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BGH

Gericht: BGH

entstanden sei und in Zukunft noch entstehe« Die v/ei torgehenden Pest Stellungsanträge des Klägers hat es ab- und die Berufung der Beklagten, soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Senats erledigt war, zurückgeväesen, Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger auf Grund des Vertrages vom 2. April 193B Gehalt für die Zeit vom 15« Juli 1943 bis zu dem 51» Dezember 1943 und ab Januar 1949 aus Billigkeitsgründen ein Ruhegehalt von monatlich 834 DU zuerkannt« j3b hat weiter ausgesprochen, daß auf die danach bis Uitte Juni 1957 aufgelaufene Schuld (von 50o084,65 DU) ein Betrag von 16«000 DU anzurechnen sei? I« Der Kläger will bei der 7/iederverhandlung der Sache vor dem ?3orufuugsgoricht nicht beantragt haben, festzustel len, daß der Anstellungsvertrag vom 25» Juli 1946 wirksam zustande gekommen sei, und wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht über einen solchen Antrag entschieden hat. Der Antrag hätte daher, rein wörtlich genommen, abgewiesen Werden müssen® Bas entsprach jedoch nicht seiner inhaltlichen Bedeutung® Dem Kläger ging es nicht bloß darum, festgestellt zu erhalten, daß sein Anstellungsverhältnis noch lebe, sondern auch darum, mit Rechtskraftwirkung festgestellt zu bekommen, daß ihm das in diesem Vertrag zugestandene Gehalt bis zur fristgemäßen Beendigung dieses Vertrages und von da ab ihm und seiner Frau die in diesem Vertrage eingeräuuten Pensionsrechte Zuständen. Benn über diese Punkte wurde in einem Ausmaß gestritten, das weit über die erhobenen Zahlungsansprüche hinausging® Ber Senat hat deshalb ausgesprochen, daß von der Abweisung- des Klageantrags zu I b nicht der darin enthaltene Antrag betroffen sei, festzustellen, daß der Vertrag vom 25® Juli 1946 zustande gekommen sei. Teils des Eeststellungsantrags zu I b Abstand nehme und davon zur Leistungsklage mit den Anträgen der Anschlußberufung übergehe» Wenn der Kläger den noch nicht endgültig beschiedenen Teil seines Klageantrags zu I b als durch die Zahlungsanträge der Anschlußberufung'erledigt angesehen habe, so hätte er das auf den zweimaligen gerichtlichen Hinweis Idarsteilen müssen» Da er dies nicht getan -habe, habe nur davon ausgegangen werden können, daß er diese! Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Kläger den fraglichen Antrag bei der Wiederverhandlung der Sache nicht gestellt habe und daß er nach Erinnerung seines Berufungsanwalts nicht auf die Klarstellung seiner Anträge hingewiesen worden sei* 50, Band V Blatt 40) hat der Kläger unter II, b hilfsweise zu seinen Zahlungsanträgen den Antrag gekündigt, festzustellen, daß die fristlose Kündigung rechtsunv/irksam sei und ihm bis zu dem 30» Juni 1951 die im Vertrage vom 25o Juli 1946 vereinbarten Bezüge und vom 1» Juli 1951 ab das vereinbarte Ruhegehalt, Sterbegeld bzwa Witwengeld zu zahlen sei» Diesen Antrag hat der Kläger ausweislich der Sitzungsprotokolle nicht verlesen» Selbst wenn er damit oder mit seinen zu dem Gehalts- und Bensionsan-spruch sehr ins einzelne gehenden leistungsanträgen zu dem Ausdruck bringen wollte oder zu dem Ausdruck gebracht hat, daß1 er den noch nicht erledigten Teil seines Klageantrags zu I nicht weiterverfolge, und dies das Berufungsgericht, wie di| Revision geltend macht, übersehen hätte, so durfte doch der] Kläger ein Verlangen des Gerichts auf Klarstellung der Trai ‘■-weite der gestellten Anträge nicht unbeantwortet lassen» Ta] er das gleichwohl, so kann er. 33s kommt daher darauf an, ob das Berufungsgericht vom Kläger eine Erklärung darüber verlangt hat, ob er den Antrag, festzustellen, daß.der Vertrag vom 25» Juli 1946 sustandegckommen sei, weiterverfolge. Die Sitzungsproto-kolle ergeben hieiübe'r nichts® Die einem Sitzungsprotokoll zukommende Beweiskraft (§ 164 ZPO) hat der Beschluß vom 6„ November 1957 nicht; er erbringt nach § 418 ZPO aber vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachee Dem Kläger stand der Beweis der Unrichtigkeit dieser Tatsache offen«, Gleichviel ob das Revisionsgericht bei umstrittener Antragstellung Beweise erheben und würdigen kann, hätte die Revision darlegen müssen, daß und wie der Kläger beweisen kann, nicht zu einer Klarstellung der Anträge seiner Anschlußberufung aufgefordert worden zu sein» Die Revision • hat das nicht getan, sondern vielmehr vorgetragen, der Berufungsanwalt des Klägers könne sich nicht daran erinnern, gemäß § 139 ZPO befragt worden zu'sein» Sie kann daher nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe über einen Antrag entschieden, der gar nicht gestellt worden.seia Der Aufsichtsrat der Beklagten habe in seiner Sitzung vom 11® April 1946 dem Sonderausschuß keine entscheidende,' sondern nur eine vorbereitende Tätigkeit zugewiesen® Der Kläger habe nicht bewiesen,.daß der Aufsichtsrat'in seiner Sitzung vom 25® Juni 1946 den Sonderausschuß ermächtigt habe, mit dem •Kläger einen neuen Anstellungsverträg zu schließen® Das rr Protokoll über- diese Sitzung sei unklar und dunkel« • ! fassung des Protokolls ein unbeabsichtigter sprachlicher Fehlgriff unterlaufen sei* Denn der Kläger habe eingeräumli’ das Protokoll nach Angaben Opp/'S selbst verfaßt zu haben« Wenn auch der Kläger der Beschlußfassung nicht beigewohnt ■ habe und bei der Fassung des Protokolls auf Angaben angewiesen gewesen sei, so habe ihm doch die sonderbare Formulierung auffallen und er um Klarstellung bitten müssen Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß ein B schluß des protokollierten Inhalts gefaßt worden sei« Se wenn aber der Aufsichtsrat einen Beschluß des niedergele Inhalts gefaßt habe, könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Aufsichtsrat'den Sonderausschuß zu dem selb digen Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ermächti habe» Der Streit des Klägers mit Dr„ von BrpH habe all falls eine Regelung des Vertragsverhältnisses für die Ve gangenheit, nicht aber für die Zukunft gerechtfertigt« I auch der Kläger in seinem Schreiben vom Juni 1946 (Fotokopie davon befindet sich nach Bl«. Entschädigung für die Vergangenheit und einer Neuregelung des Anstellungsverhältnisses für die Zukunft unterschieden hättes sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß der Aufsichtsrat den Sonderausschuß bloß ermächtigt habe, die Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit durch einen für den Gesamtaufsichtsrat verbindlichen Beschluß zu regeln« So würde sich auch die Protokollfassung erklären und einen einigermaßen vernünftigen Sinn geben« Im übrigen sei das Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 25° Juni 1946 überhaupt kein geeignetes Beweismittel für die Behauptung des Klägers, denn die Beweisaufnahme habe ergeben, daß sich die Vorgänge in dieser Sitzung anderer als niedergelegt abgespielt hätten. Aber selbst wenn der Aufsichtsrat am 25» Juni 1946 den Sonderausschuß ermächtigt habe, dem Kläger einen neuen Anstellungsvertrag zu geben, sei der am 25» Juli 1946 geschlossene Vertrag nicht rechtswirksam, da eine solche Ermächtigung aus Rechtsgründen unwirksam sei» Die Fassung eines derartigen Beschlusses habe nicht auf der Tagesordn für die Aufsichtsratssitzung gestanden» Die Unterlassung der richtigen und vollständigen Mitteilung der beabsichtigten Beratungsgegenstände mache einen gleichwohl gefaßten 'Aufsichtsratsbeschluß nicht nichtig» Das ändere sich aber beim Hinzutritt besonderer Umstände, die den Einberufungsfehler so schwerwiegend erscheinen ließen, daß der trotzdem gefaßte Beschluß nicht mehr als eine ordnungsmäßige Erledigung dor Aufgaben des Aufsichtsrats angesehen werden könne, Ein solcher Umstand sei es, daß zwar eine Tagesordnung mit-geteilt werde, dann aber beim Ausbleiben eines Aufsichtsratsmitglieds ein Beschluß über einen wichtigen Punkt gefaßt werde und das ausgebliebene Mitglied nicht hinterher der Beschlußfassung zustimme• So liege es hier» Bis zu dem Weggang von Dr» Q4IBP und Dr» StflHBl sei sich der Aufsichtsrat darüber einig geworden, daß die Frage eines neuen Anstellungsvertrages mit'dem Kläger durch den Sonder ausschuß erledigt werden solle» Dabei sei nicht vorgeschlagen worden, daß dies der Sonderausschuß in eigener Zuständigkeit, ohne Beteiligung des Uesamtaufsichtsrats, tun solle» Es sei auch nicht darauf hingewie.sön worden.; daß ein solcher Beschluß nach der Mittagspause gefaßt werden solle» Vielmehr hätten sich Br» Qf^ und Br» St®-verabschiedet, weil, wie das Protokoll sage, die wesentlichsten Punkte besprochen gewesen seien» Unter diesen Umständen hätten die verbliebenen sechs Aufsichtsratsmitglieder ( cm, (Justizrat Hi®B, Rechtsanwalt Be®~ ®®, Rechtsanwalt Bl® und Z®®) , die bis auf Z®® dem Sonderausschuß angehört hätten, die bis zur Mittagspause getroffene Regelung oder den .Aufsichtsratsbeschluß vom 11« April 1946 nicht durch einen neuen Beschluß umstoßen können, wenn' auch der Aufsichtsrat der Beklagten nach § 12 Abs,, 2 der Satzung schon bei Anwesenheit von drei . Mitgliedern beschlußfähig sei» Ein von den am 25o Juni 1946 dagebliebenen sechs Mitgliedern gefaßter Beschluß sei darum nichtig- Bies auch deshalb, weil sich ein vom Uesamtauf-sichtsrat eingesetzter Sonderausschuß, auch wenn er die Stimmenmehrheit im Aufsichtsrat habe, nicht hinter dem Rücken abwesender Aufsichtsratsmitglieder mehr Befugnisse zubilligen könne, als ihm der Einsetzungsbeschluß gebe» So liege es hier, da der protokollierte Beschluß darauf hinauslaufe, daß die verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder nach dem Weggang von Br. Q®®fc und Br« St®®|, ohne ihnen wenigstens im Verlaufe der Sitzung mitzuteilen, daß. weil die Beklagte zur Abberufung des Klägers aus dem Vorstandsamt und zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses darauf zurückgegriffen hat, daß dieser Vertrag nicht zustandegekommen und daher der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, sich das ihm in diesem Vertrage zugestandene 'höhere Gehalt auszahlen zu lassen«. er sollte aber gemäß dem Vorschlag von Dr* Q4MP keine entscheidenden Beschlüsse fassen können (Protokoll vom 'll* April 1946, Bl» 17 bis 21 Urkundenmappe Dr* Nach dem Protpkoll über die Aufsichtsratssitzung vom 25* Juni 1946 wurde über die Punktionen des.Sonderausschusses ein neuer fSichtsratsbeschluß gefaßt; dieser Beschluß wurde dahin tokolliert, der Sonderausschuß solle die Meinungsverschie-. eiten, die zwischen dem Kläger und Dr* von Br 4M) be-den hätten, durch einen Beschluß-regeln* Wie das Beru-s&ericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat, bestand * Juni 1946 vor der Mittagspause, also noch bei An-heit von Dr* qMP und Dr* StMHRfc im Aufsichtsrat fceit darüber, daß die Präge eines neuen Anstellungsver-3 durch,den Sonderausschuß erledigt, werden sollte. einer von ihm behaupteten, von seinem Vater eidesstattlich versicherten Zusage des früheren Aufsichtsrats für die Baue] von 14 Jahren eine Gghaltsnachzahlung von jährlich 13 200 gefordert habe, daß unter den 1946 gegebenen Verhältnissen bei einer Klage schwere Schäden für die Beklagte zu befürchj ten seien und daß sich der Sonderausschuß im Hinblick hier~| auf mit dem Kläger dahin verglichen habe, daß der Kläger nur für 7 Jahre monatlich 1 100 EM nachgezahlt erhalten so] Am Schluß dieser Niederschrift ist gesagt, daß dieser Vergleich in seiner Wirksamkeit von der Zustimmung des gesamt« Aufsichtsrats abhängig sein solle, Bas hat Min seinen] Schreiben vom 26, Januar 1947 (Bl, 45 der Urkundenmappe) all unrichtig bezeichnet; nach diesem Schreiben soll Be^HHPlfl diglich angeregt haben, den Vergleich noch dem Gresamtauf-sichtsrat zur Billigung vorzulegen, und diese Anregung soll] von den übrigen Ausschußmitgliedern (0(^, BMI und Justizrat Hi£K> abgelehnt worden sein. Barin hob er eingangs hervor, der Aufsicht« rat habe den Sonderausschuß gemäß § 15 .Abs«, 1 Satz 2 der' Satzung der Beklagten be^uiäragt, das Anstellungsverhältnis des Klägers neu zu regeln, Biese Satzungsbestimmung sieht W, daß den Ausschüssen des Aufsichtsrats auch entscheidende B0| fugnisse übertragen werden können, OHl erörtert dann, von welcher Grundlage, aus der Kläger eine Änderung seiner Vertragsbeziehungen verlange, Baran anschließend hebt er her-1 Juli 1946 sei beschlossen worden, daß er die gemachten Vorschläge nochmals mit dem Kläger erörtern und den Vertrag nach Prüfung der Formulierung durch und BIM vor seiner Vollziehung dem Sonder- Im Eingang des Vertragsentwurfs heißt es, daß der Vertrag zwischen dem Aufsichtsrat der