* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Neben den auf erster und einziger Länge steuer-bordacit3 hängenden Kahn schleppte der der Streithelferin Firma GmbH gehörende, von dem Stroithelfer Gustav verantwortlich geführte, Bei der Umfahrung des sich von Hhein-km 348 bis über km 349 erstreckenden, badiocherseits liegenden Auergrundes folgten die beiden Kähne nicht mehr dem Kurs ihres Schleppbootes und lagen steuerbordseits aus diesem Kurs heraus. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Kähne des Bootes "Er^^" bei Annäherung an den Auergrund ihrem Boot nicht ordnungsgemäß nachgesteuert worden seien, so daß es zu dem Pestfahren des Kahnes gekommen sei« Wäre auf den Kahn das verhältnismäßig starke Hitzierruder rechtzeitig nach Backbord ausgelegt worden, hätte sich der Unfall nicht ereignet . Die auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetrete-non Streithelfer haben ergänzend vorgetragen, daß allein die Ruderführung auf Kahn den Unfall herbeigeführt habe. Auf dem Kahn sei das Ruder schon weit oberhalb der Unfallsteile nach Backbord ausgolegt worden. In übrigen sei allein die Steuerwirkung des Kahns MB| BBHB" entscheidend gewesen, da dieser sowohl das stärkere Ruder als auch die größere Länge und den größeren Tiefgang gehabt habe. Die Beklagten sind der Meinung, der Unfall sei allein durch das Verschulden der Schiffsführung des Kahnes "HB" herbeigeführt worden. Erst als die Besatzung des Kahnes “EBB” seitens der Besatzung von mBBBBHBIP,> gev/ahrschaut worden sei, habe man das Ruder auf Kahn "EB1 nach Backbord ausgelegt. In jenem Prozeß wurde der Klaganspruch der Reederei BBBP BB» GmbH gegen die Streithelfer des vorliegenden Prozesses dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten abweichend von ihrem früheren Vortrag behauptet, auch die Führung des Bootes "Br^p" treffe ein Verschulden, da sie nicht rechtsseitig Vorkehrungen für den richtigen Kurs ihrer Kähne getroffen habe. Da die Klägerin Ausrüsterin des Bootes und die Firma R^HHp (Ausrüsterin des Kahnes "Bpp'1) Agentin der Klägerin sei, erkläre sie, die Beklagte, hilfsweise die Aufrechnung mit ihren Gegenansprüchen wegen ihres eigenen Schadens am Kahn . km 348,7-8 liegenden Unfallstelle mit dem Äusdrehen ihres Kuders nach Backbord begonnen; bis das Manöver beendet gewesen sei, sei der Kahn bereits auf 200 m an die Unfallstelle herangekommen. Das Manöver sei zu spät eingeleitet worden, da bei km 348,4, wo der badische G-rund schon weit in das Strombett hineinrage, die Kähne bereits außerhalb ihrco Bootes gelegen hätten und auf 2,4 m Die Ruderwirkung des mit einem dreiflächigen Ruder ausgestatteten, über 9 m längeren Kahnes betrage je nach dem gewählten Rudei*ausschlag 60 bis 75 $ gegenüber 40 bis 25 % der Ruderwirkung von Die Beklagten hätten ihre Behauptung, das Ausdrehen des Ruders nach Backbord auf 300 m oberhalb der Unfallstolle hätte genügt, wenn gleichzeitig Backbordruder gehabt hät- 3.Die Revisionsrüge ist nicht schlüssig« Die Revision ihr Ruder nach Backbord ausgelegt worden sei, bereits in Gefahr befunden habe. Die Gefahr ist aber durch zu spätes Rudermanöver entstanden und von der Führung von bei der starken Ruderwirkung ihres Kahnes in überwiegendem Maße herbeigeführt worden. Damit ist das Verschulden der Schiffsführung von gegeben, dessen Ursächlichkeit selbst dann nicht entfiele, wenn bei richtigem Verhalten der Führung von der Unfall vermieden worden wäre. Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt: Me Beklagte habe gegen die Firma R^p|^ GmbH als Ausrüsterin des Kahnes "E^P“ Anspruch auf Ersatz von 1/3 des Schadens, der ihr durch die Beschädigung ihres Kahnes entstanden sei. Freistellungsanspruch in Höhe von 1/3 des Schadens, den sie der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu ersetzen habe, weil die Führung von "Epp" zu 1/3 an dem Unfall mitschuldig sei. Wenn dieser Vortrag zutreffe,so stehe der Beklagten eine Gegenforderung gegen die Klägerin zu, mit der sie aufrechnen könne. Ras bedarf jedoch keiner Erörterung, da die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten könne eine Gegenforderung gegen die Klägerin zustehen, rechtsirrig ist. Ausrüsterin des Kahnes nEB®M verklagt (nur als solche ist die Firma in jenem Rechtsstreit passiv legitimiert) und ihr in dieser Eigenschaft im vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet. 2. Gegenforderung wegen angeblichen ursächlichen Verschuldens der Führung des Schleppbootes f,Br Die Klägerin ist unbestritten Ausrüsterin dieses Bootes und würde daher für ein Verschulden seiner Führung bei der Beschädigung des Kahnes haften. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Zwar habe der Schleppzugführer die nautische Oberleitung auch hinsichtlich des von den Kähnen eingehaltenen Kurses. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kurs des Bootes richtig ge- Bas Berufungsgericht konnte auf Grund der Beweisaufnahme gerade nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Schleppzugführer bei pflichtgemäßem Verhalten das Unterlassen des Nachsteuerns so rechtzeitig habe erkennen können, daß seine Wahrschau Erfolg gehabt hätte. Wenn man davon ausgeht, daß der falsche Kurs der Kähne bei km 348,2 erkennbar war und kurze Zeit danach der Bootführer die Kähne gewahrschaut hätte (eine ununterbrochene Beobachtung der Kähne durch den Bootsführer kommt nicht in Frage, da dieser in erster Linie auf seinen eigenen Kurs beim Übergang und bei der bevorstehenden Begegnung mit dem Bergzug achten mußte), so kann bei der hier in Frage stehenden kurzen Zeitspanne nicht angenommen werden, daß die Kähne früher als bei km 348,4 das Ruder nach Backbord gelegt hätten. Diese Erwägungen machen deutlich, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Wahrschau durch die Bootsführung wäre zu spät gekommen, sie hätte den Unfall nicht verhüten können, rechtlich unangreifbar ist. Ohne Rechtsfehler hat daher das Berufungsgericht ein Verschulden der Führung von uBrflPH an dem der Klägerin entstandenen Schaden verneint.

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 387 BGB
KahnesFirmamBootkmUnfallKahnKlägerinKurs

Volltext der Entscheidung

II 2R 206/62
Verkündet an 9-Dezember 3.965 Schorn, Justizangest. als Urkunds oeamter der Geschäftsstelle
 In Namen des Volkes
1. Reederei ”B H^^Bstraße
 In dem Rechtsstreit * GmbH, \7<
Bez. Kt
2. Schiffsführer Adam	von	SK	,,B^0HHHH^,r
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrJ
gegen
 Klägerin und Revisionabeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
Streithelfer:
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, , Am	H(
2. Gufvta\M7^H|®, Schiffsführer, Ki - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Bezember 1963 unter Mitwirkung den Senatopräsidenten Br.Fischer und der Bundesrichter Br.ITörr, Liesecke, Br.Bukov/ und Br.Schulze
 für Recht erkannt:
i ■' —
- 1 a -
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rhein-ochiffahrtsobergerichts - Karlsruhe vom 3. August 1962 wird zurückgev/iesen.
Den Beklagten werden als Gesamtschuldnern die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen auferlegt *
Von Rechts wegen
2
I
i
f v
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin, der Beklagte zu 2 v/ar zur Zeit des Unfalls verantwortlicher Schiffsführer des 1594 t großen Schleppkahnes
(Länge 86,24 ra, Breite 11,25 m). der sich am 4.April 1957 mit einer Ladung von 1596 t bei einem Tiefgang von 2,40 m hinter dem Schleppboot "Br^Pu auf der Talfahrt von Straßburg nach -Mannheim befand. Ausrüsterin des Bootes ist die Klägerin. Neben den auf erster und einziger Länge steuer-bordacit3 hängenden Kahn	schleppte	der
 der Streithelferin Firma	GmbH gehörende, von dem
 Stroithelfer Gustav	verantwortlich	geführte,
1240 t große Schleppkahn ,f5HBTr (Länge 77 m, Breite 10,07 m). Der Kahn "^01" v/ar ebenfalls beladen und hatte einen Tiefgang von 2 in. Die beiden nebeneinander hängenden Schleppkähne, deren Vorschiffe auf gleicher Höhe gemehrt waren, hingen auf etwa 30 bis 40 m langen Schleppsträngen, die auf den Innenpollern der Kähne festgesetzt waren. Der größere Kahn ''BflHHB111 dessen Hinterschiff über das Hinterschiff des Kahnes "B^Bn herausragte, ist mit einem Dreiflächen-Hitzler-Ruder ausgerüstet, während der Kahn "Emil" ein Uinflächenruder hat. Der Pegelstand Straßburg betrug am Unfalltago 2,60 m»
Bei der Umfahrung des sich von Hhein-km 348 bis über km 349 erstreckenden, badiocherseits liegenden Auergrundes folgten die beiden Kähne nicht mehr dem Kurs ihres Schleppbootes und lagen steuerbordseits aus diesem Kurs heraus.
Auf dem rechtsrheinischen Grund rakte dann bei km 348,7/8 der Kahn "IbBHHHIHB' und beide Kähne bl ieben kopfvor stehen. Zu dieser Zeit fuhr dicht entlang dem linksrheini-
r
 
Gehen Ufer das der Klägerin gehörende Boot	mit
 drei Anhangkähnen zu Berg. Nach ihrem Stehenbleiben fielen die beiden Anhangkähne des Talschleppzuges mit ihren Hinterschiffen über backbord herum. Hierbei berührte der Kahn
 mit seinem Kuder zunächst leicht das Achterschiff des ersten Anhangkahnes des Bergschleppzuges (SK "La HlflBBR") und schlug dann in Querlage mit seinem Achterschiff gegen das Vorschiff des zweiten Anhangkahnes des Bergzuges (SK	)	•	Hierbei wurden beide Kähne erheblich beschädigt. Am Boot	entstand	Draht	schaden.
Die Klägerin macht als Ausrüsterin des Motorschleppers und des Schleppkahnes "LdB” die Beklagten für die Schäden haftbar, die auf dem Boot	und	dem
 Kahn	infolge	des	Zusammenstoßes	mit
 entstanden sind und die auf 16.798,40 DM beziffert werden.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Kähne des Bootes "Er^^" bei Annäherung an den Auergrund ihrem Boot nicht ordnungsgemäß nachgesteuert worden seien, so daß es zu dem Pestfahren des Kahnes
 gekommen sei« Wäre auf den Kahn das verhältnismäßig starke Hitzierruder rechtzeitig nach Backbord ausgelegt worden, hätte sich der Unfall nicht ereignet .
Die auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetrete-non Streithelfer haben ergänzend vorgetragen, daß allein die Ruderführung auf Kahn	den	Unfall	herbeigeführt habe. Auf dem Kahn	sei	das	Ruder	schon	weit
 oberhalb der Unfallsteile nach Backbord ausgolegt worden.
 
In übrigen sei allein die Steuerwirkung des Kahns MB| BBHB" entscheidend gewesen, da dieser sowohl das stärkere Ruder als auch die größere Länge und den größeren Tiefgang gehabt habe.
Die Beklagten sind der Meinung, der Unfall sei allein durch das Verschulden der Schiffsführung des Kahnes "HB" herbeigeführt worden. Auf Kahn "BBBBB'1 sei das Ruder rechtzeitig nach Backbord ausgedreht gewesen, um den Auergrund ordnungsgemäß umfahren zu können. Dagegen habe man auf Kahn "SB" die entsprechende Ruderführung unterlassen. Erst als die Besatzung des Kahnes “EBB” seitens der Besatzung von mBBBBHBIP,> gev/ahrschaut worden sei, habe man das Ruder auf Kahn "EB1 nach Backbord ausgelegt. Dieses Manöver sei aber dann zu spät erfolgt. Zur Umfahrung des Auergrund es sei aber die Mitwirkung des Kahnes "EBP" erforderlich gewesen.
Wegen des gleichen Unfalls v/ar hinsichtlich der auf dem Kahn "BBHHHBB" entstandenen Schäden ein Parallelprozeß vor dem Rheinschiffahrtsgericht Mannheim anhängig.
In jenem Prozeß wurde der Klaganspruch der Reederei BBBP BB» GmbH gegen die Streithelfer des vorliegenden Prozesses dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Berufung beider Parteien ist zurückgev/iesen worden. Gegen das Berufungsurteil ist von beiden Parteien Revision eingelegt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage im vorliegenden Rechtsstreit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
5
Im Berufungsverfahren haben die Beklagten abweichend von ihrem früheren Vortrag behauptet, auch die Führung des Bootes "Br^p" treffe ein Verschulden, da sie nicht rechtsseitig Vorkehrungen für den richtigen Kurs ihrer Kähne getroffen habe. Da die Klägerin Ausrüsterin des Bootes und die Firma R^HHp (Ausrüsterin des Kahnes "Bpp'1) Agentin der Klägerin sei, erkläre sie, die Beklagte, hilfsweise die Aufrechnung mit ihren Gegenansprüchen wegen ihres eigenen Schadens am Kahn	.
Das Schiffahrtsobergericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin und ihre Streithelfer bitten um Zurückweisung der Revision.
1. Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt:
der der Klägerin entstandene Schaden seien auf das ursächliche Verschulden beider Anhangkähne zurückzuführen. Schon vor der Grundberührung seien die Kähne wegen unterlassenen Rachsteuerns dem Kur3 ihres Bootes nicht gefolgt, sondern mit leichter Steuerbordlage dem Auergrund zugestrebt.
und des für die Talfahrt üblichen Kurses gerakt. Die Füh-
Entscheidungsgründe:
I. Ursächliches Verschulden der Führung von ”Bi
,11
Die Grundberührung des Kahnes "B
" und damit
H
i" habe wesentlich außerhalb des Fahrwassers
 rung von
l” habe erst 300 m oberhalb der bei
/* J
 
km 348,7-8 liegenden Unfallstelle mit dem Äusdrehen ihres Kuders nach Backbord begonnen; bis das Manöver beendet gewesen sei, sei der Kahn bereits auf 200 m an die Unfallstelle herangekommen. Das Manöver sei zu spät eingeleitet worden, da bei km 348,4, wo der badische G-rund schon weit in das Strombett hineinrage, die Kähne bereits außerhalb ihrco Bootes gelegen hätten und	auf	2,4	m
