-Soweit Gesetz und Satzung den festgestellten Rein-.'.■'■'./gewinn nicht von der Verteilung ausschließen. ■""■"k ; festgestellte'n Reingewinn nur insoweit von der Gewinnverteilung aüsschließeng als sie hierzu ,.vr-durch'-Gesetz 'Oder Satzung ermächtigt ist, , 7 'Die Revision gegen das &m 6C, Juli 1955 verkündete .'Urteil, des h Zivilsenatsvdes: Oherlandesgerichts v 7.■in Karlsruhe wird auf Kosten.der Klägerin* die 1 1 .. : :,.;Der vom Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1952 festgestellte Jahresabschluß der beklagten Aktiengesellschaft wies nach Rückstellung von 540«OOÖ DM für Pensionsverpflichtungen und von 415»000 DM für die Fürsorge einrichtung der Beklagen einen Gewinn von 488o210,,31 DM aus» Aber Vorstand wollte der Hauptversammlung Vorschlägen, eine Dividende von ,6 auf däs 8 Millionen DM betragende ..Grundkapital auszubehütteh und den Rest von 8021043111' auf neue Rechnung vorzutragen» Dieser Vorschlag fand nicht' die Billigung des Auf sicht srats MADer Vorstand schlug dar- . gewinn einen:Betrag von 48öcÖÖ0 DM einer Bonderrücklage zur V0rnahme: umf angf eieher Rät iönalisierungsmaßnahmen zuzuführen und den Rest auf neue Rechnung vorzuiragen» Die Hauptversammlung vom 20.■ Februar 1954 nahm diesen Vorschlag and Die Kläger , die zusammen 1Ü25» 000 DM Aktien besitzen, paben gegen diesen Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt und den Beschluß fristgerecht1 mit p der vorliegenden Klage ähgefbehfenu;; - , Gewinns obliege ..(§ 126 Abs 1 AktG) , -könne- den f estgesteil-ff ten Reingewinn ohne weiteres von der Verteilung ausschlie-A . ■eihbar gegenüberständen» Nehme: man 'dagegen an, daß die l ' Hauptversammlung in der Verwendung des festgestellten , v 'Reingewinns frei sei, so ergänzten ^ich beide Bestimmungen.-Die Verfügungsfreiheit der Hauptversammlung könne aber 1 durch die Satzung begrenzt werden. 000 DM habe die Hauptversammlung gar nicht Beschluß fassen könnenv Vorstand und Aufsichtsrat hätten sich nach : Pestle gung d e s Jahr e s ab s chlus s e s ge einigt, / einen Bet rag fieser Höhe zurückzus teilen.. Jahresabschlusses nur mit der ife-ßgabe ; fzugestimmt s "daßdie in der Gewinn- und ';Verlust'f,6:chnung'''f3v, als Reingewinn ausgewiesenen 480^000 DM für Rationalisi-e-rungsmaßnähmen zürückgestellt würdeno Auch wenn der fest- ’ 'gestellte .Jahresabschluß einen Reingewinn von 488o210»31 DM 'ergeben habeso hätten Vorstand unf Aufsichtsrat doch im Geschäftsbericht übereinstimmend erklärt, daß sie die Bil- Es sei eine mißbräuchliche Ausnützung formalen Rechts, wenn die Kläger den von der Hauptversammlung gefaßten Beschluß zur Grundlage einer Anfechtungsklage machten/ obwohl Vorstand und Aufsichtsrat außer den ohnehin vorgenömmenen Rückstellungen von 955 ,>000 DM .auch noch die gewünschte Rücklage von 80 »000 DM hätten vornehmen können und nur einen, um diesen Betrag Verkürzten Gewinn hätten' auszuweisen brauchen,. und deshalb habe der festgestellte■Jahresabschluß nur einen Gewinn von äc210,31 DM ausgewiesen, kann sie nicht gehört werden, weil sie sich insoweit gegen den 'unstreitigen Sachverhalt und den Tatbestand' des Berufungsurteils Wendete ;2;<4 Ihne Ansicht -aber'//daß Vorstand und Aufsichtsrat die einmal erfolgte Feststellung des Jahresabschlusses -noch hätten ändern" können/ ist unhaltbare Die Feststellung / d.es Jahresabschlusses bildet" die Grundlage für .den Gewinn-verteilühgsbeschluß der Hauptversammlung (§ 126 Abs 3 /Satz 1 AktG), Sie ist daher eine endgültige Maßnahme und kann nicht auf Grund einer'bloßen Sinnesänderung umgestoßen werden (Schlegelberger-Quassowski AktG. nicht behauptet„ Es bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenen-;, falls unter;; welchen Voraussetzungen die Pest Steilung'des A ,JahresabSchlusses berichtigt oder angefochten werden"kann» Denn nach" dem dem Revisionsgericht unterbreiteten'S ach1' stand kommt nurieine willkürliche Änderung des bei der ' Festst ellung ■ d e s J ajare sab Schluss e s gefaßt en Ent s chlus ses in BetrachtD;Ä n.;;.:AÄr:Ä' schlägigen Schriftstücke unbefangen betrachtet 5 keiner • ; Änderung des festgestellten JahresabschlussesÄ sondern p dem -'Zügestimmt',' daß der Vorstand der; Hauptversammlung statt einer Dividende von 6 f»,} wie ursprünglich vörgese-' heric, die .Bildung einer' zweckgebundenen Rücklage vorschlau ■gein wollte'"!''