Beklagten, vertreten durch den Sonderausschuß, und dem Kläger*.geschlossen werde. Juni 1946 beauftragt gewesen sei, durch einen Beschluß eine Klarstellung und Bereinigung der Unstimmigkeiten herbeizuführen, die sich zwischen dem alten Aufsichtsrat und dem Kläger ergeben hätten, daß der Sonderausschuß den ihm überlassenen Beschluß gefaßt habe und daß auf dieser Grundlage ein Vertrag mit dem Kläger geschlossen worden sei.. November 1946 bei der Verlesung dieses Vertrages einige Beanstandungen ergeben hätten, habe er einen neuen Vertragsentwurf gefertigt, den er zur Diskussion stelle; ihm liege an einer vollen Übereinstimmung des Aufsichtsrats z.u allen Fragen und Problemen. Dezember 1946 (Urkundenmappe Dr. Uff/} nach Bl. 43), seines Erachtens sei zu antworten, daß der Vertragsentwurf durch Beschluß des Aufsichtsrats abgelehnt ' sei und sich daher weitere Verhandlungen erübrigten. In seinem Schreiben vom 5o Januar 1947 (Urkundenmappe Dr. L||^ nach Bl. 44) bedauerte Be^pl^, daß sowohl seine Anregung, entsprechend einem früheren Aufsichtsratsbeschluß den Gesamtaufsichtsrat und nicht den Sonderausschuß allein entscheiden zu lassen* wie seine Anregung, sich den Vertrag vom 2. Sonderausschuß sich als zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ermächtigt angesehen und der Vollziehung des in dieser Vorstellung entworfenen und den Sonderausschuß als Vertreter des Aufsichtsrats bezeichnenden Vertrages zugestimmt hat, die im Schreiben vom 26o Juli 1947 abgegebene Erklärung gegenüber, daß der Gesamtaufsichtsrat in seiner Sitzung vom 27» November 1946 einstimmig den Abschluß eines höhere Bezüge zusichernden Vertrages abgelehnt habe, mag auch dieser Erklärung, da sie den Streit auslöste und erst Monate nach der Sitzung vom 27. November 1946 abgegeben wurde, eine geringere Aussagekraft zukomtnen als dem Protokoll vom 27« November 1946 und den sich daran unmittelbar anschließenden Erklärungen über das auf dieser Sitzung Beschlossene. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 25« Juni 1946 einen] Beschluß zur Frage eines neuen Anstellungsvertrages mit dem Kläger gefaßt hat- Es stellt rechtlich einwandfrei fes] daß sich der Aufsichtsrat vor dem Weggang von Fr, Q^flÜ Dz*« StfHHi darüber einig wurde, daß diese Frage durch den] Sonderausschuß "erledigt” werden sollte. Fiese Feststellung beruht auf der Aussage Dr0 St^MP'So Mit dieser Feststen« setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch, wenn es mit der Erwägung, daß der Beschluß vom 25» Juni 1946 unklar prq tokolliert worden sei, in Zweifel zieht, oh ein Beschluß des niedergelegten Inhalts gefaßt worden jj-st» Es stützt si(j hierbei einmal darauf, daß OSBlbei seiner Vernehmung die Fassung des Beschlusses als Blödsinn bezeichnet hat und füi sie keine Erklärung hat geben können, und zu dem anderen darau daß der Kläger das Protokoll nach Angaben Offh' s diktiert hat, ohne auf Klarstellung zu drängen, OflP hat aber auch bekundet, es habe, und nur das habe zur Febatte gestanden, zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß der Sonderausschuß das Vertragsverhältnis mit dem Kläger selbständig regeln soll, und so hätten die anderen Aufsichtsratsmitglieder deij Beschluß auch verstanden. Faß ein Zeuge (Ofl^), erst 10 1, Jahre nach dem Geschehen vernommen und ^inzwischen 84jährig] geworden, die Protokollfassung eines Beschlusses nicht meW erklären kann und sie aus der Sicht rückwärtiger Betrachtuij als töricht bezeichnet, berechtigt für sich allein nicht zij Zweifeln gegen den Kern seiner Aussage, Und, da sechs Auf-sichtsratsmitglieder (Oflfe, tfflNMfr, BeMBU, Bl*, Justiz rat und Z4B) den Aufsichtsratsbeschluß vom 25, -Junj ■b) Pa der Kläger einen Anspruch auf Erhöhung seines Gehalts erhöh und diesen Anspruch auf eine ihm angeblich vom früheren Aufsichtsrat erteilte Zusage stützte, kam nicht bloß eine Anhebung des Gehalts für die Vergangenheit, sondern eine fortdauernde, also auch für die Zukunft wirkend^' Gehaltserhöhung in Präge* Pie Annahme des Berufungsgerichts, allenfalls sei eine Regelung für die Vergangenheit gerechtfertigt gewesen, ist daher willkürlich» Deshalb ist auch die Erwägung nicht haltbar, ein Beschluß des protokollierten Inhalts gebe dann einen einigermaßen vernünftigen Sinn, wenn er die Ermächtigung enthalten habe, die Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit durch einen für den Gesamtaufsichtsrat verbindlichen Beschluß zu regeln» Im übrigen setzt sich das Berufungsgericht mit dieser Überlegung zu seiner Feststellung, der Aufsichtsrat habe vor der Mittagspause, also in Anwesenheit aller erschienenen Mitglieder, die Frage eines neuen Anstellungsvertrages erörtert, in Widerspruch. Denn ein neuer Anstellungsvertrag sollte sicher nicht auf die Vergangenheit beschränkt werden» Schließlich geht es darum, ob der Aufsichtsrat den Sonderausschuß zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages bevollmächtigt hat und nicht darum, ob dies sinnvoll oder nicht«, Pie Frage, aus welchem Grunde der Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages erwogen wurde, kann zudem nicht au3 der Sicht eines späteren Betrachters, sondern nur danach beurteilt werden, welche Erwägungen Aufsichtsrat und Sonderausschuß angestellt haben, und hierfür bietet einen Anhalt, daß nach dem Bernhard *sehen Protokoll über die Sonderausschuß- c) Auch wenn das Protokoll vom 25« Juni 1946 darin unrichtig ist, daß die Frage eines neuen Anstellungsvertrages erst nach der Mittagspause zur Sprache kam und daß der umstrittene Beschluß auf Vorschlag von Br« QflHP gefaßt wurd so konnte es doch nicht als Beweismittel ausgeschieden werd ohne sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, daß 0{|^ MdP, Bl® und Justizrat Hi®P den Sonderaus- schuß als ermächtigt angesehen und auf Grund dieser Ermächtigung ihre Zustimmung zur Vollziehung eines Vertrages gege ben haben, in dessen Kopf gesagt wird, der Sonderausschuß handele als Vertreter des Aufsichtsrats. Bas Berufungsgericht setzt sich auch nicht mit der Behauptung des Klägers auseinander, daß alle Aufsichtsratsmitglieder eine Burchschrift des Protokolls erhalten und keines von ihnen d' niedergelegten Beschluß widersprochen haben soll. hat der Berichterstatter des Berufungsgerichts den Zeugen darauf