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BGH · II ZR 207/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 207/60

trat regelmäßig ihr "Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigt er" Jan auf.Der "en-bloc-Kauf" erstreckte sich auf Waren, die in neun Listen aufgeführt und bei Abschluß des Nachtrages bereits in das Lager der Frau Barbara nach geschafft worden war. Die Klägerin übernahm bei Anrechnung auf den Kaufpreis von K^HI^ zahnärztliche Instrumente (Winkel- und Kontrawinkelstücke), die mit etwa 96 000 DM bewertet wurden und noch von KÜHIV herzurichten waren. Die vereinbarten Ratenzahlungen auf den Barkaufpreis wurden nicht geleistet® Aus dem Lager wurden bis Ende 1953 Waren im Werte von etwa 5 400 DM verkauft. Mit der Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag des Sachschadens von 100 000 DM und ferner einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug mit der Ersatzleistung entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 10 000 DM geltend gemacht. Ferner hat sie geltend gemacht, daß die Versicherungsnehmerin sich bei den Verhond-lungen über die Ermittlung des Ersatzv/erts der arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe, so daß ihr Anspruch nach § 16 APB entfalle. Bas Berufungsgericht erachtet für erwiesen, daß die Versicherungssumme von 400 000 DM den Wert des versicherten Warenlagers erheblich überstiegen habe. Den Versicherungsvertrag habe Jan KMHP als Repräsentant von Barbara in der Absicht geschlossen, dieser und sich selbst aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Berufungsgericht konnte ohne ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Schätzungegutachten und seinen Unterlagen schließen, daß der Betrag von 400 000 DM einen wesentlich zu hohen Versicherungswert darstelle. Die Auskünfte der zahlreichen Firmen konnten auch dann, wenn sie zu demeist auf Wunsch des von der Beklagten benannten Sachverständigen gegeben waren, als Anhaltspunkt für den ungefähren Y/ert der einzelnen Posten dienen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß sie bereits deshalb ein falsches Bild ergeben, weil die Unterlagen nicht vom Sachverständigen der Klägerin beschafft worden sind. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die Sachverständigen hätten zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Absatz durch den ambulanten Handel und in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik geplant war. Das Berufungsgericht entnimmt den Beweis einer betrügerischen Absicht des Jan IW im Sinne des § 51 Abs. 5 WG entscheidend daraus, daß der Kaufvertrag mit der Klägerin, durch den das Warenlager für rund 4-25 000 DM an Barbara verkauft worden ist, ein Scheinvertrag gewesen sei*; Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriff0 der Revision sind begründet. Das Berufungsgericht legt nicht dar, worin es den von aus der Überversicherung erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil erblickt. Nach den Ausführungen über die Entstellungen und Unwahrheiten nach dem Brande hat es den Anschein, als ob es davon aus geht, Jan KflMl habe die Versicherungssumme erlangen wollen. Dabei ist außer Betracht gelassen, daß die Versicherungssumme nur den Höchstbetrag der Entschädigung darstellt (§50 WG) und der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen (§55 WG). Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und KgH^P vom 2. Das Berufungsgericht folgert die Scheinnatur des Geschäfts vor allem daraus, daß Jan für minderwertige Waren (z.T. aus der Vorwährungszeit, z.$. Am deutlichsten gehe der Scheincharakter aus den Gegenleistungen hervor, der unverkäufliche zahnärztliche Instrumente und wertlose Forderungen auf den Kaufpreis in Zahlung gegeben habe, die mit 120.000 DM bewertet worden seien. Sie macht insbesondere geltend, daß das Einverständnis der Klägerin, nur zu dem Schein zu dem angegebenen Preis zu verkaufen, nicht genügend festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Absicht einer Vorspiegelung bei beiden Parteien mit dem Kaufvertrag verbunden worden sei. Insbesondere wird nicht festgestellt, daß die Klägerin die Erklärungen im Kaufvertrag zu dem Schein in der Absicht abgegeben hat, im Brandfall mit Hilfe der Versicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, weil die Versicherung des noch nicht bezahlten Warenlagers für ihre Rechnung genommen war. Bas Berufungsgericht geht vielmehr wegen des auffälligen Kaufpreises von der Scheinnatur aus und entnimmt ihr sodann die Absicht die Versicherung zu betrügen, weil man Scheingeschäfte zur Täuschung Britter zu schließen pflege. Bie Feststellung, es habe sich um ein Scheingeschäft gehandelt, ist aber nicht einwandfrei getroffen, wie die Revision mit Grund rügt. Die Waren hätten sich auch in der von beabsichtigten Weise nicht absetzen lassen, habe sich daher im Oktober 1953 in großen finanziellen Schwierigkeiten befunden, Pür ihren Vortrag hatte sich die Beklagte gerade auf den nach ihrer Ansicht ernstgemeinten Kaufvertrag als Beweismittel berufen. Die Beklagte hatte nicht behauptet, daß die Klägerin an einer Brandstiftung beteiligt gewesen sei und einen Versicherungsbetrug beabsichtigt habe. In ihrem Vorbringen ist nur von einer Brandstiftung durch die Hede, der das Lager auf diese Weise zu Geld habe machen wollen. Auch die Korrespondenz der Parteien nach dem Abschluß des Vertrages ist vom Berufungsgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden. Wach Ansicht des Berufungsgerichts bildet es ein starkes Indiz für die betrügerische Absicht des Versicherungsnehmers, daß er es für richtig befunden hat, zu dem Erwerb des versicherten Lagers einen Scheinvertrag abzuschließen. Bei der Würdigung der Indizien für einen Scheinvertrag war entscheidend, inwiefern die Klägerin und KBIfe von der Vorstellung beherrscht sein konnten, mit dieser Urkunde eine Unterlage für einen Schaden bis zur Versicherungssumme zu schaffen. Das Berufungsgericht legt nicht dar, inwiefern die geschäftsgewandte Klägerin sich bei dieser Sachlage auf einen Seheinvertreg mit zahlreichen Einzelheiten und Abänderungen eingelassen haben sollte, damit KBBB und schließlich auch sie mit seiner Hilfe und der hohen Versicherungssumme einen nicht gerechtfertigten Entschädigungsbetrag erlangten. Sie hat sich auch im Hechtsstreit, den sie wegen der noch ihrer Ansicht zu geringen Bewertung des Warenlagers durch die Sachverständigen eingeleitet hat, nicht auf den Kaufvertrag, sondern auf Sachverständige und Muster zu dem Beweis eines höheren Schadens berufen und die Beklagte hat dem Kaufvertrag keine Bedeutung hinsichtlich einer etwaigen Überversicherung beigemessen. Für eine betrügerische Absicht spricht aber bei der Überversicherung in erster Linie, daß sich der Versicherungsnehmer Bloße Verdabhtsgründe für eine Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer können aber nicht Beweisgründe dafür sein, daß wegen eines zu erwartenden Brandes eine Überversicherung in betrügerischer Absicht geschlossen worden ist (vgl. Der Verdacht der Brandstiftung kann dagegen auch nur den Verdacht betrügerischer Überversicherung begründen« Das Berufungsgericht spricht auch zutreffend nur von weiteren starken ”Verdachtsgründen11, die sich aus den genannten Umständen ergäben« Die noch verbleibenden, vom Berufungsgericht angeführten Tatsachen reichen ebenfalls nicht für die Feststellung einer betrügerischen Absicht im Sinne des § 51 Abs« 3 WG aus, weil sie keinesfalls einen genügend sicheren Schluß auf eine solche Absicht zulassen« Die erörterten Entstellungen und Unwahrheiten, mit denen der Versicherungsnehmer nach dem Brande gearbeitet hat, v/ie es das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, ermöglichen für sich genommen keinen genügend zuverlässigen Schluß auf eine bereits bei VertragsSchluß bestehende betrügerische Absicht hinsichtlich der Überversicherung. Die Sache ist, wenn § 51 Abs.3 VVG ausscheidet, noch nicht zur Endentscheidung reif.Vielmehr bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen, insbesondere bezüglich der Anfechtung des Versicherungsvertrages, der Verwirkung der Entschädigung nach § 16 AFB und der Gefahrerhöhung durch Unterlassung der Bewachung«

Zitierte Normen: § 51 WO § 50 WG § 51 VVG
KaufvertragBerufungsgerichtSachverständigeJanAbsichtKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 207/60
2150 056
Verkündet
 am 19- November 1962
Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma B	&	Co.,	Kunstharz-	Preß-
und Spritzwerk, vertreten durch den persönlich haften-den Gesellschafter Max Schflflp, straße
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
I	"	inMBHHBV	Unfall-
Schadensversicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Birektor Josef	Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ♦mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Nörr, Liesecke und Br. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberland esgerichts Nürnberg vom 29- September I960 aufgehoben.
•Biä Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin macht ihr abgetretene Ansprüche aus einem Feuerversicherungsvertrag geltend, den Frau Barbara KflflB) als Versicherungsnehmerin mit der Beklagten als Versicherin abgeschlossen hat. Der Uber diese Versicherung ausgestellte Feuerversicherungsschein vom 29. Juli 1953 bezeichnet als versichert "den gesamten Warenbestand eines Großhandelslagers, wie Spielwaren, Schreibv/aren, Füllhalter, Kugelschreiber aller Art und Zubehör, kosmetische Artikel, Bürobedarfbartikel und dergl. im Betrag von 400 000 DI.I, lagernd in dem massiven, hartgedeckten Lagergebäude sowie in dem in gleicher Bauweise errichteten Schuppen auf dem Grundstück zu	V	•	Durch Schreiben vom 3. September 1955 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie habe Kenntnis davon genommen, daß die versicherten Sachen dieser zur Sicherheit übereignet seien, sowie ferner, daß sie die Entschädigung an die Klägerin bis zur Höhe der Forderung an diese zahlen werde. In den Lagerräumen ist in den ersten Morgenstunden des 1. Januar 1954 ein Brand ausgebrochen, bei dem große Teile des Lagerbestandes vernichtet worden sind.
Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, die sich als Kunstharz- Preß- und Spritzwerk bezeichnet, stellt in Ansbach zahlreiche Gebrauchsartikel wie Kämme, Knöpfe, Lippenstifte mit Hülse, Fingerhüto, Spielmarken, Tubenverschlüsse, Kugelschreiber, Spielzeugautos, sonstige Spielwaren und dergleichen vornehmlich aus Kunststoffen her. Die Entwicklung auf dem Kunststoffmarkt und die modischen Einflüsse bringen es mit sich, daß ständig Neuschöpfungen geplant und hergestellt werden, während andererseits die Pro-
 
duktion älterer Artikel ausläuft• Dazu kommt, daß sich bei der Erzeugung solcher Massenartikel Waren mit Prägefehlem und anderen geringen Mängeln, sogenannte Waren zweiter Wahl, ansammeln. Zum Jahresbeginn 1953 hatte die Klägerin große Posten solcher Waren angehäuft, deren Absatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr angebracht war. Den Wert dieser Lagerbestände hat sie mit rund 400 000 DM beziffert.
Durch schriftlichen Kaufvertrag vom 20. Juni 1953 nebst Nachtrag vom 9. Juli 1953 veräußerte die Klägerin, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Max SchflB, an Frau Barbara KflHBP, vertreten durch Jan K4HBP, Waren aus ihren Lagerbeständen zu dem Ge samt preis von 423 229)40 DM. Prau	war bisher nicht in Erscheinung
 getreten. Jan KflHHP bezeichnete sie als seine Ehefrau.
Die Beklagte hat bezweifelt, daß sie dies ist. Für sie und ihre Firma "Barbara	Großhandelsgeschäft	in N
trat regelmäßig ihr "Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigt er" Jan	auf.	Der "en-bloc-Kauf" erstreckte
 sich auf Waren, die in neun Listen aufgeführt und bei Abschluß des Nachtrages bereits in das Lager der Frau Barbara nach	geschafft worden war. Auf die meisten
 Waren wurde der Käuferin ein Sondernachlaß von 10 # gewährt, andere Waren wurden zu normalen Listenpreisen berechnet, auf die der Käuferin ein Großhandelsrabatt von 50 # eingeräumt wurde. Auf den gesamten, nach Abzug der "Anzahlung" verbleibenden Restbetrag wurde der Käuferin noch ein Sonderrabatt von 3 1/2c/9 zugebilligt. Die Klägerin übernahm bei Anrechnung auf den Kaufpreis von K^HI^ zahnärztliche Instrumente (Winkel- und Kontrawinkelstücke), die mit etwa 96 000 DM bewertet wurden und noch von KÜHIV herzurichten waren. Ein Teilbetrag des Kaufpreises von 25 000 DM wurde durch Abtre-
 
tung von Forderungen als getilgt angesehen. Bis zu dem Betrage von 60 000 DM sollten unverkäufliche Waren zurückgegeben werden dürfen. Für die Rüge von Fehlmengen wurde eine später verlängerte Frist vorgesehen. Mängelrügen wurden ausgeschlossen. Frau KpMBP übernahm die Pflicht, das Lager gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Die vereinbarten Ratenzahlungen auf den Barkaufpreis wurden nicht geleistet® Aus dem Lager wurden bis Ende 1953 Waren im Werte von etwa 5 400 DM verkauft. Jan Kflppp leistete am 30. Oktober 1953 den Offenbarungseid.
Rach dem Brand des Lagers am 1. Januar 1954 wurde ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist Brandstiftung sehr wahrscheinlich, der Täter aber nicht zu ermitteln.
Die Klägerin hat in ihrer Schadenszusammenstellung vom 5. Februar 1954 den Gesamtschaden auf 360 000 DM, davon 250 000 DM als ihren eigenen Schaden und 110 000 DM als Schaden der Firma	angegeben.	Auf	Verlangen der Be-
klagten wurde das Sachverständigenverfahren nach § 15 AFB eingeleitet. Die Versicherungsnehmerin benannte den Sachverständigen	die Beklagte den Sachverständigen PrpBl
 Den Sachverständigen standen von nahezu allen Artikeln Muster, teils in unbeschädigtem, teils in beschädigtem Zustand, zur Verfügung. Sie erstatteten am 31. Juli 1954 das von ihnen verlangte Gutachten. Der Wert des Warenlagers betrug hiernach, wie die Sachverständigen gemeinsam und gleichlautend in den Einzel- und Endzahlen feststellten, vor dem Brand 103*948,52, nach dem Brande 6.673,74 DM. Der Schaden belief sich hiernach auf 97.274,78 DM.
Die Versicherungsnehmerin trat ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag am 24. August 1954 an die Klägerin ab.
 
Die Beklagte überwies den von den Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag von 97.274,78 DM auf ein Sperrkonto, von dem die Versicherungsnehmer in 25.000 DM und die Klägerin den Rest erhielt. Die Beklagte hat später noch 5.000 DM als Kostenersatz und 2.118,50 DM für verbranntes Verpackungsmaterial an die Klägerin gezahlt.
Die Klägerin erkannte das Gutachten der Sachverständigen nicht an. Sie bezeichnete es als der wirklichen Sachlage offenbar nicht entsprechend, weil die Sachverständigen nur eine unzulängliche Prüfung der Warenwerte vorgenommen hätten. Nicht einmal der Altmaterialv/ert sei richtig berücksichtigt worden. Die Klägerin bezifferte den noch auszuzahlenden Ersatzwert auf 234 000 DM. Mit der Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag des Sachschadens von 100 000 DM und ferner einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug mit der Ersatzleistung entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 10 000 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat den Versicherungsvertrag wegen Irrtums über die persönlichen Eigenschaften ihrer Vertragspartnerin und wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten. Der Versicherungsvertrag sei auch in der Absicht geschlossen worden, aus einer Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Mit der im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage hat sie die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages begehrt. Ferner hat sie geltend gemacht, daß die Versicherungsnehmerin sich bei den Verhond-lungen über die Ermittlung des Ersatzv/erts der arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe, so daß ihr Anspruch nach § 16 APB entfalle.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf. die
 
Anschlußberufung der Beklagten der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus der Klage und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Be2clagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Bas Berufungsgericht erachtet für erwiesen, daß die Versicherungssumme von 400 000 DM den Wert des versicherten Warenlagers erheblich überstiegen habe. Der Versicherungswert habe weit unter der Hälfte der Versicherungssumme gelegen. Bei dem Lager habe es sich um Vorwährungsproduktion, Ausschußware oder Ladenhüter gehandelt. Den Versicherungsvertrag habe Jan KMHP als Repräsentant von Barbara in der Absicht geschlossen, dieser und sich selbst aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vertrag sei daher nichtig (§ 51 Abs. 3 WO).
