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BGH · II ZR 207/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 207/84

April 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Juli 1984 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern 5 % Zinsen für die Zeit vom 31. Von Rechts wegen Tatbestands Die Gesellschafter der Alfred TffB Maschinen- und Armaturenfabrik KG gründeten als weitere Gesellschaft die Alfred TMB GmbH, deren Stammkapital sie, nachdem die Gesellschaft am 7. August 1967 der Gewinn der Kommanditgesellschaft (vorbehaltlich einer Änderung durch die Betriebsprüfung) feststand, erstatteten deren Gesellschafter der GmbH insgesamt 2.139.382,45 DM, die sie laut Bilanz zuviel entnommen hatten. Umgekehrt wiederum war die GmbH den Gesellschaftern ausgleichspflichtig, als im Januar 1970 die Betriebsprüfung einen höheren Gewinn ergab. Die Kläger zu 1 sind die Erben von Heinz TflHB; der Kläger zu 2 verwaltet als Testamentsvollstrecker den Nachlaß des ebenfalls verstorbenen Ernst A. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr bis auf Anwaltskosten und Zinsen für die Zeit vor dem 31. Mit der Revision, die der Senat nur angenommen hat, soweit den Klägern Zinsen für die Zeit vor dem 1. Keinen Erfolg hat sie allerdings mit dem Einwand, daß der Umfang des Entnahmerechts nicht feststehe, weil das Finanzamt den einkommenssteuerpflichtigen Gewinn der Kommanditgesellschaft für 1967 bisher nicht rechtskräftig festgestellt habe. Das Unternehmen der Kommanditgesellschaft ist nicht durch Umwandlung übergegangen, sondern zur Durchführung der von den Gesellschaftern der GmbH beschlossenen Kapitalerhöhung als Sacheinlage auf die GmbH übertragen worden. dings nach dem Sacheinlageversprechen - da die GmbH die Firma der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat, zugleich kraft Gesetzes (§25 HGB) - auch die Schulden der Kommanditgesellschaft kumulativ auf die GmbH übergegangen, so daß zu der vom Berufungsgericht fälschlich angenommenen Umwandlung zu demindest insoweit kein Unterschied besteht, als Schulden übergehen konnten, soweit sie bestanden« Das traf aber für die in diesem Rechtsstreit umstrittenen Verbindlichkeiten nicht zu« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schuldete die Kommanditgesellschaft den Rechtsvorgängern der Kläger die geltend gemachten Beträge nicht, so daß auch die GmbH nicht ihre Schuldnerin werden konnte« Da der Anspruch des Gesellschafters einer Handelsgesellschaft auf den Gewinn eines Geschäftsjahres frühestens mit Feststellung der dieses Jahr betreffenden Bilanz entsteht, die Abschlußbilanz der Kommanditgesellschaft zu dem 22« August 1967 aber erst im März 1968 vorlag, hätte am 22« August 1967 allenfalls eine Verpflichtung auf die GmbH übergehen können, den Gesellschaftern Entnahmen auf den später festzustellenden Gewinn in Höhe der auf diesen entfallenden Einkommens- und Kirchensteuer auszuzahlen« Die Abschlußbilanz zu dem 22« August 1967 ergab aber später, daß die Kommanditgesellschaft ihren Gesellschaftern in diesem Zeitpunkt keine Entnahmen schuldete; vielmehr hatten die Gesellschafter zuviel entnommen und der Gesellschaft höhere Beträge zu erstatten, als sie nunmehr nach Änderung der Bilanz aufgrund der Betriebsprüfung von der Beklagten fordern. Die Verpflichtung der Beklagten ergibt sich somit nicht aus einer Schuldübemahme oder einem Schuldbeitritt, sondern unmittelbar aus dem Sacheinlageversprechen, Der Inhalt; dieses Versprechens ist in der notariellen Urkunde über den Verkauf der Geschäftsanteile wiedergegeben worden, so daß davon ausgegangen werden muß, daß die Gesellschafter der GmbH es so beschlossen haben. Danach sollte das gesamte Unternehmen der Kommanditgesellschaft mit Ausnahme bestimmter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die GmbH übergehen. Vom Übergang ausgenommen war unter anderem ein Betrag in Höhe der auf die Gewinnanteile der Gesellschafter im Jahre 1967 entfallenden Einkommensund Kirchensteuern. August 1967 noch nicht feststanden, wurde vertraglich ausdrücklich ein Ausgleich für den Zeitpunkt vorgesehen, in dem die endgültigen Zahlen Vorlagen und mit den getätigten Entnahmen nicht übereinstimmten. Ergab sich, daß die Gesellschafter zuviel entnommen hatten, so hatten sie in dieser Höhe ihre Sacheinlage nicht erbracht und diese somit nachzuentrichten; hatten die Gesellschafter zu wenig entnommen, so hatte die Gesellschaft mehr erhalten als ihr aufgrund des Sacheinlageversprechens zustand, und war somit erstattungspflichtig. Juli 1976 kam hinzu, daß die Beklagte - bis auf einen Teilbetrag von 132.007 DM - die Erfüllung endgültig verweigert hat; eine solche ausdrückliche Erfüllungsverweigerung steht dem Verzüge gleich. Anders als die Revision annimmt, sind dagegen die für 1976 zu zahlenden Zinsen nicht verjährt* Die vierjährige Verjährungsfrist für den Zinsanspruch 1976 begann nach § 201 BGB mit Ablauf dieses Jahres; sie war noch nicht abgelaufen, als die Klage am 6* Oktober 1980 rechtshängig wurde.

Zitierte Normen: § 353 HGB § 49 UmwG § 25 HGB § 286 BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 207/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 29. April I9Q5 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Alfred
 GmbH,
Istraße 7,
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr F.
und
 gegen
Dr. Nicolaus-Jürgen W( Strecker Uber den Nacl .lee 47,
_, Haus weiz,
 als Test ament svoll-les Herrn Ernst August T(
Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1984 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern 5 % Zinsen für die Zeit vom 31. Januar 1970 bis 30. Juni 1976 auf jeweils 286.916,50 DM zu zahlen.
Im Umfange der Aufhebung werden die Berufungen der Kläger gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 1982 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Tatsacheninstanzen tragen die Kläger zu 1 zu 1/7 als Gesamtschuldner, der Kläger zu 2 zu 1/7 und die Beklagte zu 5/7. Von den außergerichtlichen Kosten dieser Instanzen tragen die Kläger zu 1	2/7	ihrer eigenen
 und beide je 1/14 der Kosten der Beklagten; der Kläger zu 2 trägt 2/7 der eigenen und 1/7 der Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt je 5/7 der eigenen und der Kosten aller Kläger.
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Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Kläger zu 1 zu 7/18 als Gesamtschuldner, der Kläger zu 2 zu 7/18 und die Beklagte zu 2/9. Von den außergerichtlichen Kosten dieser Instanz tragen die Kläger zu 1	3/7	ihrer
 eigenen und beide je 3/28 der Kosten der Beklagten; der Kläger zu 2 trägt 3/7 seiner eigenen sowie 3/1^ der Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt je 3/7 der eigenen und der Kosten aller Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Gesellschafter der Alfred TffB Maschinen- und Armaturenfabrik KG gründeten als weitere Gesellschaft die Alfred TMB GmbH, deren Stammkapital sie, nachdem die Gesellschaft am 7. August 1967 im Handelsregister eingetragen worden war, von 20.000 DM auf 100 Mio DM dadurch erhöhten, daß sie am 22. August 1967 das Unternehmen der Kommanditgesellschaft (mit Ausnahme bestimmter, im einzelnen genannter Wirtschaftsgüter) als Sacheinlage einbrachten. Einzubringen war auch der ab 1. Januar 1967 erzielte Gewinn; die Gesellschafter durften zuvor lediglich die auf ihre Gewinnanteile entfallenden Einkommens- und Kirchensteuern, berechnet nach dem höchsten Steuersatz, entnehmen. Die später nach rechtskräftiger Feststellung des einkommenssteuerpflich-
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tigen Gewinns sich etwa ergebenden Mehr- oder Minderentnahmen sollten zwischen den früheren Gesellschaftern und der GmbH ausgeglichen werden. Nachdem die Kapitalerhöhung am 23. August 1967 im Handelsregister vermerkt worden war, verkauften die Gesellschafter am 31* August 1967 die Geschäftsanteile der GmbH an die IBMBMMHI TflHBBi and TfBHHi Corporation (ITT), mit der die Gründung der GmbH und die Sacheinlage zuvor abgesprochen waren.
Als im Jahre 1968 aufgrund der Abschlußbilanz zu dem 22. August 1967 der Gewinn der Kommanditgesellschaft (vorbehaltlich einer Änderung durch die Betriebsprüfung) feststand, erstatteten deren Gesellschafter der GmbH insgesamt 2.139.382,45 DM, die sie laut Bilanz zuviel entnommen hatten. Umgekehrt wiederum war die GmbH den Gesellschaftern ausgleichspflichtig, als im Januar 1970 die Betriebsprüfung einen höheren Gewinn ergab. Mit Schreiben vom 29. Juni 1976 forderte die DBB TBHHB-GesellSchaft die Beklagte im Namen von Ernst A. TMiund Heinz T^BIzur Zahlung von je
286.916.50	DM auf. Die Beklagte zahlte am 15. Oktober 1978 zugunsten Heinz TflB| 67.906,50 DM und an Ernst A. TMB
64.100.50	DM, insgesamt 132.007 IM. Die Kläger zu 1 sind die Erben von Heinz TflHB; der Kläger zu 2 verwaltet als Testamentsvollstrecker den Nachlaß des ebenfalls verstorbenen Ernst A. Tfll.
Die Kläger haben außer Anwaltskosten in Höhe von 2.618,20 DM und 2.544 IM die von der TflHH^-Ge seil Schaft geforderten Beträge nebst 5 % Zinsen ab 1. September 1967
 
abzüglich der am 15. Oktober 1978 gezahlten 132.007 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr bis auf Anwaltskosten und Zinsen für die Zeit vor dem 31. Januar 1970 stattgegeben. Mit der Revision, die der Senat nur angenommen hat, soweit den Klägern Zinsen für die Zeit vor dem 1. Juli 1976 zuerkannt worden sind, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufungen der Kläger zurückzuwei sen•
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, soweit der Senat sie angenommen hat.
Das Berufungsgericht hat den Klägern Zinsen seit dem 31. Januar 1970 gemäß §§ 352, 353 HGB mit der Begründung zuerkannt, es handele sich aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 344 HGB um ein beiderseitiges Handelsge«? schäft, wenn ein Komplementär Gewinnausgleichsansprüche geltend mache. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an.
Keinen Erfolg hat sie allerdings mit dem Einwand, daß der Umfang des Entnahmerechts nicht feststehe, weil das Finanzamt den einkommenssteuerpflichtigen Gewinn der Kommanditgesellschaft für 1967 bisher nicht rechtskräftig festgestellt habe. Das Finanzamt hat bisher nur vorläufige Feststellungsbescheide erlassen, weil die Höhe des Veräußerungsgewinns davon abhängt, ob den Gesellschaftern
 die in diesem Prozeß geltend gemachten Beträge zustehen, Die Beklagte kann sich auf die Vorläufigkeit der steuerlichen Festsetzung nicht berufen, weil die streitigen Entnehmen nicht auf der Grundlage des Veräußerungsgewinns, sondern des laufenden Gewinns der Kommanditgesellschaft im Jahre 1967 zu ermitteln sind. Dieser Gewinn steht seit Januar 1970 endgültig fest. Auch die Beklagte zieht seine Höhe nicht in Zweifel, legt ihn vielmehr in ihrem Schreiben vom 22, Juli 1976 der Errechnung der am 15, Oktober 1978 gezahlten 132.007 DM zugrunde.
Dagegen macht die Revision zutreffend geltend, daß die Beklagte keine Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB schuldet. Das Berufungsgericht hat für ein beiderseitiges Handelsgeschäft als Voraussetzung eines solchen Anspruchs nichts festgestellt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatten die Rechtsvorgänger der Kläger als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gegen diese "Gewinnauszahlungsansprüche", deren Schuldnerin nach § 49 Abs. 2 Satz 2 UmwG infolge Umwandlung des Unternehmens die verklagte GmbH geworden sei. Gegen diese Ausführungen wendet die Revision mit Recht ein, daß die Kommanditgesellschaft weder in eine GmbH umgewandelt worden ist noch eine Gewinnausschüttungsverpflichtving der Kommanditgesellschaft bestand, die am 22. August 1967 auf die GmbH hätte übergehen können. Das Unternehmen der Kommanditgesellschaft ist nicht durch Umwandlung übergegangen, sondern zur Durchführung der von den Gesellschaftern der GmbH beschlossenen Kapitalerhöhung als Sacheinlage auf die GmbH übertragen worden. Dabei sind aller-
 
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dings nach dem Sacheinlageversprechen - da die GmbH die Firma der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat, zugleich kraft Gesetzes (§25 HGB) - auch die Schulden der Kommanditgesellschaft kumulativ auf die GmbH übergegangen, so daß zu der vom Berufungsgericht fälschlich angenommenen Umwandlung zu demindest insoweit kein Unterschied besteht, als Schulden übergehen konnten, soweit sie bestanden« Das traf aber für die in diesem Rechtsstreit umstrittenen Verbindlichkeiten nicht zu« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schuldete die Kommanditgesellschaft den Rechtsvorgängern der Kläger die geltend gemachten Beträge nicht, so daß auch die GmbH nicht ihre Schuldnerin werden konnte« Da der Anspruch des Gesellschafters einer Handelsgesellschaft auf den Gewinn eines Geschäftsjahres frühestens mit Feststellung der dieses Jahr betreffenden Bilanz entsteht, die Abschlußbilanz der Kommanditgesellschaft