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BGH · II ZH 207/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 207/58

Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils steht der Erhebung eines Schadenßersatzanspruchs durch den Schuldner entgegen, der auf einen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung Über diese Klage vorliegenden Sachverhalt gestützt wird und mit dem ein durch die Vollstreckung des Titels entstandener Schaden geltend gemacht wird, mag auch dieser Sachverhalt dem Kläger damals unbekannt gewesen sein* hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Kuhn, Br« Haager, Liesecko und Hill für Recht erkannt: Die* Klägerin schloß ferner mit der Grundeigentümerin einen Mietvertrag, durch den ihr auf 15 Jahre das zweite DM 47.000 ” 21.000 " 18.000 ” 64.000. Sie stützte sich auf ihre Anfechtung wegen falscher Angabe der Baukosten und machte ferner geltend, sie habe sich nur unter der Voraussetzung am Wiederaufbau beteiligt, daß sie Miteigentum am Grundstück erhalten werde. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangt, der ihr durch den Verlust der Einnahmen aus der Hotel-Pension entstanden sei. Mit der Klage hat sie neben der Verurteilung zur Zahlung eines abgetretenen Teilbetrages von 3o453,72 DM an Rechtsanwalt Dr. U®®die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Abschluß und der Durchführung von Kreditverträgen zwischen ihr und der Öffent- über den Darlehensbetrag von 64o000 DM hinaus entstanden ist» Zur Begründung hat sie die Pflicht zur richtigen Beratung der Klägerin aus der Geschäftsverbindung schuldhaft verletzt, indem er erklärt habe, die Klägerin werde am Grundstück beteiligt, sie werde Stockwerkeigentum erhalten» Sie habe deshalb geglaubt, daß die Übernahme der Mehrkosten zu einer günstigeren Eigentümerstellung führen werde» Die Beklagte habe sie bewußt in diesem Irrtum gelassen» Bei richtiger Beratung, insbesondere auch über die Weigerung der anderen Beteiligten, Mehrkosten zu übernehmen, hätte sie die Verträge über die Mehrkosten nicht abgeschlossen« Wenn sie sich trotz ihres Rücktritts wieder bereit erklärt habe, die Mehrkosten zu übernehmen, so beruhe dies darauf, daß sie eine gütliche Lösung einem Bruch mit der Grundeigentümerin vorgezogen habe» Auch habe sie sich in einer Zwangslage befunden, weil sie die Kündigung der Zwischenkredite habe befürchten müssen» Die fehlende dingliche Beteiligung habe die Aufnahme von Überbrückungskrediten in der geschäftsstillen Zeit verhindert und dadurch bewirkt, daß sie mit ihren Verpflichtungen in Rückstand geraten sei» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptantrag der Vollstreckungsabwehrklage stehe dem Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Stellung des Konkursantrages auf Grund der notariellen Urkunde nicht entgegen, Der Streitgegenstand sei nicht gleichartig» Die Klägerin habe den Schadensersatzanspruch auch noch nicht im Vorprozeß geltend machen können, weil der angebliche Schaden durch Verlust der Hotel-Pension als Erwerbsquelle zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses noch nicht eingetreten gewesen sei» Das Berufungsgericht meint aber, die rechtskräftige Entscheidung über den Hilfsantrag des Vorprozesses, der auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde wegen ungerechtfertigter Bereicherung durch Abgabe eines grundlosen Schuldanerkenntnisses gerichtet gewesen sei, bewirke, daß die Klägerin nicht mehr geltend machen könne, sie hätte die weiteren 55.000 DM nicht übernommen, wenn sie richtig beraten und unterrichtet worden wäre« Mit der Abweisung des Hilfsantrages stehe bindend fest, daß die Klägerin der Beklagten außer den 64.000 DM auch die weiteren 55.000 DM schulde. Die Rechtskraft hat diese Bedeutung nicht nur, wenn der Unterlegene in einem neuen Prozeß unmittelbar das Gegenteil dieser Rechtsfolge geltend macht, sondern auch, wenn die im Vorprozeß anerkannte oder abgelehnte Rechtsfolge für die im neuen Prozeß zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge vorgreif-lich ist (BGH IM ZPO § 322 Nr. 23). Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für eine rechtswidrige Schadenszufügung, weil die Urkunde nur durch die Verletzung von Beratungs- und Mitteilungspflichten zustandegekommen sei. Sie hatte vorgetragen, der Leiter der öffentlichen Bausparkasse der Beklagten, der Prokurist habe mehrfach erklärt, daß für sie durch die Einräumung von Miteigentum eine entsprechende dingliche Sicherstellung beschafft v/erden solle. Der Gleichartigkeit des Streitgegenstandes steht auch nicht entgegen, daß der Schaden erst durch die Vollstreckung nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden ist» Die Zulässigkeit der Vollstreckung ist in beiden Prozessen die auf Grund des gleichen Sachverhalts im Streit befindliche Rechtsfolge. tj Die Klägerin kann somit der Rechtskraft des ersten Urteils nicht dadurch entgegen, daß sie die in diesem für zulässig erklärte Vollstreckung zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen aus demselben Sachverhalt macht. Der prozessuale Anspruch auf Gestaltung ist rechtskräftig aberkannt» Die Klägerin muß die Rechtslage so hinnehmen, wie sie sich nach dem ersten Urteil darstellte» Die Klägerin hätte bereits im Vorprozeß geltend machen können, die Be-kl^te habe ihre Benachrichtigungspflicht dadurch verletzt, daß sie ihr nicht mitgeteilt habe, daß Dr» und Petersen sich zur Übernahme anteiliger Mehrkosten des Wiederaufbaues nicht bereitgefunden hätten» Ergab sich aus diesem Vorbringen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, so hätte die Vollstreckung im Vorprozeß für unzulässig erklärt werden müssen, denn die Beklagte hätte den 64»000 DM übersteigenden Schuldbetrag im Palle der Beitreibung alsbald wieder zurückzugewähren gehabt (BGH DM ZPO § 771 Nr» 2). Sie hat neu nur geltend gemacht, die Beklagte habe vor Übernahme von Mehrkosten durch die Klägerin die Weigerung der übrigen Mieter gekannt und sie darauf hinweisen müssen, daß die anderen Mieter von Mehrkosten frei blieben. die Klägerin, sich nachträglich auf Tatsachen zu stützen, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Vorgelegen haben, gleichviel, ob sie ihr damals bekannt gewesen sind oder nicht (RGZ 144» 220, 222), Ilf, Bas Berufungsgericht hat noch in Betracht gezogen, die Klägerin wolle möglicherweise geltend machen, daß die eigentliche Schadensursache nicht die Zwangsvollstreckung, sondern das Behlen der von eBHB angeblich zugesagten dinglichen Beteiligung gewesen sei. Auch hinsichtlich eines so begründeten Schadensersatzanspruchs steht der Klägerin die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegen. Die Klägerin macht damit auch hier im Widerspruch zu dem früheren Urteil geltend, die Beklagte habe nicht wegen des Mehrbetrages vollstrecken dürfen, weil bei Einhaltung der Zusagen die Schuld erfüllt worden wäre und sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen sei, als sei dies geschehen. Bereits im Vorprozeß hat die Klägerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung daraus hergeleitet, daß sie nicht die angeblich von Ehlers zugesicherte dingliche Beteiligung erhalten habe. V« Die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe erkannt, daß sie nicht mit der Übernahme der Mehrkosten Miteigentum erwerben könne, es sei ihr auch gleichgültig gewesen, ob die anderen Mieter die Übernahme der Mehrkosten ablehnten, stellen sich lediglich als Hilfsbegründungen für die Abweisung des Klagantrages im Palle abweichender Beurteilung der Rechtskraft dar« Auf sie braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden, so daß die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war«

