Der Kläger, ein Immobilienmakler, behauptet, er habe der Beklagten die Gelegenheit zu dem Abschluß, dieses Vertrages im Rahmen eines zwischen ihnen, bestehenden Mäklervertrages nachgewiesen* Er verlangt.von der Beklagten eine Provision von 3 # des Kaufpreises und hat demgemäß beantragt, die.Beklagte zu verurteilen,' an ihn 6-450-DM nebst Zinsen 2U zahlen«, Me Beklagte hat um .kläge.abweisung gebeten«,; Sie behauptet , sie habe den Kläger nicht beauftragt,.ihr Grundstücke nachzuweisen; ihr sei das Grundstück,.das sie später gekauft habe, auch nicht vom Kläger, sondern von dem Zeugen KüflBI ange-boten worden«, Hilfsweise macht sie« geltend,, daß sie das' Grundstück zu Bedingungen gekauft habe., die erheblioh ungünstiger gewesen seien als die Bedingungen, zu denen der Kläger das Grundstück angeboten habe«, Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, ein zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossener Mäklervertrag verstieße^ auch" gegen die guten Sitten, weil der Kläger den Auftrag zu dem Verkauf des Grundstücks von dem Hausverwalter der Frau nur gegen die Zusage erhalten habe, daß er ihm die Hälfte der vom Käufer zu zahlenden Provision überlasseo Bas Landgericht hat^ der Belage stattgegeben, das Berufungsgericht .die Berufung zurückgewiesen„ Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision Entschei&ungsgrunde $ daß sie (und nicht ausschließlich die Verkäuferin) eine Provision zahlen müsse» Sie habe zu dem ersten Mal in dem Brief desKlägers vom 6» September 1956 von einer Provisionsverpflichtung erfahren? Me Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Die Revision hat übersehen?.daß die Angebote des Klägers, darunter auch das Angebot Nr0*3797$? ”Die Provision, ist vom Käufer zu tragen und im Kaufpreis nicht enthalten«,ft Damit hat der Kläger deutlich zu dem Ausdruck gebracht? der die Beklagte -zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag mit dem ihr vom Kläger angebotenen Vertrag identisch und rechtswirksam ist« Die Beklagte hat in den Tatsachen--instanzen. Kläger nicht .um, den Nachweis von Grundstücken gebeten und* sie' habe das Grundstück? Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe das Grundstück auch nicht unter wesentlich ungünstigeren Bedingungen gekauft als der Kläger ihr nachgewiesen habe«,' Per Kläger habe ihr einen Kaufpreis von 215 OOO PM genannt, und : die Beklagte habe den Vertrag zu diesem Preis abgeschlossen..] Per Kläger habe ihr mitgeteilt, es sei eine Hypothek von 18 000 PM zu übernehmen, und die Beklagte habe eine Hypothek in dieser Höhe übernommen., Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, zutreffend* Die Revision meint zu Unrecht, aus dem Briefe des Klägers vom 19* Ol tober 1956 ergebe sich, daß die Beklagte wesentlich schwere} Pflichten habe übernehmen müssen als der Kläger erwähnt hat« Aus diesem Brief ergibt sich nicht, daß das (von der Beklagten erstrebte, und) vom Kläger angebotene Geschäft v.on dem Geschäft, das die Beklagte abgeschlossen hat, wirtschaftlich wesentlich abweichto Der Kiäger< hat in dem Angebot Nr* 3797 keine Angaben über ,den Zustand des Hauses gemacht, und die Parteien haben.das Grundstück am 80 Juni 1956 unstreitig zusammen besichtigt «,« Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, der zwischen den Parteien .zustandegekommene Mäklervertrag verstoße nicht gegen .die guten Sitteno Es hat hierbei dahingestellt sein lassen, ob PflHP? wie der Kläger behauptet, von Prau einen Mäkler auf trag erhalten und den Kläger hieran nur beteiligt'--habe,' oder ob ausschließlich als Hausverwalter.tätig und es nur seine Aufgabe gewesen sei, einen Mäkler mindern Verkauf des Hauses zu beauftragen«. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vertrag zwischen den Parteien sei auch dann nicht sittenwidrig, wenn der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt richtig sei, und hat in diesem Zusammenhang dargelegt} Wenn der Kläger P^N■►.als dem Hausverwalter der-Grundstücksverkäuferin die Hälfte der Provision'als; Schmiergeld ..zugesagt hätte, so könnte diese Zulage.allerdings wegen Verstoßes: gegen die guten Sitten, nichtig! Makiervertrag zwischen den Parteien Dieser Vertrag habe mit dem angeblichen Schmiergeldversprechen nichts zu tun» Me Zusage des Klägers würde auch ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit des weder durch den Kläger noch durch sondern durch andere Vertreter der Grundstüoks-Verkäuferin für diese abgeschlossenen GrundStücksVerkaufs sein» Schmiergeldversprechen könnten zur Unwirksamkeit von Verträgen führen, wenn das Schmiergeld einem Angestellten der Partei gegeben worden sei , mit der der Vertrag geschlossen werdeo PrRHRt? Me Revision greift diese Ausführungen an«, Sie führt aus, das Sittenwidrige bei der Gewährung von Schmiergeldern liege darin, daß sich der Angestellte in der ihm möglichen Einwirkung auf den Vertragsschluß oder, wenn es sich um ' einen Bevollmächtigten handele, in seiner Willensent-Schließung für den Vertretenen durch eine ihm zu diesem Zwecke gemachte oder versprochene Zuwendung der Gegenseite zu dem Schaden seines Geschäftsherrn beeinflussen lasse» Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß derartige Zuwendungen.die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Geschäftsherrn beeinflußten» Im vorliegenden Pall seien die Bedingungen des Kaufvertrags für die Beklagte nachträglich verschlechtert worden» Mes spreche dafür, daß die Schmier--' Angestellter der Beklagten gewesen ist* Das Sittenwidrige bei der Gewährung von Schmiergeldern liegt, wie die Revision im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 229) zutreffend ausgeführt hat, in dem.Vertrauensmißbräuch des Angestellten und der bewußten Ausnutzung dieses Vertrauensmißbrauchs durch den, der das Schmiergeld gibt; der Angestellte, der zu dem Nutzen seines. die die Interessen des Geschäftsgegners, von dem er das Schmiergeld erhalten hat* zu dem Nachteil seines Geschäftsherrn wahr nehmen* kann aber, wenn ihm ein Schmiergeld zugesagt ist, nur das Vertrauen mißbraucht haben, das zwischen ihm und der Verkäuferin bestanden hat, und nur diesen Vertrauensmißbrauch kann der Kläger ausgenutzt haben; zwischen. vertrag gehabt haben könnte«, Biese Voraussetzungen liegen jedoch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, nicht vor«, Ber Kläger hat mit der Beklagten einen Mäklervertrag zu den allgemeinen Bedingungen und der ortsüblichen Gebühr geschlossen und am Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und Frau K^M) siad <*er Kläger und nicht beteiligt gewesen«, Ber Kaufvertrag ist vielmehr zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt Schilp, dem Vertreter der Frau abgeschlossen worden«, Biese haben auch die Vertragsbedingungen ausgehandelt0 Ber Kläger und sind hieran nicht beteiligt gewesene Ihre Aufgabe hat ausschließlich in dem Rachweis des abzuschließenden-- Geschäfts bestanden; auf die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen haben sie keinen Einfluß gehabt«,
IX ZR 208/5? MrfrMMaai» mw—fumuM — a*/*wrm*m* Verkündet am 80 Januar 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2^1 037 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit • der Grund Stücks eigentümerin Jfotcnie von Kc Br«ifc)traße Wt> . Beklagten und Revisionsklägerin, « Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br, • gegeh . den Immobilienmakler Hans KuflM? Bi Straße Kläger und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevöllmächtigters Rechteanwalt Dr<^ hat -der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Rastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger? Br« Rörr, Br« Haager und Bri Reinicke für Recht, erkannts \ , / • Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg. vom 19k September 1957 wird auf Kosten der Beklagten zur ückgewi e a en <, ! : ' , v, ' ' Von Rechts wegen Eatbestand8 Die Beklagte bat am 1. September 1956 das Grundstück Egpetraße « / FeflM^traße W von Brau K0MII, 0(für 215 OOO DM gekauft. Der Kläger, ein Immobilienmakler, behauptet, er habe der Beklagten die Gelegenheit zu dem Abschluß, dieses Vertrages im Rahmen eines zwischen ihnen, bestehenden Mäklervertrages nachgewiesen* Er verlangt.von der Beklagten eine Provision von 3 # des Kaufpreises und hat demgemäß beantragt, die.Beklagte zu verurteilen,' an ihn 6-450-DM nebst Zinsen 2U zahlen«, Me Beklagte hat um .kläge.abweisung gebeten«,; Sie behauptet , sie habe den Kläger nicht beauftragt,.ihr Grundstücke nachzuweisen; ihr sei das Grundstück,.das sie später gekauft habe, auch nicht vom Kläger, sondern von dem Zeugen KüflBI ange-boten worden«, Hilfsweise macht sie« geltend,, daß sie das' Grundstück zu Bedingungen gekauft habe., die erheblioh ungünstiger gewesen seien als die Bedingungen, zu denen der Kläger das Grundstück angeboten habe«, Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, ein zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossener Mäklervertrag verstieße^ auch" gegen die guten Sitten, weil der Kläger den Auftrag zu dem Verkauf des Grundstücks von dem Hausverwalter der Frau nur gegen die Zusage erhalten habe, daß er ihm die Hälfte der vom Käufer zu zahlenden Provision überlasseo Bas Landgericht hat^ der Belage stattgegeben, das Berufungsgericht .die Berufung zurückgewiesen„ Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision Entschei&ungsgrunde $ Das Berufungsgericht hat ausgeführt? die Beklagte habe5 wie die Beweisaufnahme ergehen habe, den Kläger am 30* Mai 1956 angerufen und ihn um den Nachweis von Grundstücken gebeten? die zu dem Verkauf stünden» Sie habe darauf am 31 * Mai 1956 vom Kläger mehrere Angebote erhalten» Darunter habe sich das Angebot Nr» 3797 gefunden? das.den Verkauf des Grundstücks BppP-ScpHPBP? EfHH^straße Wk / Pe^flp- straße tB zu dem Gegenstand gehabt habe» Die Beklagte habe / j dieses Grundstück auf Grund dieses Nachweises am 1» Septem- ■ ber 1956 gekauft» Das Berufungsgericht hat aus diesen Tatsachen den Schluß gezogen? daß zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustandegekommen sei? der die Beklagte zur Zahlung einer Provision verpflichte» Die Revision beanstandet? daß das Berufungsgericht diesen Schluß gezogen habe» Sie .meint? die Beklagte? die dem Kläger nicht ausdrücklich eine Provision zu^esagt habe? sei nur dann verpflichtet? ihm eine Provision zu zahlen? wenn sie eine derartige Verpflichtung stillschweigend übernommen habe» Diese Voraussetzung habe jedoch nicht Vorgelegen» Die Beklagte habe nicht erkennen können? daß sie (und nicht ausschließlich die Verkäuferin) eine Provision zahlen müsse» Sie habe zu dem ersten Mal in dem Brief desKlägers vom 6» September 1956 von einer Provisionsverpflichtung erfahren? zu diesem Zeitpunkt sei. der Kaufvertrag (vom 1» Sep tember 1956) zwischen ihr und Prau K^Hp aber bereits abgeschlossen gewesen» Dem Kläger stehe danach? führt die Revision aus? kein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zu? ein Naehweismäkler müsse? wbhn er von.dem KauSPintereeeen-t'en einen Maklerlohn erwarte? diese seine Erwartung dem 'KaufInteressenten rechtzeitig und deutlich zu erkennen ge-behp . v t t ' , Me Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Die Revision hat übersehen?.daß die Angebote des Klägers, darunter auch das Angebot Nr0*3797$? den Vermerk enthielten? ”Die Provision, ist vom Käufer zu tragen und im Kaufpreis nicht enthalten«,ft Damit hat der Kläger deutlich zu dem Ausdruck gebracht? daß die Beklagte ihm. gegenüber proyisionspflichtig Bei«.Die Beklagte hat gewußt?., daß,sie, wenn der nachgewiesene Käufver* trag zustandekomme ? 'dem Kläger eine Provision zu zahlen habe? und sie hat in Kenntnis dieser Tatsache den Kaufvertrag vom 1. September 1956 abgeschlossene Hierdurch ist (spätestens) zwischen.den Parteien ein Mäklervertrag zustandegekommen? der die Beklagte -zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag mit dem ihr vom Kläger angebotenen Vertrag identisch und rechtswirksam ist« Die Beklagte hat in den Tatsachen--instanzen. auch nicht geltend.gemacht, zwischen ihr und dem Kläger wäre.? wenn sie den..Kläger,mit dem Nachweis von Grundstücken beauftragt, und von.ihm .das Grundstück E^pstraße •/ Peppistraße IP riachgewiesen erhalten .hätte, kein Mäklerver-. . trag zustandegekommeno Sie hat vielmehr lediglich die (vom Berufungsgericht für widerlegt erachtete) Behauptung aufgestellt«? sie habe den.. Kläger nicht .um, den Nachweis von Grundstücken gebeten und* sie' habe das Grundstück? das «sie später gekauft habe'? -auch nicht vom Kläger) sondern, von- dritter Seite? hachgWie^ .y/‘ ! 5 ~ IX Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe das Grundstück auch nicht unter wesentlich ungünstigeren Bedingungen gekauft als der Kläger ihr nachgewiesen habe«,' Per Kläger habe ihr einen Kaufpreis von 215 OOO PM genannt, und : die Beklagte habe den Vertrag zu diesem Preis abgeschlossen..] Per Kläger habe ihr mitgeteilt, es sei eine Hypothek von 18 000 PM zu übernehmen, und die Beklagte habe eine Hypothek in dieser Höhe übernommen., Per Kläger habe allerdings angegeben, die Beklagte habe eine Hypothekengewinnabgabe von "ca* 65 000 DMff zu übernehmen und 152 000 PM bar zu zah-j len, wovon 40 000 PM sofort und 92 000 PM in fünf Jahresratei entrichtet werden müßten* Pie Hypothekengewinnabgabe, die die Beklagte übernommen habe, habe aber nur 59 580?58 DM be-j tragen, und die Beklagte habe dementsprechend eine höhere Barzahlung zu leisten, von denen 1 650,02 DM sofort und 4 000 PM zusammen mit den restlichen 92 000 DM zu zahlen gewesen seien* Pie Prist zur Zahlung dieses Hestbetrages habe weiterhin nicht fünf, sondern hur vier Jahre betragen, Diese Unterschiede, hat das Berufungsgericht ausgeführt, seien jedoch nur geringfügig und hätten nicht zur Folge, daß das (vom Kläger angebotene und) von der Beklagten ange> strebte und von ihr abgeschlossene Geschäft nicht als wirtschaftlich identisch zu betrachten seien* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, zutreffend* Die Revision meint zu Unrecht, aus dem Briefe des Klägers vom 19* Ol tober 1956 ergebe sich, daß die Beklagte wesentlich schwere} Pflichten habe übernehmen müssen als der Kläger erwähnt hat« Der Kläger hat der Beklagten am 19» Oktober 1956 lediglich geschrieben, es solle versuoht werden, die « Zahlung der Beklagten für das erste Jahr mit Hücksicht auf die Schäden auszusetzen, die .die.Beklagte an dem Haus vorgefunden habe» Aus diesem Brief ergibt sich nicht, daß das (von der Beklagten erstrebte, und) vom Kläger angebotene Geschäft v.on dem Geschäft, das die Beklagte abgeschlossen hat, wirtschaftlich wesentlich abweichto Der Kiäger< hat in dem Angebot Nr* 3797 keine Angaben über ,den Zustand des Hauses gemacht, und die Parteien haben.das Grundstück am 80 Juni 1956 unstreitig zusammen besichtigt «,« IIP, Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, der zwischen den Parteien .zustandegekommene Mäklervertrag verstoße nicht gegen .die guten Sitteno Es hat hierbei dahingestellt sein lassen, ob PflHP? wie der Kläger behauptet, von Prau einen Mäkler auf trag erhalten und den Kläger hieran nur beteiligt'--habe,' oder ob ausschließlich als Hausverwalter.tätig und es nur seine Aufgabe gewesen sei, einen Mäkler mindern Verkauf des Hauses zu beauftragen«. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vertrag zwischen den Parteien sei auch dann nicht sittenwidrig, wenn der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt richtig sei, und hat in diesem Zusammenhang dargelegt} Wenn der Kläger P^N■►.als dem Hausverwalter der-Grundstücksverkäuferin die Hälfte der Provision'als; Schmiergeld ..zugesagt hätte, so könnte diese Zulage.allerdings wegen Verstoßes: gegen die guten Sitten, nichtig! sein/ Dies berühre aber nicht den 7 - Makiervertrag zwischen den Parteien Dieser Vertrag habe mit dem angeblichen Schmiergeldversprechen nichts zu tun» Me Zusage des Klägers würde auch ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit des weder durch den Kläger noch durch sondern durch andere Vertreter der Grundstüoks-Verkäuferin für diese abgeschlossenen GrundStücksVerkaufs sein» Schmiergeldversprechen könnten zur Unwirksamkeit von Verträgen führen, wenn das Schmiergeld einem Angestellten der Partei gegeben worden sei , mit der der Vertrag geschlossen werdeo PrRHRt? öer das Schmiergeld empfangen sollte, sei aber nicht Angestellter der Beklagten gewesen«, Er habe auch, ebenso wie der Kläger, beim Abschluß des GrundStücksVerkaufs nicht mitgewirkt» Sowohl der Mäklervertrag zwischen den Parteien als auch der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und Prau KflgRl sei also in seiner Gültigkeit nicht abhängig von der frage, ob der Kläger « pRRBR ein Schmiergeld versprochen habe» Me Revision greift diese Ausführungen an«, Sie führt aus, das Sittenwidrige bei der Gewährung von Schmiergeldern liege darin, daß sich der Angestellte in der ihm möglichen Einwirkung auf den Vertragsschluß oder, wenn es sich um ' einen Bevollmächtigten handele, in seiner Willensent-Schließung für den Vertretenen durch eine ihm zu diesem Zwecke gemachte oder versprochene Zuwendung der Gegenseite zu dem Schaden seines Geschäftsherrn beeinflussen lasse» Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß derartige Zuwendungen.die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Geschäftsherrn beeinflußten» Im vorliegenden Pall seien die Bedingungen des Kaufvertrags für die Beklagte nachträglich verschlechtert worden» Mes spreche dafür, daß die Schmier--' t ' 8 •Ht» geidvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Bevollmächtigten der Verkäuferin nachteiligen Einfluß auf die Gestaltung der Vertragsbedingungen gehabt habe. Demgegenüber wäre es Aufgabe des.Klägers gewesen, den gegen ihn sprechenden ersten Anschein zu entkräftene ' » s Der .Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben* Die .Revision übersieht, ‘daß ■Wt&r* möglicherweise ein Schmiergeld erhalten'hat? nicht. Angestellter der Beklagten gewesen ist* Das Sittenwidrige bei der Gewährung von Schmiergeldern liegt, wie die Revision im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 229) zutreffend ausgeführt hat, in dem.Vertrauensmißbräuch des Angestellten und der bewußten Ausnutzung dieses Vertrauensmißbrauchs durch den, der das Schmiergeld gibt; der Angestellte, der zu dem Nutzen seines. Geschäftsherrn tätig sein soll, wird durch ■ den Empfang von Schmiergeldern jedenfalls in Versuchung geführt, auf deh Abschluß von Verträgen hinzuwirken oder Verträge selbst abzusphlieSeny.,; die die Interessen des Geschäftsgegners, von dem er das Schmiergeld erhalten hat* zu dem Nachteil seines Geschäftsherrn wahr nehmen* kann aber, wenn ihm ein Schmiergeld zugesagt ist, nur das Vertrauen mißbraucht haben, das zwischen ihm und der Verkäuferin bestanden hat, und nur diesen Vertrauensmißbrauch kann der Kläger ausgenutzt haben; zwischen. und der Beklagten * * * * * , s , ' bestand kein Vertrauensverhältnis, mißbraucht und dessen Mißbrauch der Kläger ausge.nutzt haben könnte*' Die.Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sittenwidrigkeit halten auch unabhängig von den Rügen der Revision .einer rechtlichen Nachprüfung stand* Der zwischen den Barteieh abgeschlossene Mäkiervert .könnte nur dann sittenwidrig sein, wenn die Zusage des Klägers gegenüber einen Einfluß auf die Ausgestaltung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mäklervertrages oder auf den zwischen der Beklagten und Frau zustandegekommenen Kauf- vertrag gehabt haben könnte«, Biese Voraussetzungen liegen jedoch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, nicht vor«, Ber Kläger hat mit der Beklagten einen Mäklervertrag zu den allgemeinen Bedingungen und der ortsüblichen Gebühr geschlossen und am Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und Frau K^M) siad <*er Kläger und nicht beteiligt gewesen«, Ber Kaufvertrag ist vielmehr zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt Schilp, dem Vertreter der Frau abgeschlossen worden«, Biese haben auch die Vertragsbedingungen ausgehandelt0 Ber Kläger und sind hieran nicht beteiligt gewesene Ihre Aufgabe hat ausschließlich in dem Rachweis des abzuschließenden-- Geschäfts bestanden; auf die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen haben sie keinen Einfluß gehabt«, Ba somit die Rügen der Revision nicht berechtigt sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Br0Rastelski Br«, Haidinger'. BrJJÖrr Br 0 Haager Br „Heini«