Gegen die Feststellung einer erheblichen Überversicherung können keine begründeten Angriffe erhoben werden. Das Berufungsgericht konnte ohne ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Schätzungegutachten und seinen Unterlagen schließen, daß der Betrag von 400 000 DM einen wesentlich zu hohen Versicherungswert darstelle. Die Auskünfte der zahlreichen Firmen konnten auch dann, wenn sie zu demeist auf Wunsch des von der Beklagten benannten Sachverständigen gegeben waren, als Anhaltspunkt für den ungefähren Y/ert der einzelnen Posten dienen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß sie bereits deshalb ein falsches Bild ergeben, weil die Unterlagen nicht vom Sachverständigen der Klägerin beschafft
 worden sind. Das Beruf tingsgericht ist nach der Art der im
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einzelnen erörterten Warenposten und im Hinblick auf die
 Branchenkenntnis und Zuverlässigkeit der befragten Firmen zu der Überzeugung gelangt» daß der Sachverständige der Klägerin keine andere Auskunft bekommen haben würde. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die Sachverständigen hätten zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Absatz durch den ambulanten Handel und in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik geplant war. Maßgebend für die Bewertung im Rahmen des Versicherungsverhältnisses war der im normalen, für derartige Warenlager üblichen Geschäftsverkehr zu erzielende Erlös, nicht der etwa durch besondere Verkaufsmethoden ausnahmsweise zu erreichende Preis. Wenn auch das Schätzvingsgutachten den Zeitpunkt des Brandes betrifft, so war es doch zulässig, aus ihm auf den Wert des Lagers zur Zeit des etwa ein halbes Jahr zurückliegenden . Abschlusses des Versicherungsvertrages zu schließen. Der Ansicht der Revision, es handele sich um ein einseitiges, nur den Wertvorstellungen der Beklagten entsprechendes Parteigutachten, ist nicht zu folgen. Bei den Schwierigkeiten der Bewertung eines derartigen Lagers muß den übereinstimmenden Äußerungen der- ^ beiden Parteien im Verfahren nach § 15 AK3 benannten Sachverständigen entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Ihr Ergebnis könnte nur aus triftigen Gründen als entkräftet angesehen werden. Solche Grunde hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
II. Das Berufungsgericht entnimmt den Beweis einer betrügerischen Absicht des Jan IW im Sinne des § 51 Abs. 5 WG entscheidend daraus, daß der Kaufvertrag mit der Klägerin, durch den das Warenlager für rund 4-25 000 DM an Barbara	verkauft worden ist, ein Scheinvertrag
 gewesen sei*; Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriff0 der Revision sind begründet.
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Das Berufungsgericht legt nicht dar, worin es den von aus der Überversicherung erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil erblickt. Nach den Ausführungen über die Entstellungen und Unwahrheiten nach dem Brande hat es den Anschein, als ob es davon aus geht, Jan KflMl habe die Versicherungssumme erlangen wollen. Dabei ist außer Betracht gelassen, daß die Versicherungssumme nur den Höchstbetrag der Entschädigung darstellt (§50 WG) und der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen (§55 WG). Diese Grundsätze sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsschein beigefügt sind, wiederholt, und es besteht kein Anhalt, daß Jan	etwa	davon	ausgegangen
 ist, er könne im Schadensfall die Versicherungssumme ganz oder teilweise verlangen. Der Schaden war vielmehr auf Grund einer vom Versicherungsnehmer eingereichten Aufstellung, in der nach Möglichkeit der Wert anzugeben war, zu ermitteln. Pur die verbindliche Feststellung des Schadens war das Sachverständigenverfahren nach § 15 AFB vorgesehen, das auch alsbald eingeleitet wurde, als die Beklagte die Schadensaufstellungen nicht anerkannte.
Gleichwohl kann sich mit der Angabe einer zu hohen Versicherungssumme eine betrügerische Absicht verbinden.
