Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Bischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr„ Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das am 19» März 1963 verkündete Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart zu dem Zinsausspruch, im Kostenpunkt und insov/eit aufgehoben, als der Beklagte zu mehr als 10*121,31 DM verurteilt worden ist* Die Klägerin hat 160 DM ihrer eigenen Kosten in erster Instanz, l/25 der übrigen bis zu dem Schluß Die Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge, Auf das Urteil des Senats vom 15* März 1962 ~ II ZR 103/6i - (LM $ 11 GmbHG Nr. 11 = WM 1962, k51) wird Bezug genommen. Das Berufungsgericht hält im Unterschied zu seinem ersten Urteil in dieser Sache nicht für bewiesen, der Beklagte habe die Schuld aus dem dem Wechsel zugrunde liegenden Rechtsverhältnis übernommen, geht aber in Übereinstimmung mit jenem Urteil und dem in dieser Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats davon aus, daß derjenige, der namens einer nicht eingetragenen GmbH einen Wechsel zeichnet, daraus im Hinblick auf § 11 Abs. 2 GmbHG wechselmäßig hafte. 1. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, der Klagewechsel habe lediglich Refinanzierungszwecken gedient und nicht zu einer Inanspruchnahme der Zeichner dieses Papiers führen dürfen, für nicht bewiesen, und verurteilt den Beklagten demgemäß aus dem Wechsel zur Zahlung eines Betrages von 10.121,31 DM‘. Bei den restlichen 768,29 DM handelt es sich um Prozeß- und Beitreibungskosten, mit denen die Klägerin das Konto der Gesellschaft am 12. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse sich, da sie mit dem Betrag habe arbeiten können, im Verhältnis zu dem Beklagten einen höheren Zinssatz als 3A % anrechnen lassen und schätzt diesen Satz in Anwendung des § 28? "Daß nach dem ursprünglichen Kreditvertrag die Wechsel nur der Refinanzierung dienen sollten, ist unstreitig (BW S. Sie wertet diese Einlassung als ein Geständnis dahin, die Wechsel hätten ausschließlich Refinanzierungs-zwecken gedient, nur zur Geldbeschaffung verwendet und nicht zur Zahlung vorgelegt werden dürfen. Die Schriftsatzstelle besagt nur, daß die Wechsel nach dem u r s p r Ü n g 1 i -c h e n Kreditvertrag■der Refinanzierung der Klägerin dienen sollten* Dieser Vertrag datiert vom 11, Februar 195%* während der Klagewechsel unter dem 10. Zum Einwand des Beklagten, der Klagewechsel sei ein Refinanzier ungs Wechsel, aus ihm habe er nicht in Anspruch genommen werden dürfen, drehte sich der Streit der Parteien darum, ob die beiden vom Beklagten gezeichneten Wechsel oder wenigstens der Klagewechsel noch von der Refinanzierungsklausel des Vertrages vom 11. und führte aus, die Kündigung des Kreditvertrages ändere nichts daran, daß die Klägerin Wechsel nur zu Refinanzierungszwecken habe verlangen können. Dort hat die Klägerin nicht eingeräumt, der Klagewechsel sei ein Refinanzierungswechsel und aus ihm dürfe der Beklagte nicht in Anspruch genommen werden* Sie hat vielmehr ander Klage festgehalten und Zurückweisung der Revision beantragt* Der vorliegenden Revision ist zwar zuzugeben, daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin nach ihrer Kündigung vom 6* Februar 1956 zur Wechselprolongation verpflichtet war. Sie Übersieht aber, daß damit gesagt werden sollte und gesägt wurde; daß die Klägerin nach dieser Kündigung auf Zahlung gedrängt hat und die beiden vom Beklagten namens der OmbH gezeichneten Akzepte nach der veränderten Sachlage gar nicht mehr unter die Refinanzierungsklausel des ursprünglichen Vertrage fallen konnten«Anders kann diese Schriftsatzstelle auch im ersten Revisionsverfahren nicht verstanden worden sein, da ein Geständnis der Klägerin, der Beklagte dürfe aus dem Klagewechsel nicht in Anspruch genommen werden, zur,- Klageabweisung hätte führen müssen und nicht zur ZurückVerweisung der Sache, um zu diesem Punkt ange-trefcene, aber nichts eingeholte Beweise noch zu erheben* finanzierungszwecken gedient haben, weil unstreitig sei, daß die Klägerin diese beiden Wechsel nicht diskontiert und das Gesellschaftskonto nicht um die Wenhselsumme bewegt habe. Aber hieraus ergibt sich nicht der von der Revision gezogene Schluß, weil die Klägerin auch vorgetragen hatj sie habe die beiden Wechsel als Finanzierungs-wechsel und zu dem Zwecke verlangt, ein abstraktes Schuldanerkenntnis für ihre Forderungen und eine weitere Sicherung des Kredits in die Hand zu bekommen. 