RechtsfolgeBerufungsgerichtRechtskraftVollstreckungVorprozeßSachverhaltKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
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ZPO §§ 322, 767
Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils steht der Erhebung eines Schadenßersatzanspruchs durch den Schuldner entgegen, der auf einen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung Über diese Klage vorliegenden Sachverhalt gestützt wird und mit dem ein durch die Vollstreckung des Titels entstandener Schaden geltend gemacht wird, mag auch dieser Sachverhalt dem Kläger damals unbekannt gewesen sein*
OLG Hamburg
BGH Brt. v. 30. Mai I960 - II ZH 207/58 - IG Hamburg
♦
Verkündet am 30o Mai I960
______r, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Handels Vertreterin Franziska QjpHHH^genannt
 geb.	Ulmm«,	l^^Ml
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
die UMMBMW^Itandeobank ■> Girozentrale , vertreten durchHniruxreKxorium,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profq 3>r,
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Kuhn, Br« Haager, Liesecko und Hill
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11» Juli 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wioseno
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin beteiligte sieh im Jahre 1949 an dem
 Eigentümerin
Obergeschoß sie eine Hotel-Pension zu eröffnen beabsichtig-
Wiederaufbau
 te © Die Finanzierung des Baues sollte in der Weise vor sich gehen, daß die am Wiederaufbau Beteiligten mit der öffentlichen Bausparkasse, damals einer Abteilung der Beklagten, Bausparverträge in der Gesamthöhe der Baukosten abschließen und die Beklagte gegen Eintragung einer Grundschuld und gegen Verpfändung der Spareinlagen einen bis zur Zuteilung der Bausparverträge unkündbaren Bauzwischenkredit gewähren sollte© Die Baukosten wurden mit 150.000 DM veranschlagt und Y/ie folgt auf die Beteiligten verteilt:
Die Klägerin Unterzeichnete einen Zwischenkreditvertrag, wonach ihr die Bausparkasse einen Kredit von 64.000 DM bewilligte© Das Darlehen sollte unkündbar sein unter der Voraussetzung, daß die Klägerin auf ihre Bausparverträge monatliche Sparbeiträge von 256 DM und vierteljährlich 1.120 DM Zinsen sowie eine Gebühr von 640 DM entrichtete© Entsprechende Verträge wurden mit den übrigen Beteiligten geschlossen© Für den insgesamt in Höhe von 150.000 DM bewilligten Kredit wurde eine Grundschuld auf dem Grundstück eingetragen©
Die* Klägerin schloß ferner mit der Grundeigentümerin einen Mietvertrag, durch den ihr auf 15 Jahre das zweite
DM 47.000 ” 21.000 " 18.000 ” 64.000.
Klägerin
 
und dritte Obergeschoß (insgesamt 419>92 qm) vermietet wurden« Der Mietzins, "z.Zt. Bewirtschaftungskosten", wurde auf monatlich 435 DM festgesetzt* Ferner war vereinbart:
"Der Mieter übernimmt ferner die Verpflichtungen aus den * .. abgeschlossenen Bausparverträgen in Höhe von zusammen 64*000 DM einschließlich der Zwischenfinanzierungen* Nach Ablauf der Vertragsdauer, d.h. nach ca* 15 Jahren, soll die Miete nach den dann geltenden Richtlinien neu vereinbart werden."
Die Klägerin eröffnete am 3* März 1950 die Hotel-Pension. Für die Beschaffung der Einrichtung hatte sie durch Vermittlung der Beklagten ein Existenzaufbaudarlehen von der Vertriebenenbank in Höhe von 60.000 DM erhalten.
Die Baukosten waren zu gering veranschlagt. Die Beklagte bewilligte auf den Antrag der Grundeigentümerin weitere Zwischenkredite für den Bau, so daß sich der Gesamtkredit im Mai 1951 bereits auf 245.000 DM belief. Die Beklagte wandte sich im Aufträge der Grundeigentümerin an die anderen Beteiligten und forderte sie auf, neue Zwischenkreditverträge zu unterzeichnen, und zwar
 die Klägerin
 für 31*000 DM für 27.000 DM für 110.000 DM.
