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BGH · II ZK 206/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 206/60

a., daß ihm vom Beklagten 14.000 BEI als Entgelt für die Übernahme des Geschäftsanteils und weitere 8.000 DJ,! § 5 des Vertrages enthält Erläuterungen darüber, wie die Vertragschließenden zur Pestsetzung dieses Abfindungsentgelts gelangt sind, namentlich die Erklärung, daß der Buchwert des Gesellschaftsanteils des Klägers von 20,000 DK "auf Grund eines erkennbaren Substanzverlustes*1 und ohne nähere Prüfung des vom Kläger vorgelegten Status vom 23. "Sofern sich aus dem per 31.8.1958 von der KG unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter zu erstellenden neuen Status gegenüber dem Status vom 23.7.1958 eine Änderung des vorstehend als verbindlich angenommenen Kapitalwertes ergibt, ändert sich demgemäß auch der .... Dieser Status weist ein Geschäftskapital von 25.526,98 DM aus, danach wurde der Gesellschaftsanteil des Klägers bei einer 40 ‘&Lgen Beteiligung an der Gesellschaft auf 10.210,78 DM festgesetzt und der Abfindungsbetrag des Klägers unter Berücksichtigung seines angeblichen Dcr-lehensanspruchs mit 18.210,78 DM angenommen. Mit der Klage verlangt der Kläger die weitere Erfüllung der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen und Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Verpflichtungen. Im einzelnen hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.200 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung der Mietschuld des Klägers an den Vermieter in Höhe von 6.700 DM abzüglich nach Klagzustellung gezahlter 6.300 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Beklagte ihm allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Mietschuld entstanden ist und noch entstehen wird. Zur Begründung seiner Kluganträge hat er vorgetragen, daß in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für die Hinterlegung des Betrages von 3.200 DM fortgefallen seien, daß der Beklagte in dem Vertrag vom 5. Der Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und zudem den Vertrag vom 31- Juli 1958 wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger ihm einen Anteil an einer konkursreifen Gesellschaft verkauft habe. Ferner läßt das Berufungsgericht offen, ob das Unternehmen bei der Vergabe oder beim Abschluß des Vertrages vom 31- Juli 1958 konkursreif gewesen ist, ob der Kläger das gewußt und ob der Beklagte das vor Vertragsabschluß nicht erfahren hat. Schließlich geht es auch nicht auf die Frage ein, ob den Vereinbarungen in Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) entnommen werden kann, daß sich das vereinbarte Entgelt für die übernähme der Gesellschafter-Stellung ändern sollte, falls sich das im Status ausgewiesene Gesellschaftskapital in einem oder mehreren Einzel-Posten als unrichtig erweisen werde. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft seien um einen Betrag von 2.628,23 DM zu niedrig angegeben und der Kläger habe den Beweis für die Hingabe eines Darlehens in Höhe von 8.000 DM an die Gesellschaft nicht erbracht, so daß es bei Berechnung des Abfindungsguthabens außer Betracht bleiben müsse. 1. Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Beklagte den Status vom 5. Bine solche Prüfung war hier geboten, da der Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsgericht erst durch sein Verhalten im Prozeß den Status angefochten und er nach seinem eigenen Vorbringen schon sehr bald nach Abschluß dieser Vereinbarung Kenntnis von der angeblichen Unrichtigkeit des Status erhalten hat. Bei dieser Sachlage war es Aufgabe des Beklagten, darzutun, daß er nicht schuldhaft mit der Anfechtungserklärung gezögert hat. Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Beklagte mit dem AnwuDtschrei-ben vom 25. Bei dieser Feststellung folgt das Berufungsgericht einer ins einzelne gehenden Aufstellung des Beklagten und meint, daß der Kläger demgegenüber mit seinem summarischen Vorbringen, diese Verbindlichkeiten 3eien erst in der Zeit nac] dem Eintritt des Beklagten begründet worden, nicht gehört werden könne; er hätte vielmehr zu jedem einzelnen Betrag Stellung nehmen müssen. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht dem begründeten Bestreiten des Klägers eine selbständige Bedeutung beilegen und zu demindest nähere Feststellungen über den Entstehungszeitpunkt treffen. b) Das Berufungsgericht ist der Meinung, den Kläger treffe die Beweispflicht dafür, daß er der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 8.000 DM gegeben habe. Auch die weitere Rüge der Revision in diesem Zusammenhang, daß nämlich das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise über die Hingabe des Darlehens zu Unrecht nicht erhoben habe, ist begründet. In seiner Berufungserwiderung hatte der Kläger behauptet, er habe über seine Sinlage hinaus an die Gesellschaft 8.000 DM gezahlt und dieser Betrag sei von dem Buchhalter der Gesellschaft auch als Darlehen verbucht worden.