. Aufsichtsrat, in der Hand, außer den vorgenommenen Rückstellungen auch noch eine Rücklage von 480.0.00 DE für Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen und im Jahresabschluß lediglich'einen Be-trag von 8c210,31 DM als Gewinn auszuweisen.. Das haben sie ■aber nicht getan,; sondern vielmehr einen Gewinn von 488c210,31 DM ausgewiesenA:Damit war1 der Hauptversammlung die Aufgabe zugefallen, über die Verteilung dieses Gewinns zu beschließen (§ 126 Abs 1 AktG), Bei1 der Ausübung die- . '■■■ihr Beschluß der Efiehtigkeits- oder" Anfechtungsklage aus- : gesetzte Die 'Von den Klägern erhobene Anfechtungsklage V 'kann nicht deshalb als ein Eechtsmißbraueh angesehen'wer-:desn, weil Vorstand und' Aüfslehtsrat -vor Pest Stellung des Jahresabschlusses eine zweckgebundene Rücklage hätten bilden können: und nur' einen • dementsprechend verminderten Ge- ;;J Winn hätten auszuweisen brauchen., ■ Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern die mißbräuchliche Ausnutzung ihres Anfechtungsrechts" a;uch nicht mit der Begründung vorgeworfen werden, hätten Vor-.Stand und Auf sibhtsrat der: Hauptversammlung die Festste!-- hätte die Hauptversammlung selbst den Jahresabschluß ;festzüsteilen gehabt, sö wäre die Rechtslage ganz anders, .weil dann'eine Verletzung' des Gewinnanspruchs Her Aktionäre nicht''in Betracht käme- 1 f p:. Anfechtungsklage würden Vorstand und Aufsichtsrat die' Festst ellüng .des ighresabschlusses ändern und auf diese Y/eise sei die Hauptversammlung außerstande, noch über di'e Vertei-'lung eines Betrages von : 480.. ob die - ' // Hauptversammlung' den' Reingewinn ganz oder teilweise- von V. h ih i:Die:: Bestimmung des § 126 Abs 3 Satz 2 AktG, daß die Hauptversammlung den ..Reingewinn' ganz oder teilweise von der'Verteilung-ausschließen darf> kann nicht ohne Rücksicht auf denGrundsatz gelesen werden, daß die:Aktionäre -Anspruch auf den sich :aus der'Jahresbilanz ergebenden Reingewinn haben, soweit er nicht nach Gesetz öder"Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 52 AktG), Dieser An- .-.-Spruch ist zunächst mitgliedsrechtlicher Art;und wandelt • sich erst mit dein Qewinnverteilungs'beschluß in ein Glau-- . -Ge-wihhähspruch als ein■ünehtziehbare s Re'cht ausgestaltet hat .und lediglich denjenigen'Gewinn von der Verteilung aus-/schi'i’eßt, der nach/Gesetz oder Satzung nicht ausgeschüttet ■werden 'harfhh bih Diese Einschränkung bedeutet, daß ein ’’Reingewinn1' / der . tung ermöglicht'würde, nicht verteilt werden darf« Sie: bedeutet .weiter, daß ein "Reingewinn", der bloß deshalb aus- gewiesen werden konnte, weil das satzüngsmäßige Gebot bestimmter Rücklagen oder Rückstellungen verletzt wurde, nicht ausgeschüttet werden "darf, In beiden Pallen haben die Aktionäre iin: Wirklichkeit feinen vGewinnanspruchY der /fehlerhafte iahresäbschluß:ist sachlich richtigzustellenv Gesetz Und Satzung können .auch gebieten, einen echten Reingewinn von'der'Verteilung auszuschließen. Per Hauptversammlung als dem obersten Organ der Aktiengesellschaft obliegt es einerseits, /Selbst diese Grenzen einzuhalten, - ; / andererseits aberrauch über die Beachtung dieser Schranken durch die Verwaltung;zu wacheno- Verletzt sie diese \ \ Aufgabe, 'so ist ihr Beschluß der Anfechtung äusgesetzt,* .der § 52 AktG,1 .s dwel t her '■ vom "''Anspruch' auf den Reingewinn :• handelt, dadurch gegehstahdslös gemacht werden können, ./ ! A : Soweit ider festgestellte Reingewinn gesetzlich oder satzüngsmäßig hlclit von der Verteilung, ausgeschlossen ist, hat: der Aktionär bis 'auf eine nicht verteilungsfällige Spitze Anspruch auf einen seiner Beteiligung entsprechen-. • /den Anteil, Pieser Grundsatz wird entgegen der Ansicht des /Berufungsgerichts nicht durch § 126 Abs 3 Satz 2 AktG eingeschränkt,, Pie Hauptversammlung kann den Reingewinn vielmehr dem Prinzip des § 52 AktG entsprechend nur dann von der Verteilung ausschließen, wenn ihr dies'durch Gesetz oder.Satzung (gestattet ist <./ Beide' Bestimmungen ;stehen : /sich nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, unvereinbar /gegenüber, / sondern § 52 AktG hat-Vorrang vor § 126. soweit' der Reingewinn nicht hach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist« Dieser Anspruch kann den Aktionären nicht durch die Hauptversammlung genommen werden,. § 126 Abs73 :Satz :2 AktG ...hat /nur die Bedeutung, die ' Hauptversammlung zu Rücklagen und Rückstellungen zu ’ berech-tigen, die der Vorstand nicht vornehmen