hingewiesen (Bl* 80 der Akten Uher das Beweissicherungsverfahren) , daß das Schreiben Ofl^’s vom 25* Juli 1946 «klar und eindeutig” zu dem Ausdruck bringe, daß der Aufsiehts--rat in seiner Sitzung vom 25« Juni 1946 den Sonderausschuß ermächtigt habe, das Anstellungsverhältnis des Klägers selbständig zu regeln, und daß MffHB dem durch seine Unterschrift zugestimmt habe* MfJHP hat das zugegeben und weiter gesagt, früher habe er allerdings den Standpunkt vertreten, daß der Gesamtaufsichtsrat abschließen müsse; warum er diesen Standpunkt aufgegeben habe, wisse er nicht* Bas Berufungsgericht hat sich weder mit diesem in der Tat klaren und eindeutigen Hinweis des Schreibens OJflp's, noch mit der Bekräftigung dieses Hinweises durch die Unterschriften von ISfP, BeflHHP». ü) Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es bleibe ”nur” die Feststellung, es müsse damals eine jetzt nicht mehr aufklärbare Mystifikation oder ein Mißverständnis der Beteiligten Vorgelegen haben* Es besteht vielmehr auch die Möglichkeit, daß durchaus klar war, was mit der Formulierung des Beschlusses gemeint sei, und daß deshalb gar nicht erkannt wurde, daß sich aus der Fassung des Beschlusses Schwierigkeiten ergeben könnten* tJberhaupt setzt sich das Berufungsgericht lediglich damit auseinander, ob der Aufsichtsrat am 25* Juni 1946 den Sonderausschuß zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ermächtigt hat oder nicht, wahrend nach dem Sachvortrag und oh nicht der Aufsichtsrat den Sonderausschuß bevollmächtigt hats dann aber umgefallen ist, nachdem sich insbesondere an der ganz ungewöhnlichen Kündigungsklausel des neuen Vertrages heftige Kritik entzündete (vgle Aussage MpHP vom 10. Juni 1946 in Anwesenheit aller erschienenen Mitglieder darüber einig wurde, daß die Präge eines neuen Anstellungsvertrages durch den Sonderausschuß erledigt werden sollte, so betraf die nach dem Weggang von Dr. Q4HB) und Dr. StBHB vorgenommene Beschlußfassung einen bereits erörterten Beratungsgegenstand. noch ein Beschluß üben einen in ihrer Abwesenheit besprochenen Beratungsgegenstand gefaßt worden ist» Bas Berufungsgericht geht davon aus, die Beschlußfassung sei schon beabsichtigt gewesen, bevor diese beiden Aufsichtsratsmit-glieder die Sitzung verließen, und macht der Beschlußfassung weiter zu dem Vorwurf, sie sei hinter dem Rücken der abwesenden Aufsichtsratsraitglieder vorgenommen worden«, Es begründet jedoch nicht, woher es genommen hat, daß die Absicht der Beschlußfassung schon vor der Mittagspause bestanden hat, und erwägt gar nicht, ob sich der Entschluß zur Beschlußfassung ganz ohne vorherige Absicht aus der Fortsetzung der vor der Mittagspause begonnenen Erörterungen ergeben hat,, Bas Berufungsgericht stützt sich weiter darauf, daß sich Br. und Br. StflMfc entfernt hätten, weil, wie es in dem Protokoll vom 25» Juni 1946 heißt, die wesentlichsten Punkte besprochen waren. Es liegt a.lso nicht mehr vor, als daß nach dem Weggang zweier Aufsichtsratsmitglieder über einen zwar wesentlichen, aber bereits besprochenen Punkt noch ein Beschluß gefaßt worden ist. Wird ein zwar nicht ang©kündigter, aber beratener wesentlicher Punkt nach einer Sitzungspause, während deren sich, weil bereits das Wesentlichste besprochen ist, einzelne Aufsichtsratsmitglieder entfernen, weitererörtert und durch einen Beschluß abgeschlossen, so ist der Beschluß nicht nichtig„• Bas ist auch dann nicht anders, wenn der Beschluß einem nur zu vorbereitender Tätigkeit eingesetzten Ausschuß die Befugnis zu alleiniger Entscheidung gibt, und sich gerade die weggegangenen Aufsichtsratsmitglieder gegen die Übertragung einer solchen Befugnis ausgesprochen haben. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß der Beschlu vom 25o Juni 1946 von den Aufsichtsratsmitgliedern, die den] Sonderausschuß bildeten, und ZfHl gefaßt worden ist und daj nicht feststeht, ob dem Beschluß zugestimmt hat oder nicht» Es geht dabei und noch mehrfach in seinem Urteil (z»Bo S» 59,40) davon aus, als komme es auf die in. einer Aufsichtsratssitzung geäußerten Bedenken und nicht auf das Ergebnis der Beschlußfassung an oder als habe eine nur von Ausschußmitgliedern besuchte Aufsichtsratssitzung mindere Befugnisse als eine von anderen Aufsichtsratsmitgliedern besuchte Sitzung» Nur der in einem Beschluß 'zu dem Ausdruck gekommene einheitliche Wille der abstimmenden Aufsichtsratsmitglieder stellt den Willen des Aufsichtsrats dar» mag die Abstimmung in der einen oder anderen Richtung beeinflussen, nimmt aber einem ohne dieses Mitglied gefaßten Beschluß nicht die Eigenschaft des Aufsichtsratswillens e Bas Berufungsgericht hat daher unrecht, wenn es darauf abstellt, welchen Standpunkt Dr. St4HD auf den einzelnen Sitzungen des Aufsichtsrats eingenommen hat oder daß sich "aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder" Be~ denken irgend welcher Art ergeben haben• Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Sonderausschuß den Beschluß des Aufsichtsrats vom 11p April 1946 umgestoßen habe (so BU So 35, 36)o Denn der am 25» Juni 1946 nach der Mittags-pause gefaßte Beschluß war ein Beschluß des Aufsichtsrats und nicht des Sonderausschusses„ paß die Mitglieder des Sonderausschusses vor und nach Abschluß des Vertrages vom 25» Juli 1946 den Standpunkt vertreten haben, der Aufsichtsrat habe den Ausschuß ermächtigt, läßt sich nicht damit.aus der Welt schaffen, die Mitglieder des Sonderausschusses hätten allen Anlaß gehabt und genommen, "ihr damaliges Verhalten als ordnungsmäßig und einwandfrei darcustellen"«, Damit wird angesehenen Mitgliedern des Auf- April 195* Band VI Bl» 31 R)« Darauf hat sich aber das Berufungsgerich gerade nicht gestützt, weil der Kläger diese Aussage als un richtig angegriffen hat, wohl auch, weil es in sich widerspruchsvoll ist, wenn der Sonderausschuß, wie mMHP kündet hat, deshalb nicht mit Abschlußvollmacht ausgestatte worden sein soll, weil von Dr« Qflgp und Dr. StflBHF die Zustimmung zu einem Vertrage mit dem Kläger nicht zu erlang gewesen sei«. Zur Frage der Bechtswirksamkeit der Abberufung des Klägers aus dem Vorstandsamt führt das' Berufungsgericht aui In der Aufsichtsratssitzung vom 27» November 1946 seien nach Verlesung des Vertrages vom 25« Juli 1946 aus Kreisen