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BGH · II ZR 206/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 206/74

Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Der Beklagte will nach seinem letzten Vorbringen 222.930 DM beigetragen haben, und zwar 171.200 DM durch Leistungen dreier Firmen, die von ihm allein beherrscht worden seien, und 51.750 DM durch persönlichen Zeitaufwand. festzustellen, daß dem Beklagten über den in dem Düsseldorfer Prozeß zur Aufrechnung gestellten Anspruch von 50.000 DM hinaus wegen der von ihm angeblich beim Bau des Hauses A/flHHB Straße M erbrachten Leistungen keine Ansprüche zustünden. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klage hätte - wäre sie zulässig - schon deshalb als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin nindirekt” die Ansprüche des Beklagten anerkannt habe, indem die Parteien übereinstimmend gegenüber dem Finanzamt den Baukostenaufwand mit 676.092,19 DM angegeben hätten. In den Vorinstanzen sind sowohl die Klägerin, wie auch der Beklagte davon ausgegangen, daß die angeblichen Eigenleistungen des Beklagten in dem genannten Betrage nicht enthalten sind. - einer GmbH und zweier Personengesellschaften, die von ihm allein beherrscht wurden - nicht ohne weiteres, sondern nur dann als eigene in Ansatz bringen kann, wenn diese Leistungen für seine Rechnung erfolgt sind*, die Firmen Einer näheren Substantiierung bedurfte es nicht, da es darauf, wie die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu seinen Firmen im einzelnen gestaltet waren, im Verhältnis zur Grundstücksgesellschaft und damit zur Klägerin nicht ankam. Waren die Bauarbeiten - wovon im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen werden muß - im Verhältnis der Grundstücksgesellschaft eigene Leistungen des Beklagten, dann kann er die Aufwendungen einer von ihm beherrschten Gesellschaft, die für seine Rechnung an dem Bauvorhaben mitgewirkt hat, ohne Rücksicht darauf als seine eigenen ansetzen, ob diese Gesellschaft sein Kapitalkonto entsprechend belastet oder eine Gegenleistung von ihm erhalten hat, sowie unabhängig davon, wieviel er bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung an sich hätte entnehmen können und wieviel er tatsächlich entnommen hat. Sieht man zunächst von den 51.750 DM ab, die der Beklagte - unberechtigterweise (siehe dazu unten 4) -für seine eigene Tätigkeit ansetzt, so könnte die Revision nur Erfolg haben, die Feststellungsklage also nur dann ganz oder zu dem Teil abgewiesen werden, wenn er für die Firmenleistungen mehr als 160.000 DM beanspruchen könnte; denn bis zu dieser Höhe kann der Beklagte für seine angeblichen Aufwendungen schon deshalb keinen hälftigen Ausgleich von der Klägerin verlangen, weil diese selbst 160.000 - 110.000 = 50.000 DM, den der Beklagte in dem Düsseldorfer Rechtsstreit zur Aufrechnung gestellt hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist. Daß er für die Leistungen seiner Firmen mehr als 160.000 DM verlangen kann, hat der Beklagte Jedoch nicht schlüssig dargelegt. Diese Behauptungen, die die Klägerin bestritten hat, waren ohne nähere Aufschlüsselung nicht ausreichend, um sie zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme und entsprechender Feststellungen machen zu können. Als Geschäftsführer der Gesellschaft hätte der Beklagte gemäß §§721, 666, 259 BGB der Klägerin eine die geordnete Zusammenstellung seiner Ausgaben enthaltende Rechnung mit-tellen und - folgt man seinem Vorbringen - hierbei auch die etwaigen Lastschriften mit anführen müssen, die ihm seine "Firmen" bei ordnungsmäßiger Verbuchung erteilt haben würden. Rechenschaft in diesem Sinne kann der Beklagte nicht ablegen; denn er hat nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Indes braucht der Senat diese Frage nicht zu entscheiden; denn soweit der Beklagte behauptet, die Firma MBihabe Leistungen im Wert von 65.000 DM erbracht, läßt sein Vorbringen, selbst wenn es von Zeugen bestätigt würde und ein Sachverständiger angäbe, wieviel in den Jahren I960 - 1962 für eine Handwerker stunde auf gewandt werden mußte, nicht einmal eine Schätzung zu, Jedenfalls nicht - was hier allein entscheidend ist - die Schätzung eines Betrages von mehr als 50.000 DM. Hat aber die Firma WMHHM nicht 65.000 DM, sondern allenfalls 50.000 DM aufgewandt, dann haben die Firmenleistungen, auch wenn den übrigen Behauptungen und Schätzungen des Beklagten in vollem Umfange zu folgen wäre, weniger als denen auf eine stillschweigende Vereinbarung dieses Inhalts geschlossen werden müßte, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien nicht; ihr enges verwandtschaftliches Verhältnis und die Absicht, möglichst billig zu bauen, steht dem entgegen« 5. Entgegen der Ansicht der Revision kann die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung nicht dahin eingeschränkt werden, daß dem Beklagten nur zur Zeit kein Anspruch zusteht. Vielmehr muß es dabei bewenden, daß er jedenfalls mehr als die hälftige Ausgleichung der in dem Düsseldorfer Rechtsstreitvzur Aufrechnung gestellten 50^000 DM, derentwegen der vorliegende Rechtsstreit ausgesetzt ist, auch in einem neuen Rechtsstreit nicht anteilig ersetzt verlangen kann, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Die Parteien streiten nur darüber, ob die Aufwendungen des Beklagten diejenigen der Klägerin übersteigen und diese ihm deshalb insoweit einen hälftigen Ausgleich schuldet. Vielmehr kann der Beklagte das, was er nachweisbar mehr als die Klägerin aufgewandt hat, sofort zur Hälfte von dieser ersetzt verlangen.