Die Klägerin tat dies am 20. August 1951; Dr. und	lehnten	ab. Als die Klägerin die Weigerung von
 Dr. S^BHpund Petersen erfuhr, erklärte sie den Rücktritt von dem neuen Zwischenkreditvertrag. Nach Verhandlungen erkannte die Klägerin den Zwischenkreditvertrag von 110.000 DM wieder an. Durch die Vereinbarung vom 1. Februar 1952 wurde der inzwischen auf 258.000 DM angewachsene Zwischenkredit
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erneut verteilte Die Klägerin übernahm nunmehr 119<>000 DM, die Grundeigentümer in 100.000 DM« Dr. Sf^H^und F|HI blieben in der ursprünglichen Höhe verpflichtet. Die Klägerin schloß zugleich erhöhte Bausparverträge bei der Beklagten ab. Sie erkannte gegenüber der Beklagten in notarieller Urkunde ihre Verpflichtung zur Zahlung von 119*000 DM nebst den rückständigen und laufenden Zinsen und Bausparraten an und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung«,
Die Klägerin konnte ihren Verpflichtungen gegenüber der Beklagten und gegenüber der Grundeigentümerin nicht nachkommen. Sie fühlte sich übervorteilt und focht am 29. Mai 1952 gegenüber der Beklagten das Schuldanerkenntnis wegen Irrtums und Täuschung über die Höhe der Schuld an.
Im September 1952 erhob sie Vollstreckungsabwehrklage mit dem Anträge, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung herauszu-geben. Sie stützte sich auf ihre Anfechtung wegen falscher Angabe der Baukosten und machte ferner geltend, sie habe sich nur unter der Voraussetzung am Wiederaufbau beteiligt, daß sie Miteigentum am Grundstück erhalten werde. Das sei ihr von dem Leiter der öffentlichen Bausparkasse der Beklagten, dem Prokuristen	erklärt worden. Die Grund-
eigentümerin habe sich aber auf den Standpunkt gestellt, die Mitbewohner des Hauses Blfl|^str.0 hätten sich nicht zu einer Wiederaufbaugesellschaft zusammengeschlossen. Die Beteiligten Dr. Schalda und Petersen hätten sich deshalb geweigert, sich irgendwie an den Zusatzkrediten zu beteiligen. Es stehe nunmehr fest, daß auch von der Schaffung von Miteigentum oder Stockwerkseigentum zu Gunsten der Klägerin entgegen der ursprünglichen Zusicherung der Beklagten und
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der Grundeigentümerin nicht die Rede sei« Sie habe auch in Unkenntnis der Sachund Rechtslage die Schuld von 119«OOO DM anerkannt« Bei dem Gesamtbeträge von 258.000 DM handele es sich nicht nur um reine Baukosten, sondern auch um Beträge, die der Eigentümerin zugeflossen seien. Eine ordnungsmäßige Bauabrechnung sei ihr nicht vorgelegt worden. Sie habe geglaubt, der Erhöhung zustimmen zu können, weil ihr ein Äquivalent in Gestalt des Miteigentums zugesichert gewesen sei.
Da dies nicht der Pall sei, entfalle auch die Geschäftsgrundlage o Die abgegebenen Schuldanerkenntnisse seien auch infolge mangelhafter Abrechnung unrichtig und die Beklagte daher um diese ungerechtfertigt bereichert. Deshalb könne die Herausgabe, der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt werden. Die Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 1952 abgewiesen worden.
Auf Antrag der Beklagten wurde am 5- Dezember 1952 das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Der Konkursverwalter löste den Mietvertrag mit der Grundeigentümerin, verwertete das Inventar der Räume und entfernte die Klägerin zwangsweise aus den Räumen. Die Hotel-Pension wurde der Grundeigentümerin übergeben, die sie weiterführte.
Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangt, der ihr durch den Verlust der Einnahmen aus der Hotel-Pension entstanden sei. Mit der Klage hat sie neben der Verurteilung zur Zahlung eines abgetretenen Teilbetrages von 3o453,72 DM an Rechtsanwalt Dr. U®®die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Abschluß und der Durchführung von Kreditverträgen zwischen ihr und der Öffent-
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liehen Bausparkasse in H
über den Darlehensbetrag
 von 64o000 DM hinaus entstanden ist» Zur Begründung hat sie
 die Pflicht zur richtigen Beratung der Klägerin aus der Geschäftsverbindung schuldhaft verletzt, indem er erklärt habe, die Klägerin werde am Grundstück beteiligt, sie werde Stockwerkeigentum erhalten» Sie habe deshalb geglaubt, daß die Übernahme der Mehrkosten zu einer günstigeren Eigentümerstellung führen werde» Die Beklagte habe sie bewußt in diesem Irrtum gelassen» Bei richtiger Beratung, insbesondere auch über die Weigerung der anderen Beteiligten, Mehrkosten zu übernehmen, hätte sie die Verträge über die Mehrkosten nicht abgeschlossen« Wenn sie sich trotz ihres Rücktritts wieder bereit erklärt habe, die Mehrkosten zu übernehmen, so beruhe dies darauf, daß sie eine gütliche Lösung einem Bruch mit der Grundeigentümerin vorgezogen habe» Auch habe sie sich in einer Zwangslage befunden, weil sie die Kündigung der Zwischenkredite habe befürchten müssen» Die fehlende dingliche Beteiligung habe die Aufnahme von Überbrückungskrediten in der geschäftsstillen Zeit verhindert und dadurch bewirkt, daß sie mit ihren Verpflichtungen in Rückstand geraten sei»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat die Verletzung einer Beratungspflicht bestritten» Die Klägerin sei sich stets darüber klar gewesen, daß sie nur Mieterin sei und kein Miteigentum erwerben solle»
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückfcuweisen*
vorgetragen:
habe als Erfüllungsgehilfe der Beklagten
 Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptantrag der Vollstreckungsabwehrklage stehe dem Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Stellung des Konkursantrages auf Grund der notariellen Urkunde nicht entgegen, Der Streitgegenstand sei nicht gleichartig» Die Klägerin habe den Schadensersatzanspruch auch noch nicht im Vorprozeß geltend machen können, weil der angebliche Schaden durch Verlust der Hotel-Pension als Erwerbsquelle zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses noch nicht eingetreten gewesen sei»
Das Berufungsgericht meint aber, die rechtskräftige Entscheidung über den Hilfsantrag des Vorprozesses, der auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde wegen ungerechtfertigter Bereicherung durch Abgabe eines grundlosen Schuldanerkenntnisses gerichtet gewesen sei, bewirke, daß die Klägerin nicht mehr geltend machen könne, sie hätte die weiteren 55.000 DM nicht übernommen, wenn sie richtig beraten und unterrichtet worden wäre« Mit der Abweisung des Hilfsantrages stehe bindend fest, daß die Klägerin der Beklagten außer den 64.000 DM auch die weiteren 55.000 DM schulde. Die Revision hält den Einwand der Rechtskraft für nicht begründet. Jedoch ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreton.