abgeladen gewesen sei. Hätte	,	wie	es	nau-
tisch geboten gewesen wäre, bereits bei km 347,7 oder wenigstens bei km 348 das Ruder nach Backbord gelegt, so hätte das verhältnismäßig starke Hitzler-Huder in kürzester Zeit den Kahn auf Backbordkurs gebracht. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wäre-der Unfall selbst dann vermieden worden, wenn auf den Kahn	nicht zugleich mitgesteuert worden
 wäre. Die Ruderwirkung des mit einem dreiflächigen Ruder ausgestatteten, über 9 m längeren Kahnes betrage je nach dem gewählten Rudei*ausschlag 60 bis 75 $ gegenüber 40 bis 25 % der Ruderwirkung von
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seine Ansicht,	habe	das	Backbord-Rudermanöver	zu
 spät eingcleitet, nicht begründet. Die Beklagten hätten ihre Behauptung, das Ausdrehen des Ruders nach Backbord auf	300 m oberhalb der Unfallstolle hätte
 genügt, wenn	gleichzeitig	Backbordruder	gehabt	hät-
te, was nicht geschehen sei, unter Sachverständigengutachten gestellt. Mangels eigener Sachkenntnis hätte das Berufungsgericht einen Sachverständigen vernehmen müssen. Es habe nur einer unbedeutenden Abweichung des Kurses nach Backbord bedurft, da	äen	Grund	nur	am	Ran-
de berührt habe. Es hätte also eine geringe Ruderwirkung
- 7
von
 genügt, um MB
l" auß der Gefahrenzone
 herauszübringen. Deshalb sei das Verhalten der Führung von
3. Die Revisionsrüge ist nicht schlüssig« Die Revision
 ihr Ruder nach Backbord ausgelegt worden sei, bereits in Gefahr befunden habe. Die Gefahr ist aber durch zu spätes Rudermanöver entstanden und von der Führung von
 bei der starken Ruderwirkung ihres Kahnes in überwiegendem Maße herbeigeführt worden. Damit ist das Verschulden der Schiffsführung von	gegeben,	dessen
 Ursächlichkeit selbst dann nicht entfiele, wenn bei richtigem Verhalten der Führung von	der Unfall vermieden
 worden wäre. Die Schiffsführung von	hat
 schon dadurch den Unfall schuldhaft verursacht, daß sie eine gefährliche Lage ihres Kahns herbeigeführt hat, die sodann den Unfall ausgelöst hat.
Da die Schiffsführungen der geschädigten Schiffe "Emm" un<*	v/io	unbestritten	ist,	kein	Ver-
schulden trifft, kann die Klägerin die schuldigen Beoatzungsmitglieder beteiligter Schiffe und die Signer dieser Schiffe gemäß 5 823 BGB, § 92 BSehG, § 735 HUB, g 840 BGB als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen; § 736 HGB ist in diesen Fällen nicht anzuwenden (Vortisch-Zschucke, BSehG 2.Auflage § 92 Anm. 10 d). Es bedarf daher in diesem Rechtsstreit nicht der Prüfung, ob die Führung von ein ursächliches Verschulden trifft.
»i
" nicht kausal
 geht zutreffend davon aus, daß sich HB
II. Aufrechnung.
Das Berufungsgericht hat die Geltendmachung der angeblichen Gegenforderungen der Beklagten zu 1 im anhängigen Verfahren, weil sachdienlich, zugelassen (§ 529 Abs.5 ZPO).
1. Gegenforderung wegen angeblichen ursächlichen Verschuldens der Kahnführung von "Epp".
Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt: Me Beklagte habe gegen die Firma R^p|^ GmbH als Ausrüsterin des Kahnes "E^P“ Anspruch auf Ersatz von 1/3 des Schadens, der ihr durch die Beschädigung ihres Kahnes entstanden sei. Sie habe ferner gegen die gleiche Firma einen Regreß- bzw. Freistellungsanspruch in Höhe von 1/3 des Schadens, den sie der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu ersetzen habe, weil die Führung von "Epp" zu 1/3 an dem Unfall mitschuldig sei. Die Beklagte habe vor-getragen, die Firma	sei	die Generalagentur der
 Klägerin oder deren Vertreterin, sie sei mit der Klägerin identisch, beide Firmen hätten die gleichen Geschäftsführer auch stünden die Besatzungen der Schiffe "Epp" und
 ständig im Dienst der Klägerin. Wenn dieser Vortrag zutreffe,so stehe der Beklagten eine Gegenforderung gegen die Klägerin zu, mit der sie aufrechnen könne. Ob diese Gegenforderung die Klageforderung übersteige oder unter ihrem Betrag bleibe, könne erst im Nachverfahren geklärt werden. Trotzdem könne Grundurteil ergehen. In Erweiterung des von Bundesgerichtshof in BGHZ 11, 63, 65 aufgestcllten Reohtssatzes und im Anschluß an das Oberlan-
 
dcsgerioht Stuttgart in MDR 1956, 618 sei ein Grundurteil auch ohne Erledigung einer konnexen Gegenforderung selbst dann zuzulassen, wenn nicht feststehe, daß die Klageforderung die Gegenforderung übersteige.
Rio Revision wendet sich gegen diese Auffassung. Ras bedarf jedoch keiner Erörterung, da die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten könne eine Gegenforderung gegen die Klägerin zustehen, rechtsirrig ist. Jßs fehlt an der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit. Rie Klägerin als Eigentümerin oder Ausrüsterin der Schiffe
 und nl4HBIM und die Firma BflHHl GmbH, als Ausrüsterin des Kahnes	sind	voneinander verschiedene
 selbständige juristische Personen. Baran würde sich nichts ändern, wenn die Firma	die Generalagentur der Klä-
gerin oder ihre Vertreterin v/äre und beide Firmen die gleichen Geschäftsführer hätten. Auch v/äre unerheblich, ob der Kahn ME®BU im Eigentum der Klägerin stünde, da der Schadensersatzanspruch aus § 92 BSchG, §§ 735 f HGB nicht gegen den Schiffseigner, sondern gegen den Ausrüster gerichtet ist (§ 2 BSchG). Raß die Firma	Ausrüsterin
 des Kahnes "EBW ist, ist die eigene, unbestrittene Behauptung der Beklagten; die Beklagte hat ira Parallelprozeß die Firma RBH als ’’Eigentümerin bzv/. Ausrüsterin des Kahnes nEB®M verklagt (nur als solche ist die Firma
 in jenem Rechtsstreit passiv legitimiert) und ihr in dieser Eigenschaft im vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet. Bei dieser Sachlage braucht der Behaupr tung der Beklagten, die Besatzung von "W! stehe ständig im Bienst der Klägerin, nicht nachgegangen zu werden.

- io -
Die Beklagte kann daher aus dem Umstand, daß sie etwa eine Forderung gegen die Firma	hat,	keine	Aufrech-
nungsforderung gegen die Klägerin herleiten.
2. Gegenforderung wegen angeblichen ursächlichen Verschuldens der Führung des Schleppbootes f,Br
 Die Klägerin ist unbestritten Ausrüsterin dieses Bootes und würde daher für ein Verschulden seiner Führung bei der Beschädigung des Kahnes	haften.	an-
gefochtenen Urteil wird jedoch ein solches Verschulden verneint. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Zwar habe der Schleppzugführer die nautische Oberleitung auch hinsichtlich des von den Kähnen eingehaltenen Kurses. Bei einer Strang-•Irnge von30 bis 40 m sei jedoch den geschleppten Kähnen ein hohes Maß von eigener Steuerfähigkeit verblieben. Die Kahnführor hätten durch eigenes richtiges Nächsteuern dem Kurs des Bootes folgen müssen. Der Führer des Bootes habe seinen Kurs ordnungsgemäß in genügendem Abstand vom rechten Ufer gewählt; darüber hinaus habe er noch den Versuch unternommen, durch Schlenkerbev/egung und Schrägziehen die Kähne vom Grund wegzuziehen. Da die beiden Kähne nicht richtig nachgesteuert hatten und durch ihre Annäherung an das seichte Wasser des Auergrundes bereits weitgehend manövrierunfähig geworden wären, hätte auch eine ‘Wahrschau durch die Bootoführung den Unfall nicht verhüten können. Sie wäre zu spät gekommen.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kurs des Bootes richtig ge-
i*
J»
11
wesen sei. Sie meint aber, es sei schon 1 km vor der Un-fallstclle zu erkennen gewesen, daß die Anhänge falschen Kurs gehalten hätten.
Für diese Behauptung fehlt die tatsächliche Grundlage. Bas Berufungsgericht konnte auf Grund der Beweisaufnahme gerade nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Schleppzugführer bei pflichtgemäßem Verhalten das Unterlassen des Nachsteuerns so rechtzeitig habe erkennen können, daß seine Wahrschau Erfolg gehabt hätte. Vielmehr ist es vom Gegenteil überzeugt. Bas ist rechtlich unangreifbar. Wenn auch das Berufungsgericht seine Ansicht im einzelnen nicht näher begründet hat, ergibt sich doch die Begründung aus seinen sonstigen Ausführungen. Vor km 348 konnte eine falsche' Fahrweioe der Kähne kaum in Erscheinung getreten sein, da erst an dieser Stelle das Überholmanöver des ?!S	j	das	den	Talzug	an	dessen	Steuerbord-
oeite überholte, beendet war (Berufungsurteil S.1C). Die Knhte hätten spätestens bei km 348 Backbordruäer geben müssen (Berufungsurteil 3.8). Bas Unterlassen dieses Rudermanövers war für den Schleppzeugführer, der etwa bei 1cm 348 Kurs nach linksrheinisch nahm (Berufungsurteil S.7), nicht erkennbar. Baß die Kühne das Nachsteuern unterließen, konnte er erst erkennen, als die Kähne eine leichte Steuerbordlage zu dem Grunde einnahmen (Berufungsurteil S.7). Wenn man davon ausgeht, daß der falsche Kurs der Kähne bei km 348,2 erkennbar war und kurze Zeit danach der Bootführer die Kähne gewahrschaut hätte (eine ununterbrochene Beobachtung der Kähne durch den Bootsführer kommt nicht in Frage, da dieser in erster Linie auf seinen eigenen Kurs
 beim Übergang und bei der bevorstehenden Begegnung mit dem Bergzug achten mußte), so kann bei der hier in Frage stehenden kurzen Zeitspanne nicht angenommen werden, daß die Kähne früher als bei km 348,4 das Ruder nach Backbord gelegt hätten.
Die Beklagten selbst haben im Parallelprozeß (Schriftsatz vom 24. August 1961 S.2) die Geschwindigkeit ihres Schleppzuges mit 16 bis 20 km/h angegeben. Bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h legte aber der Schleppzug die Strecke von km 348,2 bis 348,4 in der kurzen Zeitspanne von 36 Sekunden zurück. Diese Erwägungen machen deutlich, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Wahrschau durch die Bootsführung wäre zu spät gekommen, sie hätte den Unfall nicht verhüten können, rechtlich unangreifbar ist.
Neu und daher unbeachtlich ist das Vorbringen der Revision, das Boot f,Br^^,! hätte die Fahrt verlangsamen oder Anker werfen lassen müssen. Es erübrigt sich daher die Auseinandersetzung mit dieser nautisch bedenklichen Ansicht .
Ohne Rechtsfehler hat daher das Berufungsgericht ein Verschulden der Führung von uBrflPH an dem der Klägerin entstandenen Schaden verneint. Der Beklagten steht eine Aufrechnungsforderung gegen die Klägerin nicht zu.
-13-
III. Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 2P0 zurückzuweisen. Da das Berufungsgericht rechtsirrig über die Kosten des Berufungsverfahrens nicht entschieden hat (BCHIZ 20, 397), war diese Entscheidung nachzuholen.
Dr.Fischer Dr.Nörr Liesecke Dr.Bukov; Dr.Schulze