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BGH · II ZR 209/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 209/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. August 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es schon deshalb nicht an, weil das von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels einer gegenständlichen und räumlichen Begrenzung nichtig ist.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
28DrescherKoblenzZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 209/06	BESCHLUSS vom 28. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch
 den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
 Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es schon deshalb nicht an, weil das von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels einer gegenständlichen und räumlichen Begrenzung nichtig ist.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 265.871,84 €
Goette
 Kurzwelly
Strohn
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2004 -30 107/02 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 8 U 315/04 -