der Mitglieder des Aufsichtsrats Bedenken erhoben worden. Biese Bedenken hätten sich nicht bloß gegen die Kündigungsklausel gerichtet und aus dem Ruhen der Banken ergeben, sondern hätten auch das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages betroffene Denn Br* StflMMP habe ausgesagt, daß er Bedenken gegen den Abschluß des Vertrages geltend gemacht habe, Biese Aussage werde durch das Rundschreiben vom Dezember 1946 unterstützt«, Wenn darin der Versuch unternommen werde, das selbständige Vorgehen des Sonderausschusses •zu rechtfertigen, so ergebe das mit hinreichender Deutlichkeit, daß in der Aufsichtsratssitzung vom 27* November 1946 tatsächlich geltend gemacht worden sei, daß der Sonderausschuß nicht zu dem selbständigen Handeln ermächtigt gewesen sei» Da der Kläger an der Sitzung vom 27» November 1946 teilgenommen habe, habe er auch von den im Aufsichtsrat gegen den Vertrag erhobenen Anständen Kenntnis erhalten. Aus seinem weiteren Verhalten ergebe sich, daß er auch erkannt habe, daß der Aufsichtsrat den Vertrag nicht als wirksam anerkennen und das AnstellungsVerhältnis durch einen neu abzuschließenden Vertrag regeln wollte. Februar 1947 beschlossen habe, die Präge eines mit dem Kläger abzuscbließenden Vertrages wegen der derzeitigen unübersehbaren wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzustellenj Diese Mitteilung sei ausreichend gewesen, um den Kläger davc in Kenntnis zu setzen, daß der.Sonderausschuß nicht gewillt sei, den Vertrag vom 25» Juli 1946 gelten zu lassen. Die Abberufung des Klägers sei wirksam, weil er seine Pflicht zur unbedingten Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat dadurcli] verletzt habe, daß., er sich die erhöhten Bezüge aus dem Vertrag vom 25o Juli 1346 habe auszahlen lassen, obwohl er gewußt, habe, daß in der Aufsichtsratssitzung vom 27* November 1946 das rechtswirksame Zustandekommen dieses Vertrages beanstandet worden sei, und obwohl ihm MflH) mit Schreiben vom 1. November 1946 darin übereinstimmte, daß seinen sämtlichen Mitgliedern je eine Abschrift des alten Vertrages und eines in Aussicht genommenen neuen Vertrages übersandt werden sollte, um die Angelegenheit auf der nächsten Aufsichtsratssitzung endgültig behandeln zu können, so habe er beschlossen, dem Vertrag vom 25» Juli 1946 die Anerkennung zu versagen. Sicher war dies ungewöhnlich; aber es ist nicht festgestellt, daß er dies.in der Meinung tat,‘der Aufsichtsrat habe am 27> November 1946 beschlossen, den Vertrag vom 25. Das ist angesichts des gegenteiligen Inhalts seines undatierten Rundschreibens vom Dezember 1946, sowie seines Schreibens vom 26, Januar 1947 und ohne Würdigung der vorliegenden Stellungnahmen anderer Aufsichtsratsmitglieder auch gar nicht möglich,, Juli 1946 beseitigt werden sollten, es aber bei der zugebilligten Gehaltserhöhung ganz oder im wesentlichen bleiben sollte- Wenn der Aufsichtsrat aus gleichviel welche#' Grunde während des Euhens der Banken den anderen Vorstandsmitgliedern eine Gehaltserhöhung zubilligte, so kann er als Kollegium das Ruhen der Banken nicht als ein entscheidendes Hindernis für eine Gehaltserhöhung angesehen haben, mag dies auch die Ansicht einzelner seiner Mitglieder gewesen sein- Mit dem alten Vertrag ist im Protokoll vom 27- November 1946 der An stellungsvertrag vom 2, April 1938 gemeinte Der Vertrag vom 25e Juli 1946 wurde auf dieser Aufsiphtsratssitzung verles Wenn aas Protokoll vom 27- November 1946 noch von einem neu abzuschließenden Vertrag handelt, so war damit nach Behauptung des Klägers nicht ein Vertrag gemeint, der unmittelbar an die Stelle des Vertrages vom 2- April 1938 treten sollte sondern ein Vertrag, der in einer Milderung des Vertrages vom 25o Juli 1946 bestehen sollte. Die von ihm vorgenommene Streichung der Unterschriften könnte die Bedeutung haben, daß die Parteien bereits darüber einig waren, daß der Kläger die Beklagte ni an den Überspitzungen dieses Vertrages festhalten durfte, hat in seinem Schreiben vom 26■ Januar 1947 immerhin von.einer eventuellen Neufassung des Vertrages vom 25» Juli 1946 gesprochen. b) Weil', nicht einwandfrei festgestellt ist, daß der Aufsichtsrat als Kollegium Bedenken gegen die Gültigkeit des Vertrages vom 25. Juli 1946 erhoben hat, ist auch die Feststellung, der Kläger habe eine solche Entscheidung des Aufsichtsrats gekannt, rechtlich nicht haltbar. Juli 1946 kein Beschluß gefaßt worden ist, liegt nur eine Willensäußerung einzelner Aufsichtsrats-mitglieder und keine Yflilensäußerung des Aufsichtsrats vor.-Solange nicht der Aufsichtsrat als Kollegium den Standpunkt vertrat, dieser Vertrag sei unwirksam, brauchte der Kläger nicht zu dem Ausdruck zu bringen, daß er den Vertrag als gültig ansehe. 46 sagt es, dem Kläger mußte aus dieser Mitteilung erkennbar werden, daß es der Sonderausschuß vorerst bei der Regelung des Vertragsverhältnisses auf dem Zustand vor dem Vertrage vom 25» Juli 1946 habe belassen wollen« Es stellt aber nicht fest, daß der Kläger das erkannt hat* Her Senat hat in seinem Urteil vom 26t Marz 1956] den Standpunkt vertreten, daß die Abberufung des Klägers ohne weiteres berechtigt sei, wenn dem Kläger im An-i 1947 erklärt haben würde, der-Sonderausschuß habe den Abschluß eines Vertrages, wie am 25« Juli 1946 niedergelegt, endgültig abgelehnt• ■ Hem steht nicht gleich, wenn der Kläger bloß fahrlässig verkannt hätte, daß.es der Sonderausschuß vorerst bei der vor dem 25« Juli 1946 geltenden Regelung habe belassen wollen« Her Kläger hat geltend gemacht, er habe die wirklich Sachlage nicht erkannt« Er hat hierzu insbesondere vorgebracht, daß es gar nicht darum gegangen sei, ihm eine Verbesserung seines Vertrages vom 2, April 1938 oder eine Erhöhung des darin festgelegten Gehalts zu versagen, sondern darum« das Ausmaß der am 25» Juli 1946 getroffenen Vereinbarungen zu beschneiden« Er hat weiter geltend gemacht, daß] es lediglich um die Änderung eines wirksam mit dem neuen A« sichtsrat geschlossenen Vertrages gegangen sei. Hiese Annahme stützt er einmal darauf, daß Blau ausweislich des Protokolls vom 27» November 1946 noch in der Aufsichtsratssitzung dieses Tages geltend gemacht habe, daß die moralischen Ansprüche des Klägers in jeder Weise zu Recht bestünden und einer Regelung zugeführt werden müßten, und zu dem anderen auf die Behauptung, daß die Gehälter der Vorstandsmitglieder Dr. Es kann danach auch so gelegen haben, daß von einer Pflichtverletzung keine Rede sein kann, wenn sich der Kläger das im Vertrag vom 25» Juli 1946 erhöhte Gehalt auszahlen ließ« weise nur die Monate April, Mai und Juni 1947 in Betrachte Käme noch hinzu, daß der Kläger der Auffassung war, daß ihm weiterhin eine Gehaltserhöhung zugestanden wurde, daß hierfür das Ausmaß der seinen Vorstandskollegen zugebilligten Gehaltserhöhung maßgebend sein werde und nur die Spitze des im Vertrag vom 25o Juli 1946 zugestandenen Gehalts angefoch-ten werde, so fällt'sein Verhalten nicht ganz.so schwer ins Gewicht wie der im Senatsurteil vom 26, März 1956 in Rechnung gestellte Tatbestand, der als eine Offenheitspflichtverletzung angesehen wurde0 Bas kommt um so mehr in Betracht, wenn am 27«. a) Der Kläger meint, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei unwirksam, weil der Aufsichtsrat, wie das Protokoll über die Sitzung vom 21, Juli 1947 ergebe, nur über seine Abberu fung Beschluß gefaßt habe. Wenn auch der Widerruf der Bestellung nicht notwendigerweise die Kündigung,des Anstellungsverhältnisses enthält (Senatsurteil vom 17c April 1958 - II ZK 222/56 - WM 1958, 675), so kann doch nach der Sachlage kein Zweifel daran bestehen, daß der Aufsichtsrat mit der Abberufung zugleich die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aussprechen wollte, des Urteils teilhaben, kann von Hechtskraft keine Hede sein* Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch keine Bindung nach § 565 Abs«, 2 ZPO eingetreten, da der Senat insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts nicht mißbilligt, sondern vielmehr gebilligt hat. Es kann daher nach Treu und Glauben geboten sein, dem Kläger zu versagen, sich auf die Überspitzungen des Vertrages vom 25* Juli 1946 zu berufen. dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechts wirksame fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses entstanden sei und in Zukunft noch entstehe. Per Senat habe auf So 24- seines Urteils vom 26» Marz 1956 darauf hingewiesen, daß der Kläger nur dann einen Schadensersatzanspruch habe, wenn die Beklagte ein Verschulden an der fristlosen Kündigung u n d der Geltendmachung der für diese Kündigung gegebenen, den Kläger herabsetzenden Gründe träfe. 3° Im übrigen ist das Berufungsurteil nicht dahin zu verstehen, daß ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bestanden habe* Denn es versagt der ausgesprochenen Kündigung die sofortige Wirkung in Ermangelung eines wichtigen Grundes«, Gesagt werden konnte und sollte, daß der mit der Kündigung, geltend gemachte Sachverhalt der Wahrheit entsprach, daß dieser Tatbestand aber keine fristlose Kündigung rechtfertigte, weil er gegenüber dem Kläger keinen wichtigen Grund darstelle* kommt es Jedoch nicht an, da schon die Erwägung durchgreifi der Aufsichtsrat hatte sich darüber unterrichten müssen, ob der dem Kläger gemachte Vorwurf als ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung anzusehen sei oder nicht» Das’Berufungsgericht hat daher recht, daß es in seinem Urteil vom 16® Februar 1955 nur Uber einen Teilbetrag entschieden hat und daher nicht in Rechtskraft erwachsen ist, daß dem Kläger aus Billigkeitsgründen bloß 500 DM und nicht mehr zuerkannt werden könnten» Die Rechtskraft dieses Urteils bedeutete nur, daß der Betrag von 500 DM nicht mehr ermäßigt werden konnte, nicht aber, daß der Kläger gehindert war, seinen Antrag zu erhöhen und eine höhere Verurteilung der Beklagten zu erzielen® Vorstandsmitglied der Beklagten® Bis auf den Vorwurf, er habe sich die ihm im Vertrage vom 25® Juli 1946 zugestandene Gehaltserhöhung auszahlen lassen, obwohl dieser Vertrag nicht zustandegekommen sei und obwohl der Sonderausschuß bei diesem Vertrage nicht stehen bleiben wollte, und hierdurch seine Offenheitspflicht verletzt, haben sich dem Kläger keine Vorwürfe machen lassen. Marz 1956 ergeben, für seine Witwe aus Billigkeitsgründen eine Pension von 500 DM im Monaj; als angemessen erachtet worden ist, so erscheint es unbillig, dem Kläger und seiner Frau zusammen auch nur 500 DM monatlich zu gewähren»

Zitierte Normen: § 164 ZPO § 75 AktG § 565 ZPO
vertragenSonderausschußBerufungsgericht®BeschlußBrVertragesKlägerAufsichtsrat

Volltext der Entscheidung

I	.	-	'	V
ila 206/57	2491	034'
»
Verkündet
 am 29o Januar 1959
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
I m tarnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Diplomkauf maims Carl S i
Am	wm»	m,
in
 Klägers p Revisionsklager s und Revisibnsbeklagten,
-Erozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr. .
gegen
 die D B
Vorstand Dr,
\Äktiengesellschaft in vertreten durch ihren Sohätkm und Mal
 Beklagte> Revisionsbeklagte Revisionsklägerin,
-Brözeß'bevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
und
 hat der'II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Mastelski und der Bundesrichter DrJ Biseher9 Dr. Kuhn? Dr« RÖrr und Biesecke für'Recht erkannt s
Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird
 auf die Revision des Klägers das ai 6, Juli 1957
*
verkündete Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Rächteil des Klägers erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5o Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Ihm wird auch di© Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Sache befindet sich im zweiten Bevisionszuge* Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom ■•26. Harz 1956 - II ZB 57/55 - (BGHZ 20, 239) verwiesen, durch das das Urteil des Kammergerichts vom 16. Februar 1955 teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
t
zuriickverwi es en wurde „
Während die Beklagte ihren Berufungsentrag auf völlige IClegabweisung weiterverfolgt hat? hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt und beantragt?
I«/fastzustellen, daß seine Abberufung rechtsun-wirksam sei?
IIo die Beklagte zu verurteilen? an ihn auf Grund des A‘;Stellungsvertrages vom 25 <> Juli 1946 für die 3eit vom 15 ■> Juli 1948 bis zu dem 51» Mai 1956 bestimmte Beträge als Gehalt und für die Zeit ab lo Juni 195.6 bestimmte Beträge als Buhegeld zu zahlen?
IIJa festzustellen? daß die Beklagte verpflichtet sei? ihm sämtlichen 3chaden? der ihm durch die fristlose Entlassung entstanden sei und in Zukunft noch entstehen werde? zu zahlen? hilfsweise? die Beklagte zu verurteilen? ihm 204o800 DM Schadensersatz zu leisten und festzustellen? daß ihm die Beklagte allen nach dem lo Juli 1957 aus der fristlosen Entlassung entstandenen Schaden zu ersetzen habe»
Bach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger außerdem noch beantragt? festzustellen? daß der Anstellungsvertrag vom 25o Juli 1946 wirksam zustande gekommen
-3-

klagte
 setzen
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Be-verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu er~
> der ihm durch die fristlose Kündigung seines An-
s t ellung ov orhältnis o e s
entstanden sei und in Zukunft noch
 entstehe« Die v/ei torgehenden Pest Stellungsanträge des Klägers hat es ab- und die Berufung der Beklagten, soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Senats erledigt war, zurückgeväesen, Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger auf Grund des Vertrages vom 2. April 193B Gehalt für die Zeit vom 15« Juli 1943 bis zu dem 51» Dezember 1943 und ab Januar 1949 aus Billigkeitsgründen ein Ruhegehalt von monatlich 834 DU zuerkannt« j3b hat weiter ausgesprochen, daß auf die danach bis Uitte Juni 1957 aufgelaufene Schuld (von 50o084,65 DU) ein Betrag von 16«000 DU anzurechnen sei? den die Beklagte auf Grund Teilvergleichs vom 1« Juni 1957 zu zahlen versprochen hatte« Für die Zeit ab 1„ Juli 1957 geht die .Verurteilung der Beklagten dahin, an den Klüger monr/blich 334 DU zusätzlich zu der im Urteil vom 16o Februar 1955 suerkanhten Rente von monatlich 500 DU
zu zahlen«
Beide Parteien haben Revision eingelegt« Der Kläger verfolgt die Anträge der Anschlußberufung, die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag, soweit er nicht bereits durch das Senatsurteil vom 26« märz 1956 erledigt ist, weiter« Beide Barteien haben um Zurückweisung der gegnerischen Revision gebeten«
»
*	Rutscheidungsgründe %
A« Zur Revision des Klägers«
I« Der Kläger will bei der 7/iederverhandlung der Sache vor dem ?3orufuugsgoricht nicht beantragt haben, festzustel len, daß der Anstellungsvertrag vom 25» Juli 1946 wirksam
 zustande gekommen sei, und wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht über einen solchen Antrag entschieden hat.
Hit der Klage hatte der Kläger die Feststellung begehrt, daß dieser Vertrag noch bestehe (Klageantrag zu I b). Da die fristlose Kündigung mindestens als ordentliche Kündigung wirkte, konnte nicht festgestellt werden, daß das Anstellungsvcrhältnis noch andauere«. Der Antrag hätte daher, rein wörtlich genommen, abgewiesen Werden müssen® Bas entsprach jedoch nicht seiner inhaltlichen Bedeutung® Dem Kläger ging es nicht bloß darum, festgestellt zu erhalten, daß sein Anstellungsverhältnis noch lebe, sondern auch darum, mit Rechtskraftwirkung festgestellt zu bekommen, daß ihm das in diesem Vertrag zugestandene Gehalt bis zur fristgemäßen Beendigung dieses Vertrages und von da ab ihm und seiner Frau die in diesem Vertrage eingeräuuten Pensionsrechte Zuständen. Benn über diese Punkte wurde in einem Ausmaß gestritten, das weit über die erhobenen Zahlungsansprüche hinausging® Ber Senat hat deshalb ausgesprochen, daß von der Abweisung- des Klageantrags zu I b nicht der darin enthaltene Antrag betroffen sei, festzustellen, daß der Vertrag vom 25® Juli 1946 zustande gekommen sei.
Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger diesen Antrag mit der Anschlußberufung weiterverfolgt habe® Es hat hierzu in seinem Beschluß vom 6® November 1957 (Band VI Blatt 182 ff), in dem es mehrere Tatbestandsbericht igungsanträge zurückgewiesen hat, Stellung genommen. Banach hätten die Anträge der' Anschiußberufung zu Zweifeln Anlaß gegeben; der Kläger sei" daher in zwei Terminen darauf hingewiesen worden, daß nach dem Revisionsurteil vom 26® März 1956 noch der Antrag, festzustellen,- daß der Vertrag vom 25. Juli 1946 zustande gekommen sei, zur [Entscheidung stehe® Ber Kläger habe jedoch keine Erklärung dahin abgegeben, ob er von der Weiterverfolgung des offengebliebenen
I
It
-5* ■
Teils des Eeststellungsantrags zu I b Abstand nehme und davon zur Leistungsklage mit den Anträgen der Anschlußberufung übergehe» Wenn der Kläger den noch nicht endgültig beschiedenen Teil seines Klageantrags zu I b als durch die Zahlungsanträge der Anschlußberufung'erledigt angesehen habe, so hätte er das auf den zweimaligen gerichtlichen Hinweis Idarsteilen müssen» Da er dies nicht getan -habe, habe nur davon ausgegangen werden können, daß er diese! Antrag aufrechterhalte»
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Kläger den fraglichen Antrag bei der Wiederverhandlung der Sache nicht gestellt habe und daß er nach Erinnerung seines Berufungsanwalts nicht auf die Klarstellung seiner Anträge hingewiesen worden sei*
In der AnschlußSchrift (S. 50, Band V Blatt 40) hat der Kläger unter II, b hilfsweise zu seinen Zahlungsanträgen den Antrag gekündigt, festzustellen, daß die fristlose Kündigung rechtsunv/irksam sei und ihm bis zu dem 30» Juni 1951 die im Vertrage vom 25o Juli 1946 vereinbarten Bezüge und vom 1» Juli 1951 ab das vereinbarte Ruhegehalt, Sterbegeld bzwa Witwengeld zu zahlen sei» Diesen Antrag hat der Kläger ausweislich der Sitzungsprotokolle nicht verlesen» Selbst wenn er damit oder mit seinen zu dem Gehalts- und Bensionsan-spruch sehr ins einzelne gehenden leistungsanträgen zu dem Ausdruck bringen wollte oder zu dem Ausdruck gebracht hat, daß1 er den noch nicht erledigten Teil seines Klageantrags zu I nicht weiterverfolge, und dies das Berufungsgericht, wie di| Revision geltend macht, übersehen hätte, so durfte doch der] Kläger ein Verlangen des Gerichts auf Klarstellung der Trai ‘■-weite der gestellten Anträge nicht unbeantwortet lassen» Ta] er das gleichwohl, so kann er. sich nicht darüber beschwer#1 daß das Berufungsgericht über einen Antrag entschieden hatoß
 den er nicht mehr aufrechterhalten wollte oder tatsächlich nicht mehr aufrechterhalten hat.»