Im Vorprozeß hatte das Gericht es abgelehnt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung steht die Zulässigkeit der Vollstreckung als die aus dem vorgetragenen Sachverhalt sich ergebende Rechtsfolge bindend fest. Die Rechtskraft hat die Bedeutung, daß unter den Par-
 
teien über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vor- f getragenen Sachverhalt im Urteil anerkannten oder abgelehnten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, die Rechtsfolge also unangreifbar ist. Die Rechtskraft hat diese Bedeutung nicht nur, wenn der Unterlegene in einem neuen Prozeß unmittelbar das Gegenteil dieser Rechtsfolge geltend macht, sondern auch, wenn die im Vorprozeß anerkannte oder abgelehnte Rechtsfolge für die im neuen Prozeß zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge vorgreif-lich ist (BGH IM ZPO § 322 Nr. 23). Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für eine rechtswidrige Schadenszufügung, weil die Urkunde nur durch die Verletzung von Beratungs- und Mitteilungspflichten zustandegekommen sei. Damit setzt sie sich in V/iderspruch zu der im ersten Urteil fostgeotellten Rechtsfolge, deren Gegenteil sie aus dem bereits im Vorprozeß behaupteten Sachverhalt, wenn auch unter anderer rechtlicher Würdigung, herzuleiten sucht. Sie hatte vorgetragen, der Leiter der öffentlichen Bausparkasse der Beklagten, der Prokurist	habe mehrfach erklärt,
 daß für sie durch die Einräumung von Miteigentum eine entsprechende dingliche Sicherstellung beschafft v/erden solle. Nur unter dieser Voraussetzung habe sie in eine Erhöhung der ursprünglichen Baukostenbeteiligung gewilligt. Entgegen der Zusicherung der von eHIvertretenen Beklagten sei ihr aber Miteigentum nicht gewährt worden. Sie habe sich auch bei der Übernahme der erhöhten Baukostenbeteiligung geirrt und sei arglistig getäuscht worden. Die Klage sei notwendig, um dem Konkursantrag der Beklagten entgegenzutreten. Die Erklärungen des Prokuristen E0BP, die im Vorprozeß als Zusicherungen oder als Geschäftsgrundlage der Kreditverträge bezeichnet worden sind, werden jetzt als Verletzungen der Aufklärungsund Beratungspflicht der Beklagten dargestellt.
 
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Dadurch wird aber der Gegenstand des Vorprozesses nicht in den für die Rechtsfolge wesentlichen Tatsachen verändert»
Der Gleichartigkeit des Streitgegenstandes steht auch nicht entgegen, daß der Schaden erst durch die Vollstreckung nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden ist» Die Zulässigkeit der Vollstreckung ist in beiden Prozessen die auf Grund des gleichen Sachverhalts im Streit befindliche Rechtsfolge. Wann der Schaden durch Vornahme der Vollstreckung tatsächlich eingetreten ist, kann für die Bestimmung des Umfanges der Rechtskraft keine Bedeutung haben.	tj
 Die Klägerin kann somit der Rechtskraft des ersten Urteils nicht dadurch entgegen, daß sie die in diesem für zulässig erklärte Vollstreckung zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen aus demselben Sachverhalt macht. Damit wird nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Rechtskraft auf bedingende Rechtsverhältnisse erstreckt. Vielmehr wird lediglich auch die mittelbare Verneinung der festgestellten Rechtsfolge, indem aus ihrem Hichtbestehen ein Schadens-ersatzanspruch abgeleitet wird, ausgeschlossen. Diese seit jeher anerkennte Auffassung (vgl. z.B. RGZ 130, 119, 122) verhindert einen Streit um dieselbe Rechtsfolge in abgewan- % deltor Porm.
Der Umfang der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß,
 soweit es den Hilfsantrag abweist, braucht daher nicht mehr }
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erörtert zu werden.	]
II. Die Rechtskraft verwehrt es auch der Klägerin, sich zur Begründung der im Vorprozeß in Anspruch genommenen Rechtsfolge auf Tatsachen zu stützen, die schon zur Zeit der
 
letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Vorprozesses Vorgelegen haben (RGZ 78, 395? 397; 144? 220, 222). Das gilt nicht nur bei Feststell\angsurteilen, wie das Berufungsgericht meint. Wird eine Rechtsgestaltung abgelehnt (hier die Erklärung der Vollstreckung für unzulässig), so kann nicht im neuen Prozeß mit solchen Behauptungen, die der Kläger schon im ersten Prozeß hätte Vorbringen können, geltend gemacht werden, es habe die Gestaltung vorgenommen werden sollen und die Vollstreckung sei daher rechtswidrig»
Der prozessuale Anspruch auf Gestaltung ist rechtskräftig aberkannt» Die Klägerin muß die Rechtslage so hinnehmen, wie sie sich nach dem ersten Urteil darstellte» Die Klägerin hätte bereits im Vorprozeß geltend machen können, die Be-kl^te habe ihre Benachrichtigungspflicht dadurch verletzt, daß sie ihr nicht mitgeteilt habe, daß Dr»	und
 Petersen sich zur Übernahme anteiliger Mehrkosten des Wiederaufbaues nicht bereitgefunden hätten» Ergab sich aus diesem Vorbringen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, so hätte die Vollstreckung im Vorprozeß für unzulässig erklärt werden müssen, denn die Beklagte hätte den 64»000 DM übersteigenden Schuldbetrag im Palle der Beitreibung alsbald wieder zurückzugewähren gehabt (BGH DM ZPO § 771 Nr» 2). Im Vorprozeß hat die Klägerin vorgetragen. Dr. SHHB und HlBBBB hätten sich erfolgreich geweigert, sich an den Zusatzkrediten zu beteiligen. Sie hat neu nur geltend gemacht, die Beklagte habe vor Übernahme von Mehrkosten durch die Klägerin die Weigerung der übrigen Mieter gekannt und sie darauf hinweisen müssen, daß die anderen Mieter von Mehrkosten frei blieben.
Ob die Klägerin zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bereits wußte, die Beklagte habe vor Abschluß des ersten Mehrkosten-Vertrages die Weigerung der übrigen Mieter gekannt, ist belanglos. Die Rechtskraft hindert
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die Klägerin, sich nachträglich auf Tatsachen zu stützen, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Vorgelegen haben, gleichviel, ob sie ihr damals bekannt gewesen sind oder nicht (RGZ 144» 220, 222),
Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht die Klägerin auch mit dem weiteren Vorbringen über die Verletzung einer Benachrichtigungspflicht nicht mehr gehört.
Ilf, Bas Berufungsgericht hat noch in Betracht gezogen, die Klägerin wolle möglicherweise geltend machen, daß die eigentliche Schadensursache nicht die Zwangsvollstreckung, sondern das Behlen der von eBHB angeblich zugesagten dinglichen Beteiligung gewesen sei. Die Klägerin hatte behauptet, bei dinglicher Beteiligung am Grundstück hätte sie kurzfristige Überbrückungskredite in den Zeiten ruhigen Pensionsbetriebes aufnehmen können und damit ihren Verpflichtungen zur Verzinsung und Tilgung des Kredites von 119-000 DM nach-kommen können. Auch hinsichtlich eines so begründeten Schadensersatzanspruchs steht der Klägerin die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegen. Die Klägerin macht damit auch hier im Widerspruch zu dem früheren Urteil geltend, die Beklagte habe nicht wegen des Mehrbetrages vollstrecken dürfen, weil bei Einhaltung der Zusagen die Schuld erfüllt worden wäre und sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen sei, als sei dies geschehen. Bereits im Vorprozeß hat die Klägerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung daraus hergeleitet, daß sie nicht die angeblich von Ehlers zugesicherte dingliche Beteiligung erhalten habe. Sie will nur jetzt diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte, gewürdigt sehen.
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IVo Der Berufung auf die Rechtskraft steht § 826 BGB nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat» Die Klägerin ist hierauf nicht zurückgekommen«
V« Die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe erkannt, daß sie nicht mit der Übernahme der Mehrkosten Miteigentum erwerben könne, es sei ihr auch gleichgültig gewesen, ob die anderen Mieter die Übernahme der Mehrkosten ablehnten, stellen sich lediglich als Hilfsbegründungen für die Abweisung des Klagantrages im Palle abweichender Beurteilung der Rechtskraft dar« Auf sie braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden, so daß die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war«
Dr«Haidinger Dr«Kuhn Dr«Haager Liesecke Hill