3.o Soweit die Revision die erhobenen Beweise anders würdigt, als dies das Berufungsgericht getan hat, be wegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet. Dagegen hat die Revision darin recht, daß der Beklagte für die der Klägerin gegenüber SchflBB und Dr. Zfllp entstandenen Prozeß*- und Beitreibungskosten nicht haftet. Es hat dabei vom jeweiligen Diskontsatz einen Satz von 2 1/2 % gekürzt, weil die Klägerin während der Sperrzeit mit dem gesperrten Betrag wie mit Kundengeldern habe arbeiten können. Die Klägerin sollte die von Dr. Z0P gezahlten 10.000 DM behalten dürfen, wenn sie bis zu dem 31.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSXüMNIS- zr 206/63 URTEIL Verkändet am 14. April 1966 Schorm Justizangestellter als Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit -des Harald Beklagten und Revisionsklägers 9 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. und Br. W - gegen die WüJ——W RflBP AB in $t| H^BBB^traße^BW» vertreten durch ihre Vorstands-» mitglieder Hans Werner ScflBB und Heinz ebenda. Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II, Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. und fll. Straße > 2- u Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Bischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr„ Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das am 19» März 1963 verkündete Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart zu dem Zinsausspruch, im Kostenpunkt und insov/eit aufgehoben, als der Beklagte zu mehr als 10*121,31 DM verurteilt worden ist* Der Beklagte hat folgende Zinsen zu zahlen; 2 i über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 fo .?■* aus 19*353,11 DM vom 1. Oktober bis 11« No-vember 1959 und aus 10.121,31 DM seit 12« November 1959; 2 i unter dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens aber 2 i aus weiteren 10.000 DM vom 12. November 1959 bis 31. Dezember 1961. In Höhe von 768,29 DM und der weiteren Zinsen bleibt es bei der Abweisung der Klage durch das Bandgericht. Die Klägerin hat 160 DM ihrer eigenen Kosten in erster Instanz, l/25 der übrigen bis zu dem Schluß des ersten BerufungsVerfahrens entstandenen Kosten, die Hälfte der Kosten des ersten Revisions Verfahrens und 2/25 der Kosten des zv/eiten Beru-fungs- und d£s zweiten Revisionsverfahrens zu tragen. Alle übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge, Auf das Urteil des Senats vom 15* März 1962 ~ II ZR 103/6i - (LM $ 11 GmbHG Nr. 11 = WM 1962, k51) wird Bezug genommen. Die Klägerin hat ihren Antrag um von Br. Zflp erhaltene 10.000 DM auf 10.889,60 DM ermäßigt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach diesem Antrag verurteilt. Das Berufungsgericht hält im Unterschied zu seinem ersten Urteil in dieser Sache nicht für bewiesen, der Beklagte habe die Schuld aus dem dem Wechsel zugrunde liegenden Rechtsverhältnis übernommen, geht aber in Übereinstimmung mit jenem Urteil und dem in dieser Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats davon aus, daß derjenige, der namens einer nicht eingetragenen GmbH einen Wechsel zeichnet, daraus im Hinblick auf § 11 Abs. 2 GmbHG wechselmäßig hafte. 4 - 1. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, der Klagewechsel habe lediglich Refinanzierungszwecken gedient und nicht zu einer Inanspruchnahme der Zeichner dieses Papiers führen dürfen, für nicht bewiesen, und verurteilt den Beklagten demgemäß aus dem Wechsel zur Zahlung eines Betrages von 10.121,31 DM‘. 