Der wahre Wert des versicherten Gegenstandes im Augenblick des Versicherungsfalles kann oft nicht mit Sicherheit festgestellt werden (z.B. bei völlständiger Zerstörung). Für die Bemessung des Ersatzwertes kommen alsdann nur Indizien in Betracht. Als Beweisanzeichen für den Wert kann insbesondere ein vom Versicherungsnehmer für den Gegenstand gezahlter
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Kaufpreis dienen. Mit der Angabe eines hohen ScheinkaufPreises unter gleichzeitiger Bemessung der Versicherungssumme auf diesen Betrag kann der Versicherungsnehmer die Absicht verfolgen, eine Ersatzforderung gegen den Versicherer in dieser Höhe betrügerisch zu erlangen. Damit wäre die Absicht, sich "aus der Überversicherung" einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sofern der Versieherungsfall eintritt, gegeben (§51 Abs. 3 Wß; vgl. Schweizer Bundesgericht, HansKGZ 1928 A S. 306).
So liegt der Fall hier aber nicht. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und KgH^P vom 2. Juni/9. Juli 1953 sei ein Scheingeschäft gewesen*
Das Berufungsgericht folgert die Scheinnatur des Geschäfts vor allem daraus, daß Jan	für	minderwertige
 Waren (z.T. aus der Vorwährungszeit, z.$. aus ausgelaufener Produktion) einen Kaufpreis von 425.000 DM bewilligt habe.
Am deutlichsten gehe der Scheincharakter aus den Gegenleistungen	hervor,	der unverkäufliche zahnärztliche
 Instrumente und wertlose Forderungen auf den Kaufpreis in Zahlung gegeben habe, die mit 120.000 DM bewertet worden seien. Der Zweck des Kaufvertrages sei nur der gewesen, den Warenbestand als unvergleichlich wertvoller erscheinen zu lassen, als er in Wirklichkeit gewesen sei. Die Revision rügt mit Grund, daß diese Ausführungen nicht ausreichen, um den Kaufvertrag als Scheingeschäft zu kennzeichnen. Sie macht insbesondere geltend, daß das Einverständnis der Klägerin, nur zu dem Schein zu dem angegebenen Preis zu verkaufen, nicht genügend festgestellt worden sei.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Absicht einer
 Vorspiegelung bei beiden Parteien mit dem Kaufvertrag verbunden worden sei. Es läßt aber nicht erkennen, wem gegenüber sie erfolgen sollte und welches Motiv dafür vorhanden gewesen sein soll. Insbesondere wird nicht festgestellt, daß die Klägerin die Erklärungen im Kaufvertrag zu dem Schein in der Absicht abgegeben hat, im Brandfall mit Hilfe der Versicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, weil die Versicherung des noch nicht bezahlten Warenlagers für ihre Rechnung genommen war. Bas Berufungsgericht geht vielmehr wegen des auffälligen Kaufpreises von der Scheinnatur aus und entnimmt ihr sodann die Absicht	die
 Versicherung zu betrügen, weil man Scheingeschäfte zur Täuschung Britter zu schließen pflege. Bie Feststellung, es habe sich um ein Scheingeschäft gehandelt, ist aber nicht einwandfrei getroffen, wie die Revision mit Grund rügt.
Bie Klägerin hatte eingehend dargelegt, daß sie geglaubt habe, in Keinen Mann mit großen Fähigkeiten für den Absatz solcher V/are und mit entsprechenden Beziehungen gefunden zu haben. Sie habe sich aus den umgearbeiteten Winkelstücken, die mit etwa 100.000 BM in Zahlung zu nehmen waren, ihrerseits einen beachtlichen Erlös versprochen. Bas Berufungsgericht meint, der auffallend hohe Kaufpreis, der viermal so hoch wie der etwa ein Jahr später festgestellte Viert gewesen sei, könne nur ein-Scheinpreis gewesen sein. Babei findet aber das Vorbringen der Klägerin über den für beide Teile spekulativen Charakter des Geschäfts keine Y/ürdigung. Auch die Beklagte hatte im ersten Rechtszuge eine andere Barstellung gegeben. Sie hatte dargelegt,	habe	ver-
suchen wollen, die Waren in weniger entwickelten Ländern des Ostens abzusetzen. Bern Kaufvertrag sei zu entnehmen, daß das Geschäft im Oktober 1953 voll habe anlaufen sollen. Biese
 
Erwartung sei aber nicht eingetroffen. Die Waren hätten sich auch in der von	beabsichtigten	Weise nicht absetzen
 lassen,	habe	sich	daher	im	Oktober 1953 in großen
 finanziellen Schwierigkeiten befunden, Pür ihren Vortrag hatte sich die Beklagte gerade auf den nach ihrer Ansicht ernstgemeinten Kaufvertrag als Beweismittel berufen. Die Beklagte hatte nicht behauptet, daß die Klägerin an einer Brandstiftung beteiligt gewesen sei und einen Versicherungsbetrug beabsichtigt habe. In ihrem Vorbringen ist nur von einer Brandstiftung durch	die	Hede, der das Lager
 auf diese Weise zu Geld habe machen wollen. Erst im Anschluß an das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte sich darauf gestützt, es habe unter Benutzung eines Scheinvertrages ein Betrug verübt werden sollen.
Auch die Korrespondenz der Parteien nach dem Abschluß des Vertrages ist vom Berufungsgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden. Insbesondere sind die in ihr enthaltenen Erörterungen über die Verbesserung des Absatzes der Y/are durch zweckmäßigere Zusammenstellung und Verpackung, über den Austausch unverkäuflicher Ware und die Verlegung von Zahlungsterminen nicht daraufhin geprüft worden, ob der Vertrag zwar ernstgemeint, aber auf beiderseitige vage Hoffnungen des gewinnbringenden Absatzes des Lagers und der I7in-kelstücke gegründet war, die sich alsbald zerschlugen.
Wach Ansicht des Berufungsgerichts bildet es ein starkes Indiz für die betrügerische Absicht des Versicherungsnehmers, daß er es für richtig befunden hat, zu dem Erwerb des versicherten Lagers einen Scheinvertrag abzuschließen. Wer sich auf ein Scheingeschäft einlasse, v/olle in der Regel einen Dritten täuschen. Das Berufungsgericht prüft aber nicht,
 
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ob der Kaufvertrag in der vorliegenden Form überhaupt geeignet war, diesem Zweck zu dienen. Bei der Würdigung der Indizien für einen Scheinvertrag war entscheidend, inwiefern die Klägerin und KBIfe von der Vorstellung beherrscht sein konnten, mit dieser Urkunde eine Unterlage für einen Schaden bis zur Versicherungssumme zu schaffen. Der Kaufvertrag war in der Fassung, wie er nach längeren Verhandlungen abgeschlossen worden ist, kein irgendwie brauchbares Beweisanzeichen für den Warenwert. Die angegebenen Einzelpreise in den beigefügten Aufstellungen waren keine realen Kaufpreise, die der Käufer aufbringen sollte. Auf den errechneten Gesamtkaufpreis sollten zahnärztliche Instrumente und Forderungen vom Käufer in Zahlung gegeben werden, deren Wert höchst zweifelhaft war. Das Berufungsgericht bezeichnet sie sogar als praktisch wertlos. Der Sache nach handelte es sich in Höhe von etwa 100.000 DM um den Austausch schwierig zu bewertender Waren. Der Vertrag ergab somit nicht, daß Käufer zu finden waren, die auch nur annähernd 425.000 DM wirklich für die Waren aufzubringen bereit waren. Das Berufungsgericht legt nicht dar, inwiefern die geschäftsgewandte Klägerin sich bei dieser Sachlage auf einen Seheinvertreg mit zahlreichen Einzelheiten und Abänderungen eingelassen haben sollte, damit KBBB und schließlich auch sie mit seiner Hilfe und der hohen Versicherungssumme einen nicht gerechtfertigten Entschädigungsbetrag erlangten. Sie hat sich auch im Hechtsstreit, den sie wegen der noch ihrer Ansicht zu geringen Bewertung des Warenlagers durch die Sachverständigen eingeleitet hat, nicht auf den Kaufvertrag, sondern auf Sachverständige und Muster zu dem Beweis eines höheren Schadens berufen und die Beklagte hat dem Kaufvertrag keine Bedeutung hinsichtlich einer etwaigen Überversicherung beigemessen.
Für eine betrügerische Absicht spricht aber bei der Überversicherung in erster Linie, daß sich der Versicherungsnehmer
 
von einer späteren Täuschung Erfolg hinsichtlich der Entschädigung verspricht (vgl» Hamm, HansRGZ 1937 A S. 222;
LG Hamburg, VersR I960, 316).
III. Das Berufungsgericht hat somit den der Beklagten obliegenden Beweis für die Scheinnatur des Kaufvertrages, die es als das wesentliche Indiz für die betrügerische Absicht des Versicherungsnehmers verwendet hat, nur infolge von Verfahrensfehlern als geführt erachtet. Die übrigen Umstände, die vom Berufungsgericht für die Überversicherung in betrügerischer Absicht noch angeführt werden, lassen weder allein noch insgesamt einen Schluß auf eine solche Absicht zu. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist denkgesetalich nicht einwandfrei. Das Berufungsgericht hat vorsätzliche Brandstiftung durch IW oder seine Teilnahme daran, die die Beklagte behauptet hatte, nicht festzustellen vermocht. Es hat den Äußerungen des Zeugen FfllP über die Möglichkeit des baldigen Ausbruchs eines Brandes, dem Vorhandensein von Holzwolle in den Regalen, der Äußerung	es	werde	im	Januar	Gald da sein, der
 Unterbrechung der Bewachung fünf Wochen vor dem Brande, der Einlagerung der (nicht versicherten) Winkelstücke sowie dem grundlosen Empfang von 25 «000 DM aus der Versicherungsentschädigung nicht entnehmen können, daß KflHBP den Brand gelegt habe oder irgendwie an seiner Entstehung beteiligt gewesen sei. Die Brandursache sei ungeklärt geblieben, es bestehe nur eine Wahrscheinlichkeit der vorsätzlichen Brandstiftung. Bloße Verdabhtsgründe für eine Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer können aber nicht Beweisgründe dafür sein, daß wegen eines zu erwartenden Brandes eine Überversicherung in betrügerischer Absicht geschlossen worden ist (vgl. Raiser, Kommentar der AFB, 2. Aufl. § 11 Anm. 7). Hur eine erwiesene Brandstiftung ließe gegebenenfalls den Schluß
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so
 zu, daß bereits beim Abschluß des Vertrages die Absicht bestanden hat, sich aus einer Überversicherung rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen«. Der Verdacht der Brandstiftung kann dagegen auch nur den Verdacht betrügerischer Überversicherung begründen« Das Berufungsgericht spricht auch zutreffend nur von weiteren starken ”Verdachtsgründen11, die sich aus den genannten Umständen ergäben« Die noch verbleibenden, vom Berufungsgericht angeführten Tatsachen reichen ebenfalls nicht für die Feststellung einer betrügerischen Absicht im Sinne des § 51 Abs« 3 WG aus, weil sie keinesfalls einen genügend sicheren Schluß auf eine solche Absicht zulassen« Die erörterten Entstellungen und Unwahrheiten, mit denen der Versicherungsnehmer nach dem Brande gearbeitet hat, v/ie es das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, ermöglichen für sich genommen keinen genügend zuverlässigen Schluß auf eine bereits bei VertragsSchluß bestehende betrügerische Absicht hinsichtlich der Überversicherung.
IV. Gegen die Feststellung der betrügerischen Absicht im Sinne des § 51 Abs. 3 VVG sind hiernach begründete Revisionsangriffe erhoben worden, so daß sie außer Betracht zu bleiben hat (§ 561 Abs. 2 ZFO). Die Klage konnte nicht wegen der Dichtigkeit des Versicherungsvertrages nach § 51 VVG abgewiesen und der Widerklage nicht aus diesem Grunde stattgegeben werden. Die Sache ist, wenn § 51 Abs. 3 VVG ausscheidet, noch nicht zur Endentscheidung reif. Vielmehr bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen, insbesondere bezüglich der Anfechtung des Versicherungsvertrages, der Verwirkung der Entschädigung nach § 16 AFB und der Gefahrerhöhung durch Unterlassung der Bewachung«
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher
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die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen war.
Dr.Rastelski	3>r, Fisch er
 Dr.Nörr	Eiesecke	Dr.Bukow