Rer Versicherer kann sich nicht darauf berufen, daß eine Lebensversicherung gemäß § 3 WO in eine prämienfreie umgewandelt worden sei, wenn der Versicherungen Er zahlte an den dortigen Bezirksvertreter der Beklagten die Prämie von monatlich 125 * 72 RM auch noch weiter, nachdem er 1931 nach Pommern übergesiedelt war. Die Beklagte sei aber zwecks Aufrechterhaltung der Anwartschaft dieser Versicherten bereit, von ihnen weiter wie bisher Prämienzahlungen entgegenzunehmen. Sie verpflichte sich, die künftig gezahlten Prämien bei Fälligkeit der Versicherung auf jeden Fall zurückzuerstatten. Es bleibe ihm, dem Ehemann der Klägerin, überlassen, ob er .die Prämienzahlung fortsetzen wolle oder nicht. Dezember 1945, daß nach seiner Auffassung die Regierungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone seine Versicherung nicht berühren könnten, v/eil sowohl die Beklagte wie die zuständige Bezirksvertretung ihren Sitz in Westdeutschland hätten und auch er selbst ein Konto hei einer näher bezeiebneten Bank in Westdeutschland besitze. te hierauf am 29* Dezember 1945, daß er die Sache der Beklagten selbst unterbreitet habe und darauf zurückkommen werde. Der Ehemann der Klägerin erhielt dann von der Beklagten selbst ein formularraäßiges Rundschreiben vom 6. September 1946 teilte ihm B nit, daß er nicht mehr Vertreter der Beklagten sei. Nach der Währungsreform erkannte die Beklagte die in Rede stehende Versicherung schließlich als Westversicherung an, teilte der Klägerin aber mit, daß die Versicherung, die bei Weiterzahlung der Prämien auf 31.500 DM umgestellt worden wäre, gemäß § 3 der Versicherungsver-orönung (= WO = 3. RH, umgesteüt auf 3.262 Dli, umgewandelt sei, weil am Stichtag der Währungsreform die Prämien für mehr als 12 Monate nicht gezahlt waren. Die Klägerin hält die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie nicht für gerechtfertigt, weil die Beklagte unberechtigt die Annahme der ihr angebotenen Prämien verweigert habe* Diese habe damit auch schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte meint hingegen, daß es nach § 3 WO unerheblich sei, aus welchen Gründen die Prämien nicht weiter gezahlt worden seien. zwar nach dieser Vorschrift schon die Tatsache der Nichtzahlung der Prämien die Umwandlung auslöse und daß hierbei ein Vei'schulden des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sei. eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtei ausübung dar, wenn sich die Beklagte hierauf berufe, nachdem sie selbst schuldhaft unter Verletzung ihrer Vertragspflichten - • den Tatbestand des § 3 WO herbeigeführt habe, indem sie die Annahme der ihr angebotenen weiteren Prämienzahlungen verweigert und alle späteren Anfragen und Aufklärungsversuche des Versicherungsnehmers Jahre hindurch unbeachtet gelassen habe« Rach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, daß § 3 WO die fingierte Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nur an die objektive Voraussetzung knüpft, daß am 20« Juni 1948 Prämien für eine Zeit von 12 Monaten oder mehr nicht gezahlt waren und daß es hierbei unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung schuldhaft unterlassen hat. Nach den* rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war der Ehemann der Klägerin willens und auch in der Lage, die Weiterzahlung der Prämien bis zu dem Versicherungsfall aus seinem westdeutschen Konto durchzuführen und sie unterblieb nur deshalb, weil die Beklagte die Annahme weiterer Prämienzahlungen verweigerte, ohne objektiv hierzu berechtigt ge?/csen zu sein« Hieran ändert nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch der Umstand nichts, daß der Ehemann der Klägerin die Prämien hätte hinterlegen können; denn hierzu war er zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Bei dieser Sachlage kann sich aber die Beklagte nicht ihrer vollen Leistungspflicht unter Berufung auf § 3 WO entziehen; denn der Grundsatz von Treu und.Glauben laßt es nicht zu, daß ein Gläubiger aus dem Unterlassen einer Zahlung, die lediglich deshalb unterblieben ist, weil er die ihm angebotene Zahlung objektiv unberechtigt verweigert hat, Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Gegenleistung herleitet. der Versicherer liegenden Grund nicht die Möglichkeit hatten, die Prämien weiter zu zahlen (Hartmann/Meisch aaO S« 18 und V\7 1949» 382; Fritz in Karmening/puden, Währungen gesetze So 292)« Die Falle der hier vorliegenden Art können aber aus den dargelegten Gründen nicht anders beurteilt wer den« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen, Pr. Haidinger Dr* Fischer .
Für das Wachs chlagewexfc I Rieht für die Amtliche Sammlung 1 . -Mi.. WNi'MK <iw <-+m «m» Gesetz: Versiehea^gsverordnung (wo) § 3 Rechtssatz: Rer Versicherer kann sich nicht darauf berufen, daß eine Lebensversicherung gemäß § 3 WO in eine prämienfreie umgewandelt worden sei, wenn der Versicherungen \ , • ' V nehmer zur Weiterzahlung der Prämien willens und in der Lage war und die Weiterzahlung nur deshalb unterblieb, weil der Versicherer die Annahme weiterer ; Prämien verweigerte, ohne objektiv hierzu berechtigt gewesen zu sein. Aktenzeichen: II ZR 209/56 \ trrteil dea BGH Vom 16.”^Jaäuar 1958 - II ZR 209/56 /* Verkündet am 16. Januar 1958 Pfauz, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im.Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der kmbmhi schaft, vertreten durch ihren Vorstand, General- G S irektoren Dr. und [-Platz, Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Witwe Dorothea W tetr. geb. , B| Klägerin und Hevisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvralt Dr* hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Diesecke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil, des" 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braun-.echweig vom 19. Juni 1956 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands ♦ Der Ehemann der Klägerin schloß am 7. November 1925 in Wf^HHHHfcbei der Beklagten eine Lebensversicherung ab. Er zahlte an den dortigen Bezirksvertreter der Beklagten die Prämie von monatlich 125 * 72 RM auch noch weiter, nachdem er 1931 nach Pommern übergesiedelt war. Die letzte Prämie erhielt der dortige Bezirksvertreter AJgHHMB*111 15. Mär« 1945» Per Ehemann der Klägerin blieb in der sowjetischen Besatzungszone, bis er in September 1950 nach Y/estdeutschland übersiedelte. Port starb er am 8. Oktober 1951. Am 6. November 1945.hatte er bei angefragt, ob er die Prämienzahlungen fortsetzen könne. Hierauf antwortete dieser ihm mit Schreiben vom, 11. Dezember 1945, daß durch die Landesregierungen der sowjetischen Besatzungszone alle Versicherungen der,dort lebenden Versicherten für hinfällig erklärt worden seien. Die Beklagte sei aber zwecks Aufrechterhaltung der Anwartschaft dieser Versicherten bereit, von ihnen weiter wie bisher Prämienzahlungen entgegenzunehmen. Sie verpflichte sich, die künftig gezahlten Prämien bei Fälligkeit der Versicherung auf jeden Fall zurückzuerstatten. Bei einem Zuzug nach dem Westen würde die Versicherung ohne weiteres wieder $ufleben. Es bleibe ihm, dem Ehemann der Klägerin, überlassen, ob er .die Prämienzahlung fortsetzen wolle oder nicht. Er, Arenhold, rate ihm zu letzterem.Der Ehemann der Klägerin erwiderte am 13. Dezember 1945, daß nach seiner Auffassung die Regierungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone seine Versicherung nicht berühren könnten, v/eil sowohl die Beklagte wie die zuständige Bezirksvertretung ihren Sitz in Westdeutschland hätten und auch er selbst ein Konto hei einer näher bezeiebneten Bank in Westdeutschland besitze. Er sei an sich bereit, die Prämienzahlung fortzusetzen, solange er dazu in der Lage sei und er würde die Prämien dem von seinem westdeutschen Konto überweisen. Weiter gezahlt bezeichneten Prämien für März 1945 am 10. April 1945 überwiesen habe. Sr bat um Nachprüfung und um Rück- te hierauf am 29* Dezember 1945, daß er die Sache der Beklagten selbst unterbreitet habe und darauf zurückkommen werde. Der Ehemann der Klägerin erhielt dann von der Beklagten selbst ein formularraäßiges Rundschreiben vom 6. Februar 1946 des Inhalts, daß die in der sowjetischen Besätzungszone laufenden Versicherungen ausnahmslos den dort erlassenen Vorschriften unterworfen seien. Bei diesen Versicherungen bestehe für sie, die Beklagte, bis auf weiteres keine Möglichkeit, die Prämienzahlung entgegenzunehmen, Rechtsgeschäfte irgendwelcher Art zu bewirken oder Versicherungsleistungen aus Schadensfällen oder Abläufen zu gewähren. Der Ehemann der Klägerin erinnerte dann am 16. März 1946 an die Beantwortung seines Schreibens vom 13. Dezember 1945 mit dem Hinweis, daß sein Pall doch anders liege. Auf seine erneute Erinnerung vom 10. September 1946 teilte ihm B nit, daß er nicht mehr Vertreter der Beklagten sei. Von der Beklagten selbst erhielt der Ehemann der Klägerin trotz seiner erneuten Anfrage vom 12. Januar 1947 bis zur Währungsreform keine Antwort mehr. Nach der Währungsreform erkannte die Beklagte die in Rede stehende Versicherung schließlich als Westversicherung an, teilte der Klägerin aber mit, daß die Versicherung, die bei Weiterzahlung der Prämien auf 31.500 DM umgestellt worden wäre, gemäß § 3 der Versicherungsver-orönung (= WO = 3. DVO zu dem UmstG) in eine prämienfreie Versicherung von 32.620 RH, umgesteüt auf 3.262 Dli, umgewandelt sei, weil am Stichtag der Währungsreform die Prämien für mehr als 12 Monate nicht gezahlt waren. Die Be- teilte er A mit, daß er die von diesem als nicht äußerung über die ganze Angelegenheit. A antworte -4- / klagte zahlte daher der Klägerin 3*262 DM aus. Die Klägerin hält die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie nicht für gerechtfertigt, weil die Beklagte unberechtigt die Annahme der ihr angebotenen Prämien verweigert habe* Diese habe damit auch schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin beansprucht deshalb die Leistungen aus der nach ihrer Meinung uneingeschränkt in Kraft gebliebenen Versicherung abzüglich der nicht gezahlten Prämien sowie der schon erhaltenen 3«262 DM. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 6.100 DM eingeklagt. Die Beklagte meint hingegen, daß es nach § 3 WO unerheblich sei, aus welchen Gründen die Prämien nicht weiter gezahlt worden seien. Überdies sei es dem Versicherungsnehmer möglich gewesen, die Prämien zu hinterlegen. Ihr selbst kÖ$ne die Verweigerung der Annahme der Prämien nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, weil die damalige irrige Beurteilung der * Rechtslage durch sie angesichts der Unklarheit der Rechtsverhältnisse zu jener Zeit entschuldbar gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren 'Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Bntschfeidungsgründe; Der Streit der Parteien geht nur darum, ob die in Rede stehende Versicherung nach § 3 WO. in .eine bei- -tragsfreie umgewandelt worden ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß. zwar nach dieser Vorschrift schon die Tatsache der Nichtzahlung der Prämien die Umwandlung auslöse und daß hierbei ein Vei'schulden des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sei. Es meint aber, es stelle * !' i V I t < j*' eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtei ausübung dar, wenn sich die Beklagte hierauf berufe, nachdem sie selbst schuldhaft unter Verletzung ihrer Vertragspflichten - • den Tatbestand des § 3 WO herbeigeführt habe, indem sie die Annahme der ihr angebotenen weiteren Prämienzahlungen verweigert und alle späteren Anfragen und Aufklärungsversuche des Versicherungsnehmers Jahre hindurch unbeachtet gelassen habe« Die Revision wendet sich insbesondere gegen den der Beklagten gemachten Vorwurf einer schuldhaften VerT letzung ihrer Vertragopflichteh.. Auf diese Präge kommt es indessen nicht entscheidend an; denn auch wenn man insoweit der Revision folgen wollte, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig.- Rach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, daß § 3 WO die fingierte Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nur an die objektive Voraussetzung knüpft, daß am 20« Juni 1948 Prämien für eine Zeit von 12 Monaten oder mehr nicht gezahlt waren und daß es hierbei unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung schuldhaft unterlassen hat. Der gesetzgeberische Grund dieser Regelung liegt darin, daß es auch in den vielen Pällen, in denen die Versicherungsnehmer in den Wirren des Zusammenbruchs und der folgenden Jahre bis zur Währungs reform die Prämien ohne ihr Verschulden nicht weiterzahlen konnten, auf die Dauer nicht' tragbar erschien, die Versicherer ohne Gegenleistung v/eiter voll im Risiko zu lassen (Prölss VVG 10. Aufl. § 3 WO Ann. 1). Aber auch bei der . Anwendung des § 3 WO ist der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Dieser Grundsatz bildet hier in der Tat die Grundlage für die Entscheidung. -6- / Nach den* rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war der Ehemann der Klägerin willens und auch in der Lage, die Weiterzahlung der Prämien bis zu dem Versicherungsfall aus seinem westdeutschen Konto durchzuführen und sie unterblieb nur deshalb, weil die Beklagte die Annahme weiterer Prämienzahlungen verweigerte, ohne objektiv hierzu berechtigt ge?/csen zu sein« Hieran ändert nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch der Umstand nichts, daß der Ehemann der Klägerin die Prämien hätte hinterlegen können; denn hierzu war er zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Bei dieser Sachlage kann sich aber die Beklagte nicht ihrer vollen Leistungspflicht unter Berufung auf § 3 WO entziehen; denn der Grundsatz von Treu und.Glauben laßt es nicht zu, daß ein Gläubiger aus dem Unterlassen einer Zahlung, die lediglich deshalb unterblieben ist, weil er die ihm angebotene Zahlung objektiv unberechtigt verweigert hat, Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Gegenleistung herleitet. Dies gilt auch dann, wenn den Gläubiger wegen der Annahmeverweigerung kein Schuldvorwurf trifft; denn auch dann, ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die Folgen des lediglich in seiner Person begründeten Leistungshin-demisses auf seinen Vertragspartner abzuwälzen» Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch bei; Anwendung des § 3 WO« Den im Ergebnis gleichen Standpunkt haben unter denselben Voraussetzungen auch die Versicherungsaufsichtsbehörden bei Anwendung der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. VOLRV eingenommen (VA Hamburg 1950, 36; ebenso Hartmann/ Meisch, Lebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung 2. Aufl. S. 79)* Für § 3 WO kann aber nichts anderes gelten. Auch die Versicherungsaufsichtsbehörden haben dessen Anwendbarkeit in den Fällen verneint, in denen die Versicherungsuntemehmen ihre Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet erst nach der Währungsreform auf genommen haben, weil dann die Versicherungsnehmer aus einem in der Person -7- ! der Versicherer liegenden Grund nicht die Möglichkeit hatten, die Prämien weiter zu zahlen (Hartmann/Meisch aaO S« 18 und V\7 1949» 382; Fritz in Karmening/puden, Währungen gesetze So 292)« Die Falle der hier vorliegenden Art können aber aus den dargelegten Gründen nicht anders beurteilt wer den« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen, Pr. Haidinger Dr* Fischer . ' Dr. Nörr . i Dr. Haager Liesecke J .m-