PUflHHHPgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dierk BABBi, Im El Beklagte und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Goette und Kraemer beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 208/96 vom 14. Juli 1997 in dem Rechtsstreit -MB I und PUflHHHPgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dierk BABBi, Im El Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen AMfll ALfHBV EBHBHW AG, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Vorstand Reiner BaLv^ owm—m m, m» _ prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte XI. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, und Koll.,' ICoWaivi V), 1%(o £ ti W Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Goette und Kraemer beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1996 wird nicht angenommen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 94.377,50 DM Röhricht Dr. Hesselberger Prof. Dr. Henze Dr. Goette Kraemer Justizamtsinspektor Beglaubigt: