Lat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ländliche Verhandlung vom 1?« März 1932 unter Mitwirkung der Bundesrlchter Br« Drost, Br« Haid Inge rr Br« Fischer, Artl und.Br, XLeinewefers für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2?« Juni 1951 aufgehooen und die Sache zur oni«/"/.’eiten Verhandlung cnci Sn' Scheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen« lich haftenden und geschäftafUhrenden Gesellschafters l*bcrni:pmttf Bas Ausscheiden des Kaufmanns Ii^| aus der Gesellschaft und deren Fortsetzung mit dem Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter wurde i?.n 6*:^ 1950 fm Handelsregister eingetragen; diese Eintragung wurde Ende üa i 1?50 veröffentlicht * Wegen eines Teils des Ausfalles nahm der Konkursverwalter die Beklagten zunächst aus eigenem Recht und auf Grund dec abgetretenen Freihaltungsanspruchs in Anspruch und beantragter die Beklagten als Gesamtschuldner cur Zahlung von 20« 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Zur Begründung wurde vorgetragen, die Beklagten zu 1} und 2) seien dadurch persönlich haftende Gesellschafter geworden- dass sich die KG durch das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters und die Fortführung der Gesellschaft in eine OHG verwandelt •laoe, so dass die Beklagten auch für die Schulden der früheren Kommanditgesellschaft einzustehen hätten« Sie Hätten gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 3), FHHB# :ii.a descliiii’ue der OHG iaisäcn±ic:i becrleoen, ales durch Rundschreiben vom 13.il„1950 allen Gläubigern angezeigt und darin auch ausdrücklich für alle seit dem 12«1«1950 im Betriebe des Unternehmens entstehenden Verbindlichkeiten die Haftung übernommen« Der Beklagte haf- Der Beklagte machte ferner geltend, die Vollziehung seiner aus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 12*1,1950 sich ergebenden Beitrittserklärung sei* trotz der Eintragung in das Handelsregister noch nicht beendet» Die Beklagten hätten die Geschäfte als Gele-geiiheitsgesell3chaf t weite?' — 3) auf Gi-unct seines Sintriucs als coreönjIch haftender Gesellschafter aus den 5§ *30* 361 Aco 2 ECB ?ür begrüne eü 5 er hebe in der Anmeldung im Handelsregister erUKri, öpsrs e*1 ::Li. V/i\’>ung tg*" 5J.fi12oi?A0 fl Le persönliche Ilafiung Uberncmnen haue*, ln der Abgabe dieser Si'kJärung axi das Hegistergerlcht liege nach aussen hin oer endgültige Eintritt des Beklagter zu 5)y der au seiner Eintragung ;n das Handeisregistsr geführt habe* . von 12*1*1950 nicht berührt* Bas Landgericht folgert die Haftung aller Beklagten weiter daraus« dass der Hechtscharakter der Ge-Seilschaft durch das Ausscheiden als bisher ein- dass cib zur endgültigen Entscheidung Uber da3 Schicksal des Unternehmens die Geschäfte im Aufträge aller Gesellschafter durch den Köumanditlcten geflihrt würden und sie die Haftung für alle zukünftigen Verbindlichkeiten übernehmen \7oll«en« ergebe sich, dass sich die Beklagten selbet als voll haftende Gesellschafter angesehen haben* In dem AuseinsndersetzungSTertrag vom 12« Januar 1930 sei zwar vermerkt, dass der Beklagte zu 3) in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters eintrete, die Beklagten hätten aber ihre Gläubiger von dem Eintritt öe7 Beklagten zu 3) alz persönlich heftenden Gesell-- skafLev r/*Uitwi.al' BH vor, wonach diese Konkursgläubiger ilire zur Konkurslabelle anerkannten Forderungen an den Konkurseerwalter Br* Faul Hefl^ zu dem 37/ecke der Geltendmachung gegen die Beklagten abgetreten haben« Nachdem 5er jetzige Kläger an Stelle Br. HeflB8 z'm Konkurs-ve*M&to«r erjia^t Mordet* t&t> h&Virr diese tfrr- derungen an die Firmen zurlicklibertragen, die sie darauf MV 5er Jetziger- Kläger in seiiior Sigenoohoft c..ls Kcr-lc:zvaverwalter abgetreten haben, demit die Forderungen p.uet weiterhin ron dem neuen Konkursverwalter geltend gemacht werden können« Ferner hat der frühere persönlich haftende Gesellschafter mit 3Uck3lcht auf den '.Veehsel dec Konkursverwalters bestätigt, dass seine Ab tretungserklärung vom 28.2*1950 zu Gunsten des jewel 1.1 gsn Konkursverwalters erfolgt sei. Sie Beklagten haben der Klageänderung im zweiten Psohtszig .vlier^proehen, die Recht.«Wirksamkeit der Abtretung des rrelhaltungsanspruches auch unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer derartigen Abtretung bestritten und geltend gemacht, dass der Kläger auf Grund der Abtretung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht k-°.gen könne, weil er kein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche habe* Uno Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen« Es l'üurt aus, ueL1 Konkursverwalter habe im ersten Rocntszuge die Elpgeforde^ung cue eigenem Recht geltend gemacht, im zweiten RechtSLug die hierzu vorgetragene Klagebegründung aber mit Recht fallen gelassen« Auch wenn sich die KG entsprechend der Ansicht des Konkursverwalters in eine OHG mit den Beklagten als persönlich haftenden Gesell-ßonaftom verwand-lt hätte, so könnte der Kläger hieraus keine Rechts herlei ten* Der Konkursverwalter sei ulekt befugt, die nach § 128 RGB bestehende Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern durch Klage auf Leistung an die Konkursmasse geltend zu machen« Die Ab-tx’etung des Freihaltungsanspruchs durch den früheren Rechtspreoliung für den Fall cugclassene Ausnahme« dass üer Froilialtungsanspruch an den Gläubiger der zu tilgenden Forderung abgetreten wird, liege nicht vor, weil der Kläger nickt Gläubiger ier zu tilgenden Forderung seia Soweit der Klüger seine Klage hilfsweise auf die ihn abgetretenen Ansprüche der vier Konkursgläubiger stütc-c, nat das Berufungsgericht die Klageänderung zwar als sachdienlich zugelnsson, dar Klage aber auch insoweit aen Bn’olg versaguf die Ao(.reü^ge;i alj uiujsjü BinziehungsermUchtigungen anzusehen seien und eine Klage auf Grand einer Sinziehuiijsermächtigung nur dann su-zuiassen sei, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutz-würdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung habe* Sin solches eigenes Rochtsschutz-inxeresse hebe der Kläger ln seiner Slgenschaft als Konkursverwalter jedoch nicht,. 1«) Das Berufung3gericht hat Ansprüche des Konkurs vei-walcers aus eigenem liecht nit einwandfreier Begründung abgelehnt« Sie wird von der Revision auch nicht rngegriffaii« Die nach § 128 HGB bestellende Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern einer GEIG begründet keinen Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Leistung an die Gläubiger« Zu Nachschüssen in die Konkursmasse sind die Gesellschafter nicht verpflichtet« Die Konkursgläubiger werden durch den Ge-sellschaftskonkurs nicht gehindert, sich wegen ihrer Forderungen nach § 128 HGB an die Gesellschafter zu halten« Der Konkursverwalter kann daher diese nicht zur Konkursmasse gehörenden Ansprüche nicht geltend machen« 2U) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsrichters/ dass die Abtretung des Fr e lhp.lt ungsanspruchs durch den früheren ■pTcr^r^^^TnevltVT, dem «'npeinanOevsetzungsvertrag die Klage nicht zu stützen vermag, abgesehen davon, dass de-»’ Aucer'nandersetzungsvertrag angefochten und das Bestehen eines Freihaltungsanspruches des be- stritten ist« Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Abtretung des Freihaltungsanspruchs an den Gläubiger der zu* tilgenden Forderung zulässig wäre (HGZ 121, 505 ff)« Es verneint aber, dass der Konkursverwalter -erbleint und der Zessionär das ihm übertragene Recht mithin zwar im eigenen Hamen aber als ein Fremdes ausübt (vgl RGZ 166, 238; HHR 1930 Hr 820), so ist die Klagebefugnis des Konkursverwalters davon abhängig, ob ihm ein Rechtoschutzinteresse für die Klage zuzubilligen 1st« wie das RG insbesondere in seiner Entscheidung in RGZ Bd 91, 390 S59&? dass ner Gegenstand de-: Forderung rur Befriedigung svutllchsr Kcnharsgläuhiger Verwendung finden soll, so gehört es zu den Aufgabon des Konkursverwalters, auch diese Foroei-ung ei ns uz:* eilen;, Bas muss auch dann gelter, v;eun stabt einer Vollzessioa nur eine Einsiehungsermäch-tigung zu den erwähnten Zwecke gegeben wirdP Auch ftlr aen letzteren Fall -/.Lire somit ein Rechtsschutzinteresse 6ii der Klage nicht zu versagen» Kielrc wesentlich anders .Liegt aber der Fall, wenn ein Kcnkursgläubiger dem Konkursverwalter die Ermächtigung erteilt, im eigenen Bane a* d*h* in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter, eine Fcraerung des Konkursgläobigers einzusiehen, um den Eriäfi «iieiV JConJCuxfigL&ubiLgefiy' suguie iaAMttv Der Revision ist deshalb darin beisutreten. 4«) Eie sachliche Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Beklagten für die Forderungen der \ Ler Konkursgläubiger auch persönlich heften,. Baoei ?;ird das Berufungsgerichb zu prüfen haben, ob die Klage auf Grund der Einziehungsermäcntigung gegen die Beklagten deshalb begründet ist.
■f •». Gesetzt' • ^ jj* 185”- jgg^jo |§’ g■ uj, ZEQ.'. $ ,’s§> Rechtssatz: Wird der Konkursverwalter"' im Konkurs . * einer KG durch KonkursglRubiger ermächtigt, deren Forderungen gegen althaft ende Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen, .um , den Erlös allen Konkursgläubigern ^zugute kcttf*?#! zu lassen^ so ist die Befugnis des /Konkursverwalters zur Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses■ zu verneinen»,, *•. Aktenzeichen: II ZR 209/51* , • « . ■ • Urteil des BGB vom 26. Mttrz 1952 OLG Bremen. . * 0 i % 0 9 • LfL II ZR 20Q‘SI ■verkündet ©-' 26, März 1?52 Hoffmeister, dustizangestell ter, ala Urkundaceaikier der Geschäftsstelle T. m Namen des Volkes In dem Rechtes er eit des Konkursverwalters über das Vermögen der Sfl| Brotfabrik und Nährmibtelv/erk Kerl lankkauf mann Kurt HflMjLn BflHHHi Klägers und Revisionsklägers, -Prozessbevollmächtigter: Rechtssnwelt DrÄ gegen 1«) den Kaufmann Johannes SflBHBi Nr« fl) 2«} 'den Kaufmann Arnold I bet 4er Firma 3«) den Kaufmann Heinrich Beklagten und Revisions' beklagten, -Prozessbevollmächtigters Rechtsanwaj Dr« Lat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ländliche Verhandlung vom 1?« März 1932 unter Mitwirkung der Bundesrlchter Br« Drost, Br« Haid Inge rr Br« Fischer, Artl und.Br, XLeinewefers für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2?« Juni 1951 aufgehooen und die Sache zur oni«/"/.’eiten Verhandlung cnci Sn' Scheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen« I Von Rechts wegen # t 2.. Srvfcbestond: Der Eiäjer ist Konkursverwalter Ube*' das Vermöge!’ einer EGmtrnidibgeeellsehaf b, ca cev die Beklagten rlt, Kommanditisten beteiligt waren, V,'egen der Goochäfts-ftirong des ci Leigen persönlich hart er den Gesellschafters Er.rl kru er Ende des Jahres 1949 au Unslimmig- ec zv/iscl:«-:: den Gesellte ehrftern, Diese einigt an sich er. 12,1* i^'O dehin, är.33 mit Y/irkimg vom 31* Dezew- lor 191-9 cl3 Gesellschafter ausscheideb und im Innen-/ersNlbnis von allen ir Geschäffcsbetrieb der Gesell-eclicio begründeter. Verb Lndl' clikeiton freigestellt \7ird: '.välr-enü der Beklagte di9 Stellung eines persön- lich haftenden und geschäftafUhrenden Gesellschafters l*bcrni:pmttf Bas Ausscheiden des Kaufmanns Ii^| aus der Gesellschaft und deren Fortsetzung mit dem Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter wurde i?.n 6*:^ 1950 fm Handelsregister eingetragen; diese Eintragung wurde Ende üa i 1?50 veröffentlicht * Am 27, Feoruar 1950 wurae Uber das Vermögen der Gesellschaft de’v> Konkurs eröffnet. Nachdem die Beklagten durch Schreiben ihres Brozessbevoilmächtlgten vom !'!.• Februar J250 den Ause^nandersetzungsvertrag mit Henke von 12d -Januar 1950 angefochten hatten« erhoben sio gegen ihr. Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrages; dieser Rechtsstreit 1st noch nicht sä^schieden. Die ao 12« Januar 1950 entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft wurden auf Grund einer besonderen Regelung beglichen, Der Konkursverwalter hat die 3- TU früheren Verbindlichkeiten (Altfechulden) in einer Ge-sambhöhe von 119«490.14 DM zur Konkurstabeile anerkannt« Die Aktiven Mer Gerne inschuld ne rin sind gering* HflBBhat seinen Anspruch auf Freihaltung an den Konkursverwalter abgetreten« Wegen eines Teils des Ausfalles nahm der Konkursverwalter die Beklagten zunächst aus eigenem Recht und auf Grund dec abgetretenen Freihaltungsanspruchs in Anspruch und beantragter die Beklagten als Gesamtschuldner cur Zahlung von 20« 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Zur Begründung wurde vorgetragen, die Beklagten zu 1} und 2) seien dadurch persönlich haftende Gesellschafter geworden- dass sich die KG durch das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters und die Fortführung der Gesellschaft in eine OHG verwandelt •laoe, so dass die Beklagten auch für die Schulden der früheren Kommanditgesellschaft einzustehen hätten« Sie Hätten gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 3), FHHB# :ii.a descliiii’ue der OHG iaisäcn±ic:i becrleoen, ales durch Rundschreiben vom 13.il„1950 allen Gläubigern angezeigt und darin auch ausdrücklich für alle seit dem 12«1«1950 im Betriebe des Unternehmens entstehenden Verbindlichkeiten die Haftung übernommen« Der Beklagte haf- te ohne Rücksicht hierauf für die früheren Verbindlichkeiten- well e-' -*n die bestehende Kommanditgesellschaft oanu als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten sek Ausserdem ergebe sich die Haftung sämtlicher Beklagten daJ-aus, dass sie sich dem Gesellschafter HlHB gegenüber im Innenverhältnis verpflichtet hatten* ihn .-4— von alien lm Geochäftsbetriebe begründeten Verbindlichkeit an frei-sujtellen« Die Beklagten beont^agten die Abweisung der Blage und hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung ces jLnfechiungs??ozesse3 - 6 0 192/50 - auszusetzen,, Sie stellten in Abrede, dass die Gesellschaft nach dem 12»1,1950 als OHG fortgeführt worden sei und bddfcrltü&i: die Wirksamkeit der Abtretungserklärung des ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafters, da der Auseinenderse fczungsvertrag angefochten v/orden sei,, Der Beklagte machte ferner geltend, die Vollziehung seiner aus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 12*1,1950 sich ergebenden Beitrittserklärung sei* trotz der Eintragung in das Handelsregister noch nicht beendet» Die Beklagten hätten die Geschäfte als Gele-geiiheitsgesell3chaf t weite?' betrieben« Die Eintragung .•j.' das Handelsregister sei nur vergenommen \vcrdenT um dt* Klagt 6ikf V0naKiM> der tfaiclircifcaag •tu vermeiden; damit habe jedeeh dem endgültigen Ent * soueid der Eeklr.gten über die PertSetzung der Gesellschaft nicht vorgegriffen werden Bollen« Dies sei auch den Gläubigem infolge ihrer genauen Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen« Sie könnten sich infolgedessen nicht auf guten Glauben* und den Hechts-schein berufen» Eine Haftung für die Altschulden könnte auch nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Gläubiger im Vertrauen auf die Gültigkeit des Auseinan-dersetzungsvertrages mit der Gesellschaft ln Verkehr getreten seien* i VL Das Landgericht ha« die Beklagten zur Zahlung *ch Bet/age» von 20* 000 BK nehs'c j. yo Zineen seit dem -7..GtFlr,50 --U-Cs:Lj.tÄ Sr. die Haftung des Peklagten — 3) auf Gi-unct seines Sintriucs als coreönjIch haftender Gesellschafter aus den 5§ *30* 361 Aco 2 ECB ?ür begrüne eü 5 er hebe in der Anmeldung im Handelsregister erUKri, öpsrs e*1 ::Li. V/i\’>ung tg*" 5J.fi12oi?A0 fl Le persönliche Ilafiung Uberncmnen haue*, ln der Abgabe dieser Si'kJärung axi das Hegistergerlcht liege nach aussen hin oer endgültige Eintritt des Beklagter zu 5)y der au seiner Eintragung ;n das Handeisregistsr geführt habe* . n’-it der dLo T.irkung der Haftung des Beklagten für frühere Verbindlichkoi feen der Gesellschaft eingetreten sei* dl”se Scheidenhaftung v;ei'de auch durch die Anfechtung des j-U3einr.ndercetsungsvcrtragc-s von 12*1*1950 nicht berührt* Bas Landgericht folgert die Haftung aller Beklagten weiter daraus« dass der Hechtscharakter der Ge-Seilschaft durch das Ausscheiden als bisher ein- ziger. persönlich hrftenden Gesell&chsfter sich geändert u?>i*U J.O.J w.:J* jUI'h. i£-.‘ xxg .-u •* i IX »iO i. ■-* — ben an die Gläubiger you 15« Januar 1930. dass cib zur endgültigen Entscheidung Uber da3 Schicksal des Unternehmens die Geschäfte im Aufträge aller Gesellschafter durch den Köumanditlcten geflihrt würden und sie die Haftung für alle zukünftigen Verbindlichkeiten übernehmen \7oll«en« ergebe sich, dass sich die Beklagten selbet als voll haftende Gesellschafter angesehen haben* In dem AuseinsndersetzungSTertrag vom 12« Januar 1930 sei zwar vermerkt, dass der Beklagte zu 3) in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters eintrete, die Beklagten hätten aber ihre Gläubiger von dem Eintritt öe7 Beklagten zu 3) alz persönlich heftenden Gesell-- skafLev r/*Uitwi.al' r-Loirj L-i Kenntnis gesetzt* in dem Sc.irei een vcn- 13, «Tanup.:* 1>3G sei nLc'-ttber nichts ent-'■:.i':I-:a Hr.-cts:::«- Ö3-" jtoklkönne ■,i”cn durch eine 'jrfol/p'slcZ'ie Aufo?ji»itug Ü03 Au£Qlnr.ni*Ci,sJe tzi-ngevevtrages nicht r. of gehoben werdexu Die Frage, oh die TCLege auch •. ii gcl. rbgetzsienen FreLhsitiUigsansgrucl: aus öo v Vereinbarung vcn 12*l„125G gcsijtzt werden könne, lässt das lir»ndgerichL dc-hLngestellt* Gegen dieses Urteil habe-a die Beklagten Berufung eingelegt und die in j* Instanz gestellten Anträge weiter -»■ erfolgt. Ber Kläger legte in der Berufungsinstanz Ab-tretungserklärungen vcn 4 Konkursgläubigem in Höbe von insgesamt 21c602,?l BH vor, wonach diese Konkursgläubiger ilire zur Konkurslabelle anerkannten Forderungen an den Konkurseerwalter Br* Faul Hefl^ zu dem 37/ecke der Geltendmachung gegen die Beklagten abgetreten haben« Nachdem 5er jetzige Kläger an Stelle Br. HeflB8 z'm Konkurs-ve*M&to«r erjia^t Mordet* t&t> h&Virr diese tfrr- derungen an die Firmen zurlicklibertragen, die sie darauf MV 5er Jetziger- Kläger in seiiior Sigenoohoft c..ls Kcr-lc:zvaverwalter abgetreten haben, demit die Forderungen p.uet weiterhin ron dem neuen Konkursverwalter geltend gemacht werden können« Ferner hat der frühere persönlich haftende Gesellschafter mit 3Uck3lcht auf den '.Veehsel dec Konkursverwalters bestätigt, dass seine Ab tretungserklärung vom 28.2*1950 zu Gunsten des jewel 1.1 gsn Konkursverwalters erfolgt sei. Bie Gläubigerversaamlung vom 24. März 1950 hat den Konkursverwalter ermächtigt, den Hechtsstreit auf t -7* Grvimd der von liflIBabgegebenen Erklärung über die Ab« •"retung des Frcihaltungsannpruchs für die Gerne ins cliuld- aa:'in ancj3trengen* Diese Ermächtigung ’-at die Gläuc:?.. ge’rt'or Sammlung ven 70 Ifei 1951 für den neuen Konkurjver-V7»»lter bestätigt* Nack den an’ estrittsnen Vorbringen des Klägers soll die Klage summe allen Konkursgläubigeru zugute kc^ien und werden dJe Kosten den Rechtsstreits nicht 0di.' Konkursmasse eiicnenmen, sondern bcschlus8gemäS3 von os:i Konka^rsgläablgern gesondert aufgebracht* Sie Beklagten haben der Klageänderung im zweiten Psohtszig .vlier^proehen, die Recht.«Wirksamkeit der Abtretung des rrelhaltungsanspruches auch unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer derartigen Abtretung bestritten und geltend gemacht, dass der Kläger auf Grund der Abtretung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht k-°.gen könne, weil er kein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche habe* Uno Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen« Es l'üurt aus, ueL1 Konkursverwalter habe im ersten Rocntszuge die Elpgeforde^ung cue eigenem Recht geltend gemacht, im zweiten RechtSLug die hierzu vorgetragene Klagebegründung aber mit Recht fallen gelassen« Auch wenn sich die KG entsprechend der Ansicht des Konkursverwalters in eine OHG mit den Beklagten als persönlich haftenden Gesell-ßonaftom verwand-lt hätte, so könnte der Kläger hieraus keine Rechts herlei ten* Der Konkursverwalter sei ulekt befugt, die nach § 128 RGB bestehende Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern durch Klage auf Leistung an die Konkursmasse geltend zu machen« Die Ab-tx’etung des Freihaltungsanspruchs durch den früheren —8- • iZc-v-pleicentür sei niclvu v/irkscm, weil der Anspruch r ;s RrfülliaigsUboinanme nach § 329 EGB auf Befreiung von eSr-er Schuldenhaftung als nöchstpercünl]eher Anspruch grirndsl'tzllck nicht e’otralbsv ee:; er v.