33s kommt daher darauf an, ob das Berufungsgericht vom Kläger eine Erklärung darüber verlangt hat, ob er den Antrag, festzustellen, daß.der Vertrag vom 25» Juli 1946 sustandegckommen sei, weiterverfolge. Die Sitzungsproto-kolle ergeben hieiübe'r nichts® Die einem Sitzungsprotokoll zukommende Beweiskraft (§ 164 ZPO) hat der Beschluß vom 6„ November 1957 nicht; er erbringt nach § 418 ZPO aber vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachee Dem Kläger stand der Beweis der Unrichtigkeit dieser Tatsache offen«, Gleichviel ob das Revisionsgericht bei umstrittener Antragstellung Beweise erheben und würdigen kann, hätte die Revision darlegen müssen, daß und wie der Kläger beweisen kann, nicht zu einer Klarstellung der Anträge seiner Anschlußberufung aufgefordert worden zu sein» Die Revision • hat das nicht getan, sondern vielmehr vorgetragen, der Berufungsanwalt des Klägers könne sich nicht daran erinnern, gemäß § 139 ZPO befragt worden zu'sein» Sie kann daher nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe über einen Antrag entschieden, der gar nicht gestellt worden.seia
II® . Das Berufungsgericht hält den Vertrag vom 25® Juli 1946 sowohl aus tatsächlichen wie aus Rechtsgründen für nicht wirksam zustandegekommen®
In tatsächlicher Hinsicht führt es aus? Der Aufsichtsrat der Beklagten habe in seiner Sitzung vom 11® April 1946 dem Sonderausschuß keine entscheidende,' sondern nur eine vorbereitende Tätigkeit zugewiesen® Der Kläger habe nicht bewiesen,.daß der Aufsichtsrat'in seiner Sitzung vom 25® Juni 1946 den Sonderausschuß ermächtigt habe, mit dem •Kläger einen neuen Anstellungsverträg zu schließen® Das
 rr
Protokoll über- diese Sitzung sei unklar und dunkel« • ! habe die Formulierung, der Aufsichtsrat habe beschlossen, "die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem früheren Aufsichtsratsvorsitzenden durch einen Beschluß des Ausschusses für besondere Angelegenheiten zu regeln»,, ; als Blödsinn bezeichnet,, Dieser Zeuge habe keine$- Erklärung I dafür geben können, warum er dem Beschluß diese Fassung geJ geben habe, sondern nur ausgesagt, es habe ausgedrückt j
werden sollen, daß der Sonderausschuß das Vertragsverhältnii
 mit dem Kläger selbständig regeln solle„ Das Berufungsge- I rieht meint, wenn das tatsächlich beschlossen worden wäre, ! so sei unerfindlich, warum die verschwommene, unklare und zu Zweifeln Anlaß gebende Formulierung gewählt worden sei, . Das lasse sich nicht damit erklären, daß	bei	der	Ab-	)
fassung des Protokolls ein unbeabsichtigter sprachlicher Fehlgriff unterlaufen sei* Denn der Kläger habe eingeräumli’ das Protokoll nach Angaben Opp/'S selbst verfaßt zu haben« Wenn auch der Kläger der Beschlußfassung nicht beigewohnt ■ habe und bei der Fassung des Protokolls auf Angaben angewiesen gewesen sei, so habe ihm doch die sonderbare Formulierung auffallen und er um Klarstellung bitten müssen Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß ein B schluß des protokollierten Inhalts gefaßt worden sei« Se wenn aber der Aufsichtsrat einen Beschluß des niedergele Inhalts gefaßt habe, könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Aufsichtsrat'den Sonderausschuß zu dem selb digen Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ermächti habe» Der Streit des Klägers mit Dr„ von BrpH habe all falls eine Regelung des Vertragsverhältnisses für die Ve gangenheit, nicht aber für die Zukunft gerechtfertigt« I auch der Kläger in seinem Schreiben vom Juni 1946 (Fotokopie davon befindet sich nach Bl«. 21 der Urkundenmappe Dr»	und Opp in seinem Rundschreiben vom 25* Juli
1946 (Bl* 36 a bis d Urkundenmappe Dr„ Dppl) zwischen e
— 3
•i *
Entschädigung für die Vergangenheit und einer Neuregelung des Anstellungsverhältnisses für die Zukunft unterschieden hättes sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß der Aufsichtsrat den Sonderausschuß bloß ermächtigt habe, die Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit durch einen für den Gesamtaufsichtsrat verbindlichen Beschluß zu regeln« So würde sich auch die Protokollfassung erklären und einen einigermaßen vernünftigen Sinn geben« Im übrigen sei das Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 25° Juni 1946 überhaupt kein geeignetes Beweismittel für die Behauptung des Klägers, denn die Beweisaufnahme habe ergeben, daß sich die Vorgänge in dieser Sitzung anderer als niedergelegt abgespielt hätten. Einmal sei schon vor der Mittagspause, noch bevor Br. QMBI und Br.	die	.Sitzung verlassen hätten, die Präge eines
 neuen Anstellungsvertrages mit erhöhten Gehaltsansprüchen erörtert und dem Sonderausschuß übertragen worden. Zum anderen habe Br« QfHlHl nicht vor geschlagen, den Sonderausschuß zu ermächtigen, selbständig einen neuen Anstellungsvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Beides ergebe sich aus der Aussage Br. SiflHP’s. Durch die Beweisaufnahme habe sich nicht klären lassen? auf Grund welcher Vorgänge in das Protokoll gekommen sei, Br. QtfMfr habe einen solchen Vorschlag gemacht. Es bleibe darum nur die Feststellung, daß damals eine, jetzt nicht mehr aufklärbare Mystifikation oder ein Mißverständnis der Beteiligten Vorgelegen haben
 müsse. Bie Aussagen 00^s und MflHP<s sprächen nicht ge-
• 4. , *
gei^&ie Richtigkeit der Aussage Br. StflHHfc's. Biese beiden Zeugen hätten keine zuverlässige Erinnerung an die damaligen Vorgänge mehr. Q0| hahe nach eingehenden Vorhaltungen erklärt., auch jetzt dämmere es noch nicht bei ihm. Er habe nur erklärt, wenn er das Protokoll so, wie geschehen, ge-
-9-
faßt habe.- so habe es auch den Tatsachen entsprochene wie auch seine Angaben in seiner notariellen eidesstattlichen Versicherung vom 1. März 1948 (Bio 66/67 der Urkundenmappe Aber auch dort habe er ohne nähere Darlegung nur gesagt, Dr» Qflft habe einen entsprechenden Vorschlag gemacht«, Au die Vernehmung MflÜl*s habe nicht zu einer Klärung der da maligen Vorgänge im Sinne des Klägers geführt.
Aber selbst wenn der Aufsichtsrat am 25» Juni 1946 den Sonderausschuß ermächtigt habe, dem Kläger einen neuen Anstellungsvertrag zu geben, sei der am 25» Juli 1946 geschlossene Vertrag nicht rechtswirksam, da eine solche Ermächtigung aus Rechtsgründen unwirksam sei» Die Fassung eines derartigen Beschlusses habe nicht auf der Tagesordn für die Aufsichtsratssitzung gestanden» Die Unterlassung der richtigen und vollständigen Mitteilung der beabsichtigten Beratungsgegenstände mache einen gleichwohl gefaßten 'Aufsichtsratsbeschluß nicht nichtig» Das ändere sich aber beim Hinzutritt besonderer Umstände, die den Einberufungsfehler so schwerwiegend erscheinen ließen, daß der trotzdem gefaßte Beschluß nicht mehr als eine ordnungsmäßige Erledigung dor Aufgaben des Aufsichtsrats angesehen werden könne, Ein solcher Umstand sei es, daß zwar eine Tagesordnung mit-geteilt werde, dann aber beim Ausbleiben eines Aufsichtsratsmitglieds ein Beschluß über einen wichtigen Punkt gefaßt werde und das ausgebliebene Mitglied nicht hinterher der Beschlußfassung zustimme• So liege es hier» