Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn, Liesecke, Dr, Schulze und Pieck für Hecht erkannt: Die Klägerin hat mit der bereits vor der Wechselklage erhobenen Klage von der Beklagten die Herausgabe des Verlängerungswechsels verlangt und geltend gemacht, ihre Angestellte habe nach der ihr erteilten Weisung den Wechsel nicht aus der Hand geben dürfen und nur die Unterschrift des B|m als Aussteller einholen sollen. Die Beklagte habe die Lage des BfllBUgenau gekannt und gewußt, daß BflH|das Akzept nicht als Gläubiger einer Forderung von 20 000 DM gegen die Klägerin erhalten habe. Io Die Revision hält es für fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht nicht einen Begehungsvertrag und eine Übertragung des Eigentums am Wechsel auf ange- IIo Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Umstand nicht beachtet, daß die Klägerin den streitigen Wechsel akzeptiert hat und nicht als Ausotellerin aufgetreten ist« Damit sei für den Erst- Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin als Hauptwechselschuldnerin auf dem Wechsel erschien, jedoch diesem Umstand mit Recht keine Bedeu-tung für die Frage beigemessen, ob die Beklagte beim Erwerbe des Wechsels grob fahrlässig gehandelt hat. III, Ob dem Erwerber eines Wechsels bezüglich des Rechts und der Fähigkeit des Veräußerers zur wechselmäßigen Übereignung grobe Fahrlässigkeit zur Lastkfällt, hat auch mit der Frage der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten nichts zu tun, wie die Revision meint. lässiger Weise aus, wie die Revision darzulegen sucht, wenn sie sich darauf beruft, die Beklagte habe 3ieh beim Erwerb des Wechsels nicht Uber die zutageliegenden Bedenken gegen die Berechtigung des Inhabers hinwegsetzen dürfen* Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum oder Verfahrensverstoß die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht» Es hat im einzelnen ausgeführt, daß ihre mit B^Hi gemachten Erfahrungen ihr deutlich y gemacht hatten, dieser sei persönlich und geschäftlich unzuverlässig» Sie hatte es, wie das Berufungsgericht ausführt, mit einem Manne zu tun, dem jedes Mittel recht war, um sich den Zwangsmaßnahmen seiner zahlreichen Gläubiger 2U entziehen» Es stellt auch keinen Verfahrenafehler des Berufungsgerichts dar, wenn es die im Juni 1961 erteilte Auskunft der Hausbank des Bfli, es sei in absehbarer Zeit mit der Befriedigung - aller Gläubiger zu rechnen, nicht für geeignet hält, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des ■NHHI <*er Verfügung über den Wechsel zu zerstreuen. anwalt Dr, Ka^l^, seine wirtschaftliche Lage habe sich wesentlich gebessert, konnte ohne Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit bezüglich des Rechts des BUH zur Übereignung als unbeachtlich bezeichnet werden* den die Beklagte als Betrüger bezeichnet hatte und dem, wie das Berufungsgericht es ausdrückt, die Unredlichkeit auf der Stirn geschrieben stand, verdiente nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei seinen Angaben keinen Glauben*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1.LM..207/64 URTEIL
Verkündet am
19 ° Oktober 19^7 Heil,
J ustizobersekretar
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Ernst 1*^ H
, Inhaber Br* med« Ernst F roße E®straße
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
die Kommanditgesellschaft in Firma Hessische Mehlindustrie Karl SflÜlBKO, Sielen bei
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof, und Br*
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn, Liesecke, Dr, Schulze und Pieck
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats 2a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, das den Parteien an Verkündungs Statt am 19« August 1964 zugestellt worden ist, wird auf Kosten der Beklagten 2urückgewiesen,
Von Hechts v/egen
Tatbestand:
Die Klägerin stand mit dem Kaufmann Emil in Kr, Heide, in Geschäftsverbindung, Sr
vertrieb für sie in Schleswig-Holstein Futtermittel, Brandt ließ sich u,a, von den Bauern Wechselakzepte im Vorwege geben, die er an die Klägerin weitergab. Den Diskonterlös verwandte sie teilweise zur Befriedigung ihrer Forderungen aus Futtermittellieferungen, teilweise zahlte sie ihn an aus. Im Laufe der
Geschäftsverbindung gab sie auch an eigene
Akzepte, die B£|^| diskontieren ließ, BflHBkam seinen Lieferverpflichtungen gegenüber den Bauern nicht voll nach und geriet in Zahlungsschwierigkeiten, Zu seinen Hauptgläubigern gehörte die Beklagte, eine frühere Lieferantin des die seit März 1961 die
Zwangsversteigerung seines Betriebsgrundstücks und im Juni 1961 das Offenbarungseidverfähren gegen ihn betrieb»
Zu den Akzepten, die die Klägerin an Bf|m gegeben und dieser als Aussteller gezeichnet und sodann an die Wj^sank in Kifl zu dem Diskont gegeben hatte, gehörte auch ein am 19» August 1961 fälliger Wechsel Uber 20 000.:DM» Über diesen Wechsel wurde am 9» August 1961 im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Klägerin und BflH§über die Abwicklung der zahlreichen Wechsel, aus denen die Klägerin und bHH hafteten, eine Vereinbarung dahin getroffen, daß er bei der W^Äbank prolongiert
werden solle» Das Prolongationsakzept der Klägerin sollte bei Fälligkeit von B^|[^| eingelöst werden» Die Klägerin übersandte ihrer Angestellten VflHB’ die in ihre Geschäfte mit B^^Jabwickelte, das Verlängerungsakzept» Diese begab sich am 17» August 1961 in die Wohnung des B^IH, um seine Unterschrift als Aussteller einzuholen» Sie traf die Ehefrau des an und übergab ihr das Akzept der Klägerin mit der Bitte, BflMmöge das Papier zur Verlängerung des am 19° August 1961 fälligen Wechsels verwenden» BflHB Unterzeichnete den Wechsel, der auf den 19° November 1961 fällig gestellt, war, als Aussteller» Am 19° August 1961 rief er den Rechtsanwalt Dr» HaflU^ in den
Rechtsberater der Beklagten, an und erklärte ihm,er sei im Besitz des Drei-Monats-Akzeptes der Klägerin Uber 20 000 DM und sei bereit, den Wechsel auf die Beklagte zu indossieren, wenn sämtliche Zwangsmaßnahmen gegen ihn einstweilen eingestellt würden» Rechtsanwalt Dr» HaHm erklärte nach Rückfrage bei der Beklagten deren Einverständnis zu dem Erwerb des Wechsels, der der
Beklagten mit dem Indossament ausgehändigt
wurde. Die Klägerin löste den am 19* August 1961 fälligen Wechsel, dessen Prolongation unterlassen
hatte, selbst ein und versuchte erfolglos den Verlängerungswechsel durch einstweilige Verfügung gegen zurüekzuerhalten. Der Verlängerungswechsel wurde am 19- November 1961 gegen die Klägerin protestiert. Auf Klage der Beklagten wurde sie durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten verurteilt.
Die Klägerin hat mit der bereits vor der Wechselklage erhobenen Klage von der Beklagten die Herausgabe des Verlängerungswechsels verlangt und geltend gemacht, ihre Angestellte habe nach der ihr erteilten Weisung den Wechsel nicht aus der Hand geben dürfen und nur die Unterschrift des B|m als Aussteller einholen sollen. Die Beklagte habe die Lage des BfllBUgenau gekannt und gewußt, daß BflH|das Akzept nicht als Gläubiger einer Forderung von 20 000 DM gegen die Klägerin erhalten habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, daß die Angestellte vH^Üden Wechsel nicht an habe aushändigen dürfen. Sie habe annehmen
können, solle mit Hilfe der Klägerin saniert wer-
den und befinde sich auf dem Wege zur wirtschaftlichen Gesundung.0
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurüekzuv/eisen.
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EntscheidungsgrUnde:
Io Die Revision hält es für fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht nicht einen Begehungsvertrag und eine Übertragung des Eigentums am Wechsel auf ange-
nommen hat» Sie greift auf den ursprünglichen, später geänderten Klagvortrag zurück, nach dem iäexx Ver-
längerungswechsel zu dem Diskont gehen sollte» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Angestellte Vonsien nur beauftragt war, die Unterschrift BflHHI unter dem Verlängerungswechsel einzuholen0 Sie überbrachte keine Offerte zur Übereignung des Wechselso Es war auch nicht nötig, BflHB das Eigentum zu übertragen, um die Prolongation durchzufUhren, die nach dem unstreitigen Sachverhalt (vgl« 3» 2, 3 des Urteils des Landgerichts, ferner die von unter-
schriebene Vereinbarung vom 9« August 1961 Bd* II Bl» -232< OA) allein in Frage stand» Die Klägerin konnte den Wechsel nach Unterzeichnung durch BflU selbst der W^bank in Ki(||, die den Erstwechsel diskontiert hatte, übersenden, um den Austausch zu be-wirkenc Die Feststellungen des Berufungsgerichts recht-fertigen seine Auffassung, das Akzept sei ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in die Hände des ge-
langt ("Abhandenkommen”) und somit keine Eigentumsübertragung an BflUB bewirkt worden« Auf die Beweisantritte über das Bestehen von Provisionsansprüeheh des gegen die Klägerin, die die Revision als übergangen rügt, kann es hiernach nicht ankommen»
IIo Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Umstand nicht beachtet, daß die Klägerin den streitigen Wechsel akzeptiert hat und nicht als Ausotellerin aufgetreten ist« Damit sei für den Erst-
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v/echsel und den Prolongationswechsel hei jedem Wechsel-erwerher der Eindruck erweckt worden, habe For-
derungen gegen die Klägerin in Hohe der Wechselschuld,
Nur auf diese Weise habe auch der Zweck, die Wechselakzepte zur Diskontierung zu bringen, erreicht werden können. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin als Hauptwechselschuldnerin auf dem Wechsel erschien, jedoch diesem Umstand mit Recht keine Bedeu-tung für die Frage beigemessen, ob die Beklagte beim Erwerbe des Wechsels grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Beklagte wußte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß BMI sich gerade bei der Verwendung ihm ausgehändigter Akzepte unredlich verhalten hatte, z,B, Prolongationsakzepte des Grafen Harfl^ diskontieren ließ und den Gegenwert für eigene Zwecke verwendete (S, 6, 27 UA), Die Tatsache, daß die Klägerin einen von bUH ausgestellten Wechsel akzeptiert hatte, brauchte nach den Umständen nicht dahin gewürdigt zu werden, die Beklagte habe annehmen können, Brandt habe entsprechende Forderungen gegen die Klägerin, Die Beklagte wußte, daß B||| sich in großem Umfange durch Diskontierung von Akzepten Kredite verschafft hatte, die er nicht zurückzahlen und nicht durch Lieferungen ausgleichen konnte,
III, Ob dem Erwerber eines Wechsels bezüglich des Rechts und der Fähigkeit des Veräußerers zur wechselmäßigen Übereignung grobe Fahrlässigkeit zur Lastkfällt, hat auch mit der Frage der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten nichts zu tun, wie die Revision meint. Entscheidend ist, ob der Erwerber ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis, die Vertretungsmacht oder die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers geglaubt hat. Die Klägerir ‘ibt ihr Eigentum auch nicht in unzu-
lässiger Weise aus, wie die Revision darzulegen sucht, wenn sie sich darauf beruft, die Beklagte habe 3ieh beim Erwerb des Wechsels nicht Uber die zutageliegenden Bedenken gegen die Berechtigung des Inhabers hinwegsetzen dürfen*
Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum oder Verfahrensverstoß die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht» Es hat im einzelnen ausgeführt, daß ihre mit B^Hi gemachten Erfahrungen ihr deutlich y gemacht hatten, dieser sei persönlich und geschäftlich unzuverlässig» Sie hatte es, wie das Berufungsgericht ausführt, mit einem Manne zu tun, dem jedes Mittel recht war, um sich den Zwangsmaßnahmen seiner zahlreichen Gläubiger 2U entziehen» Es stellt auch keinen Verfahrenafehler des Berufungsgerichts dar, wenn es die im Juni 1961 erteilte Auskunft der Hausbank des Bfli, es sei in absehbarer Zeit mit der Befriedigung - aller Gläubiger zu rechnen, nicht für geeignet hält, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des ■NHHI <*er Verfügung über den Wechsel zu zerstreuen. Babei brauchten die Zweifel nicht gerade in der Richtung zu entstehen, daß RflHBden Wechsel gegen den Willen der Beklagten an sich gebracht haben könnte.
Es genügte, daß sich erhebliche Bedenken aufdrängten, 300 werde wie schon oft in solchen Geschäften mit dem Wechsel unredlich verfahren sein und sei daher nicht Eigentümer geworden oder jedenfalls nicht zur Verfügung berechtigt.
Bie Beklagte hatte auch Minzwischen”, nicht nur vorher, wie die Revision meint, ungünstige Erfahrungen mit gemacht, denn sie beahtragte im Juli 1961
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ö
die Port Setzung der Zv/angsver Steigerung, weil die Auflagen des Einstellungsbeschlusses nicht erfüllt hattec Die Erklärung gegenüber Rechts-
anwalt Dr, Ka^l^, seine wirtschaftliche Lage habe sich wesentlich gebessert, konnte ohne Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit bezüglich des Rechts des BUH zur Übereignung als unbeachtlich bezeichnet werden* den die Beklagte als
Betrüger bezeichnet hatte und dem, wie das Berufungsgericht es ausdrückt, die Unredlichkeit auf der Stirn geschrieben stand, verdiente nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei seinen Angaben keinen Glauben*
Es fehlt auch an genügenden Darlegungen der Beklagten, die Klägerin habe durch Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehungen mit B^flU den Eindruck erweckt, B^|B werde durch sie saniert* Die Hergabe eines Akzeptes bot hierfür keinen genügenden Anhalt* Von einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin kann nicht gesprochen werden
IV* Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurUekzuweisen» Die Beklagte hat die Kosteh ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen»
Dr. Fischer Dr. Kuhn Liesecke Dr» Schulze Fleck