* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 208/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 208/96

PUflHHHPgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dierk BABBi, Im El Beklagte und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Goette und Kraemer beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Kraemer14BUNDESGERICHTSHOFRöhrichtAbschriftRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 208/96
vom 14. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
-MB	I	und
PUflHHHPgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dierk BABBi, Im	El
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
AMfll ALfHBV EBHBHW AG, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Vorstand Reiner BaLv^
owm—m m, m»
_ prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte XI. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 und Koll.,'
ICoWaivi V),	1%(o £ ti W
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Goette und Kraemer
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1996 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert:	94.377,50 DM
Röhricht
 Dr. Hesselberger
 Prof. Dr. Henze
 Dr. Goette
 Kraemer
Justizamtsinspektor
 Beglaubigt: