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BGH · II ZR 208/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 208/83

Mai 1966 gründeten die Parteien und die Ehefrau des Beklagten die Tiefbohr-Technik-GmbH, wobei jeder Gesellschafter eine Stammeinlage von 7.000 DM übernahm; der Kläger wurde Geschäftsführer. Oktober 1973 teilte der Beklagte dem Anwalt des Klägers mit, die verbleibenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft hätten beschlossen, die Gesellschaft fortzusetzen; von dem Übernahmerecht nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werde "dergestalt Gebrauch gemacht", daß der Kommanditanteil des Klägers auf den Beklagten übergehe. Der Kläger hat ferner beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz für die GmbH zu dem 31. Dezember 1973 überschuldet gewesen sei; hilfsweise hat er mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den ihm die Kommanditgesellschaft abgetreten hat und auf den er auch seine Widerklage stützt. Im übrigen hat das Berufungsgericht - mit Ausnahme einer Änderung bei den Zinsen - das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Der Beklagte wendet sich allerdings zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht ihn und nicht die Kommanditgesellschaft für verpflichtet gehalten hat, den Kläger als Gesellschafter abzufinden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte sich in einem Kaufverträge verpflichtet, gegen Übernahme des Gesellschaftsanteils dem Kläger einen Kaufpreis in Höhe des noch festzulegenden Abfindungsguthabens zu zahlen. Eine dahingehende Willensübereinstimmung der Parteien entnimmt es deren Briefwechsel, in dem diese sich zwar nicht auf einen bestimmten Betrag hätten einigen können, in dem aber außer Frage gestanden habe, daß der Beklagte den Gesellschaftsanteil übernehmen und der Kläger einen Betrag in Höhe des realen Werts des Anteils erhalten sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe dem Beklagten seinen Gesellschaftsanteil verkauft; denn die gesellschaftsrechtliche Regelung, auf die die Revision abstellt, verpflichtet den Beklagten ebenfalls - jedenfalls in Verbindung mit den von den Gesellschaftern abgegebenen Erklärungen -, den Kläger zu dem realen Wert des Anteils abzufinden. Dort ist allerdings nur bestimmt, daß die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, falls ein Gesellschafter ausscheidet; der Kläger und seine Mitgesellschafter waren sich aber einig, daß der Kläger zu dem 31. Die Revision geht mit Recht davon aus, daß die Gesellschafter übereinstimmend eine anderweitige Regelung mit der Folge getroffen haben, daß dem Beklagten der gesamte Anteil des Klägers "zugewachsen" ist und er dafür die volle Abfindung schuldet. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte das Abfindungsguthaben, wie die Revision meint, schon nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages schuldet. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Unterzeichnung einer Handelsregister-Anmeldung durch einen Mitgesellschafter für die übrigen Gesellschafter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regelmäßig dahin zu verstehen ist, dieser billige, was er dort erklärt hat, auch im Innenverhältnis; es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes (vgl. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Parteien sich - wie das Berufungsgericht meint - auf einen Kaufpreis in Höhe des wirklichen Werts des Gesellschaftsanteils geeinigt haben; denn in Höhe desselben Wertes hat der Beklagte den Kläger auch nach dem Gesellschafts- Die Revision wendet sich aber mit Recht dagegen, daß die Vorinstanzen als Bewertungsgrundlage den Kaufpreis in Höhe von 1,4 Mio DM herangezogen haben, den der Beklagte kurz nach dem Ausscheiden des Klägers dadurch erzielt hat, daß er dessen Gesellschaftsanteil weiterverkaufte. Das Landgericht hat ein Gutachten eingeholt, in dem der Gesellschaftsanteil mit rund 1/4 (rund 0,39 Mio DM) des Betrages (rund 1,5 Mio DM) bewertet wird, der sich aus einem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten ergibt. Die Revision beanstandet mit Recht, daß auf diese Weise der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt geblieben ist, beim Weiterverkauf sei man irrtümlich von einem Unternehmenswert ausgegangen, der - wie sich später herausgestellt habe - in Wirklichkeit nicht vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanzen haben ferner zu Unrecht über die von der Kommanditgesellschaft geltend gemachte und an den Beklagten abgetretene Forderung auf Schadensersatz wegen Verletzung der Geschäftsführungspflichten nicht entschieden. Dezember 1973 noch unbekannte Ersatzverpflichtung zusammen mit dem Kommanditanteil des Klägers auf den Beklagten übergegangen sein könnte, bestehen nicht (vgl.

KommanditgesellschaftAbfindungParteiBerufungsgerichtKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. September 1984 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 208/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Dr. Hubertus	KflÜstr.
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr.
Dr
 gegen
Hans
 Knl
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1984 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
/
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 1983 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten ein Entgelt für die Übernahme seines Gesellschaftsanteils an der Tiefbohr-Technik-GmbH & Co. KG in
 Am 18. Mai 1966 gründeten die Parteien und die Ehefrau des Beklagten die Tiefbohr-Technik-GmbH, wobei jeder Gesellschafter eine Stammeinlage von 7.000 DM übernahm; der Kläger wurde Geschäftsführer. Am 28. Juli 1966 gründeten
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die drei Gesellschafter und die GmbH die Kommanditgesellschaft, an der sich die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit 20.000 DM und die übrigen Gründer als Kommanditisten mit Einlagen in Höhe von je 250.000 DM beteiligten. Der Kläger kündigte beide Gesellschaften zu dem 31. Dezember 1973.
Für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter sieht § 6 Abs. 2 der GmbH-Satzung vor, daß die übrigen Gesellschafter beschließen können, die Gesellschaft fortzusetzen, und der Kündigende seinen Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder an von ihr benannte Gesellschafter zu übertragen hat. Von dieser Möglichkeit machten die Gesellschafter am 16. November 1973 Gebrauch; der Beklagte wurde ermächtigt, den Geschäftsanteil des Klägers zu erwerben. Am 9. Januar 1974 trat der Kläger dem Beklagten den Anteil ab.
Im Gesellschaftsvertrage der Kommanditgesellschaft fehlt eine Bestimmung, daß der kündigende Gesellschafter auszuscheiden hat. Die Absätze 1 bis 3 des § 14 dieses Vertrages regeln die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern wie folgt;
1.	Falls ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wird die Gesellschaft mit
 den verbleibenden Gesellschaftern ohne Liquidation unter Fortführung der Firma mit Aktiven und Passiven fortgesetzt.
2.	Kommt keine anderweitige Regelung zustande, so wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festeinlagen zu, wogegen sie einen entsprechenden Anteil
 an der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zu leisten haben.
JZ
 
3.	Das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters bestimmt sich nach dem Gesetz.
Am 16. Oktober 1973 teilte der Beklagte dem Anwalt des Klägers mit, die verbleibenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft hätten beschlossen, die Gesellschaft fortzusetzen; von dem Übernahmerecht nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werde "dergestalt Gebrauch gemacht", daß der Kommanditanteil des Klägers auf den Beklagten übergehe. Die Parteien verhandelten über die Höhe der Abfindung, konnten sich aber nicht auf einen bestimmten Betrag einigen. Da der Beklagte in einem Schreiben vom 10. Oktober 1973 1.375.000 DM geboten hatte, macht der Kläger die Hälfte dieses Betrages (687.500 DM) mit der Begründung geltend, diese stehe ihm ohne Abschichtungsbilanz mindestens zu. Der Kläger hat ferner beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz für die GmbH zu dem 31. Dezember 1973 zu erstellen.
Der Beklagte hält den Kommanditanteil des Klägers für wertlos, weil die Kommanditgesellschaft am 31. Dezember 1973 überschuldet gewesen sei; hilfsweise hat er mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den ihm die Kommanditgesellschaft abgetreten hat und auf den er auch seine Widerklage stützt. Mit dieser verlangt er 3 Mio DM und Auskunft über privat vereinnahmte Zahlungen von Kunden der Kommanditgesellschaft sowie über Gegenstände, die der Kläger dem Vermögen der^Kommanditgesellschaft entnommen haben soll.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, die Bilanz zu erstellen und 687.500 DM nebst Zinsen zu zahlen; dabei hat es sich die Entscheidung
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über die Forderung Vorbehalten, mit der der Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat; den Kläger hat es antragsgemäß verurteilt, die Auskünfte zu erteilen. Soweit es um die Bilanz und die Auskünfte geht, haben die Parteien die Hauptsache in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Berufungsgericht - mit Ausnahme einer Änderung bei den Zinsen - das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1.	Der Beklagte wendet sich allerdings zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht ihn und nicht die Kommanditgesellschaft für verpflichtet gehalten hat, den Kläger als Gesellschafter abzufinden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte sich in einem Kaufverträge verpflichtet, gegen Übernahme des Gesellschaftsanteils dem Kläger einen Kaufpreis in Höhe des noch festzulegenden Abfindungsguthabens zu zahlen. Eine dahingehende Willensübereinstimmung der Parteien entnimmt es deren Briefwechsel, in dem diese sich zwar nicht auf einen bestimmten Betrag hätten einigen können, in dem aber außer Frage gestanden habe, daß der Beklagte den Gesellschaftsanteil übernehmen und der Kläger einen Betrag in Höhe des realen Werts des Anteils erhalten sollte. Die Revision greift die Ansicht des Berufungsgerichts mit der Begründung an, der Übergang des Gesellschaftsanteils und die Abfindung des Klägers
 
hätten sich schon aus dem Gesellschaftsvertrage ergeben und deshalb keiner zusätzlichen Absprache zwischen den Parteien bedurft; diese hätten - von den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten ausgehend - lediglich versucht, die Abfindung ziffernmäßig festzulegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe dem Beklagten seinen Gesellschaftsanteil verkauft; denn die gesellschaftsrechtliche Regelung, auf die die Revision abstellt, verpflichtet den Beklagten ebenfalls - jedenfalls in Verbindung mit den von den Gesellschaftern abgegebenen Erklärungen -, den Kläger zu dem realen Wert des Anteils abzufinden.
Wie die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern zu erfolgen hat, ergibt § 14 des Kommanditgesellschaftsvertrages. Dort ist allerdings nur bestimmt, daß die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, falls ein Gesellschafter ausscheidet; der Kläger und seine Mitgesellschafter waren sich aber einig, daß der Kläger zu dem 31. Dezember 1973 auch aus der Kommanditgesellschaft ausschied und die Mitgesellschafter das Gesellschaftsverhältnis ohne ihn fortsetzten. Nach § 14 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages wächst der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festeinlagen gegen anteilige Zahlung der Abfindung zu, falls nichts anderes geregelt ist. Die Revision geht mit Recht davon aus, daß die Gesellschafter übereinstimmend eine anderweitige Regelung mit der Folge getroffen haben, daß dem Beklagten der gesamte Anteil des Klägers "zugewachsen" ist und er dafür die volle Abfindung schuldet. Sie ist jedoch zu Unrecht der Ansicht, die Verpflichtung bestünde ausschließlich gegenüber der Kommanditgesellschaft, die wiederum allein verpflichtet
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sei, den Ausgeschiedenen abzufinden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte das Abfindungsguthaben, wie die Revision meint, schon nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages schuldet. Daß der Kläger den Abfindungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen kann, ergibt sich jedenfalls aus der vom Beklagten mitunterzeichneten Handelsregister-Anmeldung vom 9./15. Januar 1974, in der es u. a. heißt, der Kommanditanteil des Klägers sei im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beklagten übergegangen; dem Kläger sei keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden. Danach schuldet nicht die Kommanditgesellschaft, sondern der Beklagte dem Kläger die Abfindung.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Unterzeichnung einer Handelsregister-Anmeldung durch einen Mitgesellschafter für die übrigen Gesellschafter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regelmäßig dahin zu verstehen ist, dieser billige, was er dort erklärt hat, auch im Innenverhältnis; es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes (vgl. Sen.Urt. v. 23.2.1976 - II ZR 177/74, LM BGB § 182 Nr. 9 m.w.N.). Umstände, denen hätte entnommen werden können, das in der Anmeldung objektiv Erklärte sei erkennbar nicht gewollt gewesen, hat die Revision nicht aufgezeigt.
Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Parteien sich - wie das Berufungsgericht meint - auf einen Kaufpreis in Höhe des wirklichen Werts des Gesellschaftsanteils geeinigt haben; denn in Höhe desselben Wertes hat der Beklagte den Kläger auch nach dem Gesellschafts-
vertrage abzufinden. Nach § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bestimmt sich die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters nach dem Gesetz, mithin nach § 738 BGB i.V.m. § 161 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGB. Insoweit greift auch die Revision das Urteil nicht an.
2.	Die Revision wendet sich aber mit Recht dagegen, daß die Vorinstanzen als Bewertungsgrundlage den Kaufpreis in Höhe von 1,4 Mio DM herangezogen haben, den der Beklagte kurz nach dem Ausscheiden des Klägers dadurch erzielt hat, daß er dessen Gesellschaftsanteil weiterverkaufte. Richtig ist, daß der Verkaufserlös je nach den Umständen des einzelnen Falles ein Anhaltspunkt dafür sein kann, welchen objektiven Wert ein Gesellschaftsanteil hatte.
Im vorliegenden Falle hat der Beklagte jedoch unter Vorlage von Bilanzen und Gutachten im einzelnen geltend gemacht, daß das Unternehmen am 31. Dezember 1973 überschuldet gewesen sei, was sich erst herausgestellt habe, nachdem er den Gesellschaftsanteil weiterverkauft gehabt habe.
Das Landgericht hat ein Gutachten eingeholt, in dem der Gesellschaftsanteil mit rund 1/4 (rund 0,39 Mio DM) des Betrages (rund 1,5 Mio DM) bewertet wird, der sich aus einem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten ergibt.
Das Landgericht hat das gerichtliche Gutachten für unbrauchbar gehalten und deshalb den erzielten Kaufpreis als Grundlage genommen. Das Berufungsgericht ist ihm hierin gefolgt. Die Revision beanstandet mit Recht, daß auf diese Weise der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt geblieben ist, beim Weiterverkauf sei man irrtümlich von einem Unternehmenswert ausgegangen, der - wie sich später herausgestellt habe - in Wirklichkeit nicht vorhanden gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht als Beleg für seine Ansicht, der Verkaufserlös sei als Bewertungsgrundlage heranzuziehen.
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auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. März 1982 (IV a ZR 27/81, LM BGB § 2311 Nr. 14) verweist, so übersieht es, daß in jener Sache sowohl der Sachverständige als auch das Berufungsgericht begründet hatten, weshalb sich der Wert der Beteiligung am Verkaufserlös zu orientieren hatte. Diese Begründung, die sich im einzelnen mit den Einwänden des Beklagten auseinanderzusetzen hatte, fehlt hier.
Die Vorinstanzen haben ferner zu Unrecht über die von der Kommanditgesellschaft geltend gemachte und an den Beklagten abgetretene Forderung auf Schadensersatz wegen Verletzung der Geschäftsführungspflichten nicht entschieden. Hätte die Kommanditgesellschaft die Abfindung zu zahlen, so könnte sie einen Schadensersatzanspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr selbständig geltend machen; sie hätte ihn vielmehr als unselbständigen Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzusetzen. Nichts anderes hat zu gelten, wenn allein ein Gesellschafter die Abfindung schuldet und die Gesellschaft ihm den Schadensersatzanspruch abgetreten hat. Solange nicht durch eine abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung feststeht, ob und in welcher Höhe einem Gesellschafter im Endergebnis etwas zusteht, soll er im Vorgriff auch von einem Mitgesellschafter nichts verlangen können, was er möglicherweise später wieder zurückzahlen muß (vgl. Sen.Urt. v. 4.7.1968 - II ZR 47/68, LM HGB § 145 Nr. 5; v. 12.11.1970 - II ZR 23/69, WM 1971, 130). Anhaltspunkte, daß die am 31. Dezember 1973 noch unbekannte Ersatzverpflichtung zusammen mit dem Kommanditanteil des Klägers auf den Beklagten übergegangen sein könnte, bestehen nicht (vgl. BGHZ 45, 221) .
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3.	Damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, über die Höhe der Abfindung unter Berücksichtigung aller für die Bewertung des Anteils maßgeblichen Umstände zu entscheiden, wird die Sache zurückverwiesen.
Dr. Kellermann	Dr. Schulze	Bundschuh
 Dr. Seidl	Brandes