will« Biel Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 126 Abs 3 Satz 1 AktG’ zu . verstehen, nach dem^die Hauptversammlung an'den vom Vor- : V stand mit Billigung des Aufsichtsräts festgestellten Jahresabschluß g ä : b ü n!: d. S 149sägen, bloß dem Grundsätze nach,/wäre die Häuptver- ■ Sammlung darin frei, den festgestellten Reingewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschließen0 -Bas Ak- g . tiengesetz hat es in die: Hand von Vorstand und Aufsichtsrat gelegt, den Jahresabschluß festzustellen, .also auch Ab- / Schreibungen, Wertberichtigungen, /Rücklagen und -Rückstel- / Jungen vorzunehmen, ohne daß die":Aktionäre hiergegen etwas ;/ unternehmen können, /Damit hat das Aktiengesetz aber auch : für den lall, daß die Ausweisung eines Reingewinns vertrat- -bar ist, es in die Hand der Verwaltung gelegt, den mitgliedsrechtlichen Gewinhanspruch der 'Aktionäre zur Entstehung zu /;, als 'dies dann der Tall ist/ wenn sie bloß die durch Gesetz' oder Satzung oder im A Talle eines ,zu Unrecht ausgewiesenen Reingewinns gebotenen k Richtigstellungen des Jahresabsclilusses ■vornehmen dürft e$'k dafür würde 'aber her mi tgli ed-sr echt liehe Gewinnanspruch'' 1 'Versammlung'nicht,aufo Me Ansicht des Erläuteruugswerks von Godin-Wilhelmi (§ 126 Anm 1)i die Hauptversammlung höbe nur rechnerische Aufgaben und' für sozialpolitische und gemeinnützige Zuwendungen fehle es an , einem Organ, wenn die Hauptversammlung ohne satzungsmäßige Ermächtigung nicht frei über die Verwendung des Reingewinns beschließen könne, ist'1 unrichtig^s-'Den'n'-.'ai'e'1' /IIIo : Nach § 19 der Satzung der Beklagten hat die Hauptversammlung u, a0 ' über die ■ ’'Verwendung" des Reingewinns zu k beschlielSeni 20 der Satzung bestimmt , daß "der Reingewinn, der sich nach Vornahme von Abschreibungen, Wertberichtigun-Ogen?:'Eilclcstellungeri und Rücklagen einschließlich, der Eines telluhg1 in die 'gesetzliche Rücklage ergibt/1 unbeschadet -vl der Ansprüche der Vorstandsmitglieder' auf den ihnen zuge-;sicherten Gewinnanteil, wie folgt, verteilt wirdr . Die Revision leitet daraus; daß § 19 von der 7er- : Wendung des Reingewinns und § 20 von seiner Verteilung spricht, ;.äb'V:l4ie Satzung der Beklagten ermächtige die1 : Hauptversammlung, völlig frei über die Verwendung'des Reingewinns zu beschließen0 Eine solche Ermächtigung läßt sich der Satzung jedoch nicht entnehmenc Enthielte die Satzung bereits in ihrem § 19 die uneihgeschränkte Ermächtigung der Haupt v er s ammlühg ,■ über den ■'■Reingewinn frei zu verfügen, sö hätte die Anordnung ln § 20 ZifttJ? was bereits im: § 19 angeordnet ist, kann die Satzung der Beklagten nur dahin verstanden werden, daß die Hauptversammlung lediglich über denjenigen Teil des Gewihnsi: der nach Zuteilung von 4 w Dividende und nach Abrechnung der vorgesehenen Aufsichts-
Für das Naehs chlagewerk ' Für die Amtliche ;:SaMlüin.g' lo Gesetz® AktG § 125 . Ai- Rechtssatzi r;z 'Vorstand und Aufsichtsrat können einen einmal festgestellten Jahresabschluß nicht willkürlich zu :1 ändern, ne 2q Gesetz® AktG § 52 ; zu; -Hz k/z.z zf z\ RechtssatZ'i, Azzz,., ■ .u/kuzu'i ■zzU.u u'r. ,-r Az , -Soweit Gesetz und Satzung den festgestellten Rein-.'.■'■'./gewinn nicht von der Verteilung ausschließen. -erlangt:der Aktionär mit der Feststellung eines' ■ 'einen1 Gewinn auswe is enden «Jahresabschlusses einen .... ..Geyimaanspruclio Fieser Anspruch ist bis zu dem Ver-A'z.zzz f teiLluhgsieschluß mitgliedsrechtlicher Art und ;./■/ '1 • :z ''''.'/.kann'■■'dem einzelnen Aktionär nur mit seiner Zurr r'':r'':'-A;;:'/ Stimmung genommen werden n ;/-• . . . . 1-oA.Gesetzt AktG § 126 Abs ! kV z Rechtssatz§ '■■-■■■,:;' nt '"■■■ ;: k - •'-'Fie Hauptversammlungs die lediglich über die Ge- z ■ winnverteilung zu beschließen hat9 darf den ' : ■""■"k ; festgestellte'n Reingewinn nur insoweit von der Gewinnverteilung aüsschließeng als sie hierzu ,.vr-durch'-Gesetz 'Oder Satzung ermächtigt ist, , Äktenzeichensl II ZR 208/55 5A'kk .:k''kvv-'.v1' Urteil des BGH vom 24. Januar 1957 - LG Mannheim OLG Karlsruhe II_ Z R 206/55 Verkündet' :" laut Protokoll! am 24 o Januar 1957 o/Bli Braun Just izobcrsekretar ala Urkundsbeamter l/VlrI der Geschäftsstelle 1 Bll Blit Name n d e s - V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der abrik für K( und e^MjiWP^ e Akt i enges ell s chaf t in M< durch nt - lo den Vorstand;, die Direktoren Olodwig Kaj : in tr. und Alexander BatflBH in III 2 .v den Auf sichtsrat ?, a) Dr„ Gottfried Cm b) lankier Heinz-Scbl in Jm! bei Kö| in EÖM Un cj Rechtsanwalt UroWill Thnn in Kr e) Friedrich GrjjjlP ln f) .Regierungsrat" Josef HeitfBBMl in Eö v'hug; Beklagte/ Berufungs- und 'Revisionsklägerin;,- u --Prozeßbevollmächtigters ReshtSanwalt Prof =1)3 .gegen, 1 o= Xiörehz Ha® in -EÄPPj Kl 2C, ileinrich JfosiB :jr J in Pr tri JMI bei Kö! :Ht Pstr „ Kläger,, Berufungs- und Revisionsbeklagte; zeßbevollmächtigteri Rechtsanw'ält Bf » rl,:f vertre't"eh"■ durch1 Br</ Aloys Willi ,-Proseßbevoilmächtigt ert:[Rechtsähwalt Br als ,'hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die müriä-' liehe Verhandlung vom 210 Januar 1957 unter Mitwirkung des: -Senatspräsidenten Dr» Canter und der Bithdesrichter ;Dr0' Selowsky g;. 3Dr. Haidihger 1 Sr'» -Kuhn ünd Drt- Haager für Recht erkannt;; 7 'Die Revision gegen das &m 6C, Juli 1955 verkündete .'Urteil, des h Zivilsenatsvdes: Oherlandesgerichts v 7.■in Karlsruhe wird auf Kosten.der Klägerin* die 1 1 .. :auch di1«? Kosten der UeheninterVeniehtin .zu 'tragen ::hat? zürückgewieseh.,, ttlt ■;! h:- 1 1' VonyReehts wegen1' ',.'1;. ■ .1" J; ....... 1./^ - u ; A' VvAll.' illiätbehtä^ p . : ;.: : :,.;Der vom Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1952 festgestellte Jahresabschluß der beklagten Aktiengesellschaft wies nach Rückstellung von 540«OOÖ DM für Pensionsverpflichtungen und von 415»000 DM für die Fürsorge einrichtung der Beklagen einen Gewinn von 488o210,,31 DM aus» Aber Vorstand wollte der Hauptversammlung Vorschlägen, eine Dividende von ,6 auf däs 8 Millionen DM betragende ..Grundkapital auszubehütteh und den Rest von 8021043111' auf neue Rechnung vorzutragen» Dieser Vorschlag fand nicht' die Billigung des Auf sicht srats MADer Vorstand schlug dar- . aufhin mit Billigung. :äes',Aufsichtsrats vor, von dem Rein- .. gewinn einen:Betrag von 48öcÖÖ0 DM einer Bonderrücklage zur V0rnahme: umf angf eieher Rät iönalisierungsmaßnahmen zuzuführen und den Rest auf neue Rechnung vorzuiragen» Die Hauptversammlung vom 20.■ Februar 1954 nahm diesen Vorschlag and Die Kläger , die zusammen 1Ü25» 000 DM Aktien besitzen, paben gegen diesen Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt und den Beschluß fristgerecht1 mit p der vorliegenden Klage ähgefbehfenu;; - , Das bandgerieht hat: den Beschluß für nichtig er- ; : ■"klärt,; p1 pApbAAAAAlAl-A 11, ' 1 Die Berufung der Beklagten hätte keinen Erfolg0: Mit der Revision verfolgt.1 die Beklagte /den Klägab-4 Weisungsantrag :w'eiter, während die Klager um Zurückweisung der Revision bittehe. ' ■■ .20o Februar 1954 als Aktionärin aufgetreten ist, ist den Klägern alp Streitgehilfin beigetreten.. Sie beantragt ’ gleichfalls1 die ZurückWeisuhg der"Revisiono 1 vf Snt.scheidungsgrtindej _ ■ "■ ■gff 1 vflu ;:pTf'f ' • * ; : • Das Berufungsgericht hat von den mehreren geltend . .1 gemachten Anfechtungsgründen lediglich den Vorwurf unter-: ' sucht.,.-der ängefochtene Beschluß verletze den' Anspruch der Aktionäre. auf den. Reingewinn,, Es führt hierzu aus 1 . 1 '.■■•Eine' Hauptversammlung.,, der lediglich die-Verteilung des .. ff .. Gewinns obliege ..(§ 126 Abs 1 AktG) , -könne- den f estgesteil-ff ten Reingewinn ohne weiteres von der Verteilung ausschlie-A . ßenr: Das besagt § fl26 Abs 3 Satz 2 Aktie Die Ansicht . Df f ' Gadbws (Großkoimn AktG § 52 Anm 16 Abs 2f § 126. Anm 5)? daß die HauptVersammlung nicht ohne- satzungsmäßige Er-.... inächtigung über den Anspruch der Aktionäre :auf den Gewinn- , • fanteil (§52 Akt-G) ' hinweggehen könne, sei unrichtig, weil sich die Vorschrift des § 52 AktG und die Bestimmung des § 126 Abs 3 Satz :2 AktG bei .der Auffassung Gadows unver- ;. ■eihbar gegenüberständen» Nehme: man 'dagegen an, daß die l ' Hauptversammlung in der Verwendung des festgestellten , v 'Reingewinns frei sei, so ergänzten ^ich beide Bestimmungen.-Die Verfügungsfreiheit der Hauptversammlung könne aber 1 durch die Satzung begrenzt werden. Das sei durch die §§ 19, 20 der Satzung der Beklagten geschehen, 1 Ali . Die:-Revision meint in erster "Linieb In Höhe von 1 480.. 000 DM habe die Hauptversammlung gar nicht Beschluß fassen könnenv Vorstand und Aufsichtsrat hätten sich nach : Pestle gung d e s Jahr e s ab s chlus s e s ge einigt, / einen Bet rag fieser Höhe zurückzus teilen.. Der Auf sichtsrat’habe der:. Feststellung des. Jahresabschlusses nur mit der ife-ßgabe ; fzugestimmt s "daßdie in der Gewinn- und ';Verlust'f,6:chnung'''f3v, als Reingewinn ausgewiesenen 480^000 DM für Rationalisi-e-rungsmaßnähmen zürückgestellt würdeno Auch wenn der fest- ’ 'gestellte .Jahresabschluß einen Reingewinn von 488o210»31 DM 'ergeben habeso hätten Vorstand unf Aufsichtsrat doch im Geschäftsbericht übereinstimmend erklärt, daß sie die Bil- dung"einer zweckgebundenen Rücklage/von 480«000 DM aus dem Reingewinn des Geschäftsjahres /L952 für notwendig er- ; achteten.-. Das :sei als" eine Berichtigung des festgestell-vten Jahresabschlusses zu werten..- Es sei eine mißbräuchliche Ausnützung formalen Rechts, wenn die Kläger den von der Hauptversammlung gefaßten Beschluß zur Grundlage einer Anfechtungsklage machten/ obwohl Vorstand und Aufsichtsrat außer den ohnehin vorgenömmenen Rückstellungen von 955 ,>000 DM .auch noch die gewünschte Rücklage von 80 »000 DM hätten vornehmen können und nur einen, um diesen Betrag Verkürzten Gewinn hätten' auszuweisen brauchen,. Das Ergebnis der An-; fechtungsklä^e könne nur die lichtigerklärung des ange- ;/ griffenen Hauptversämmluhgsbeschlusses sein? damit werde' hichts gewohheh, da^Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß noch ändern könnten, bevor'die Hauptversammlung ■erneut über die Gewinnverteilung beschließen könnet All) /Soweit die Revision -geltend macht,- Vorstand und' Aufsichtsrät hätten sich > v o r Feststellung-des' Jahres-äbschlüsses geeinigt, außer den hurückgesteilten 955»000 DM noch eine zweckgebundene Rücklage von 480,:000 DM zu bilden./ und deshalb habe der festgestellte■Jahresabschluß nur einen Gewinn von äc210,31 DM ausgewiesen, kann sie nicht gehört werden, weil sie sich insoweit gegen den 'unstreitigen Sachverhalt und den Tatbestand' des Berufungsurteils Wendete / ? ;2;<4 Ihne Ansicht -aber'//daß Vorstand und Aufsichtsrat die einmal erfolgte Feststellung des Jahresabschlusses -noch hätten ändern" können/ ist unhaltbare Die Feststellung / d.es Jahresabschlusses bildet" die Grundlage für .den Gewinn-verteilühgsbeschluß der Hauptversammlung (§ 126 Abs 3 /Satz 1 AktG), Sie ist daher eine endgültige Maßnahme und kann nicht auf Grund einer'bloßen Sinnesänderung umgestoßen werden (Schlegelberger-Quassowski AktG. § 125 Ahm 5? 3adcw in Großkomm AktG § 3.25 Anm 20|AvonGodin-Wilhelrrii AktG" AÄ § 125 Anm 1| Baumbäch-Hueck AktG § 125 Anm 2 B)„ Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsiclitsrats festgestellter . Jahresabschluß ist unter den Voraussetzungen des § 202 AktG nichtige'Daß ein Pall dieser Art vorläge, ist. nicht behauptet„ Es bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenen-;, falls unter;; welchen Voraussetzungen die Pest Steilung'des A ,JahresabSchlusses berichtigt oder angefochten werden"kann» Denn nach" dem dem Revisionsgericht unterbreiteten'S ach1' stand kommt nurieine willkürliche Änderung des bei der ' Festst ellung ■ d e s J ajare sab Schluss e s gefaßt en Ent s chlus ses in BetrachtD;Ä n.;;.:AÄr:Ä' ■■ 1. ; A , : ; 1 .3- Im übrigen hat der Aufsichtsrat,, wenn man die ".ein- schlägigen Schriftstücke unbefangen betrachtet 5 keiner • ; Änderung des festgestellten JahresabschlussesÄ sondern p dem -'Zügestimmt',' daß der Vorstand der; Hauptversammlung statt einer Dividende von 6 f»,} wie ursprünglich vörgese-' heric, die .Bildung einer' zweckgebundenen Rücklage vorschlau ■gein wollte'"!''. ,,b fAcA '.’.3») Die .'Anfechtungsklage st eilt'; sich: auch"nicht a'ls: eine mißbräuchliche Ausübung:Vdes Anfechtungsrechts dar0 .. . Gewiß'hatten es Vorstand und. Aufsichtsrat, in der Hand, außer den vorgenommenen Rückstellungen auch noch eine Rücklage von 480.0.00 DE für Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen und im Jahresabschluß lediglich'einen Be-trag von 8c210,31 DM als Gewinn auszuweisen.. Das haben sie ■aber nicht getan,; sondern vielmehr einen Gewinn von 488c210,31 DM ausgewiesenA:Damit war1 der Hauptversammlung die Aufgabe zugefallen, über die Verteilung dieses Gewinns zu beschließen (§ 126 Abs 1 AktG), Bei1 der Ausübung die- . sea Rechts hatte sich die Hauptversammlung im Rahmen von r .Gesetz :und 'Satzung /zu ^halten4. Tat :sie das nicht s so war '■■■ihr Beschluß der Efiehtigkeits- oder" Anfechtungsklage aus- : gesetzte Die 'Von den Klägern erhobene Anfechtungsklage V 'kann nicht deshalb als ein Eechtsmißbraueh angesehen'wer-:desn, weil Vorstand und' Aüfslehtsrat -vor Pest Stellung des Jahresabschlusses eine zweckgebundene Rücklage hätten bilden können: und nur' einen • dementsprechend verminderten Ge- ;;J Winn hätten auszuweisen brauchen., Denn auf diesem Umweg" m, kann der HäÜptversäÄiünglnkehidas Recht versagt werdenpV über die Verteilung' velhea-%iMäl f es t ge st eil ten Reingewinns zu beschließenf fl V\;1up ■ Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern die mißbräuchliche Ausnutzung ihres Anfechtungsrechts" a;uch nicht mit der Begründung vorgeworfen werden, hätten Vor-.Stand und Auf sibhtsrat der: Hauptversammlung die Festste!-- u lung des Jahresabschlusses überlassen, :so hätte sie ins unanfechtbarer1 Weise sowohl 9551ÖQO fDM für Pensionen und , die Sozialeinrichtung als auch 1480,000 33M für die beab- .:■• si’chtlgten EatiohaiiSierühgsmaßhahmen zurückgestellt.0 pf . Dexin,/. hätte die Hauptversammlung selbst den Jahresabschluß ;festzüsteilen gehabt, sö wäre die Rechtslage ganz anders, .weil dann'eine Verletzung' des Gewinnanspruchs Her Aktionäre nicht''in Betracht käme- 1 f p:. n ...1 , : •Rechtsmißbraüch kann'den:Klägern auch nicht unter ■ .dem Gesichtspunkt . vorgeworfen pwerden, bei Erfolg1 ihrer: . Anfechtungsklage würden Vorstand und Aufsichtsrat die' Festst ellüng .des ighresabschlusses ändern und auf diese Y/eise sei die Hauptversammlung außerstande, noch über di'e Vertei-'lung eines Betrages von : 480.. 000 DM zu beschließen^ "Denn,. ■ :wie bereits ausgeführt f.können Vorstand"und Aufsichtsrat die einmal:: vor genommene -Feststellung dös Jahresabschlusses : /willkürlich nicht mehr umstoßen, IIe /Die Revision wendet sich in zweiter Linie gegen die vom Berufungsgericht vorgenömmene Ausdeutung der §§ 19/ 20 -8— der Satzung;, Die -Berechtigung dieser Angriffe kann dahin- /; gestellt bleihendehn die vorähfliegende Frage'',.' ob die - ' // Hauptversammlung' den' Reingewinn ganz oder teilweise- von V. der Verteilung ausschließen darf, ;ohne daß dies gesetzlich.. satzungsmäßig -pder durch einen zu Unrecht ausgewie- ' senen Reingewinn geboten ist, 1st zu verneinen (Schlegel-; berger-Quass'öwski § 126 Anm 10? § 52 Anm 10? Adler-Düring-Schmaltz;, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft. §;: 126; Araii: 121Hef ermehl JW 1937, 3070?' Dietrich ■ Jv7~: ;1938,.: 713; Baumbach-Hueck AktG §■126.Anm 3f § 52 Anm 4; a.cAr Vc Godin-Wiiheimi § 126 Anm 1/ 7|Möhring-Schwartz/: i S atzung s ge st al tung nach neuem Aktienh.echt S 149? "Teichmann-Koehleiy'AktG 3h Auf! § 52 Arnn 2), :: . / h ih i:Die:: Bestimmung des § 126 Abs 3 Satz 2 AktG, daß die Hauptversammlung den ..Reingewinn' ganz oder teilweise von der'Verteilung-ausschließen darf> kann nicht ohne Rücksicht auf denGrundsatz gelesen werden, daß die:Aktionäre -Anspruch auf den sich :aus der'Jahresbilanz ergebenden Reingewinn haben, soweit er nicht nach Gesetz öder"Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 52 AktG), Dieser An- .-.-Spruch ist zunächst mitgliedsrechtlicher Art;und wandelt • sich erst mit dein Qewinnverteilungs'beschluß in ein Glau-- . bigerrecht um/ das dem einzelnen Aktionär nuf noch mit ,s eine ri Zustimmung genommen werden kann,. Aber schon vor 'dieser Umwandlung erfordert ein Eingriff in den ‘Gewinnan-' .spruch die Zustimmung Aller Gesellschafter, da § 52 AktG • den durch die festgestellte Jahresbilanz.begründeten -Ge-wihhähspruch als ein■ünehtziehbare s Re'cht ausgestaltet hat .und lediglich denjenigen'Gewinn von der Verteilung aus-/schi'i’eßt, der nach/Gesetz oder Satzung nicht ausgeschüttet ■werden 'harfhh bih Diese Einschränkung bedeutet, daß ein ’’Reingewinn1' / der . durch einen Bilanzfehler, etwa durch eine unter Verstoß " gegen- Gesetz oder'Satzung zu hoch vorgenommene Bewer- tung ermöglicht'würde, nicht verteilt werden darf« Sie: bedeutet .weiter, daß ein "Reingewinn", der bloß deshalb aus- I - : ■ gewiesen werden konnte, weil das satzüngsmäßige Gebot bestimmter Rücklagen oder Rückstellungen verletzt wurde, nicht ausgeschüttet werden "darf, In beiden Pallen haben die Aktionäre iin: Wirklichkeit feinen vGewinnanspruchY der /fehlerhafte iahresäbschluß:ist sachlich richtigzustellenv Gesetz Und Satzung können .auch gebieten, einen echten Reingewinn von'der'Verteilung auszuschließen. Per Hauptversammlung als dem obersten Organ der Aktiengesellschaft obliegt es einerseits, /Selbst diese Grenzen einzuhalten, - ; / andererseits aberrauch über die Beachtung dieser Schranken durch die Verwaltung;zu wacheno- Verletzt sie diese \ \ Aufgabe, 'so ist ihr Beschluß der Anfechtung äusgesetzt,* Eine'weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Vorhandensein einer nicht verteilbaren Spitze,. Sonst würde .der § 52 AktG,1 .s dwel t her '■ vom "''Anspruch' auf den Reingewinn :• handelt, dadurch gegehstahdslös gemacht werden können, ./ ! / daß kein genau/aufgehender 'Betrag als Reingewinn ausgewiesen wirdo':hheb:' h . h^nk'. .