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BGH · II ZR 103/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 103/02

- im Falle ihrer Insolvenz - der Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet, wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats (Fortführung von BGHZ 140, 147 ff.; Klarstellung von BGH, Sen.Urt. v.

Zitierte Normen: § 110 InsO
LeitsatzBrandenburg28InsolvenzverwalterInsOInsolvenzBGHZ

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 110 Abs. 1
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, dass nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihrer Insolvenz - der Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet, wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats (Fortführung von BGHZ 140, 147 ff.; Klarstellung von BGH, Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660 ff.).
BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 207/06 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin