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BGH

Gericht: BGH

Rente und deren Koppelung an den Reingewinn beanstandete, ~ Auf Grund dieser Entscheidung kam es zu neuen, Verhandlung ' gen, die zunächst zu der Unterzeichnung eines Zusatzvertrages vom 3*. (für den Ehemann der Klägerin) und Dr* K4HP (für die übrigen drei Gesellschafter) führten* In dieser Abmachung wurde vereinbart, daß neben der Zahlung von.RM 550.000 nach Maßgabe des Vertrages vom 29. Juni 1945 an die Klägerin abgetreten, die auf Grund dieser Abtretung • und nach dem Tode ihres Mannes auch als seine Alleinerbin mit' der Klage einen Teilbetrag auf Zahlung von DM 20.000 Die Beklagten sind demgegenüber der Meinung, daß sie persönlich nicht zur Zahlung verpflichtet seien, sondern daß entgegen dem Wortlaut des Vertrages vom November 1940 die Haftung für diese Zahlungsverpflichtungy auf das Vermögen der beiden Gesellschaften beschränkt?se1;V‘ Das ergebe sich schon daraus, daß der Betrag von RM 108.000 * nur der zusammengefaßte Betrag von drei Jahresraten der .ursprünglich 9-jährigen Rentenverpflichtung von je RM 36.000 sei, für den nach dem Vertrag vom 29. Durch den neuen Vertrag sei in dieser Hinsicht nichts geändert * worden, die Neufassung habe, vielmehr nur den Zweck gehabt, dem Verlangen der Reichspressekammer auf eine Kürzungder langen Xaufdauer der Rente Rechnung zu tragen. Die Parteivertreter haben auch ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht zur Sache verhandelt, sondern die Verhandlung ist vielmehr nach Erlaß eines Aufklärungsbeschlusses vertagt worden» In dem neu angesetzten Termin ist sodann, ohne daß es auch hier zu einer Verlesung der Anträge gekommen war, lediglich das Einverständnis der Parteien zu dem Erlaß einer Entscheidung oh$e mündliche Verhandlung erklärt worden» Bei dieser Sachlage erledigen sich die verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision von selbst, ohne daß es einer Stellungnahme zu der Auffassung der Revision bedarf, daß der Übergang von der mündlichen Verhandlung in das schriftliche Verfahren dann nicht mehr zulässig sei, wenn bereits mündlich verhandelt worden war und eine Entscheidung verkündet werden konnte» In diesem Zusammenhang wendet sich die Revision für Jen Fall, daiß in der Feststellung der Anträge durch das ^^^icht keine Verlesung der Anträge durch die Parteiver-^bjlbter zu erblicken sei, auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht in diesem Termin einen Beschluß auf Vorlegung von Urkunden durch die Parteien erlassen habe» Die Revision meint, daß eine solche Anordnung durch Beschluß nur innerhalb der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen dürfen. Auch die von der Revision angeführte Schrift^ tumsstelle bei Baumbach-Lauterbach besagt* nichts für die Auffassung der'Revision, weil aus ihr nur soviel zu entnehmen ist, daß eine solche Anordnung auf Grund einer mündlichen Verhandlung.erfolgen kann, nicht aber, daß sie auf Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach dem Wortlaut des Vertrages vom 30. November 1940 die Haftung für die Zahlungsverpflichtung in Höhe von RM 108.000 nicht auf das Vermögen der beiden Gesellschaften beschränkt worden sei. .Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, daß-sich aus dem Schriftwechsel der mit den Verhandlungen betrauten Rechtsanwälte ergebe, daß die Neufassung der Verträge in den Abschriften vom 3. November 1940 entgegen der Darstellung der Beklagten sich nicht allein auf die Ausräumung der von .der Reichspressekammer geäußerten Bedenken gegen den Vertrag V014 29. In dieser Feststellung erblickt das Berufungsgericht eine Bestätigung der Aussage des Rechtsanwalts Dr. der seinerseits als Zeuge die Angaben der Klägerin über den Inhalt der Besprechungen und den Inhalt des Vertrages .vo& 30. In einer abschließenden Würdigung kommt das Berufungsgericht damit zu dem Ergebnis, daß die Beklagten nicht den Beweis dafür geführt hätten* daß die Vertragschließenden - abweichend von dem Wortlaut des Vertrages vom 30. 1.) Gegenüber diesen Darlegungen rügt die Revision zunächst, daß das Berufungsgericht die Aussage des Rechtsanwalts Dr. Ki0| falsch gewürdigt habe. Das Berufungsgericht ' habe in unzutreffender Weise nur den Teil seiner Aussage berücksichtigt, in dem der Zeuge erklärt habe, daß er trotz “ lebhaften Bemühens nicht feststellen könne, daß er mit Dr. DflHHHl über eine Haftungserweiterung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung vom 29. August 1940 und vom 30» November 1940 unter Aufrechterhaltung aller sonstigen Vertragsbestimmungen nur den Beanstandungen der Reichspressekammer Rechnung getragen habe. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dem von der Revision hervorgehobenen Teil der Aussage des Rechtsanwalts Br. keine besonde- Was die Revision in dieser Hinsicht als angeblich neue Be-liai^lw^pSnführt, ist bereits Segenstand der ersten Ver-nehmung des Rechtsanwalts Br. gewesen« Bie Revision kann daher mit ihrer Rüge auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben. November 1940 nicht beteiligt gewesen war, und daß auch in dem umfangreichen Schriftwechsel der Hechtsanwälte Dr. Kfl^und Dr. IflHHP, der zu diesen Verträgen geführt hatte, niemals von diesem Zeugen die Rede war. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Aussage Brflm^s, der lediglich bei der Niederlegung des Vertrags vom 29. Danach sei es nur notwendig gewesen, die lange Laufdauer der Rente zu kürzen und ihre Koppelung mit dem Reingewinn zu beseitigen, nicht aber eine Haftungserweiterung zu Lasten der Beklagten herbeizuführen. Schriftwechsels in bedenkenfreier Form zu dem Ergebnis, daß sieb die Vertragschließenden und ihre Bevollmächtigten bei den Verhandlungen, die zu dem neuen Vertrag geführt haben, gerade nicht darauf beschränkt haben, nur den Beanstandungen der Reichspressekammer Rechnung zu tragen. 4.) Schließlich macht die Revision geltend, daß die Berufung der Klägerin auf den Wortlaut des Vertrages und die daraus zu entnehmende Haftung der Beklagten für die Zahlung der RM 108.000 eine unzulässige Rechtsausübung sei. Diese Ausführungen der Revision werden den damaligen Verhältnissen, die den Anlaß für das Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus den beiden Gesellschaften bildeten, nicht gerecht. Wicht die Beklagten, sondern der Ehemann der Klägerin stand unter dem Druck der von der Reichspressekammer ausgehenden Maßnahmen. Es kann daher auch in keiner Weise davon gesprochen werden, daß die Beklagten dem Ehemann der Klägerin durch die Neufassung des Vertrages geholfen haben oder helfen wollten. Wenn die Beklagten nach den Beanstandungen durch die Reichspressekammer eine Neufassung der Verträge herbeiführten, so geschah dies ausschließlich in ihrem - ♦ * Auch bei diesen Ausführungen übersieht die*Revision vollständig, daß sich'der Zwang und der Druck der Reichspressekammer nicht gegen die Beklagten, sondern ausschließlich gegen den Ehemann der Klägerin gerichtet hat. Sie haben daher auch nicht die Möglichkeit, ihre damaligen Willenserklärungen mit;^^^ Hinweis auf den Eingriff der Reichspressekammer wegen rechtlicher Drohung anzufechten oder ihre Wirksamkeit nacn'-V § 242 BGB anzuzweifeln.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 242 BGB
BerufungsgerichtReichspressekammerRenteVertragRMKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

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fm 2p7/52
Rtferkundet T25. April 1953
rag: '	'•	'V,
pdas, Just«Angest„ H's Urkundsbeamter fer Geschäftsstelle
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2374 053
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters•
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 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 mat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
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diche Verhandlung vom 22. April 1953 unter Mitwirkung der rjBundesrichter Br. Brost, Br. Raidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn |ind Art! für Recht erkannt;
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% !Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des \	3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München,
%	an Verkündungsstatt zugestellt am 30. April 1952,
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wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. u•;	Von	Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Mai 1951 verstorbene Ehemann der Klägerin sowie der Beklagte zu 1) waren die beiden persönlich haftenden Gesellschafter zweier Verlagsgesellschaften, während der Beklagte zu 3) sowie der verstorbene Kommerzienrat BeBHHHBl» für dessen Nachlaß die Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker eingesetzt sind, diesen Gesellschaften als Kommanditisten angehörten. Der Ehemann der Klägerin mußte im Jahr 1940 auf Verlangen der -Reichs-pressekammer aus diesen beiden Gesellschaften ausscheiden, weil er trotz Scheidung seiner Ehe mit der Klägerin, einer HalbJüdin, zu dieser weiterhin Beziehungen unterhielt.
Über das Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin und über
 die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens kam es zwi-
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sehen den Gesellschaftern zunächst zu einer Vereinbarung vom 29. Juni 1940, die von allen vier Gesellschaftern unterschrieben wurde. In dieser Vereinbarung war die Auseinandersetzungsforderung auf insgesamt RM 550.000, zahlbar in drei Raten bis zu dem Ende des Jahres 1940, festgelegt und des weiteren vereinbart, daß der Ehemann der Klägerin mit Rücksicht auf seine Tätigkeit für die beiden Firmen eine Rente von Jährlich* RM 36.000 für did Dauer von 9 Jahren erhalte, wobei die Zahlung im einzelnen von einer näher festgelegten Gewinnentwicklung abhängig gemacht und die Haftung für dies'e Rente auf das Vermögen der beiden Gesellschaften beschränkt wurde. Diese Vereinbarung erlangte Jedoch keitiV Rechtswirksamkeit, weil die Vertragschließenden die Gültigkeit von der Genehmigung der Reichspressekammer abhängig gemacht hatten und die Reichspressekammer die Genehmigung versagte. Diese Versagung der Genehmigung beichte darauf, daß der Präsident der Reichspressekammer die lange Laufd au er der
*
Rente und deren Koppelung an den Reingewinn beanstandete, ~ Auf Grund dieser Entscheidung kam es zu neuen, Verhandlung ' gen, die zunächst zu der Unterzeichnung eines Zusatzvertrages vom 3*. August 1940 durch die beiden mit der Führung der Verhandlungen beauftragten Rechtsanwälte. Dr.
(für den Ehemann der Klägerin) und Dr* K4HP (für die übrigen drei Gesellschafter) führten* In dieser Abmachung wurde vereinbart, daß neben der Zahlung von.RM 550.000 nach Maßgabe des Vertrages vom 29. Juni 1940 ein weiterer Betrag von RM 108.000 am 30. Juni 1946 zu zahlen und daß ** die Rente von jährlich RM 36.000 für die Dauer von 6 Jahren zu entrichten sei. Für die Zahlung der Rente war wiederum die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, während die Bestimmung über die Koppelung der Rente an den Reingewinn einigen Änderungen unterzogen wurde. Die Abmachungen in dem Zusatzvertrag wurden schließlich in
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einem vom 30. November 1940 datierten Vertrag festgelegt, nachdem entsprechend einem Verlangen der Reichspressekammer das Wort Rente durch Ratenzahlung ersetzt worden war. In dieser Fassung wurde der Vertrag von allen Beteiligten unterschrieben.
Der Ehemann, der Klägerin hat die. in dem Vertrag festgelegten Beträge bis auf den am 30. Juni 1946 fällig gewordenen Betrag von RM 108.000 erhalten. Den Anspruch auf diesen Betrag hat er laut einer Urkunde vom 12. Juni 1945 an die Klägerin abgetreten, die auf Grund dieser Abtretung • und nach dem Tode ihres Mannes auch als seine Alleinerbin mit' der Klage einen Teilbetrag auf Zahlung von DM 20.000
geltend macht. Die Beklagten sind demgegenüber der Meinung, daß sie persönlich nicht zur Zahlung verpflichtet seien, sondern daß entgegen dem Wortlaut des Vertrages vom November 1940 die Haftung für diese Zahlungsverpflichtungy auf das Vermögen der beiden Gesellschaften beschränkt?se1;V‘
Das ergebe sich schon daraus, daß der Betrag von RM 108.000 * nur der zusammengefaßte Betrag von drei Jahresraten der .ursprünglich 9-jährigen Rentenverpflichtung von je RM 36.000 sei, für den nach dem Vertrag vom 29. Juni 1940 eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung vorgesehen gewesen sei. Durch den neuen Vertrag sei in dieser Hinsicht nichts geändert * worden, die Neufassung habe, vielmehr nur den Zweck gehabt, dem Verlangen der Reichspressekammer auf eine Kürzungder langen Xaufdauer der Rente Rechnung zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründes
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I.	In verfährensrechtlicheri/Hinsicht führt die Revi-
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sion aus, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Parteien im schriftlichen Verfahren .
(§ 128 Abs 2 ZPO) erlassen habe. Dieses Verfahren sei im . vorliegenden Pall unzulässig gewesen. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 27. Pebruar 1952 sei in Gegenwart der Pro-zeßbevollmachtigten festgestellt worden, in welchen Schriftsätzen die Anträge der Parteien für den Berufungsrechtszug enthalten seien. Diese Peststellung sei einer Verlesung der Anträge (§ 137 ZPO) gleichzustellen. Damit sei
 die mündliche Verhandlung eröffnet gewesen. Der Übergang
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von der mündlichen Verhandlung in das schriftliche Verfahren sei daraufhin nicht mehr zulässig gewesen, weil das schriftliche Verfahren nicht erst einsetzen dürfe, wenn bereits mündlich verhandelt sei und eine Entscheidung verkündet werden könne.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden, weil schon der Ausgangspunkt unzutreffend ist, Es kann nicht davon gesprochen werden, daß die Feststellung der Anträge in den Schriftsätzen der Parteien der Verlesung der Anträge durch die Parteivertreter gleichzuachten ist. Diese Feststellung ist ersichtlich, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nur gemeinsam mit der Prüfung erfolgt, oh die Berufung rechtzeitig eingelegt und ordnungsmäßig begründet worden ist. Die Parteivertreter haben auch ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht zur Sache verhandelt, sondern die Verhandlung ist vielmehr nach Erlaß eines Aufklärungsbeschlusses vertagt worden» In dem neu angesetzten Termin ist sodann, ohne daß es auch hier zu einer Verlesung der Anträge gekommen war, lediglich das Einverständnis der Parteien zu dem Erlaß einer Entscheidung oh$e mündliche Verhandlung erklärt worden» Bei dieser Sachlage erledigen sich die verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision von selbst, ohne daß es einer Stellungnahme zu der Auffassung der Revision bedarf, daß der Übergang von der mündlichen Verhandlung in das schriftliche Verfahren dann nicht mehr zulässig sei, wenn bereits mündlich verhandelt worden war und eine Entscheidung verkündet werden konnte»
In diesem Zusammenhang wendet sich die Revision für Jen Fall, daiß in der Feststellung der Anträge durch das ^^^icht keine Verlesung der Anträge durch die Parteiver-^bjlbter zu erblicken sei, auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht in diesem Termin einen Beschluß auf Vorlegung von Urkunden durch die Parteien erlassen habe» Die Revision
 meint, daß eine solche Anordnung durch Beschluß nur innerhalb der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen dürfen. Auch diese Ansicht ist nicht richtig. Die Anordnung auf Vorlegung von Urkunden kann bereits als prozeßleitende Maßnahme

vor der mündlichen Verhandlung nach § 272 b
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Grund einer mündlichen Verhandlung erfolgen muß*
II. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach dem Wortlaut des Vertrages vom 30. November 1940 die Haftung für die Zahlungsverpflichtung in Höhe von RM 108.000 nicht auf das Vermögen der beiden Gesellschaften beschränkt worden sei. Die Beklagten seien daher für die von ihnen behauptete Haftungsbeschränkung beweispflichtig. Dieser Beweispflicht seien sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgekommen. .Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, daß-sich aus dem Schriftwechsel der mit den Verhandlungen betrauten Rechtsanwälte ergebe, daß die Neufassung der Verträge in den Abschriften vom 3. August 1940 und vom 30. November 1940 entgegen der Darstellung der Beklagten sich nicht allein auf die Ausräumung der von .der Reichspressekammer geäußerten Bedenken gegen den Vertrag V014 29. Juni 1940 beschränkt habe, sondern daß die
 Vertragschließenden darüber hinaus auch weitere Änderungen ihrer ursprünglichen Vereinbarungen vorgenommen hätten.
