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BGH · II ZR 206/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 206/80

Juli 1970 übertrug die Klägerin der Beklagten das ausschließliche Recht für die Lizenzausgabe einer von der Klägerin zu verlegenden fünfbändigen Sittengeschichte, deren Band IV bei VertragsSchluß bereits fertig vorlag. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr durch das Nichterscheinen der beiden Ausgaben entstandenen Schadens. Nach Ansicht der Beklagten ist ihr Verhalten berechtigt, weil sich die Klägerin geweigert habe, den Druckauftrag für Band I der Verlagsausgabe Anfang Juni 1972 an & Co. zu erteilen, obwohl der Band nach den Abmachungen der Parteien vor Band I der Lizenzausgabe hätte erscheinen müssen, außerdem der gemeinsame Druck beider Ausgaben aus Gründen der Kostenersparnis vereinbart gewesen sei. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - verurteilt, an diese 78.454,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ferner haben die Parteien in dem Vertrag den jeweiligen Erscheinungstermin für die einzelnen Bände der Lizenzausgabe festgelegt. unterschreiten, die Sittengeschichte in keiner anderen Buchgemeinschaft herausbringen oder als Werbeprämie abgeben lassen darf und daß sie mit der Beklagten den Erscheinungstermin eventueller Taschenbuchausgaben abzustimmen hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt eine andere rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht daraus, daß sie neben dem eigentlichen Lizenzvertrag zusätzlich verabredet hatten, aus Gründen der Kostenersparnis die Bände I bis III und V der beiden Ausgaben zusammen bei & Co. drucken zu lassen und daß ferner der Vorlauf der Verlagsausgabe gegenüber der Lizenzausgabe ein Vierteljahr betragen solle. Auch haben die Parteien von einer "Koproduktion" gesprochen, was den Druck der Bände I bis III und V angeht. Jedoch hat das alles nicht eine solche Bedeutung, daß dadurch zwischen ihnen ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zur gemeinsamen Herstellung der - von ihnen jeweils selbständig herauszubringenden - Verlags- beziehungsweise Lizenzausgabe begründet worden ist. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht in den Erklärungen der Beklagten in dem Schreiben vom 12. Juni 1972 eine fristlose Kündigung ihrer Beziehungen zur Klägerin gesehen und insoweit nicht lediglich eine Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin sich vertragswidrig verhalten, als sie es in dem Fernschreiben vom 9. Juni 1972 an M^ & Co. abgelehnt hat, Band I der Sittengeschichte zusammen mit dem der Lizenzausgabe drucken zu lassen. Als Erscheinungstermin für Band I der Lizenzausgabe hatte die Beklagte mit ihrer Zustimmung das 4. Da die Klägerin weiter mit der Beklagten abgesprochen hatte, Verlags- und Lizenzausgabe zusammen bei Mp) & Co. drucken zu lassen, sie außerdem bereits Ende März 1972 an dieses Unternehmen den korrigierten Umbruch des I. Bandes übersandt hatte, mußte sie mit dem Druck dieses Bandes spätestens für Anfang Juni 1972 rechnen und sich darauf - auch ohne besondere Nachricht von einer Auftragserteilung seitens der Beklagten - einstellen. Die Klägerin handelte daher nicht vertragsgemäß, als sie mit dem Fernschreiben vom 9. Ihr kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, zugute kommen, daß sie Anfang Juni 1972 nicht mehr die Möglichkeit sah, diesen Band durch Werbemaßnahmen noch für den Sommer 1972 anzukündigen. Daß die Beklagte nach einer zwischen den Parteien schon vor Abschluß des eigentlichen Lizenzvertrages getroffenen Absprache den Druck der Verlagsausgabe bei der damals noch zu ihr gehörenden M^p & Co. mitbesorgen sollte, berechtigte die Klägerin ebenfalls nicht zu der von ihr in dem Fernschreiben vom 9. Juni 1972 eingenommenen ablehnenden Haltung, zu demal die von M^ & Co. erbetenen Herstellungsangaben bereits seit Zustimmung der Klägerin zu dem detaillierten Angebotsschreiben der Beklagten vom 25. c) Nun ist nicht zu verkennen, daß die Lizenzausgabe trotz des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin an und für sich zu den für die einzelnen Bände vorgesehenen Zeitpunkten hätte erscheinen können; Die Beklagte hatte die notwendige Lizenz; Band I, II und IV lagen im Juni 1972 für die Lizenzausgabe druckreif vor (Band IV der Verlagsausgabe war bereits gedruckt); einer fristgerechten Ablieferung der Autorenmanuskripte für die Bände III und V standen, wie dem Es fragt sich deshalb, ob für die Beklagte der verabredete Vorlauf der Verlagsausgabe vor der Lizenzausgabe und der gemeinsame Druck der Ausgaben von so außerordentlicher Bedeutung waren, daß ihr nach dem ablehnenden Verhalten der Klägerin in dem Fernschreiben vom 9. Indes läßt sich diese Frage nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht beantworten, weil das Berufungsgericht, das irrtümlich von einem gesell-schaftsvertraglichen Verhältnis der Parteien und der Rechtmäßigkeit der Weigerung der Klägerin ausgegangen ist, sich weder mit Zweck und Bedeutung des Vorlaufs der Verlagsausgabe vor der Lizenzausgabe noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen eines getrennten Druckes für die Beklagte näher befaßt und diese Punkte mit den Insoweit bedarf daher die Sache erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht, wozu es gegebenenfalls noch der Ergänzung des bisherigen Vortrags der Parteien bedarf.Sollte dabei das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung kommen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unberechtigt war und diese deshalb der Klägerin

Zitierte Normen: § 723 BGB
LizenzausgabeCoBerufungsgerichtbindenParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

w
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 206/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkünde! am
19. Oktober 1981 Spengler
 Justizangestellte
*
als Urknndsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Deutsche B
Kommanditgesellschaft,
C. A. K
f
Allee 6,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter
 Emst L
daselbst,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Verlag Aktiengesellschaft, M
gasse 25,
Rudolf S
, vertreten durch ihren Direktor
, daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
*

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1980 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Buchverlag. Die Beklagte vertreibt über Buchklubs Bücher an ihre Mitglieder. Mit Vertrag vom 29. Mai 1969/28. Juli 1970 übertrug die Klägerin der Beklagten das ausschließliche Recht für die Lizenzausgabe einer von der Klägerin zu verlegenden fünfbändigen Sittengeschichte, deren Band IV bei VertragsSchluß bereits fertig vorlag. Die einzelnen Bände der Lizenzausgabe sollten in vierteljährlichen Abständen erscheinen, und zwar - nach einem späteren Schriftwechsel der Parteien - beginnend mit
1
 
dem 4, Quartal 1972, In einer besonderen Absprache war weiter vereinbart, daß die Bände I bis III und V der Verlagsausgabe (Auflage 3000) und der Lizenz-
ausgabe (Auflage 8000) bei der Fa,
 und B
M
& Co. zusammen gedruckt
 werden sollten. Ferner sollte der Vorlauf der einzelnen Bände der Verlagsausgäbe jeweils ein Vierteljahr gegenüber denen der Lizenzausgabe betragen.
Die Klägerin übersandte am 22. März 1972 an M0 & Co. den korrigierten Umbruch des Bandes I ("Antike") und weiter am 21. April 1972 das Manuskript des Bandes II ("Mittelalter") zu dem Satz. Am
6. Juni 1972 erhielt sie von M^ & Co. ein Fernschreiben mit folgendem Inhalt:
"Betr.	Sittengeschichte, Band 1
Wir müssen Ihre Auflage dieses Titels aus kalkulatorischen Gründen zusammen mit der Auflage der Buchgemeinschaft produzieren, die Anfang Juli gebunden werden muß.
Erbitten deshalb dringend Angaben über Auflage, Papier, Einbandmaterial, Schutzu demschlag etc. . Das Papier müßten wir spätestens übermorgen bestellen." •
Hierauf erwiderte die Klägerin am 9. Juni 1972 fernschriftlich:
Sittengeschichten Band 1
t
Herbstproduktion ist längst abgeschlos
 Ein Mitdruck zu dem
 unterwegs
Zeitpunkt
 aö glich."
Diese Antwort veranlaßte die Beklagte am 12. Juni 1972 an die Klägerin u.a. zu schreiben, sie habe "als Konsequenz
 Ihrer Mitteilung an die Druckerei unseren bereits erteilten Druckauftrag an M^P & Co. anulliert und den Titel aus unserem Programm gestrichen”. Daran hielt die Beklagte in der Folge fest. Zum Druck der Verlags- und der Lizenzausgabe ist es nicht gekommen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr durch das Nichterscheinen der beiden Ausgaben entstandenen Schadens. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 156.909 DM nebst Zinsen zu
 verurteilen.
Nach Ansicht der Beklagten ist ihr Verhalten berechtigt, weil sich die Klägerin geweigert habe, den Druckauftrag für Band I der Verlagsausgabe Anfang Juni 1972 an & Co. zu erteilen, obwohl der Band nach den Abmachungen der Parteien vor Band I der Lizenzausgabe hätte erscheinen müssen, außerdem der gemeinsame Druck beider Ausgaben aus Gründen der Kostenersparnis vereinbart gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - verurteilt, an diese 78.454,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von
32.000 DM (Scha Lizenzgebühren)
Klägerin entgangener
 verurteilt und
 gehenden Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt
 erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag
 weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
*
 
Entseheidungsgründe:
»
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat zwischen den Parteien eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft bestanden. Diese habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 12. Juni 1972 fristlos gekündigt. Das sei ohne wichtigen Grund zur Unzeit geschehen. Deshalb sei die Beklagte, nach § 723 Abs. 2 BGB der Klägerin Schadensersatzpflichtig.
Die Revision wendet sich mit Grund gegen die Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) auf die Beziehungen der Parteien. Die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen haben keine derartige Gesellschaft begründet. Vielmehr sind sie ein gegenseitiger Vertrag über den Austausch von Leistungen.
Die Klägerin hat der Beklagten in der als "Lizenzvertrag” bezeichneten Vereinbarung vom 29. Mai 1969 /
28. April 1970 das ausschließliche Recht für eine Lizenzausgabe der fünfbändigen Sittengeschichte eingeräumt. Demgegenüber hat sich die Beklagte verpflichtet, eine Lizenz-
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gebühr von 1 sfr für jedes Exemplar bei einer auf 8000 Stück je Band garantierten Lizenzauflage und bei einem bestimmten Mitgliederverkaufspreis zu zahlen. Ferner haben die Parteien in dem Vertrag den jeweiligen Erscheinungstermin für die einzelnen Bände der Lizenzausgabe festgelegt. Außerdem haben sie abgesprochen, daß die Klägerin bei der Verlagsausgabe einen bestimmten Ladenpreis je Exemplar nicht
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unterschreiten, die Sittengeschichte in keiner anderen Buchgemeinschaft herausbringen oder als Werbeprämie abgeben lassen darf und daß sie mit der Beklagten den Erscheinungstermin eventueller Taschenbuchausgaben abzustimmen hat.
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Damit sieht der Lizenzvertrag den Austausch von Leistungen bei zusätzlichen Nebenpflichten der Vertragspartner vor. Hingegen ergibt er nichts für eine Pflicht der Parteien, "die Erreicherung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern", was nach § 705 BGB die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kennzeichnet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt eine andere rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht daraus, daß sie neben dem eigentlichen Lizenzvertrag zusätzlich verabredet hatten, aus Gründen der Kostenersparnis die Bände I bis III und V der beiden Ausgaben zusammen bei & Co. drucken zu lassen und daß ferner der Vorlauf der Verlagsausgabe gegenüber der Lizenzausgabe ein Vierteljahr betragen solle. Gewiß hängen diese Absprachen mit dem Lizenzvertrag eng zusammen. Auch haben die Parteien von einer "Koproduktion" gesprochen, was den Druck der Bände I bis III und V angeht. Jedoch hat das alles nicht eine solche Bedeutung, daß dadurch zwischen ihnen ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zur gemeinsamen Herstellung der - von ihnen jeweils selbständig herauszubringenden - Verlags- beziehungsweise Lizenzausgabe begründet worden ist.
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2.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht in den Erklärungen der Beklagten in dem Schreiben vom 12. Juni 1972 eine fristlose Kündigung ihrer Beziehungen zur Klägerin gesehen und insoweit nicht
 lediglich eine Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten
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wegen Nichterfüllung des Vertrages durch die Klägerin ange-
 
nomraen hat. Mit dieser Rüge greift die Revision im wesentlichen die Auslegung dieser Erklärungen durch das Berufungsgericht an. Die in diesem Zusammenhang
 vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagte habe in dem Schreiben vom 12. Juni 1972 ihren unbedingten Willen erklärt, die Beziehungen der Parteien sofort zu beenden, ist möglich. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision sind nichts weiter als der Versuch einer eigenen - rechtlich nicht zulässigen - Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 12. Juni 1972.
3.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte die Beklagte keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Dem kann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht zugestimmt werden.
a)	Vorweg ist zu bemerken: Die vertraglichen Beziehungen der Parteien waren auf eine gewisse Dauer angelegt (vgl. Ziff. 4 des Lizenzvertrages: Vertragsende drei Jahre nach Erscheinen des letzten Bandes bei vorgesehener Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern nicht ein halbes Jahr vor Ablauf gekündigt wurde) ohne die Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung. Ein solches Schuldverhältnis ist fristlos kündbar, wenn dem kündigenden Vertragsteil ein Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten oder, anders ausgedrückt,
 für ihn ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist.
b)	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin sich vertragswidrig verhalten, als sie es in dem Fernschreiben vom 9. Juni 1972 an M^ & Co. abgelehnt hat, Band I der Sittengeschichte zusammen mit dem der Lizenzausgabe drucken zu lassen. Die Klägerin war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, verpflichtet, die Verlags-
ausgabe der einzelnen Bände jeweils ein Vierteljahr vor den entsprechenden Bänden der Lizenzausgabe herauszubringen. Als Erscheinungstermin für Band I der Lizenzausgabe hatte die Beklagte mit ihrer Zustimmung das 4. Quartal 1972 vorgesehen. Da die Klägerin weiter mit der Beklagten abgesprochen hatte, Verlags- und Lizenzausgabe zusammen bei Mp) & Co. drucken zu lassen, sie außerdem bereits Ende März 1972 an dieses Unternehmen den korrigierten Umbruch des I. Bandes übersandt hatte, mußte sie mit dem Druck dieses Bandes spätestens für Anfang Juni 1972 rechnen und sich darauf - auch ohne besondere Nachricht von einer Auftragserteilung seitens der Beklagten - einstellen. Die Klägerin handelte daher nicht vertragsgemäß, als sie mit dem Fernschreiben vom 9. Juni 1972 den Mitdruck von Band I der Verlagsausgabe ablehnte.
Ihr kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, zugute kommen, daß sie Anfang Juni 1972 nicht mehr die Möglichkeit sah, diesen Band durch Werbemaßnahmen noch für den Sommer 1972 anzukündigen. Denn sie hat sich - anscheinend in Verkennung der Gegebenheiten - selbst in diese Lage gebracht. Daß die Beklagte nach einer zwischen den Parteien schon vor Abschluß des eigentlichen Lizenzvertrages getroffenen Absprache den Druck der Verlagsausgabe bei der damals noch zu ihr gehörenden M^p & Co. mitbesorgen sollte, berechtigte die Klägerin ebenfalls nicht zu der von ihr in dem Fernschreiben vom 9. Juni 1972 eingenommenen ablehnenden Haltung, zu demal die von M^ & Co. erbetenen Herstellungsangaben bereits seit Zustimmung der Klägerin zu dem detaillierten Angebotsschreiben der Beklagten vom 25. März 1969 in den wesentlichen Punkten festgelegen haben.
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c)	Nun ist nicht zu verkennen, daß die Lizenzausgabe trotz des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin an und für sich zu den für die einzelnen Bände vorgesehenen
 Zeitpunkten hätte erscheinen können; Die Beklagte hatte die notwendige Lizenz; Band I, II und IV lagen im Juni 1972 für die Lizenzausgabe druckreif vor (Band IV der Verlagsausgabe war bereits gedruckt); einer fristgerechten Ablieferung der Autorenmanuskripte für die Bände III und V standen, wie dem
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angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, keine sichtbaren Hindernisse im Wege. Es fragt sich deshalb, ob für die Beklagte der verabredete Vorlauf der Verlagsausgabe vor der Lizenzausgabe und der gemeinsame Druck der Ausgaben von so außerordentlicher Bedeutung waren, daß ihr nach dem ablehnenden Verhalten der Klägerin in dem Fernschreiben vom 9. Juni 1972 und der dafür gegebenen Begründung nicht mehr zuzu demuten war, an den vertraglichen Beziehungen der Parteien festzuhalten. Indes läßt sich diese Frage nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht beantworten, weil das Berufungsgericht, das irrtümlich von einem gesell-schaftsvertraglichen Verhältnis der Parteien und der Rechtmäßigkeit der Weigerung der Klägerin ausgegangen ist, sich weder mit Zweck und Bedeutung des Vorlaufs der Verlagsausgabe vor der Lizenzausgabe noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen eines getrennten Druckes
 für die Beklagte näher befaßt und diese Punkte mit den
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Parteien offenbar auch nicht besonders erörtert hat. Insoweit bedarf daher die Sache erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht, wozu es gegebenenfalls noch der Ergänzung des bisherigen Vortrags der Parteien bedarf. Sollte dabei das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung kommen, daß die fristlose Kündigung der
 Beklagten unberechtigt war und diese deshalb der Klägerin
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aus positiver Vertragsverletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, so wird es das vertragswidrige Verhalten der Klägerin unter dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens zu prüfen haben.
Stimpel	Dr. Schulze Dr.	Bauer
 Bund s chuh
 Brandes
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