Zitierte Normen: § 733 BGB
FirmaParteiVorbringenLeistungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 206/74
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. März 1976
Kaufmann,
 Justizassistentin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Dr. Dr. Helmuth B
Straße
r. •*v’- ^ .
, Dal
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr*
und
 gegen
Frau Edith Am F<
geh* B<
über
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c
oC v
 
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Sie waren zusammen mit ihrer Mutter Eigentümer des Grundstücks KW,
Str. 41 - WL* Sie bebauten dieses Grundstück, wozu sie sich ihrer Mutter gegenüber verpflichtet hatten, mit einem Miethaus. Die Bauarbeiten waren im Jahre 1962 beendet. Die Klägerin hat zu den Baukosten 110.000 DM geleistet. Der Beklagte will nach seinem letzten Vorbringen 222.930 DM beigetragen haben, und zwar 171.200 DM durch Leistungen dreier Firmen, die von ihm allein beherrscht worden seien, und 51.750 DM durch persönlichen Zeitaufwand. Er meint, deshalb müsse die Klägerin 100.000 DM an ihn zahlen. Mit der ersten Hälfte dieses Teilbetrages hat er in einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit die Aufrechnung erklärt. Darauf hat die Klägerin - nur insoweit ist das vorliegende Verfahren in die Revisionsinstanz gelangt - beantragt,
 