//.■' ; // ;. A : Soweit ider festgestellte Reingewinn gesetzlich oder satzüngsmäßig hlclit von der Verteilung, ausgeschlossen ist, hat: der Aktionär bis 'auf eine nicht verteilungsfällige Spitze Anspruch auf einen seiner Beteiligung entsprechen-. • /den Anteil, Pieser Grundsatz wird entgegen der Ansicht des /Berufungsgerichts nicht durch § 126 Abs 3 Satz 2 AktG eingeschränkt,, Pie Hauptversammlung kann den Reingewinn vielmehr dem Prinzip des § 52 AktG entsprechend nur dann von der Verteilung ausschließen, wenn ihr dies'durch Gesetz oder.Satzung (gestattet ist <. / Beide' Bestimmungen ;stehen : /sich nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, unvereinbar /gegenüber, / sondern § 52 AktG hat-Vorrang vor § 126. Abs 31 /Satz 2 AktG und wird’durch die1 letztere Bestimmung nicht ahgetastet o Räch § 131' Abs 2 AktG sind Abschreibungen,/: -I0-- ^Wertberichtigungen1^. Rücklagen ünd Sückstellüngen?i die für % das Geschäftsjahr 'gemacht werden, bereits in''der Jahres- i . bilanz vDrzunehmen0 Reingewinn Ist nach1 § 131 "'Ah's" 3 AktG nicht der Überschuß der Aktiven über -die "Passiven, sondern' der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten,, Hier-aus ergibt sich, daß Rücklagen und Rückstellungen schon vor der Reststellung des; .Reingewinns vorzunehmen sind, ; Stellt :der Vorstand den Jahresabschluß mit Billigung des •. Auf sicht s rats fest , so habendie Aktionäre weder das Recht noch die Möglichkeit,, die in der Bilanz vörgenommenen Ab“' Schreibungen, ;:;We r ther i eilt i gung'en, Rücklagen und Rückst ei-: 7 lungen anzufechtend Renn § 52 AktG gibt nur Anspruch auf den sich"aus der Jahresbilanz Vergebenden Reingewinn, und ein Anfechtungsreeht besteht nur gegenüber Bauptversainm--VlungsbeSchlüssen und nicht gegenüber Vorstands- uhd Auf-sichtsratsbeschlüssen., vist ein Reingewinn aber festge- . stellt, so hat jeder Aktionär nach § 52 AktG Anspruch auf einen seiner'Beteiligung entsprechenden Anteil., soweit' der Reingewinn nicht hach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist« Dieser Anspruch kann den Aktionären nicht durch die Hauptversammlung genommen werden,. Be-s chlIeßt die Hauptversammlüil'g : die. Bi 1 düng ■ von Rücklagen,;. ,... obwohl dies das Gesetz, die' Satzung oder ein imrechtmäßi-; ; ger Gewinnausweis nicht gebieten, so. ist der Gewinnver- ! teitLungsbeSchluß wegen Verletzung des: § .52 AktG- nach den . §§ 197,198 Abs 2 'AktG .anfechtbar« 1 üv,: .. § 126 Abs73 :Satz :2 AktG ...hat /nur die Bedeutung, die ' Hauptversammlung zu Rücklagen und Rückstellungen zu ’ berech-tigen, die der Vorstand nicht vornehmen will« Biel Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 126 Abs 3 Satz 1 AktG’ zu . verstehen, nach dem^die Hauptversammlung an'den vom Vor- : V stand mit Billigung des Aufsichtsräts festgestellten Jahresabschluß g ä : b ü n!: d. c n 77;ist o. Biese Bindung :soll es 11- nicht ausschließen, von der HätiptVersammlung füri erforderlich erachtete oder einstimmig gewünschte Päicklagen und Rückstellungen überhaupt oder gar gegen den Willen des Vorstandes vorzunehmencIDas ist der Grund der Regelung des § 126 Abs 3 Satz 2 AktG, und deshalb erschöpft sich hierin auch ihre Bedeutung, Man.wird der Vorschrift nicht völlig gerecht, wenn man ihr den Vorbehalt anfügts '‘wenn sie (die Hauptversammlung) dazu nach Gesetz oder Satzung : h befugt ist”- (so Gadow § 126 Anm 5; v, Godin-Vilhelmi § 126 1 Anm 1)'l'<Dehn die Aktionäre können auch bei Einstimmigkeit trotz der Bindung-der Hauptversammlung an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsiohtsrats festgestellten Jahresabschluß und gegen den Willen der Verwaltung den Reingewinn ganz oder teilweise zurüeks teilen.« Gewiß hätte der Gesetzgeber besser daran getan loden § 126 Abs1 3 Satz 2 AktG äh- i ,ders zu fassen,vAber-darum ist■es doch'nicht berechtigt,/ diese 'Bestimmung dahin 'auszulegen, der mitgliedsrechtliche / Gewinnänspruch der .Aktionäre könne ohne weiteres■durch die Hauptversamlung beeinträchtigt werden, . / . Zu einer solchen Einengung dieses Gewinnanspruchs. ■ f besteht auch kein Anlaß.