erklärung konnte auch dahin aufgefaßt werden, Dr. sei damit einverstanden gewesen,
der Kredit solle als für Rechnung der Reederei aufgenommen gelten« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dieser Kredit für Instandsetzungskosten aufgenommen worden, mit denen Dr« Djm zunächst überhaupt nichts zu tun haben wollte«
Hat hiernach die Vertretungsmacht gefehlt,
Dr« D(H durch Aufnahme von Darlehen zu verpflichten, und; liegt auch eine Genehmigung Dr« D^g^s nicht vor, so kommt . es nicht mehr darauf an, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, Z(m|sei bei der Aufnahme der Darlehen im August;; . 1949 und im Frühjahr 1950 nicht namens der Partenreedei*eienr
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sondern im eigenen Namen aufgetreten, in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden ist0
Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen, Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu trageno
Dr.Nastelski Dr-Kuhn Dr„Nörr Diesecke DroEeinicke
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