In dieser Feststellung erblickt das Berufungsgericht eine Bestätigung der Aussage des Rechtsanwalts Dr. der seinerseits als Zeuge die Angaben der Klägerin über den Inhalt der Besprechungen und den Inhalt des Vertrages .vo& 30. November 1940 in vollem Umfang bestätigt hatte. Demgegenüber mißt das Berufungsgericht der Aussage des Rechtsanwalts Dr< Kd^cein entscheidendes 'Gewicht bei,
 weil dieser in dem wesentlichen Punkt, nämlich der Präge einer Haftungserweiterung, nach der langen Zeit keine bestimmten Angaben mehr hätte machen können, während es dem weiteren Zeugen, dem Kaufmann BrflHP, deshalb keinen entscheidenden Beweiswert beimessen zu können glaubt, weil dieser an der Abfassung der Verträge vom 3. August 1940 und vom 30. November 1940 nicht beteiligt gewesen sei. In einer abschließenden Würdigung kommt das Berufungsgericht damit zu dem Ergebnis, daß die Beklagten nicht den Beweis dafür geführt hätten* daß die Vertragschließenden - abweichend von dem Wortlaut des Vertrages vom 30. November 1940 -die Haftung für die Zahlungsverpflichtung in Höhe von RM 108.000 auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt hätten.
1.) Gegenüber diesen Darlegungen rügt die Revision zunächst, daß das Berufungsgericht die Aussage des Rechtsanwalts Dr. Ki0| falsch gewürdigt habe. Das Berufungsgericht ' habe in unzutreffender Weise nur den Teil seiner Aussage berücksichtigt, in dem der Zeuge erklärt habe, daß er trotz “ lebhaften Bemühens nicht feststellen könne, daß er mit Dr. DflHHHl über eine Haftungserweiterung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung vom 29. Juni 1940 ausdrücklich gesprochen habe. Dagegen habe das Berufungsgericht den entscheidenden Teil der Aussage des Dr-. Rjppbei der Beweiswürdigung nicht beachtet, nämlich den Teil seiner Aussage, nach der er mit Dr.	darüber	einig	gewesen
 sei., daß alles so bleiben sollte, wie es ursprünglich verabredet sei und daß die. Zahlungspflichtigen nicht besser oder schlechter gestellt werden sollten. Diese Rüge der Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Teil der Aussage in einem änderen Zusammenhänge auseinandergesetzt. Es hatidargelegt, daß ohne Rücksicht auf die Beanstandungen öerf Reichspressekammer in der neuen
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Vereinbarung noch weitere Änderungen sachlicher Art Vor-^genommen worden seien, und daß es demgemäß nicht richtig sei, daß man in den Verträgen vom 3. August 1940 und vom 30» November 1940 unter Aufrechterhaltung aller sonstigen Vertragsbestimmungen nur den Beanstandungen der Reichspressekammer Rechnung getragen habe. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dem von der Revision hervorgehobenen
 Teil der Aussage des Rechtsanwalts Br.	keine	besonde-
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re Bedeutung beigemessen hat, so'bewegt es sich dabei im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist.
Auch eine erneute Vernehmung des Rechtsanwalts Br. unter Gegenüberstellung mit Rechtsanwalt Br. mußte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht vornehmen» Eine solche nochmalige Vernehmung . steht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 398 ZPO in dem nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts.
Bes weiteren k$nn auch nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagten die nochmalige Vernehmung des Rechtsanwalts Br. EMfür den Beweis neuer Behauptungen beantragt hätten. Was die Revision in dieser Hinsicht als angeblich neue Be-liai^lw^pSnführt, ist bereits Segenstand der ersten Ver-nehmung des Rechtsanwalts Br.	gewesen«	Bie	Revision
 kann daher mit ihrer Rüge auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben.
2.) Bie Revision wendet sich des weiteren dagegen, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen BrflHMI überhaupt keinen Bew.eiswert beigemessen hat. Auch in diesem Punkt 'Scann der Revision nicht gefolgt werden. Bas Berufungsgericht geht bei der Würdigung dieser Aussage davon aus, daß dieser Zeuge unstreitig an der*Abfassung der
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Verträge vom 3. August 1940 und vom 30. November 1940 nicht beteiligt gewesen war, und daß auch in dem umfangreichen Schriftwechsel der Hechtsanwälte Dr. Kfl^und Dr. IflHHP, der zu diesen Verträgen geführt hatte, niemals von diesem Zeugen die Rede war. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Aussage Brflm^s, der lediglich bei der Niederlegung des Vertrags vom 29. Juni 1940 zugegen gewesen war, für die hier entscheidende Präge einer Abänderung des Vertrags* vom 29. Juni 1940 durch die Verträge vom 3. August 1940' und 30. November 1940 ohne Bedeutung sei, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.) Perner meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Verträge wichtigen Auslegungsstoff übergangen. Nachdem die Reichspressekammer die Genehmigung für den Vertrag vom 29. Juni 1940. versagt habe, sei es den Parteien lediglich darauf angekommen, bei der Abfas-’ sung der neuen Verträge den Beanstandungen Rechnung zu tragen. Die Revision meint, daß das Berufungsgericht nicht zu seiner Auslegung hätte kommen können, wenn es diesen entscheidenden Gesichtspunkt beachtet hät^e. Danach sei es nur notwendig gewesen, die lange Laufdauer der Rente zu kürzen und ihre Koppelung mit dem Reingewinn zu beseitigen, nicht aber eine Haftungserweiterung zu Lasten der Beklagten herbeizuführen. Es fehle daher unter diesem Gesichtspunkt Jedes verständliche Motiv für die von dem Berufungsgericht vorgenommeneh Peststellungen über den Vertragsinhalt.
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sich das Berufungsgericht sehr wohl mit dem von der Reyf^ sion hervorgehobenen Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat« Das Berufungsgericht kommt dabei an Hand des vorgelegten

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Schriftwechsels in bedenkenfreier Form zu dem Ergebnis, daß sieb die Vertragschließenden und ihre Bevollmächtigten bei den Verhandlungen, die zu dem neuen Vertrag geführt haben, gerade nicht darauf beschränkt haben, nur den Beanstandungen der Reichspressekammer Rechnung zu tragen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragschließen den vielmehr weitere sachliche Änderungen des Vertrages vom 29. Juni 1940 vorgenommen, die nicht durch die Beanstandungen der Reichspressekammer veranlaßt waren. Damit entfallt der Ausgangspunkt, von dem aus die Revision ihre Rüge einer .unterbliebenen Berücksichtigung wesentlichen Auslegungsstoffes herleitet.
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4.) Schließlich macht die Revision geltend, daß die Berufung der Klägerin auf den Wortlaut des Vertrages und die daraus zu entnehmende Haftung der Beklagten für die Zahlung der RM 108.000 eine unzulässige Rechtsausübung sei. Die Beklagten hätten sich auf die Abrede verlassen, daßes bleiben sollte, wie es ursprünglich vereinbart gewesen sei. Wenn die Klägerin nunmehr den guten Willen .der Beklagten)";^ ihr durch Eingehen auf eine die größtmögliche Gewähr die Zustimmung, der Reichspressekammer bietende Verträgsneü^ faösung zu helfen, nachträglich ausnützen wolle, um sich den Vorteil einer Haftungserweiterung zu verschaffen, so sei dies arglistig.
Diese Ausführungen der Revision werden den damaligen Verhältnissen, die den Anlaß für das Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus den beiden Gesellschaften bildeten, nicht gerecht. Wicht die Beklagten, sondern der Ehemann der Klägerin stand unter dem Druck der von der Reichspressekammer ausgehenden Maßnahmen. Die Beanstandungen der Reichspressekammer bezweckten nicht een Schutz des Ehemannes der Klägerin, sondern'die Sicherung ihrer politischen Maßnahmen,
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die sich ausschließlich gegen diesen richteten. Es kann daher auch in keiner Weise davon gesprochen werden, daß die Beklagten dem Ehemann der Klägerin durch die Neufassung des Vertrages geholfen haben oder helfen wollten. Dieser hatte überhaupt kein Interesse an seinem Ausscheiden aus den beiden Gesellschaften. Wenn die Beklagten nach den Beanstandungen durch die Reichspressekammer eine Neufassung der Verträge herbeiführten, so geschah dies ausschließlich in ihrem - ♦ *
eigenen Interesse, nämlich, um der Anordnung der Reichspressekammer, die auf dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin bestand, zur Erhaltung der beiden VerlagsunternglÄ^ in ihrer eigenen Hand Polge zu leisten. Bei dieser SfilpW^' ge kann unter keinen Umständen von einer unzulässigen Rechts-ausübung oder von einem arglistigen Verhalten der Klägerin gesprochen werden.
Auch die weitere Erwägung der Revision in diesem Zusammenhang ist rechtsirrig. Die Revision führt aus, der Eingriff der Reichspressekammer sei rechtswidrig und unzulässig. Da auf diesem Eingriff die Neufassung des Vertrages beruhe, aus der die Klägerin nunmehr die erweiterten Rechte gegenüber der ersten Passung des Vertrages herleite, so könne sie sich darauf nicht berufen. Sie müsse sich vielmehr gefallen lassen, daß sie so behandelt werde, wie sich ihre Rechte nach dem ursprünglichen, freiwillig geschlossenen Vertrag gestellt haben würden; die Ausnutzung der unter Zwang .zustande gekommenen Abänderung zu Lasten der Beklagten stelle sich daher als ein Pall der unzulässigen Rechtsausübung dar. Auch bei diesen Ausführungen übersieht die*Revision vollständig, daß sich'der Zwang und der Druck der Reichspressekammer nicht gegen die Beklagten, sondern ausschließlich gegen den Ehemann der Klägerin gerichtet hat. Nur dieser,- nicht jene waren in ihrer Entschließungsfreiheit gehemmt,- so daßsie aus diesem Umstand auch keine Rechte
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für sich selbst herleiten können. Sie haben daher auch nicht
 die Möglichkeit, ihre damaligen Willenserklärungen mit;^^^ Hinweis auf den Eingriff der Reichspressekammer wegen rechtlicher Drohung anzufechten oder ihre Wirksamkeit nacn'-V § 242 BGB anzuzweifeln. Allein der Ehemann der Klägerin und jetzt die Klägerin selbst als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes könnten allenfalls ein solches Recht für sich in Anspruch nehmen. Wenn sie davon im vorliegenden Pall keinen Gebrauch macht, so kann das die Beklagten nicht berechtigen, die Erfüllung der ihnen obliegenden Vertragspflichten zu verweigern.
Damit erweist sich die Revision als unbegründet, so
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daß sie mit-der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist,
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