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BGH

Gericht: BGH

März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsfcy, Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Winkelmann und Br. Haager für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. November 1953 wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für seineHaftpflichtver-bindlichkeiten gegenüber Br. auf Grund des Unfalls vom 1. Von Rechts v/egen Tatbestands Für den Kläger läuft bei der Beklagten neben einer Betriebs- auch eine Privathaftpflichtversicherimg., In den Besonderen Bedingungen ist bestimmts 1p) Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Versicherungsschutz gegenüber den Haftpflichtan-sprüchen, die sein Schwager Dr. Ka^HHB gegen ihn auf Grund des Unfalls, vom 1* Juni 1953 geltend macht. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist lediglich zu entscheiden, ob die Beklagte dem Kläger Haftpflicht-Versicherungs-schutz zu gewähren hat, wenn dessen Darstellung über den Hergang des Unfalls richtig ist und er deshalb von Dr. KaB schadensersatzpflichtig gemacht werden kann. Vorinstanzen deuten diese Klausel mit Recht dahin, daß hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz öder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Haftpflichtversicherten bestehen muß. Demgegenüber meint die Beklagte, gestützt auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten von Prölss, nach der weiten Fassung der Klausel genüge auch schon ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen anderen als den Versicherten. schiußklausel verlange nur einen Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung und der Führung eines Kraftfahrzeuges, und ein solcher sei bei jeder Handlung gegeben, durch die die Bewegung eines Kraftfahrzeuges beeinflußt würde«, Biese rein formale Auffassung ist rechtlich unhaltbar, Sie läßt sich schon mit dem Wortlaut der Klausel nicht in Einklang bringen. Bas bedeutet aber, daß die Ausschlußklausel nur die Fälle erfaßt, in denen der Versicherte in seiner Eigenschaft als Besitzer oder Führer eines Kraftfahrzeuges haftpflichtig gemacht wird. Wenn auch in der Klausel nicht von dem "Führer oder Besitzer", sondern von dem "Besitz oder der Führung" eines Kraftfahrzeuges gesprochen wird, so kann bei vernünftiger Auslegung doch kein Zweifel sein, daß damit dasselbe gemeint ist und daß auch mit diesen Worten nur auf • Bies ergibt sich ganz eindeutig daraus, daß der in derselben Klausel aufgenommene Ausschluß bei Wass er fahr zeugen und Fuhrwerken auf den Besitz oder die Führung von "eigenen Wasserfahrzeugen" bzw. So wird auch bei der Privathaftpflichtversicherung, die dem Versicherten Haftpflichtschütz in seiner Eigenschaft als Privatperson grundsätzlich für alle Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens außerhalb seines beruflichen oder betrieblichen Gefahrenbereichs gewährt, die genaue Abgrenzung des vom Versicherungsschutz erfaßten Gefahrenkreises in den Besonderen Bedingungen nach den einzelnen Betätigungsarten des Versicherten vorgenommen, aus denen Haftpflichtverbindlichkeiten entstehen können. Demgemäß kann auch die angeführte Ausschlußklausel nur den Sinn haben, daß mit ihr aus der PrivathaftpflichtverSicherung diejenigen Haftpflichtrisiken ausgeschlossen sein sollen, denen der Versicherte bei seiner Betätigung als Besitzer oder Führer seines Kraftfahrzeuges ausgesetst ist. 3.) Kommt es hiernach für diese Ausschlußklausel darauf an, ob der entstandene Schaden^mit^dem Besitz oder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherten selbst steht, so fragt es sich, ob in dem hier zu entscheidenden Fall davon gesprochen werden kann, daß der Kläger als Versicherter, den Pkw zur Zeit des Unfalls selbst geführt hat» Diese Frage ist zu verneinen. Rach einhelliger Auffassung ist hierunter derjenige zu verstehen, der die Betriebseinrichtungen des Kraftfahrzeuges unter eigener Verantwortung handhabt, wobei nach Lage der Sache für denselben Zeitabschnitt immer nur einer Führer sein kann (RGZ 90, 157 /1587; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 9» Aufl § 2 StGB Anm 2; Hüller, Straßenverkehrsrecht 19. 4.) Nun meint allerdings das Berufungsgericht, daß doch jedenfalls nach dem Sinn der Privathaftpflichtversicherung die durch eine solche Handlungsweise hervorge-rufenen Schäden nicht als in den Kreis der-vom Versicherer übernommenen Risiken einbezogen angesehen werden könnten. Die Haftpflichtversicherung will dem Versicherten Versicherungsschutz für den Fall gewähren, daß er einen Schaden verursacht hat und für ihn haftpflichtig gemacht wird- Da aber der Haftpflicht-Versicherungsfall nur eintreten kann, wenn, der Versicherte tatsächlich auch einen Haftpflichtschaden herbeigeführt hat, die versicherte Gefahr sich also tatsächlich..verwirklicht hat, zeigt gerade der Eintritt des Haftpflichtfalles in jedem einzelnen Fall, daß das Verhalten des haftpflichtigen Versicherten mehr oder weniger "gefährlich11' war» Infolgedessen kann, die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nicht darauf abgestellt werden, ob die einzelne schadenstiftende Handlung selbst mehr oder weniger gefährlich war; denn, damit würde die ganze Haftpflichtversicherung zur Bedeutungslosigkeit ausgehöhlt werden. Auf diese Klausel hat sich aber die Beklagte aus gutem Grunde selbst nicht berufen» Sie greift hier in der Tat auch nicht ein. Auch diese Bestimmung kann nicht etwa in all den Rallen Anwendung finden, in denen die schadenstiftende Handlung selbst unter ungewöhnlichen oder gefähr liehen Umständen ausgeführt worden ist ? Hiervon kann aber bei der schadenstiftenden Handlung des Klägers, die sich überhaupt nicht in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen läßt?

Zitierte Normen: § 18 StVG § 2 StGB
VersicherteVersicherungsschutzHandlungKlauselKlägerKraftfahrzeugSchaden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetzt Allgc. Haftpflichtversicherungsbedingungen § 2 Ziff 3 d
Rechtssatzs lc) Der bei der Frivathaftpflichtversicherung
 bedungene Ausschluß des Versicherungsschutzes für Schäden, die mit dem Besitz (bzw. Halten) oder der Führung von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, bedeutet. daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz (bzw. Halten) oder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Haftpflichtversicherten bestehen muß.
2.) Das Eingreifen eines Beifahrers in das Steuerrad des Kraftfahrzeugs stellt nicht das Führen des Kraftfahrzeugs durch den Beifahrer dar.
Aktenzeichens II ZR 20.9/54 Urteil des BGH vom 26, März 1956 -
5. ZS Freiburg OLG Karlsruhe
 Verkündet
am 26. März 1956
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkund sbe amt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 des Gustav gasse 0,
In dem Rechtsstreit K	jun.,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächt igters Rechtsanwalt
 gegen
die V^MBBE-F^^-Versicherungs-AG.,	■,
MafHftstr. B - Ut
-Prozeßbevollmächtigter!
Beklagte, Berufungsbeklsgt und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof«Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 22. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsfcy, Br. Haidinger, Br. Fischer,
 Br. Winkelmann und Br. Haager
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe yom 21. Juni 1954 aufgehoben.
Unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer des Landgerichts in Waldshut vom 26. November 1953 wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für seineHaftpflichtver-bindlichkeiten gegenüber Br.	auf	Grund	des
 Unfalls vom 1. Juni 1953 zu gewähren.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts v/egen
 Tatbestands
Für den Kläger läuft bei der Beklagten neben einer Betriebs- auch eine Privathaftpflichtversicherimg., In den Besonderen Bedingungen ist bestimmts
’’Ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Schäden,, die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz oder der Führung von Luftfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Motorbooten, von mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie von eigenen Wasserfahrzeugen und eigenen Fuhrwerken Am Nachmittag des 1. Juni 1953 begleitete der Kläger seinen Vater auf einer Fahrt, die> dieser mit einem Pkw unternähme Hierbei kam es zu einem Unfall, der sich nach der Barstellung des Klägers folgendermaßen abgespielt haben soll? Als dem Wagen auf einer 5 m breiten Stelle der regennassen Straße ein anderer Pkw entgegengekommen sei, habe der Kläger in der Befürchtung, daß die beiden Fahrzeuge trotz des Einhaltens der rechten Straßenseite Zusammenstößen könnten, seinem Vater in das Lenkrad gegriffen, um den Wagen noch mehr nach rechts zu lenken» Badurch sei der Wagen in den Straßengraben geraten und habe sich überschlagen» Ber Kläger behauptet, daß der Wagen seinem Schwäger, dem Amtsgerichtsrat Br. Kad^P gehöre und daß dieser ihn wegen der schweren Beschädigung des Pkw schadensersatzpflichtig mache«. Er begehrt von der Beklagten wegen dieses Schadenfalles HaftpflichtVersicherungsschutz. Bie Beklagte bestreitet, daß der Unfall durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers herbeigeführt worden sei und daß Br. KadHP Eigentümer des Wagens sei. Sie beruft sich ferner auf die eingangs angeführte Klausel der Besonderen Bedingungen. Beide Vorinstanzen haben wegen dieser Klausel die. Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
-3-
Entsche idun^s^ründe^
1p) Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Versicherungsschutz gegenüber den Haftpflichtan-sprüchen, die sein Schwager Dr. Ka^HHB gegen ihn auf Grund des Unfalls, vom 1* Juni 1953 geltend macht. Ob diese Haftpflichtansprüche begründet sind, ist nicht im vorliegenden Deckungsprozeß, sondern allein in einem etwaigen Haftpflichtprozeß des angeblich geschädigten Dr« KaJ^ ^^B gegen den Kläger zu entscheiden* Deshalb bedarf in dem jetzigen Rechtsstreit auch die von dem Berufungsge-rieht geprüfte Frage, ob Dr.	tatsächlich	der Ei-
gentümer des beschädigten Wagens ist,, keiner Erörterung.
In dem vorliegenden Rechtsstreit ist lediglich zu entscheiden, ob die Beklagte dem Kläger Haftpflicht-Versicherungs-schutz zu gewähren hat, wenn dessen Darstellung über den Hergang des Unfalls richtig ist und er deshalb von Dr. KaB schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.
2.) Als einzige Klausel, die die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungsschutzes als fraglich erscheinen lassen könnte, kommt hier die eingangs angeführte Klausel der Besonderen Bedingungen in Betracht. Hach dieser Bestimmung sind vom Versicherungsschutz die Schäden ausgeschlossen, die. "mit dem Besitz oder der Führung von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen". Beide . Vorinstanzen deuten diese Klausel mit Recht dahin, daß hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz öder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Haftpflichtversicherten bestehen muß. Demgegenüber meint die Beklagte, gestützt auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten von Prölss, nach der weiten Fassung der Klausel genüge auch schon ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen anderen als den Versicherten. Die Aus-
schiußklausel verlange nur einen Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung und der Führung eines Kraftfahrzeuges, und ein solcher sei bei jeder Handlung gegeben, durch die die Bewegung eines Kraftfahrzeuges beeinflußt würde«, Biese rein formale	Auffassung	ist	rechtlich
 unhaltbar, Sie läßt sich schon mit dem Wortlaut der Klausel nicht in Einklang bringen. Unter den in ihr genannten Schäden können nur .diejenigen gemeint sein, die der Haftpflichtversicherer dem Versicherten zu ersetzen hat. Ein solcher Schaden besteht in der durch den Versicherungsfall entstandenen Belastung des Versicherten mit einer Haftpflichtverbindlichkeit (BGHZ 15» 154 ^587). Infolgedessen muß, damit die genannte Ausschlußklausel eingreift, die Haftpflichtverbindlichkeit mit dem Besitz oder der Führung eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen. Bas bedeutet aber, daß die Ausschlußklausel nur die Fälle erfaßt, in denen der Versicherte in seiner Eigenschaft als Besitzer oder Führer eines Kraftfahrzeuges haftpflichtig gemacht wird. Wenn auch in der Klausel nicht von dem "Führer oder Besitzer", sondern von dem "Besitz oder der Führung" eines Kraftfahrzeuges gesprochen wird, so kann bei vernünftiger Auslegung doch kein Zweifel sein, daß damit dasselbe gemeint ist und daß auch mit diesen Worten nur auf •
den Versicherten selbst Bezug genommen ist (so auch Qssewski, VersR 52, 6 und Kramer, VersR 52, 73). Bies ergibt sich ganz eindeutig daraus, daß der in derselben Klausel aufgenommene Ausschluß bei Wass er fahr zeugen und Fuhrwerken auf den Besitz oder die Führung von "eigenen Wasserfahrzeugen" bzw. von "eigenen Fuhrwerken" abgestellt ist, womit ganz unverkennbar der Bezug auf den Versicherten selbst zu dem Ausdruck kommt. Wäre die Auffassung der Revision.richtig) daß es für die genannte Ausschlußklausel ganz unerheblich sei. wer das Kraftfahrzeug besessen oder geführt hat, so würde das bedeuten, daß der
 Ausschluß schlechthin bei jeder Art von Schäden eintritt, die mit Kraftfahrzeugen in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang stehen» Wie schon das Landgericht mit Hecht ausgeführt hat, wäre dann aber nicht verständlich, warum dies.in der Klausel nicht gesagt ist, sondern statt dessen auf den Besitz öder die Führung von Kraftfahrzeugen abgestellt wird» Schließlich steht die von der Beklagten gewollte Auslegung aber auch im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung selbst sowie zu der Ausgestaltung, die sie in den Versicherungsbedingungen erfahren hat. Die Haftpflichtversicherung will dem Versicherten Schutz gegenüber Haftpflichtrisiken bieten, denen er ausgesetzt ist. Hierbei sind die einzelnen Arten, der Haftpflichtversicherung (Privat-, Betriebs-, Kfz-Haftpflichtversicherung usw.) in der Weise gegeneinander abgegrenzt, daß es bei ihnen jeweils auf einen bestimmten Kreis von Haftpflichtgefahren abgestellt ist, von denen der Versicherte bei den verschiedenen Arten seiner Betätigung bedroht ist (Boettinger in Oberbach, Grundlagen der allgemeinen Haftpflichtversicherung C 2 IX S. 1 ff)'. So wird auch bei der Privathaftpflichtversicherung, die dem Versicherten Haftpflichtschütz in seiner Eigenschaft als Privatperson grundsätzlich für alle Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens außerhalb seines beruflichen oder betrieblichen Gefahrenbereichs gewährt, die genaue Abgrenzung des vom Versicherungsschutz erfaßten Gefahrenkreises in den Besonderen Bedingungen nach den einzelnen Betätigungsarten des Versicherten vorgenommen, aus denen Haftpflichtverbindlichkeiten entstehen können. Demgemäß kann auch die angeführte Ausschlußklausel nur den Sinn haben, daß mit ihr aus der PrivathaftpflichtverSicherung diejenigen Haftpflichtrisiken ausgeschlossen sein sollen, denen der Versicherte bei seiner Betätigung als Besitzer oder Führer seines Kraftfahrzeuges ausgesetst ist.
3.) Kommt es hiernach für diese Ausschlußklausel darauf an, ob der entstandene Schaden^mit^dem Besitz oder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherten selbst steht, so fragt es sich, ob in dem hier zu entscheidenden Fall davon gesprochen werden kann, daß der Kläger als Versicherter, den Pkw zur Zeit des Unfalls selbst geführt hat» Diese Frage ist zu verneinen. Da die Rechtssprache mit dem auch in § 18 StVG verwendeten Ausdruck "Führer eines Kraftfahrzeuges" einen fest urarisse-nen Begriff verbindet, ist im Zweifel anzunehmen, daß die Versicherungsbedingungen mit diesem Ausdruck dasselbe verstanden wissen wollen (BGHZ 5, 365 /56t/> BGH vom 19-12» 1955“ - II ZR 26/54 -). Rach einhelliger Auffassung ist hierunter derjenige zu verstehen, der die Betriebseinrichtungen des Kraftfahrzeuges unter eigener Verantwortung handhabt, wobei nach Lage der Sache für denselben Zeitabschnitt immer nur einer Führer sein kann (RGZ 90, 157 /1587; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 9» Aufl § 2 StGB Anm 2; Hüller, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl S 382). Legt inan diese Begriffsbestimmung zugrunde, so kann nicht zweifelhaft sein, daß zur Zeit des Unfalls nicht der Kläger, sondern allein sein Vater als Führer des Pkw angesehen werden kann. Dieser bediente unter seiner alleinigen Verantwortung die verschiedenen Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges. Die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich hingegen auf den Versuch, bei der Bew'egung des Steuerrades, die ja nur einen Teil der bei der Pühriujg eines Kraftfahrzeuges vorzunehmenden verschiedenen Verrichtungen bildet, mitzuwirken. Bei einer solchen Sachlage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen. Lebens keineswegs davon gesprochen werden, daß der Kläger damit an Stelle seines Vaters der Führer des Pkw geworden seivielmehr pflegt auch rein sprachlich ein solches Ver-
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halten nicht als das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern als Störung des Führers beim Lenken eines Fahrzeuges bezeichnet zu werden.
4.) Nun meint allerdings das Berufungsgericht, daß doch jedenfalls nach dem Sinn der Privathaftpflichtversicherung die durch eine solche Handlungsweise hervorge-rufenen Schäden nicht als in den Kreis der-vom Versicherer übernommenen Risiken einbezogen angesehen werden könnten. Wie der in den Besonderen Bedingungen ebenfalls normierte Ausschluß für Schäden bei Ausübung der dort angeführten besonders gefährlichen Sportarten Rugby, Boxen, Jiu-Jitsu und Ringkampf zeige, sollten besonders gefährliche Betätigungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Hm eine solche handle es sich auch bei der schadenstiftenden Handlung des Klägers. Diese Auffassung ist rechtlich iinhaltbar. Ihr liegt eine grundlegende Verkennung des Wesens der Haftpflichtversicherung zugrunde. Die Haftpflichtversicherung will dem Versicherten Versicherungsschutz für den Fall gewähren, daß er einen Schaden verursacht hat und für ihn haftpflichtig gemacht wird- Da aber der Haftpflicht-Versicherungsfall nur eintreten kann, wenn, der Versicherte tatsächlich auch einen Haftpflichtschaden herbeigeführt hat, die versicherte Gefahr sich also tatsächlich..verwirklicht hat, zeigt gerade der Eintritt des Haftpflichtfalles in jedem einzelnen Fall, daß das Verhalten des haftpflichtigen Versicherten mehr oder weniger "gefährlich11' war» Infolgedessen kann, die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nicht darauf abgestellt werden, ob die einzelne schadenstiftende Handlung selbst mehr oder weniger gefährlich war; denn, damit würde die ganze Haftpflichtversicherung zur Bedeutungslosigkeit ausgehöhlt werden. Die Versicherungsbedingungen grenzen deshalb den Versicherungsschutz auch nicht danach ab, ob die schaden-
stiftende 'Handlung selbst unter mehr oder weniger gefährlichen Begleitumständen stattgefunden hat (RGZ 153? 147 /T52/0 .. Sie schließen vielmehr nur ganz bestimmte? in den Bedingungen genau festgelegte Betätigungsarten (wie ZcB„ die Ausübung der oberigenannten Sportarten) aus? bei denen im erhöhten Maße die Gefahr besteht? daß sich schadenstiftende Handlungen ereignen können.. Hieraus kann aber keineswegs der allgemeine Gedanke entnommen werden, daß der Versicherungsschutz bei jeder schadenstiftenden Handlung entfallen soll? die unter besonders gefährlichen Umständen vorgenommen worden ist.
In Ziff A I der Besonderen Bedingungen sind allerdings vom Versicherungsschutz auch die Gefahren »einer ungewöhnlichen, gefährlichen Beschäftigung” ausgenommen. Auf diese Klausel hat sich aber die Beklagte aus gutem Grunde selbst nicht berufen» Sie greift hier in der Tat auch nicht ein. Auch diese Bestimmung kann nicht etwa in all den Rallen Anwendung finden, in denen die schadenstiftende Handlung selbst unter ungewöhnlichen oder gefähr liehen Umständen ausgeführt worden ist ? ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt? in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits »ungewöhnlich und gefährlich» ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (vgl Boettinger aaO S 3). Hiervon kann aber bei der schadenstiftenden Handlung des Klägers, die sich überhaupt nicht in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen läßt? keine Rede sein.
Da hiernach ein die Haftung der Beklagten ausschlie ßender Tatbestand nicht gegeben ist? hat diese den begehrten Versicherungsschutz zu gewähren- Auf die Revision des
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Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben» Die Kostenentscheidung folgt aus § 91. zpo»
Dr. Selowsky	Dr.	Haidinger	Dr»	Fischer
 Dr. WinkeImann	Dr.	Haager