2. Bei den restlichen 768,29 DM handelt es sich um Prozeß- und Beitreibungskosten, mit denen die Klägerin das Konto der Gesellschaft am 12. November 1959 belastet hat und die ihr durch ihr Vorgehen gegen Sch( und Dr. Z^B, die beiden Gründer der GmbH, entstanden sind. Das Berufungsgericht meint, der Be- klagte hafte füi' diese Kosteu aus dem in § 767 Abs BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken. o c 3. Die Klägerin hat die ihr von Dr. am 7* August 1959 gezahlten 10.000 DM weisungsgemäß zunächst auf ein Sperrkonto genommen und diesen Betrag erst für den 31« Dezember 1961 als schuldtilgende Zahlung verbucht. Sie will diesen Betrag für die Zwischenzeit mit 3fk % verzinsen. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse sich, da sie mit dem Betrag habe arbeiten können, im Verhältnis zu dem Beklagten einen höheren Zinssatz als 3A % anrechnen lassen und schätzt diesen Satz in Anwendung des § 28? Abs. 2 ZPO auf 2 i/2 %. Zu diesen drei Punkten greift der Beklagte das Berufungsurteil mit der Revision an. Mit ihr verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin war nicht vertreten. Der Beklagte bittet um Erlaß des Versäumnisurteils. Entscheidun^sgründe: I. 1. Die Revision beruft sich darauf, daß die Klägerin im ersten Revisionsverfahren vorgetragen hat: "Daß nach dem ursprünglichen Kreditvertrag die Wechsel nur der Refinanzierung dienen sollten, ist unstreitig (BW S. 18). Entgegen der Ansicht der Revision (S. it der Begründung) war aber nach der Kündigung des Kred-dlts vom 6. Februar 1956 die Klägerin zur Prolongation nicht mehr verpflichtet.” Sie wertet diese Einlassung als ein Geständnis dahin, die Wechsel hätten ausschließlich Refinanzierungs-zwecken gedient, nur zur Geldbeschaffung verwendet und nicht zur Zahlung vorgelegt werden dürfen. Ein Geständnis des von der Revision angenommenen Inhalts liegt nicht vor. Die Schriftsatzstelle besagt nur, daß die Wechsel nach dem u r s p r Ü n g 1 i -c h e n Kreditvertrag■der Refinanzierung der Klägerin dienen sollten* Dieser Vertrag datiert vom 11, Februar 195%* während der Klagewechsel unter dem 10. August 1956 ausgestellt worden ist* Dazwischen lag die Kündigung des Kredits; sie hatte die Klägerin am 6. Februar 1956 ausgesprochen. Von da ab drängte die Klägerin auf Zahlung. Anstelle des am 10, Februar 1956 fälligen Wechsels ließ sie sich einen am 10. Mai 1956 fälligen Wechsel geben. Die Gesellschaft stellte Zahlungen in Aussicht. Unter dem 27. März 1956 drohte die Klägerin die Verwertung der ihr gegebenen Sicherheiten an. Bei Verwirklichung dieser Drohung hätte die Gesellschaft ihre gesamte technische Einrichtung verloren und ihren Betrieb einstellen müssen. SchtflB bemühte sich, anstelle von Dr. Z^IP einen anderen Gesellschafter zu gewinnen. Anfang Mai 1956 akzeptierte der Beklagte erstmals einen Wechsel namens der GmbH. Das ist der unter dem 10. Mal 1956 ausgestellte Wechsel, der durch den Klagewechsel prolongiert wurde. Zum Einwand des Beklagten, der Klagewechsel sei ein Refinanzier ungs Wechsel, aus ihm habe er nicht in Anspruch genommen werden dürfen, drehte sich der Streit der Parteien darum, ob die beiden vom Beklagten gezeichneten Wechsel oder wenigstens der Klagewechsel noch von der Refinanzierungsklausel des Vertrages vom 11. Februar 195^ (’’Der Kreditnehmer verpflichtet sich, ... Dreimonatswechsel zu geben, sofern ’’die Klägerin "solche Wechsel zu dem Zwecke der Refinanzierung einverlangen muß") erfaßt werden oder nicht. Die Klägerin verneinte das im Hinblick auf ihre Kündigung vom 6. Februar 1956. In der Sache II ZR 103/61 betjief sich der Beklagte in seiner Revisionsbegründung (S. ti) auf jene Refinanzierungsklausel. und führte aus, die Kündigung des Kreditvertrages ändere nichts daran, daß die Klägerin Wechsel nur zu Refinanzierungszwecken habe verlangen können. Hierauf bezog sich die Stelle der Revisionsbeantwortung, die die neue Revision des Beklagten als Geständnis gewertet wissen will. Dort hat die Klägerin nicht eingeräumt, der Klagewechsel sei ein Refinanzierungswechsel und aus ihm dürfe der Beklagte nicht in Anspruch genommen werden* Sie hat vielmehr ander Klage festgehalten und Zurückweisung der Revision beantragt* Der vorliegenden Revision ist zwar zuzugeben, daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin nach ihrer Kündigung vom 6* Februar 1956 zur Wechselprolongation verpflichtet war. Sie Übersieht aber, daß damit gesagt werden sollte und gesägt wurde; daß die Klägerin nach dieser Kündigung auf Zahlung gedrängt hat und die beiden vom Beklagten namens der OmbH gezeichneten Akzepte nach der veränderten Sachlage gar nicht mehr unter die Refinanzierungsklausel des ursprünglichen Vertrage fallen konnten«Anders kann diese Schriftsatzstelle auch im ersten Revisionsverfahren nicht verstanden worden sein, da ein Geständnis der Klägerin, der Beklagte dürfe aus dem Klagewechsel nicht in Anspruch genommen werden, zur,- Klageabweisung hätte führen müssen und nicht zur ZurückVerweisung der Sache, um zu diesem Punkt ange-trefcene, aber nichts eingeholte Beweise noch zu erheben* 2. Die Revision meint, die beiden vom Beklagten ^ müßten deshalb ausschließlich Re- finanzierungszwecken gedient haben, weil unstreitig sei, daß die Klägerin diese beiden Wechsel nicht diskontiert und das Gesellschaftskonto nicht um die Wenhselsumme bewegt habe. Aber hieraus ergibt sich nicht der von der Revision gezogene Schluß, weil die Klägerin auch vorgetragen hatj sie habe die beiden Wechsel als Finanzierungs-wechsel und zu dem Zwecke verlangt, ein abstraktes Schuldanerkenntnis für ihre Forderungen und eine weitere Sicherung des Kredits in die Hand zu bekommen. 3.o Soweit die Revision die erhobenen Beweise anders würdigt, als dies das Berufungsgericht getan hat, be wegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet. V II. Dagegen hat die Revision darin recht, daß der Beklagte für die der Klägerin gegenüber SchflBB und Dr. Zfllp entstandenen Prozeß*- und Beitreibungskosten nicht haftet. Er kann nur auf die von Wechsel- unterschrift gedeckten Beträge in Anspruch genommen werden. Hierzu gehören die erst nach der Wechselzeichnung entstandenen Kostenansprüehe nicht• Den Beklagten trifft nur eine sich aus § 11 Abs* 2 GmbHG, Art. 28 WG ergebende Haftung. Aus dieser gesetzlichen Haftung kann keine darüber hinausgehende, der Bürgschaft entsprechende Haftung hergeleitet werden. * : In Höhe eines Betrages von 768,29 DM war daher die Klage unbegründet und abzuweisen. ; III. Das Berufungsgericht hat den Beklagten für die Zeit vom 12. November 1959 bis zu dem 31. Dezember 1961 gesondert zur Zahlung von Zinsen für die von Dr. bei der Klägerin "hinterlegten” 10.000 DM verurteilt. Es hat dabei vom jeweiligen Diskontsatz einen Satz von 2 1/2 % gekürzt, weil die Klägerin während der Sperrzeit mit dem gesperrten Betrag wie mit Kundengeldern habe arbeiten können. Die Revision meint, als Kürzungssatz hätten 4 % angesetzt werden müssen, da dies seinerzeit der Zinssatz für länger als ein Jahr fest angelegte Gelder gewesen sei. Dieser Revisionsangriff ist berechtigt. Die Klägerin sollte die von Dr. Z0P gezahlten 10.000 DM behalten dürfen, wenn sie bis zu dem 31. Dezember 1961 nicht von einem anderen Schuldner befriedigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte ihre Forderung trotz der Zahlung von Dr. Zflp offen gehalten werden. Zur Rückzahlung des Beti*ages konnte es nur kommen, wenn die Klägerin anderweit befriedigt wurde. Bei dieser Sachlage sind die der Klägerin gezahlten 10.000 DM wie eingelegte Gelder zu behandeln; sie waren daher auch wie diese zu verzinsen. 's-/ v 10 — IV, Die Kostenentscheidung trägt der teilweisen Klagerücknahme, der Zahlung von 10,000 DM, dem Zeitpunkt ihrer Verrechnung und dem Umstand Rechnung, daß die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 768,29 DM Unbegründet war• Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr, Nörr Dr. Bukov/ Dr, Schulze