Zitierte Normen: § 144 BGB
StatusGesellschaftBerufungsgerichtbetragenKläger

Volltext der Entscheidung

II ZK 206/60
Verkündet
 am 19* November 1962
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Ernst B
tr. m.
DI
iA’i
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Heinz K jetzt: PatfBBü, H
tr.
Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Rastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, liesecke und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Oktober I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die sich mit dem Vertrieb von Kraftfahrzeugen sowie der Unterhaltung einer Reparaturwerkstatt und einer Tankstelle befaßte. Kommanditistin der Gesellschaft war die Ehefrau Paula PflU^. Im Sommer 1958 trat der Kläger in Verhandlungen mit dem Beklagten, der den Gesellschaftsanteil des Klägers erwerben wollte. Biese Verhandlungen zogen sich eine längere Zeit hin. Unter dem 31. Juli 1958 kam es zu dem Abschluß eines schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien, zu dem auch die Kommanditistin Paula PflMP hinzugezogen wurde. Nach diesem Vertrag trat der Beklagte mit Wirkung vom 31. August 1958 in die Gesellschaft ein, während der Kläger am gleichen Tag aus der Gesellschaft ausschied und die gesellschaftlichen Rechte des Klägers auf den Beklagten übergingen.
Über die Abfindung des Klägers bestimmt § 4 des Vertrages u. a., daß ihm vom Beklagten 14.000 BEI als Entgelt für die Übernahme des Geschäftsanteils und weitere 8.000 DJ,! für ein Darlehen zu zahlen seien, das der Kläger der Gesellschaft angeblich gewährt hatte. § 5 des Vertrages enthält Erläuterungen darüber, wie die Vertragschließenden zur Pestsetzung dieses Abfindungsentgelts gelangt sind, namentlich die Erklärung, daß der Buchwert des Gesellschaftsanteils des Klägers von 20,000 DK "auf Grund eines erkennbaren Substanzverlustes*1 und ohne nähere Prüfung des vom Kläger vorgelegten Status vom 23. Juli 1958 auf 14,000 DM bestimmt und daß das in diesem Status auagewlesene Geschäftskapital von knapp 63.000 "'M unter Änderung verschiedener, näher bezeichneter Positionen auf knapp 35.000 DM herabgesetzt worden sei. Weiter heißt es in dieser Vertragobestimmung:
-3-
"Sofern sich aus dem per 31.8.1958 von der KG unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter zu erstellenden neuen Status gegenüber dem Status vom 23.7.1958 eine Änderung des vorstehend als verbindlich angenommenen Kapitalwertes ergibt, ändert sich demgemäß auch der .... zu zahlende Betrag von 14.000 DM ...., und zwar mit der Maßgabe, daß gegebenenfalls der Mehrbetrag an Kapital .... zu dem Betrag von 14.000 DM hinzuzuzahlen .... und ein etwaiger Minusbetrag von dem Betrag von 14.000 DM in Abzug zu bringen ist. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, daß bei der Erstellung des Status per 31.8.1958 die in dem Status vom 23.7.1958 erfolgte Bewertung der Aktivwerte unter Berücksichtigung der vorstehenden Berichtigung maßgebend sein soll."
Auf Grund dieser Bestimmungen wurde von den Beteiligten am 5. September 1958 ein Status per 1. September 1958 auf gestellt. Dieser Status weist ein Geschäftskapital von 25.526,98 DM aus, danach wurde der Gesellschaftsanteil des Klägers bei einer 40 ‘&Lgen Beteiligung an der Gesellschaft auf 10.210,78 DM festgesetzt und der Abfindungsbetrag des Klägers unter Berücksichtigung seines angeblichen Dcr-lehensanspruchs mit 18.210,78 DM angenommen. Von diesem Betrag wurden ein Posten von 6.700 DM für rückständige Geschäftsmiete (sie sollte offenbar allein zu lasten des Klägers gehen), ein Posten von 3.200 DM als Hinterlegung für Neufahrseuge sowie ein Betrag von 6.586 DM als Gegenleistung für einen von Kläger übernommenen (neuen) Kraftwagen abgesetzt, so daß danach lediglich ein Betrag von 1.724,78 DK zugunsten des Klägers verblieb. Dienen Betrag hat der Beklagte in der Folgezeit an den Kläger gezahlt. Bach Abschluß des Vertrages kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Wertansätze und den Status vom 5. September 1958. Der Beklagte fühlte sich vom Kläger hintergangen und ließ mit Anwaltochreiben vom 18. September 1958 erklären, daß er den Vertrag vom 31. Juli 1958 wegen einer Reihe von Mängeln wandle. Auf
 die Gegenvorstellungen des Klägers und der Kommanditistin schriet der Anwalt des Beklagten unter dem 25. September 1958, sein Mandant werde seine Geschäfte als Geschäftsführer in der Gesellschaft weiterführen, behalte sich jedoch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Kläger zu gegebener Zeit vor.
Am 14. Oktober 1958 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Diesem Antrag wurde stattgegeben, nachdem das Konkursgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zuvor überprüft hatte, ob die Gesellschaft nicht nur vorübergehend zahlungsunfähig sei.
Mit der Klage verlangt der Kläger die weitere Erfüllung der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen und Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Verpflichtungen. Im einzelnen hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.200 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung der Mietschuld des Klägers an den Vermieter in Höhe von 6.700 DM abzüglich nach Klagzustellung gezahlter 6.300 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Beklagte ihm allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Mietschuld entstanden ist und noch entstehen wird.
Zur Begründung seiner Kluganträge hat er vorgetragen, daß in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für die Hinterlegung des Betrages von 3.200 DM fortgefallen seien, daß der Beklagte in dem Vertrag vom 5. September 1958 die Verpflichtung zur Begleichung der rückständigen Mietschuld von 6.700 DM übernommen habe, nachdem dieser Betrag von seiner Abfindungsforderung abgesetzt worden sei, und daß er infolge der nicht rechtzeitigen Begleichung der Mietschuld* Aufwendungen durch Bezahlung von Gerichtsund Anwal tskos ten gehabt habe.
Der Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und zudem den Vertrag vom 31- Juli 1958 wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger ihm einen Anteil an einer konkursreifen Gesellschaft verkauft habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hingegen hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet»
Entscheidungsgründe t
Das Berufungsgericht läßt es einerseits dahingestellt, ob der Beklagte den Vertrag vom 31- Juli 1958 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat, und andererseits, ob der Vertrag durch das Anwaltschreiben vom 25. September 1958 bestätigt worden ist (§ 144 BGB). Ferner läßt das Berufungsgericht offen, ob das Unternehmen bei der Vergabe oder beim Abschluß des Vertrages vom 31- Juli 1958 konkursreif gewesen ist, ob der Kläger das gewußt und ob der Beklagte das vor Vertragsabschluß nicht erfahren hat. Schließlich geht es auch nicht auf die Frage ein, ob den Vereinbarungen in Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) entnommen werden kann, daß sich das vereinbarte Entgelt für die übernähme der Gesellschafter-Stellung ändern sollte, falls sich das im Status ausgewiesene Gesellschaftskapital in einem oder mehreren Einzel-Posten als unrichtig erweisen werde. Jedenfalls habe sich der Beklagte über die Richtigkeit der im Status vom 5. September 1958 ausgewiesenen Zahlen geirrt und diesen Toil dr" Vereinbarung in schlüssiger Weise - durch soin Verhalten im Prozeß - wegen Irrtums angefochten. In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht sodann dar, daß
 zwei Sinzeiposten aus dem Status per 1. September 1958 unrichtig seien. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft seien um einen Betrag von 2.628,23 DM zu niedrig angegeben und der Kläger habe den Beweis für die Hingabe eines Darlehens in Höhe von 8.000 DM an die Gesellschaft nicht erbracht, so daß es bei Berechnung des Abfindungsguthabens außer Betracht bleiben müsse. Bei dieser Sachlage könne der Kläger, so führt das Berufungsgericht schließlich aus, keinerlei Forderungen gegen den Beklagten mehr stellen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Beklagte den Status vom 5. September 1958 rechtzeitig - unverzüglich -angefochten hat. Bine solche Prüfung war hier geboten, da der Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsgericht erst durch sein Verhalten im Prozeß den Status angefochten und er nach seinem eigenen Vorbringen schon sehr bald nach Abschluß dieser Vereinbarung Kenntnis von der angeblichen Unrichtigkeit des Status erhalten hat. Bei dieser Sachlage war es Aufgabe des Beklagten, darzutun, daß er nicht schuldhaft mit der Anfechtungserklärung gezögert hat.
Hinzu kommt ein weiteres Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Beklagte mit dem AnwuDtschrei-ben vom 25. September 1958 den Abschluß des Vertragen vom 31. Juli 1958 bestätigt hat. Für die Revisionainotanz muß daher von dem Vorliegen einer solchen Bestätigung auoge-gangen werden. Bei dieser Sachlage erhebt sich die Frage, ob diese Bestätigung nicht den ganzen Vertrag vom 31. Juli 3958, äo wie er damals vorlag, d. h. mit der Ergänzung durch die.Vereinbarung vom 5. September 1958, erfaßt hat
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und damit eine spätere Anfechtung der Vereinbarung vom 5. September 1958 ausschloß. Mit dieser Frage hätte sich das Berufungsgericht befassen und darlegen müssen, warum diese an sich naheliegende Möglichkeit hier gleichwohl nicht in Betracht kommt.
2. Auch die weiteren Ausführungen des BerufungsgericV sind nicht haltbar.
a) Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß in dem Status per 1. September 1958 Verbindlichkeiten in Höhe von 2.628,03 DM nicht aufgeführt worden seien, die nunmehr zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden müßten. Bei dieser Feststellung folgt das Berufungsgericht einer ins einzelne gehenden Aufstellung des Beklagten und meint, daß der Kläger demgegenüber mit seinem summarischen Vorbringen, diese Verbindlichkeiten 3eien erst in der Zeit nac] dem Eintritt des Beklagten begründet worden, nicht gehört werden könne; er hätte vielmehr zu jedem einzelnen Betrag Stellung nehmen müssen.
Bei den hier gegebenen Verhältnissen begegnet diese Beurteilung grundsätzlichen Bedenken. Denn nach der eigenen Aufstellung des Beklagten sind diese Verbindlichkeiten alle in der Zeit nach dem 5. September 1958 verbucht worden, also in einer Zeit, als der Kläger bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht dem begründeten Bestreiten des Klägers eine selbständige Bedeutung beilegen und zu demindest nähere Feststellungen über den Entstehungszeitpunkt treffen. Nur wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die fraglichen Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 1. September 1958 herrühren, hätte es den Kläger mit dem entsprechenden Betrag belasten dürfen.
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b) Das Berufungsgericht ist der Meinung, den Kläger treffe die Beweispflicht dafür, daß er der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 8.000 DM gegeben habe. Diesen Beweis habe der Kläger jedoch nicht geführt, so daß von seiner Abfindungsforderung der Betrag von 8.000 DM abgezogen werden müsse.
Bei diesen Ausführungen erweckt bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts über die Bev/eielast Bedenken. Der Kläger stützt sich bei seiner Klage auf die vorliegende schriftliche Abmachung über die Abtretung seines Gesellschaftsanteils und die Festsetzung des Abtretungaont-gelts. Angesichts dieser Sachlage ist es Aufgabe des Beklagten, darzutun und zu beweisen, daß die Berechnung über das Abtretungsentgelt fehlerhaft ist und einer Korrektur zu seinen Gunsten bedarf. S3 muß demzufolge auch dartun und beweisen, daß bei der Berechnung des Abtretungoent-golte ein Darlehen des Klägers an die Gesellschaft zu Unrecht in Ansatz gebracht worden ist.
Auch die weitere Rüge der Revision in diesem Zusammenhang, daß nämlich das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise über die Hingabe des Darlehens zu Unrecht nicht erhoben habe, ist begründet. In seiner Berufungserwiderung hatte der Kläger behauptet, er habe über seine Sinlage hinaus an die Gesellschaft 8.000 DM gezahlt und dieser Betrag sei von dem Buchhalter der Gesellschaft auch als Darlehen verbucht worden. Für die Richtigkeit dieser Behauptung hatte er sich auf die Zeugen Glaser, Gregor und Heise bezogen. Das Berufungsgericht mußte diese Zeugen hören, ehe es den Kläger in diesem Funkt für beweisfällig erklärte.
Aus den vorstehend genannten Gründen muß das Bern-fungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgeri cht zurück, verwiesen werden, das dabei auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Dr. Nastelski	Dr.	Fischer	Dr.	I-Urr
 liesecke
Dr. Bukov/