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BGH · II ZR 208/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 208/81

April 1970 Einbringungs- und Gewinnabführungs-Rahmenverträge, die zugunsten außenstehender Aktionäre eine Abfindung in Höhe von 265 % des Nennwerts der Aktien vorsahen. 15.000 Aktien im März 1970 vergeblich angeboten hatte, weil man sich über den Preis nicht einigte, bekundete die Beklagte, ohne genannt zu werden, im Mai 1970 über Rechtsanwalt Dr. in Frankfurt Interesse am Ankauf des Aktienpakets. Mai 1970 machte die Klägerin für die nicht genannte P# P^MHBb KG dem Rechtsanwalt Dr. als Vertreter der nicht genannten Käuferin ein Angebot, das ein Entgelt in Höhe eines Mischkurses von 506,53 DM je Aktie vorsah. Juni 1977 die Abfindung auf 450 % des Nennwerts der Aktien fest, und das Oberlandesgericht wies am 4. April 1979 den Beschluß des Oberlandesgerichts veröffentlichte, gab dort die Beklagte bekannt, die bereits abgefundenen Aktionäre erhielten die Differenz und die Aktionäre, die vom Abfindungsangebot bisher keinen Gebrauch gemacht hätten, könnten gegen Einreichung ihrer Aktien die erhöhte Barabfindung von 450 DM je Aktie entgegennehmen. Die Klägerin hat behauptet, der § 5 ihres Angebots habe, wie Rechtsanwalt Dr. erläutert und von diesem ohne Einwand akzeptiert worden sei, auch eine eventuelle Erhöhung der Abfindung in dem von außenstehenden Aktionären bereits angekündigten gerichtlichen Verfahren erfassen sollen. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die gerichtliche Erhöhung der Abfindung zu keiner Erhöhung des Kaufpreises gemäß § 5 des Kaufvertrages vom 26./27. Nach § 5 des Kaufvertrages ist die Differenz zwischen dem bezifferten Kaufpreis und dem höheren Angebot an die Klägerin zu zahlen. Mit Recht greift die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts an, in § 5 des Kaufvertrages fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß nicht nur ein freiwilliges Mehrangebot der Beklagten, sondern auch eine gerichtliche Heraufsetzung der Abfindung den vertraglichen Erhöhungsanspruch habe auslösen sollen; dazu hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, schließt der Wortlaut des § 5 die von der Klägerin vertretene Deutung nicht aus. Er erfaßt vielmehr mit dem Begriff ’'öffentliches Angebot" auch ein Abfindungs- und Nachzahlungsangebot, wie es die Beklagte gleichzeitig mit der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung im Abfindungsverfahren durch die frühere AG Denn ein "öffentliches Angebot" braucht nicht nur auf einem freien Willensentschluß der Beklagten zu beruhen, wie es das Berufungsgericht in die Vereinbarung hineingelegt hat. Das Berufungsgericht ist rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, daß die hinter der Klägerin stehende Gesellschaft bestrebt war, die Aktien möglichst günstig zu verkaufen und nicht schlechter dazustehen als die später abzufindenden Aktionäre. Unter diesen Umständen war das Fehlen eines besonderen "Vorbehalts" für den Fall gerichtlicher Bestimmung einer höheren Abfindung, wie ihn das Berufungsgericht vermißt, bei verständiger Würdigung des Vertragsangebots für die Beklagte kein hinreichender Grund anzunehmen, die Verkäuferin wolle sich nicht auch für diesen Fall absichern. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe wegen des sonst unübersehbaren Risikos nur eine eingeschränkte Erhöhungsvereinbarung treffen können, wird durch die Tatsache widerlegt, daß die Beklagte durch den Abschluß des Gewinnabführungsvertrages in Verbindung mit ihrer Zusage, bei gerichtlicher Erhöhung der Abfindung den höheren Wert nicht nur den daraufhin ausscheidenden, sondern auch den bereits abgefundenen Aktionären zukommen zu lassen, ein solches Risiko tatsächlich eingegangen ist. Daß die Klägerin ihren Ergänzungsanspruch erst nach Jahren geltend gemacht hat, erklärt sich ohne weiteres daraus, daß der Anspruch das öffentliche Angebot der Beklagten zur Voraussetzung hatte und daher vor dessen Veröffentlichung im Blindesanzeiger vom 28.

Zitierte Normen: § 306 AktG
gerichtlichAktieAktionärAngebotBerufungsgerichtAbfindungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 208/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17. Mai 1982 Kaufmann
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1982 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. August 1981 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom 13. November 1980 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
100.000	DM und 5 % Zinsen seit dem 24. Oktober 1970 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte und die	AG	schlossen
 am 29. April 1970 Einbringungs- und Gewinnabführungs-Rahmenverträge, die zugunsten außenstehender Aktionäre eine Abfindung in Höhe von 265 % des Nennwerts der Aktien vorsahen. Die Beklagte kaufte vor der am 26. Juni 1970 stattfindenden Hauptversammlung, um in dieser die für die Billigung der Verträge erforderliche Mehrheit sicherzustellen, Aktien der 10^^ Hfl^.
Nachdem die	Management-Gesellschaft	für
 Wertpapierberatung mbH & Co. KG in München der Beklagten
15.000	Aktien im März 1970 vergeblich angeboten hatte, weil man sich über den Preis nicht einigte, bekundete die Beklagte, ohne genannt zu werden, im Mai 1970 über Rechtsanwalt Dr.	in	Frankfurt Interesse am Ankauf des
 Aktienpakets. Am 26. Mai 1970 machte die Klägerin für die nicht genannte P# P^MHBb KG dem Rechtsanwalt Dr.	als	Vertreter	der	nicht	genannten Käuferin
 ein Angebot, das ein Entgelt in Höhe eines Mischkurses von 506,53 DM je Aktie vorsah. § 5 dieses Angebots lautet:
"In der Öffentlichkeit ist das Angebot der S^HBH|AG an die freien Aktionäre der
AG in Höhe von 265 DM plus 25 DM (Gewinnanteil 1970) somit 290 DM bekannt. Falls der nicht genannte Käufer in einem öffentlichen Angebot mehr als die oben erwähnten rund 306,53 DM pro I^RHP-Aktie bieten sollte, verpflichte^sich der nicht genannte Käufer an die A^|B AG Treuhandgesellschaft für den Verkäufer die Differenz für die gelieferten Stück 15.000	H(Q^-Aktien zu zahlen."
 
Annahme des Angebots und Übergabe der Aktien erfolgten am 27. Mai 1970.
Nachdem die Hauptversammlung am 26. Juni 1970 mit einer Mehrheit von 89,9 % die Verträge gebilligt hatte, beantragten außenstehende Aktionäre die Bestimmung der vertraglich zu gewährenden Abfindung durch das Gericht. Das Landgericht setzte am 16. Juni 1977 die Abfindung auf 450 % des Nennwerts der Aktien fest, und das Oberlandesgericht wies am 4. April 1979 die dagegen eingelegten Beschwerden zurück. Während die Gesellschaft im Bundesanzeiger vom 28. April 1979 den Beschluß des Oberlandesgerichts veröffentlichte, gab dort die Beklagte bekannt, die bereits abgefundenen Aktionäre erhielten die Differenz und die Aktionäre, die vom Abfindungsangebot bisher keinen Gebrauch gemacht hätten, könnten gegen Einreichung ihrer Aktien die erhöhte Barabfindung von 450 DM je Aktie entgegennehmen.
Die Klägerin hat behauptet, der § 5 ihres Angebots habe, wie Rechtsanwalt Dr.	erläutert	und von
 diesem ohne Einwand akzeptiert worden sei, auch eine eventuelle Erhöhung der Abfindung in dem von außenstehenden Aktionären bereits angekündigten gerichtlichen Verfahren erfassen sollen. Sie berühmt sich einer noch offenen Forderung von 2.527.050 DM und macht davon
100.000	DM als Teilbetrag nebst 5 % Zinsen ab 23* Oktober 1970 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die gerichtliche Erhöhung der Abfindung zu keiner Erhöhung des Kaufpreises gemäß § 5 des Kaufvertrages vom 26./27. Mai 1970 geführt habe.
I.	Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht. Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen. Nach § 5 des Kaufvertrages ist die Differenz zwischen dem bezifferten Kaufpreis und dem höheren Angebot an die Klägerin zu zahlen. Daraus folgt bereits eine zu deren Gunsten bestehende Einziehungsermächtigung, die nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erloschen ist.
II.	Mit Recht greift die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts an, in § 5 des Kaufvertrages fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß nicht nur ein freiwilliges Mehrangebot der Beklagten, sondern auch eine gerichtliche Heraufsetzung der Abfindung den vertraglichen Erhöhungsanspruch habe auslösen sollen; dazu hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft. Diese Auffassung ist, wie die Revision mit Recht rügt, mit den materiellen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133,
157 BGB unvereinbar.
 
Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, schließt der Wortlaut des § 5 die von der Klägerin vertretene Deutung nicht aus. Er erfaßt vielmehr mit dem Begriff ’'öffentliches Angebot" auch ein Abfindungs- und Nachzahlungsangebot, wie es die Beklagte gleichzeitig mit der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung im Abfindungsverfahren durch die frühere	AG
im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Gleichgültig ist hierbei, ob dieses Angebot freiwillig oder, soweit es die schon abgefundenen Aktionäre betraf, in Anerkennung einer wirklichen oder vermeintlichen Rechtspflicht abgegeben wurde. Denn ein "öffentliches Angebot" braucht nicht nur auf einem freien Willensentschluß der Beklagten zu beruhen, wie es das Berufungsgericht in die Vereinbarung hineingelegt hat. Die ausdrückliche Einbeziehung eines Angebots aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 306 AktG in § 5 des Vertrages wäre daher allenfalls dann zu fordern gewesen, wenn die Interessenlage oder sonstige Umstände Zweifel hätten begründen können, ob die Beklagte auch in diesem Fall zur Nachzahlung verpflichtet sein sollte. Das ist nicht der Fall. Wie gerade auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt es nach den Umständen im Gegenteil nahe, den Vertrag im Sinne der Klägerin zu deuten.
Das Berufungsgericht ist rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, daß die hinter der Klägerin stehende Gesellschaft bestrebt war, die Aktien möglichst günstig zu verkaufen und nicht schlechter dazustehen als die später abzufindenden Aktionäre. Dieses Interesse kommt im § 5 deutlich dadurch zu dem Ausdruck, daß das zur Nachforderung
 führende, den Kaufpreis übersteigende spätere öffentliche Angebot in Beziehung gesetzt wird zu dem im Gewinnabführungs-Rahmenvertrag vom 29. April 1970 vorgesehenen Abfindungsangebot von 265 % bzw. 290 %. Eine Besserstellung hatten die außenstehenden Aktionäre zu erwarten, wenn entweder die Beklagte freiwillig oder das Gericht rechtsgestaltend das Abfindungsangebot erhöhte. Die Möglichkeit, daß die Beklagte ihr Angebot aus freien Stücken verbesserte, können die Parteien nach Einberufung der Hauptversammlung kaum mehr in Betracht gezogen und angesichts der Äußerungen aus Aktionärskreisen, nach denen mit Anträgen auf eine gerichtliche Bestimmung der Abfindung zu rechnen war, auch schwerlich als einzigen Grund für die streitige Vereinbarung angesehen haben, so daß eine auf diese theoretische Möglichkeit begrenzte Klausel wenig Sinn gehabt hätte. Vielmehr spricht die Interessenlage, wie sie das Berufungsgericht im einzelnen richtig dargestellt hat, für die Einbeziehung einer Angebotserhöhung aufgrund gerichtlicher Entscheidung. Das gilt nicht nur für die Verkäuferin, sondern auch für die Beklagte, die natürlich - wie jedermann, der etwas bezahlen soll -an einer Erhöhung ihrer Leistung unmittelbar nicht interessiert war, die Erhöhung aber hinnahm, um das für die Mehrheit dringend benötigte Aktienpaket zu erhalten.
Unter diesen Umständen war das Fehlen eines besonderen "Vorbehalts" für den Fall gerichtlicher Bestimmung einer höheren Abfindung, wie ihn das Berufungsgericht vermißt, bei verständiger Würdigung des Vertragsangebots für die Beklagte kein hinreichender Grund anzunehmen, die Verkäuferin wolle sich nicht auch für diesen Fall absichern.
 
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe wegen des sonst unübersehbaren Risikos nur eine eingeschränkte Erhöhungsvereinbarung treffen können, wird durch die Tatsache widerlegt, daß die Beklagte durch den Abschluß des Gewinnabführungsvertrages in Verbindung mit ihrer Zusage, bei gerichtlicher Erhöhung der Abfindung den höheren Wert nicht nur den daraufhin ausscheidenden, sondern auch den bereits abgefundenen Aktionären zukommen zu lassen, ein solches Risiko tatsächlich eingegangen ist. Schien ihr dieses Risiko damals im Interesse der Konzernierung tragbar zu sein, so kann für den Abschluß des Kaufvertrages nichts anderes gelten.
Daß die Klägerin ihren Ergänzungsanspruch erst nach Jahren geltend gemacht hat, erklärt sich ohne weiteres daraus, daß der Anspruch das öffentliche Angebot der Beklagten zur Voraussetzung hatte und daher vor dessen Veröffentlichung im Blindesanzeiger vom 28. April 1979 nicht bestand.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts bedeutet hiernach die von der Klägerin vertretene Vertragsauslegung keine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstands gegen den Parteiwillen; vielmehr läuft die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts auf eine Eins ehränkung des Vertragsinhalts hinaus, die seinen eigenen Feststellungen zur Interessenlage widerspricht.
SS
 
III.	Der Klägerin steht der geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von 100.000 DM zu. Sie hat aber auch Anspruch auf die Verzinsung in Höhe von 5 % ab Bekanntmachung der Eintragung des Gewinnabführungsvertrages ins Handelsregister (24. Oktober 1970). Diesen Zins hat die Beklagte den bereits ausgeschiedenen Aktionären entsprechend der gerichtlichen Entscheidung am 28. April 1979 ebenfalls angeboten.
Fleck	Dr.	Schulze	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Brandes