ürde sich in einen j'.icpruch dc3 liefen Gläubigers, «'Icc des Klägers, auf Leistung an einen Dritten* d„iirt an B^B verwandeln ;•$ 326 BGB), da dessen Befreiung nach v;ie vor herbeige-f’-hrt v.erden seil. TTach 5 599 3C3 könne aber eine Forderung nickt abgetreten ?.erden« wenn die Leistung an eilen anderen als ^en or sprang] ichen Gläubiger nicht oloie Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnec Die von der B Rechtspreoliung für den Fall cugclassene Ausnahme« dass üer Froilialtungsanspruch an den Gläubiger der zu tilgenden Forderung abgetreten wird, liege nicht vor, weil der Kläger nickt Gläubiger ier zu tilgenden Forderung seia Soweit der Klüger seine Klage hilfsweise auf die ihn abgetretenen Ansprüche der vier Konkursgläubiger stütc-c, nat das Berufungsgericht die Klageänderung zwar als sachdienlich zugelnsson, dar Klage aber auch insoweit aen Bn’olg versaguf die Ao(.reü^ge;i alj uiujsjü BinziehungsermUchtigungen anzusehen seien und eine Klage auf Grand einer Sinziehuiijsermächtigung nur dann su-zuiassen sei, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutz-würdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung habe* Sin solches eigenes Rochtsschutz-inxeresse hebe der Kläger ln seiner Slgenschaft als Konkursverwalter jedoch nicht,. Hit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhe-oung des Berufungsurtei 12 and die Zurückweisung der Berufung der Beklagten, während diese um Zurückweisung 1- der Revision bitten« 1 d» .* . Ent sehe J dunrsgrttnde: 1«) Das Berufung3gericht hat Ansprüche des Konkurs vei-walcers aus eigenem liecht nit einwandfreier Begründung abgelehnt« Sie wird von der Revision auch nicht rngegriffaii« Die nach § 128 HGB bestellende Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern einer GEIG begründet keinen Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Leistung an die Gläubiger« Zu Nachschüssen in die Konkursmasse sind die Gesellschafter nicht verpflichtet« Die Konkursgläubiger werden durch den Ge-sellschaftskonkurs nicht gehindert, sich wegen ihrer Forderungen nach § 128 HGB an die Gesellschafter zu halten« Der Konkursverwalter kann daher diese nicht zur Konkursmasse gehörenden Ansprüche nicht geltend machen« 2U) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsrichters/ dass die Abtretung des Fr e lhp.lt ungsanspruchs durch den früheren ■pTcr^r^^^TnevltVT, dem «'npeinanOevsetzungsvertrag die Klage nicht zu stützen vermag, abgesehen davon, dass de-»’ Aucer'nandersetzungsvertrag angefochten und das Bestehen eines Freihaltungsanspruches des be- stritten ist« Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Abtretung des Freihaltungsanspruchs an den Gläubiger der zu* tilgenden Forderung zulässig wäre (HGZ 121, 505 ff)« Es verneint aber, dass der Konkursverwalter » « % Gläubiger der zu tilgenden Forderungen geworden sei« Biese Feststellung beruht auf der Auslegung der Abtre-tungserklärungen der vier Konkursgläubiger und der T/Ür-digung des Zwecks dieser Abtretungen« Sie ist rechtlich bedenkenfrei« -10- 3*) Sind hiernach durch die Inkassozessionen der vier Konkursgläubiger deren Forderungen dem Konkursverwalter nicht als solche Übertragen worden, sondern enthalten die Abtretungsendärungen lediglich die Abtretung des Verfügungsrechta über die Forderungen zu dem Zwecke der Einziehung, wobei das Giüubigerreoht selbst dem Zedenten. -erbleint und der Zessionär das ihm übertragene Recht mithin zwar im eigenen Hamen aber als ein Fremdes ausübt (vgl RGZ 166, 238; HHR 1930 Hr 820), so ist die Klagebefugnis des Konkursverwalters davon abhängig, ob ihm ein Rechtoschutzinteresse für die Klage zuzubilligen 1st« wie das RG insbesondere