///Dieser Anspruch bestände nicht JA /vielmehr als aüi dem Papier oder, wie Möhring-Schwartz . S 149sägen, bloß dem Grundsätze nach,/wäre die Häuptver- ■ Sammlung darin frei, den festgestellten Reingewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschließen0 -Bas Ak- g . tiengesetz hat es in die: Hand von Vorstand und Aufsichtsrat gelegt, den Jahresabschluß festzustellen, .also auch Ab- / Schreibungen, Wertberichtigungen, /Rücklagen und -Rückstel- / Jungen vorzunehmen, ohne daß die":Aktionäre hiergegen etwas ;/ unternehmen können, /Damit hat das Aktiengesetz aber auch : für den lall, daß die Ausweisung eines Reingewinns vertrat- -bar ist, es in die Hand der Verwaltung gelegt, den mitgliedsrechtlichen Gewinhanspruch der 'Aktionäre zur Entstehung zu /;, bringen,-. Ist dies geschehen, so können die .Aktionäre nur ■einstimmig' Vauf ■ tie :3erticksi;chtig-ung dies es Anspruchs ver-ziehten* Wollte man schon der Mehrheit einer Häuptver-Sammlung dieses -Recht zubilligen, so würde die Hauptver— i Sammlung zv/ar etv/as freier stehen./ als 'dies dann der Tall ist/ wenn sie bloß die durch Gesetz' oder Satzung oder im A Talle eines ,zu Unrecht ausgewiesenen Reingewinns gebotenen k Richtigstellungen des Jahresabsclilusses ■vornehmen dürft e$'k dafür würde 'aber her mi tgli ed-sr echt liehe Gewinnanspruch'' 1 der Aktionäre eingeschränkt .werden//und dieser Nachteil , Wiegt eine nur unwesentlich freiere Stellung der Haupt- k" 'Versammlung'nicht,aufo Me Ansicht des Erläuteruugswerks von Godin-Wilhelmi (§ 126 Anm 1)i die Hauptversammlung höbe nur rechnerische Aufgaben und' für sozialpolitische und gemeinnützige Zuwendungen fehle es an , einem Organ, wenn die Hauptversammlung ohne satzungsmäßige Ermächtigung nicht frei über die Verwendung des Reingewinns beschließen könne, ist'1 unrichtig^s-'Den'n'-.'ai'e'1' Hauptversammlung hat zu prüfen, ob der Gewihnausweis der Jahresfe'chnung zu Recht besteht und verteilbar! ist/wund sozialpolitische und gemeinnützige Zuwendungen fallen in den Aufgabenbereich des Vorstandes* kk /IIIo : Nach § 19 der Satzung der Beklagten hat die Hauptversammlung u, a0 ' über die ■ ’'Verwendung" des Reingewinns zu k beschlielSeni 20 der Satzung bestimmt , daß "der Reingewinn, der sich nach Vornahme von Abschreibungen, Wertberichtigun-Ogen?:'Eilclcstellungeri und Rücklagen einschließlich, der Eines telluhg1 in die 'gesetzliche Rücklage ergibt/1 unbeschadet -vl der Ansprüche der Vorstandsmitglieder' auf den ihnen zuge-;sicherten Gewinnanteil, wie folgt, verteilt wirdr . - k i-l* .Zunächst erhalten die Stammaktionäre eine Gewinnbeteiligung von bis zu 4 k des Nennwerts ihrer A ; i ■ Aktien* 2* Aus dem hiernach verbleibenden Reingewinn erhält der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Be- hl3- ( : stimmungeh: des:- § 98 lias 3 :des Aktiengesetzes einen V > festen'’Betrag von bis zu iinsgesamt 14 o 210 DM und ■ t; .die ihm nach §115 der Satzung :züstehende Gewinn- . .. beteiligimg in Hohe von 10 3»Der Rest.wirdp soweit die Hauptversammlung keine andere ;¥erwehdungibestiTnmty l.an die Aktionäre verteilt " Die Revision leitet daraus; daß § 19 von der 7er- : Wendung des Reingewinns und § 20 von seiner Verteilung spricht, ;.äb'V:l4ie Satzung der Beklagten ermächtige die1 : Hauptversammlung, völlig frei über die Verwendung'des Reingewinns zu beschließen0 Eine solche Ermächtigung läßt sich der Satzung jedoch nicht entnehmenc Enthielte die Satzung bereits in ihrem § 19 die uneihgeschränkte Ermächtigung der Haupt v er s ammlühg ,■ über den ■'■Reingewinn frei zu verfügen, sö hätte die Anordnung ln § 20 ZifttJ? daß der Rest an'die Stammäktionäre:ziiverteilen ist, ^soweit die Hauptversamm- lühg keine-andere1 Verwendung beschließt, ,keinen selbstän..t digen Sinni Da nicht angenommen werden'kann, daß §20. ■ Ziff 3 lediglich etwas wiederholt <>. was bereits im: § 19 angeordnet ist, kann die Satzung der Beklagten nur dahin verstanden werden, daß die Hauptversammlung lediglich über denjenigen Teil des Gewihnsi: der nach Zuteilung von 4 w Dividende und nach Abrechnung der vorgesehenen Aufsichts- : rät st ant lernend verbleibt, frei''Verfügen darf. Im übrigen ■ aider:: nicht o , i V, j ti; t i 'Die 01 ZrOc Cant e r Kosterientseheidung ergibt sich aus’den §§ 97? . . Dr„ S elowsky s . Diu Hai dinger Sr, 'Kulm ' Dr, Haager