zu dem 22« August 1967 aber erst im März 1968 vorlag, hätte am 22« August 1967 allenfalls eine Verpflichtung auf die GmbH übergehen können, den Gesellschaftern Entnahmen auf den später festzustellenden Gewinn in Höhe der auf diesen entfallenden Einkommens- und Kirchensteuer auszuzahlen« Die Abschlußbilanz zu dem 22« August 1967 ergab aber später, daß die Kommanditgesellschaft ihren Gesellschaftern in diesem Zeitpunkt keine Entnahmen schuldete; vielmehr hatten die Gesellschafter zuviel entnommen und der Gesellschaft höhere Beträge zu erstatten, als sie nunmehr nach Änderung der Bilanz aufgrund der Betriebsprüfung von der Beklagten fordern. Die Verpflichtung der Beklagten ergibt sich somit nicht aus einer Schuldübemahme oder einem Schuldbeitritt, sondern unmittelbar aus dem
 Sacheinlageversprechen, Der Inhalt; dieses Versprechens ist in der notariellen Urkunde über den Verkauf der Geschäftsanteile wiedergegeben worden, so daß davon ausgegangen werden muß, daß die Gesellschafter der GmbH es so beschlossen haben. Danach sollte das gesamte Unternehmen der Kommanditgesellschaft mit Ausnahme bestimmter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die GmbH übergehen. Vom Übergang ausgenommen war unter anderem ein Betrag in Höhe der auf die Gewinnanteile der Gesellschafter im Jahre 1967 entfallenden Einkommensund Kirchensteuern. Da der Gewinn und damit die Steuerbelastung am 22. August 1967 noch nicht feststanden, wurde vertraglich ausdrücklich ein Ausgleich für den Zeitpunkt vorgesehen, in dem die endgültigen Zahlen Vorlagen und mit den getätigten Entnahmen nicht übereinstimmten. Ergab sich, daß die Gesellschafter zuviel entnommen hatten, so hatten sie in dieser Höhe ihre Sacheinlage nicht erbracht und diese somit nachzuentrichten; hatten die Gesellschafter zu wenig entnommen, so hatte die Gesellschaft mehr erhalten als ihr aufgrund des Sacheinlageversprechens zustand, und war somit erstattungspflichtig. Anhaltspunkte, daß infolge dieser Verpflichtung der Wert der erhöhten Stammeinlage nicht erreicht werden würde, bestehen nicht. Ein solcher Erstattungsanspruch, den die Kläger nunmehr geltend machen, hat seinen Rechtsgrund nicht in einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Das Sacheinlageversprechen, aus dem es folgt, mag für die daran beteiligten Gesellschafter ein Handelsgeschäft gewesen sein; für die GmbH war es das nicht.
Denn die GmbH ist nicht Subjekt, sondern Objekt des Gesell Schaftsvertrages, dessen Bestandteil das Sachein-
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lageversprechen ist. Die §§ 352, 353 KGB sind deshalb nicht anwendbar.
Die Beklagte schuldet die geltend gemachten Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem sie in Verzug kam (§§ 286, 284 BGB). Das war der Fall, als mit Schreiben vom 29. Juni 1976 die	DMMM	die
 Beklagte im Namen der Gesellschafter TM auf forderte, an beide Gesellschafter Je 286.916,50 DM zu zahlen.
Diese Zahlungsaufforderung ist als Mahnung zu werten, die ab 1. Juli 1976 den Verzug der Beklagten zur Folge hatte. Ab 22. Juli 1976 kam hinzu, daß die Beklagte - bis auf einen Teilbetrag von 132.007 DM - die Erfüllung endgültig verweigert hat; eine solche ausdrückliche Erfüllungsverweigerung steht dem Verzüge gleich.
Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht auf die Verjährungseinrede nur im Zusammenhang mit der Frage eingegangen ist, ob der Hauptanspruch verjährt ist. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Zinsanspruch nach § 197 BGB einer gesonderten Verjährung unterliegt. Es hätte deshalb den Klägern Zinsen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1976 auch wegen Verjährung nicht zusprechen dürfen. Anders als die Revision annimmt, sind dagegen die für 1976 zu zahlenden Zinsen
 nicht verjährt* Die vierjährige Verjährungsfrist für den Zinsanspruch 1976 begann nach § 201 BGB mit Ablauf dieses Jahres; sie war noch nicht abgelaufen, als die Klage am 6* Oktober 1980 rechtshängig wurde.
Stimpel
 Bundschuh
Dr. Schulze
 Brandes
Dr. Bauer