in seiner Entscheidung in RGZ Bd 91, 390 S59&? ausführt, bedeutet eine derartige Verschiebung der Parteirolle- einen nicht unerheblichen Eingriff ln das Gefüge des Zivilprczesses, das als Regel jedenfalls voraussetzt, dass der Anspruch in der Person des Klägers entstanden ist. Deshalb sei die Darlegung eines Rechtsschutzinteresses zu fordern, wenn der Staat ln selchen Fällen die gerichtliche Hilfe zur Durchführung eines Rechtsstreits einem dichLoercchtigtun leihen soll« • Das Berufungsgericht verneint das Rechtsschutz-Interesse des Konkursverwalters in der Hauptsache aus der Erwägung, dass ein schutzwürdiges Interesse des Konkursverwalters nur dann anzunehmen wäre, wenn es aus seinem Aufgabenbereich in Gesellschaftskonkurs hergeleitet werden könnte« Dieser-Ausgangspunkt ist grundsätzlich richtig« Der Konkursverwalter hat nach §§ 6, 117 KO das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Gemeinschuldners in Besitz zu nehmen, zu verwalten und zu verwerten. Beim* Konkurs einer OHG (KG) gehören zur Konkursmasse Insbe- :• giriere Ansprüciie Je? 3dmo3nschulcl ne r in gegen Dritbe. 5ie nccn nicht erfüllten Ansprache auf Entrichtung vereinbar ungsgemäs,:? zv leistender Einlagen, Schfcdensergptz-cjinprUoiio gegen die G* seil Schaftes* aurj Pflichtverletzung, 'licht abev Ansprache der Konkao3gläubigcr auf Grund der üithsftung der Gesellschafter* Y.rird den Konkursverwelter ■wen einem Dritten eine Forderung z>\ den Zwecke iiberlRs-scn. dass ner Gegenstand de-: Forderung rur Befriedigung svutllchsr Kcnharsgläuhiger Verwendung finden soll, so gehört es zu den Aufgabon des Konkursverwalters, auch diese Foroei-ung ei ns uz:* eilen;, Bas muss auch dann gelter, v;eun stabt einer Vollzessioa nur eine Einsiehungsermäch-tigung zu den erwähnten Zwecke gegeben wirdP Auch ftlr aen letzteren Fall -/.Lire somit ein Rechtsschutzinteresse 6ii der Klage nicht zu versagen» Kielrc wesentlich anders .Liegt aber der Fall, wenn ein Kcnkursgläubiger dem Konkursverwalter die Ermächtigung erteilt, im eigenen Bane a* d*h* in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter, eine Fcraerung des Konkursgläobigers einzusiehen, um den Eriäfi «iieiV JConJCuxfigL&ubiLgefiy' suguie iaAMttv Der Revision ist deshalb darin beisutreten. dass das 1j-ri:fangsgericr.*v dcos _lec:-x s e chut z inx eres a 6 des Konkursrer-. waiters aus rechtlich nicht zu billigenden Erwägungen verneint« 4«) Eie sachliche Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Beklagten für die Forderungen der \ Ler Konkursgläubiger auch persönlich heften,. Baoei ?;ird das Berufungsgerichb zu prüfen haben, ob die Klage auf Grund der Einziehungsermäcntigung gegen die Beklagten deshalb begründet ist. weil, wie das Landgericht allgenommen hat, die Kommanditgesellschaft sich in eine offene Handelsgeseilschafb umgewandelt habe ~:.a 7oii .Ion Belclagtcii in uic-ccr Fgfss v/oi oergeführt ..vi'Mcn sc*:, uuer ol wenigsten;* sine Iiftffci’ng des Be-w-.gtjn .1. Z) Gr.ini TSinT’-ifctrj -r. l'«s Uycollschci" « V : V:_l" J.l ■» . i‘ST* Cs^oLldO ■U'TlO?* ici\ Ds3 sngefoch-ene Urteil -.v^.r doner gemä&a § 56^ o.;i‘ij'-eV.or vnd -3je L'sche noch § ['65 '»'PC r:.:r a.uiOer-.1” g ’jn-d Bn-1;soils Ljung en daa Bernfanga-gs’L-jn»: zarUete averse :.ce:i« Die lints ehe i'li’iig Hhor die ■leston dcl Revision wav do.'«'cl deal Bavafnngsgerlcht £.«. ‘ihsr tragen. I)i'v Dr on b Dr,. Haidinger Dr, Fischer Artl Dr, ITleinev/efera ’