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BGH

Gericht: BGH

ihrer künftigen Abgabepflicht« Sie stützt dieses Begehren auf eine Bestimmung des Vertrages vom 28• August 1954» wonach "jeder .hinsichtlich der von ihm übernommenen Grundstücke auch die etwaigen Abgaben und Verpflichtungen auf Grund der Gesetzgebung über den Lastenausgleich zu tragen hat «««"« Die Beklagte wendet ein, das Finanzamt habe ihr selbst 43 276 BK zugerechnet• Für diese sei aus mehreren Gründen, die sie im einzelnen darlegt, im Innen-Verhältnis die Klägerin abgabepflichtige Bern liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ber Vater der Parteien hatte im Jahre 1945 die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin in sein Handelsgeschäft aufgenommen und die Beklagte mit einer Einlage von 8 000 RM als stille Gesellschafterin beteiligt« Bie Klägerin hat das Geschäft nach dem Tode ihres Vaters gemäß einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung allein weitergeführt« Bie Beklagte hat sich daraufhin zu dem 21« Juni 1948 aus ihrer stillen Beteiligung, aus der früheren Beteiligung ihres Vaters und aus anderen Rechtsgründen eine Forderung von insgesamt 43 276 BM gegen die Klägerin errechnet« Bas Finanzamt hat die Beklagte mit dieser Forderung zur Vermögensabgabe herangezogen und das der Abgabe unterliegende Betriebsvermögen der Klägerin wegen seiner Belastung mit dieser Verbindlichkeit um den gleichen Betrag gemindert« Bie Beklagte weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß sie nach dem Vertrag vom 28« August 1954 nicht 43 276 BM, sondern nur 20 000 BM als Abfindung erhalten hat« Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9 892,15 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie ihre Abgabeschuld in Höhe von vierteljährlich 226,40 DM seit dem dritten Quartal 1965 zu übernehmen, die Genehmigung dieser Schuldübernahme beim Finanzamt zu beantragen und die Klägerin bis zur Genehmigung von ihrer Verpflichtung freizustellen. 1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag der Parteien dahin ausgelegt, daß die Beklagte im Innenverhältnis die Vermögensabgabe für alle ihr zugeteilten Grundstücke zu tragen habe» 2. Den Einwand der Beklagten, daß die Klägerin die Vermögensabgabe für die 43 276 DM tragen müsse, die das Finanzamt ihr selbst zugerechnet hat, hält das Berufungsgericht für unbegründet. Die Beklagte mußte also nach dem Gesetz in dieser Höhe zur Vermögensabgabe herangezogen werden, während sich das der Abgabepflicht unterliegende Vermögen der Klägerin um deren Schuld gegenüber der Beklagten minderte. Diese hatte vorgetragen: Die Parteien seien darüber einig gewesen und hätten den Vertragstext übereinstimmend dahin verstanden, daß die Klägerin die Vermögensabgabe für das Betriebsvermögen zu tragen habe, zu dem sie auch die 43 276 DM gerechnet hätten. Das gilt auch insoweit, als sie die Aussage des Ehemannes der Beklagten betreffen« Nach dieser Aussage ist zwar die Beklagte mit einer Ermäßigung ihres Abfindungsanspruchs auf 20 000 DM nur einverstanden gewesen, weil einer der Schiedsgutachter, deren die Parteien sich bei der Vorbereitung ihres Vertrages bedient hatten, erklärt habe, dafür werde 11 die Firma” den Lastenausgleich übernehmen« Diese Erklärung wäre aber nur dann erheblich gewesen, wenn die Klägerin sie gehört und ebenso verstanden hätte wie die Beklagte« Daß dies der Fall gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten, auch nicht auf Grund der Aussage des Ehemannes der Beklagten« An diese Würdigung ist die Revision gebunden« Hätte die Beklagte, wie sie weiter behauptet, durch den Vertrag auf den 20 000 DM übersteigenden Betrag ihrer ursprünglichen Forderung, also auf 23 276 DM verzichtet, so hätte sie nach Treu und Glauben im Innenverhältnis die Vermögensabgabe für diesen Betrag vielleicht auf die Klägerin abwälzen können« Das Berufungsgericht hat aber auch einen solchen Verzicht nicht festgestellt« Es hält vielmehr für möglich, daß die Klägerin bereits von 1948 bis 1954 erhebliche Beträge an die Beklagte gezahlt, also ihre ursprüngliche Schuld von insgesamt 43 276 DM zu einem erheblichen Teil schon vor dem Vertragsabschluß getilgt hatte« Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin auch nach Treu und Glauben keine Veranlassung gehabt, insoweit einen Teil der Vermögensabgabe zu übernehmen« Die Revision kann die Möglichkeit, daß die Beklagte insgesamt wesentlich mehr als 20 000 DM erhalten hat, nicht mit dem Hinweis ausräumen, die Klägerin selbst habe noch in ihrem Vergleichsvorschlag vom 11« März 1954 3o Nach alledem muß die Beklagte von der Abgabe-schuld der Klägerin 226,40 DM vierteljährlich ab 1, Juli 1965 übernehmen und ihr für die Zeit vom Io Juli 1954 bis 30. Juni 1965 den geforderten Betrag von 9 892,15 DM erstatten, der unter dem Betrage liegt, den die Klägerin für diese Zeit mit 44 x 226,40 » 9 961,60 DM geschuldet hat.

VaterBerufungsgerichtParteiAbgabepflichtVermögensabgabeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_206Z6S	URTEIL	Verkündet	am
18«September 1967 Heil, JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Elisabeth
 Am B
geb«
*
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Br« ^^B -
gegen
 die Kauffrau Johanna S
BaBstr«
geb« V
*
~ Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Br. und Br.
2
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1967 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13« Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. September 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien haben ihren am 25« Januar 1948 verstorbenen Vater je zur Hälfte beerbt. Zu dessen Nachlaß hatten u.a. Grundstücke gehört. Die Parteien haben diese durch einen Vertrag vom 28. August 1954 geteilt. Dabei hat die Beklagte zu Alleineigentum Grundstücke mit Einheitswerten von insgesamt 41 680 DM erhalten.
Von diesen Einheitswerten hat das Finanzamt bei der Festsetzung der Vermögensabgabe 28 360 DM dem Vermögen der Klägerin zugerechnet. Dadurch hat sich die Vermögensabgabe der Klägerin um vierteljährlich 226,40 DM erhöht und die der Beklagten entsprechend ermäßigt. Die Klage-I rin hat ihre Abgabepflicht insoweit bis zu dem 10. Mai (zweites Quartal) 1965 erfüllt. Sie verlangt von der Beklagten - nur insoweit ist der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt - die Erstattung der gezahlten Vierteljahresbeträge und die anteilige Freistellung von
 
ihrer künftigen Abgabepflicht« Sie stützt dieses Begehren auf eine Bestimmung des Vertrages vom 28• August 1954» wonach "jeder .hinsichtlich der von ihm übernommenen Grundstücke auch die etwaigen Abgaben und Verpflichtungen auf Grund der Gesetzgebung über den Lastenausgleich zu tragen hat «««"«
Die Beklagte wendet ein, das Finanzamt habe ihr selbst 43 276 BK zugerechnet• Für diese sei aus mehreren Gründen, die sie im einzelnen darlegt, im Innen-Verhältnis die Klägerin abgabepflichtige Bern liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ber Vater der Parteien hatte im Jahre 1945 die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin in sein Handelsgeschäft aufgenommen und die Beklagte mit einer Einlage von 8 000 RM als stille Gesellschafterin beteiligt« Bie Klägerin hat das Geschäft nach dem Tode ihres Vaters gemäß einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung allein weitergeführt« Bie Beklagte hat sich daraufhin zu dem 21« Juni 1948 aus ihrer stillen Beteiligung, aus der früheren Beteiligung ihres Vaters und aus anderen Rechtsgründen eine Forderung von insgesamt 43 276 BM gegen die Klägerin errechnet« Bas Finanzamt hat die Beklagte mit dieser Forderung zur Vermögensabgabe herangezogen und das der Abgabe unterliegende Betriebsvermögen der Klägerin wegen seiner Belastung mit dieser Verbindlichkeit um den gleichen Betrag gemindert« Bie Beklagte weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß sie nach dem Vertrag vom 28« August 1954 nicht 43 276 BM, sondern nur 20 000 BM als Abfindung erhalten hat«
 
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9 892,15 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie ihre Abgabeschuld in Höhe von vierteljährlich 226,40 DM seit dem dritten Quartal 1965 zu übernehmen, die Genehmigung dieser Schuldübernahme beim Finanzamt zu beantragen und die Klägerin bis zur Genehmigung von ihrer Verpflichtung freizustellen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Bntscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat den Vertrag der Parteien dahin ausgelegt, daß die Beklagte im Innenverhältnis die Vermögensabgabe für alle ihr zugeteilten Grundstücke zu tragen habe»
Diese Auslegung ist möglich und wird von der Revi sion nicht angegriffen.
2.	Den Einwand der Beklagten, daß die Klägerin die Vermögensabgabe für die 43 276 DM tragen müsse, die das Finanzamt ihr selbst zugerechnet hat, hält das Berufungsgericht für unbegründet.
Dem ist zuzustimmen.
Die Beklagte ist abgabepflichtig nach dem Stande ihres Vermögens zu dem 21. Juni 1948 (§ 21 Abs. 1 LAG).
Sie hat sich für die damalige Zeit selbst eine Forderung
 
von 43 276 DM gegen die Klägerin errechnet, die die Klägerin nicht bestritten hat. Die Beklagte mußte also nach dem Gesetz in dieser Höhe zur Vermögensabgabe herangezogen werden, während sich das der Abgabepflicht unterliegende Vermögen der Klägerin um deren Schuld gegenüber der Beklagten minderte.
Der Vertrag vom 28. August 1954 enthält seinem Wortlaut nach für das Innenverhältnis der Parteien keine abweichende Regelung.
Bei dieser Sachlage kam e3 auf das Vorbringen der Beklagten an. Diese hatte vorgetragen: Die Parteien seien darüber einig gewesen und hätten den Vertragstext übereinstimmend dahin verstanden, daß die Klägerin die Vermögensabgabe für das Betriebsvermögen zu tragen habe, zu dem sie auch die 43 276 DM gerechnet hätten. Die Übernahme der Vermögensabgabe durch die Klägerin sei der Ausgleich dafür gewesen, daß sie - die Beklagte - nur 20 000 DM erhalten habe. Mindestens ergebe sich die Abgabepflicht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bei den Auseinandersetzungsverhandlungen seien die Parteien nämlich stets davon ausgegangen, daß die Klägerin nach dem Gesetz den Lastenausgleich für das Pirmenvermögen einschließlich des Auseinandersetzungsguthabens zahlen müsse. Mindestens habe die Klägerin erkannt, daß sie -die Beklagte - von deren Abgabepflicht ausgegangen sei, und habe das hingenommen.
Das Berufungsgericht hat sich aber von der Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten nicht überzeugen können. Seine Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum.
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Das gilt auch insoweit, als sie die Aussage des Ehemannes der Beklagten betreffen« Nach dieser Aussage ist zwar die Beklagte mit einer Ermäßigung ihres Abfindungsanspruchs auf 20 000 DM nur einverstanden gewesen, weil einer der Schiedsgutachter, deren die Parteien sich bei der Vorbereitung ihres Vertrages bedient hatten, erklärt habe, dafür werde 11 die Firma” den Lastenausgleich übernehmen« Diese Erklärung wäre aber nur dann erheblich gewesen, wenn die Klägerin sie gehört und ebenso verstanden hätte wie die Beklagte« Daß dies der Fall gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten, auch nicht auf Grund der Aussage des Ehemannes der Beklagten« An diese Würdigung ist die Revision gebunden«
Hätte die Beklagte, wie sie weiter behauptet, durch den Vertrag auf den 20 000 DM übersteigenden Betrag ihrer ursprünglichen Forderung, also auf 23 276 DM verzichtet, so hätte sie nach Treu und Glauben im Innenverhältnis die Vermögensabgabe für diesen Betrag vielleicht auf die Klägerin abwälzen können« Das Berufungsgericht hat aber auch einen solchen Verzicht nicht festgestellt« Es hält vielmehr für möglich, daß die Klägerin bereits von 1948 bis 1954 erhebliche Beträge an die Beklagte gezahlt, also ihre ursprüngliche Schuld von insgesamt 43 276 DM zu einem erheblichen Teil schon vor dem Vertragsabschluß getilgt hatte« Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin auch nach Treu und Glauben keine Veranlassung gehabt, insoweit einen Teil der Vermögensabgabe zu übernehmen«
Die Revision kann die Möglichkeit, daß die Beklagte insgesamt wesentlich mehr als 20 000 DM erhalten hat, nicht mit dem Hinweis ausräumen, die Klägerin selbst habe noch in ihrem Vergleichsvorschlag vom 11« März 1954
 
der Beklagten nicht nur 20 000 DM, sondern 33 000 DM als Abfindung angeboten. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht festzustellen vermocht, wie es später zu der Ermäßigung dieses Betrages gekommen ist«. Dem Vergleichsvorschlag kam für die Frage, ob die Beklagte nachweislich auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet habe, schon deshalb keine Bedeutung zu, weil er in Nr» 4 die Bestimmung enthalten hatte, "Abrechnung über die Entnahmekonten müßte, falls erforderlich, noch erfolgen" (vgl» dazu auch noch die Nr« 5 der Aktennotiz über die Besprechung vom 10. Juni 1954 in der roten Mappe "Erbauseinandersetzung Geschwister Volk")o
3o Nach alledem muß die Beklagte von der Abgabe-schuld der Klägerin 226,40 DM vierteljährlich ab 1, Juli 1965 übernehmen und ihr für die Zeit vom Io Juli 1954 bis 30. Juni 1965 den geforderten Betrag von 9 892,15 DM erstatten, der unter dem Betrage liegt, den die Klägerin für diese Zeit mit 44 x 226,40 » 9 961,60 DM geschuldet hat.
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Damit erweist sieh die Revision in vollem Umfang al3 unbegründete
 Dr„ Fischer Dr» Kuhn Dr* Schulze Fleck Stimpel