festzustellen, daß dem Beklagten über den in dem Düsseldorfer Prozeß zur Aufrechnung gestellten Anspruch von 50.000 DM hinaus wegen der von ihm angeblich beim Bau des Hauses A/flHHB Straße M erbrachten Leistungen keine Ansprüche zustünden.
Die Klägerin hat ein diesem Antrag entsprechendes Versäumnisurteil erwirkt, welches die Vorinstanzen aufrechterhalten haben. Mit der Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
jt
 Entscheidungsgründe:
Die Revision erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
1.	Der Beklagte berühmt sich eines bereits fälligen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Klägerin. Deshalb hat diese, soweit er ihn nicht in dem Düsseldorfer Rechtsstreit zur Aufrechnung gestellt hat, schon jetzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß sie dem Beklagten nichts schulde.
2.	Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klage hätte - wäre sie zulässig - schon deshalb als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin nindirekt” die Ansprüche des Beklagten anerkannt habe, indem die Parteien übereinstimmend gegenüber dem Finanzamt den Baukostenaufwand mit 676.092,19 DM angegeben hätten. In den Vorinstanzen sind sowohl die Klägerin, wie auch der Beklagte davon ausgegangen, daß die angeblichen Eigenleistungen des Beklagten in dem genannten Betrage nicht enthalten sind. Dessen etwaige Anerkennung durch die Klägerin ist mithin für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang (vgl. dazu das Vorbringen der Klägerin in den
 Schriftsätzen vom 17. 12. 1971 S. 2, vom 28. 1. 1972 S. 1 f und vom 3. 12. 1973 S. 7 sowie das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung S. 4 und 9 und im Schriftsatz vom 5. 6. 1974 S. 5).
3.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte etwaige Leistungen "seiner" Firmen
-	einer GmbH und zweier Personengesellschaften, die von ihm allein beherrscht wurden - nicht ohne weiteres, sondern nur dann als eigene in Ansatz bringen kann, wenn diese Leistungen für seine Rechnung erfolgt sind*, die Firmen
i	'•	/	V
also nicht mit der Grundstücksgeseilschaft der Parteien in Rechtsbeziehungen getreten sind, sondern allenfalls gegen ihn persönlich einen Anspruch auf Entgelt erworben haben. Eine solche Fallgestaltung hatte der Beklagte
-	darin ist der Revision zuzustimmen - auf S. 5 der Berufungsbegründung (GA Bl. 119) indes behauptet. Sein Vorbringen, im Verhältnis zu ihm seien die Leistungen der Firmen ,?Entnahmen" gewesen, die er persönlich über die Firmen zu dem Bau beigesteuert habe, ergab diese Behauptung mit hinreichender Deutlichkeit, wenn auch der Rechtsbegriff der Entnahmen in diesem Zusammenhang mißverständlich gewesen sein mag. Einer näheren Substantiierung bedurfte es nicht, da es darauf, wie die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu seinen Firmen im einzelnen gestaltet waren, im Verhältnis zur Grundstücksgesellschaft und damit zur Klägerin nicht ankam.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Beklagte hätte im einzelnen dartun müssen, wieviel er normalerweise bei den Firmen hätte entnehmen können und in welchem Ausmaß seine Entnahmemöglichkeit durch Firmenleistungen für das Bauvorhaben geschmälert worden sei. Waren die Bauarbeiten - wovon im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen
 werden muß - im Verhältnis der Grundstücksgesellschaft eigene Leistungen des Beklagten, dann kann er die Aufwendungen einer von ihm beherrschten Gesellschaft, die für seine Rechnung an dem Bauvorhaben mitgewirkt hat, ohne Rücksicht darauf als seine eigenen ansetzen, ob diese Gesellschaft sein Kapitalkonto entsprechend belastet oder eine Gegenleistung von ihm erhalten hat, sowie unabhängig davon, wieviel er bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung an sich hätte entnehmen können und wieviel er tatsächlich entnommen hat.
Das hilft aber dem Kläger nicht1weiter. Das Berufungsurteil erweist sich nämlich aus einem anderen Grunde als richtig. Sieht man zunächst von den 51.750 DM ab, die der Beklagte - unberechtigterweise (siehe dazu unten 4) -für seine eigene Tätigkeit ansetzt, so könnte die Revision nur Erfolg haben, die Feststellungsklage also nur dann ganz oder zu dem Teil abgewiesen werden, wenn er für die Firmenleistungen mehr als 160.000 DM beanspruchen könnte; denn bis zu dieser Höhe kann der Beklagte für seine angeblichen Aufwendungen schon deshalb keinen hälftigen Ausgleich von der Klägerin verlangen, weil diese selbst
110.000	DM eingelegt und weil der Unterschiedsbetrag von
160.000	- 110.000 = 50.000 DM, den der Beklagte in dem Düsseldorfer Rechtsstreit zur Aufrechnung gestellt hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist. Daß er für die Leistungen seiner Firmen mehr als 160.000 DM verlangen kann, hat der Beklagte Jedoch nicht schlüssig dargelegt.
In dem behaupteten Betrag von insgesamt 171.200 DM sind unter anderem angebliche Leistungen der Lederfabrik ¥■■■■9 GmbH enthalten. Dazu hatte der Beklagte in der Berufungsbegründung S. 7/8 unter Berufung auf das Zeugnis von Arbeitern und Angestellten und auf ein Sachverständigengutachten behauptet, diese Gesellschaft habe von ihren
 
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eigenen Arbeitskräften zeitweise 2-6 Handwerker gestellt, über besonders lange Zeiträume hinweg einen Schreiner, einen Maurer und 1 -’2 Schlosser. Der Aufwand dafür habe I960 etwa 15*000 DM, 1961 etwa 40.000 DM und 1962 etwa
10.000	DM = 65.000 DM betragen. Diese Behauptungen, die die Klägerin bestritten hat, waren ohne nähere Aufschlüsselung nicht ausreichend, um sie zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme und entsprechender Feststellungen machen zu können. Als Geschäftsführer der Gesellschaft hätte der Beklagte gemäß §§721, 666, 259 BGB der Klägerin eine die geordnete Zusammenstellung seiner Ausgaben enthaltende Rechnung mit-tellen und - folgt man seinem Vorbringen - hierbei auch die etwaigen Lastschriften mit anführen müssen, die ihm seine "Firmen" bei ordnungsmäßiger Verbuchung erteilt haben würden. Seine Abrechnung hätte jedenfalls so gestaltet sein müssen, daß die Klägerin sie auf ihre Richtigkeit hätte prüfen können (vgl. RGZ 100, 150 ff und 127, 245 ff;
RG Gruch 49, 832 ff, Recht 1926 Nr. 406 und Warn 1931 Nr. 202; BGH, Urt. v. 2. 4. 57 - I ZR 58/56 = GRUR 1957,
336 Abschn. II mit Anm. Nastelski LM PatG § 47 Nr. 5). Rechenschaft in diesem Sinne kann der Beklagte nicht ablegen; denn er hat nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Juni 1974 S. 16 die angeblichen Leistungen seiner Firmen für die Grundstücksgesellschaft in den Firmenbilanzen nicht ausgewiesen und sie nicht als Privatentnahmen versteuert.
Beim Fehlen greifbarer Unterlagen im Rahmen einer Rechenschaftsablegung können zwar auch Schätzungen zulässig sein (vgl. RG DR. 1942, 729, 730 und KG VRS 1, 139).
Ob sich auch die Klägerin eine solche Schätzung entgegenhalten lassen müßte, nachdem der Beklagte die Leistungen seiner Firmen absichtlich nicht verbucht und sich überdies auf das Zeugnis seiner Angestellten und Arbeiter erst etwa 10 1/2 Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten bezogen
 
hat, erscheint zweifelhaft. Indes braucht der Senat diese Frage nicht zu entscheiden; denn soweit der Beklagte behauptet, die Firma MBihabe Leistungen im Wert von 65.000 DM erbracht, läßt sein Vorbringen, selbst wenn es von Zeugen bestätigt würde und ein Sachverständiger angäbe, wieviel in den Jahren I960 - 1962 für eine Handwerker stunde auf gewandt werden mußte, nicht einmal eine Schätzung zu, Jedenfalls nicht - was hier allein entscheidend ist - die Schätzung eines Betrages von mehr als 50.000 DM. Dafür sind seine die Firma
 betreffenden Angaben, die auch nicht annähernd erkennen fassen, wieviele Stunden die einzelnen Handwerker geleistet und welche Arbeiten sie in dieser Zeit verrichtet haben, zu imbestimmt.
Hat aber die Firma WMHHM nicht 65.000 DM, sondern allenfalls 50.000 DM aufgewandt, dann haben die Firmenleistungen, auch wenn den übrigen Behauptungen und Schätzungen des Beklagten in vollem Umfange zu folgen wäre, weniger als
160.000	DM betragen, nämlich nur 171.200 - 15.000 «*
156.200 DM.
4.	Daß der Beklagte für seine eigene Arbeit 51.750 DM ansetzt, steht der nach den vorstehenden Darlegungen gebotenen Zurückweisung seiner Revision nicht entgegen. Sieht man seine Arbeit als “Einlage” an, so gilt § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach für Einlagen, die in der Leistung von Diensten bestanden haben, Ersatz nicht verlangt werden kann. Eine abweichende Beurteilung wäre aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine Tätigkeitsvergütung als Geschäftsführer für sich beanspruchte. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung steht dem geschäftsführenden Gesellschafter in der Regel keine TätigkeitsVergütung zu (vgl. das Urt. d. Sen. v. 28. 1. 60 - II ZR 52/58 sowie Staudinger/Kessler, 11. Aufl., Anm. 18 und BGB-RGRK,
12. Aufl., Anm. 6, beide zu § 713 BGB). Umstände, aus
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denen auf eine stillschweigende Vereinbarung dieses Inhalts geschlossen werden müßte, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien nicht; ihr enges verwandtschaftliches Verhältnis und die Absicht, möglichst billig zu bauen, steht dem entgegen«
5.	Entgegen der Ansicht der Revision kann die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung nicht dahin eingeschränkt werden, daß dem Beklagten nur zur Zeit kein Anspruch zusteht. Vielmehr muß es dabei bewenden, daß er jedenfalls mehr als die hälftige Ausgleichung der in dem Düsseldorfer Rechtsstreitvzur Aufrechnung gestellten 50^000 DM, derentwegen der vorliegende Rechtsstreit ausgesetzt ist, auch in einem neuen Rechtsstreit nicht anteilig ersetzt verlangen kann, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Die Parteien streiten nur darüber, ob die Aufwendungen des Beklagten diejenigen der Klägerin übersteigen und diese ihm deshalb insoweit einen hälftigen Ausgleich schuldet. Gesellschaftsvermögen ist nicht mehr vorhanden. Daß noch Verbindlichkeiten beglichen werden müßten oder die Mutter der Parteien sich an dem Ausgleich zu beteiligen hätte, ergeben die Akten nicht. Der Aufstellung einer Auseinandersetzungsrechnung würde es deshalb nicht bedurft haben. Vielmehr kann der Beklagte das, was er nachweisbar mehr als die Klägerin aufgewandt hat, sofort zur Hälfte von dieser ersetzt verlangen.
 
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht, da der Beklagte bis zur letzten Tatsachenverhandlung keinen über 50*000 DM hinausgehenden Ausgleichsanspruch dargelegt hat, der Klage mit Recht uneingeschränkt stattgegeben.
Stimpel	Dr.
Dr. Kellermann
 Schulze
Dr
 Dr. Bauer
 Skibbe