April 1952 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Canter und der 3undeerichter Dr.Drost, Dr.Haidinger, Dr.Fischer und Dr. Kuhn für Recht erkanntt Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kanmergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 4« Juni 1951 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7« Zivilkammer des Bandgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 1. Die weiteren Rosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf erlegt. »Strasse Klägerin und Revisions beklagte, Von Rechts wegen Die Klägerin meint, daß ihre Rentenensprttche voll umzustellen seien und verlangt mit der Klage die Zahlung des Unterschiedsbetrages für die Zelt vom 1.7-1948 bis 30-9-1949 in Höhe von 10.072,10 DU ('.Test). Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat ihr stattgegeben, Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des iandgerichtlichen Urteils. 1. Bie Präge, ob für die Beurteilung des Rechtsstreits das Bundes-r oder das Westberliner Uustellungsrecht maßgebend ist, bedarf keiner Entscheidung. 11 ZR 124/51 ausgeführt hat, stimmen das für die Entscheidung in Eetracht könnende Bundesund das Westberliner Recht der Umstellung von Versicherungsanspriichen inhaltlich völlig überein. Da die für die Entscheidung in Betracht körnenden Vorschriften des Westberliner Umstellungsrechts öub den in Jenen Urteil dargelegten Gründen von Revisionsgerieht ebenfalls nachprüfbar sind und da auch Ziff I b der erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassene DB Kr 14 zur TfiSVO bei der Revisions ent Scheidung noch beachtet werden kann, können auch hieraus keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, daß dahingestellt bleibt, welches Recht enzuwen-den ist.
II ZB 208/51
2367 054 2o
Verkündet an 30. April 1932
Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
Dr. HfllVund Direktor KflHHHBir
-Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 30. April 1952 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Canter und der 3undeerichter Dr.Drost, Dr.Haidinger, Dr.Fischer und Dr. Kuhn
für Recht erkanntt
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kanmergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 4« Juni 1951 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7« Zivilkammer des Bandgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 1. Februar 1951 surückgewiesen. Die weiteren Rosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf erlegt.
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevoilmächtigter* Rechtsanwalt Dr
gegen
Gräfin s
»Strasse
Klägerin und Revisions beklagte,
Von Rechts wegen
Tatbestand: 1
Pür die Klägerin läuft bei der Beklagten eine Ben-tenverSicherung, aus der eie eine vierteljährliche Rente von 2.238,25 RU erhielt. Seit der Währungsreform zahlt ihr die Beklagte vierteljährlich nur noch 223>83 KI (West). Die Klägerin meint, daß ihre Rentenensprttche voll umzustellen seien und verlangt mit der Klage die Zahlung des Unterschiedsbetrages für die Zelt vom 1.7-1948 bis 30-9-1949 in Höhe von 10.072,10 DU ('.Test). Cie meint, daß fUr die Umstellung das Westberliner Hecht maßgebend sei. Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, daß die Umstellung nach dem Bundesrecht zu erfolgen habe, daß sie aber auch nach dem Westberliner Recht nur im Verhältnis
10 : 1 vorgenommen werden könne.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat ihr stattgegeben, Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des iandgerichtlichen Urteils.
Bntacheidungsgrände:
1. Bie Präge, ob für die Beurteilung des Rechtsstreits das Bundes-r oder das Westberliner Uustellungsrecht maßgebend ist, bedarf keiner Entscheidung. ’.7ie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache
11 ZR 124/51 ausgeführt hat, stimmen das für die Entscheidung in Eetracht könnende Bundesund das Westberliner Recht der Umstellung von Versicherungsanspriichen inhaltlich völlig überein. Wenn hiernach das streitige Rechtsverhältnis nach den beiden in Präge kommenden Utastollungs-rechten gleich zu beurteilen ist, so kann es dahingestellt bleiben, welches dieser Rechte ansuwenden 1st (.Tolff Internationales Privatrecht in Deutschland 2. Auf! S 74 sowie die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts in RCZ 113>
38 ßZJ\ 124, 146 ZT487? 167, 274 ßß<P). Da die für die Entscheidung in Betracht körnenden Vorschriften des Westberliner Umstellungsrechts öub den in Jenen Urteil dargelegten Gründen von Revisionsgerieht ebenfalls nachprüfbar sind und da auch Ziff I b der erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassene DB Kr 14 zur TfiSVO bei der Revisions ent Scheidung noch beachtet werden kann, können auch hieraus keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, daß dahingestellt bleibt, welches Recht enzuwen-den ist.
2. Wie in dein genannten Urteil weiter dargelegt ist, ist nunmehr sowohl für den Bereich deB Bundesrechts durch die 47- DVO zuu UmstG, als auch für den Geltungsbereich-des Jestberliner Rechts durch die DB Hr 14 zur UEVO rechtswirksan klargestellt, daß Ansprüche aus Rentenversicherungen auch dann im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind, wenn der Versicherungsfall, wie hier, schon vor dem Stichtag der Viührungsreform eingetreten ist. Durch die zuletzt genannte Vorschrift ist der vom Berufungsgericht für das .Testberliner Unstellungsrecht vertretenen Auffassung der Boden entzogen worden.
• .
Bas Jetzt auch für Westberlin geltende Rentenaufbesserungsgesetz vcm 11. 6. 1951 in der Passung von 15.
2. 1952 (RGBl 1,118) findet auf die im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit vom 1. 7* 1948 bis 30’. 9* 1949 g-eltend genachten Rentenansprüche noch keine Anwendung, weil es erct die nach dem 31* 3* 1951 fällig werdenden Vers icherung8leistungen erfaßt.
Der Revision v/ar daher stattsugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr* Canter Dr* Drost Dr.Haidinger
Dr. Tischer BR Dr* Kuhn ist durch
Beurlaubung an der Unt ers ehriftsle istung verhindert.
Dr. Canter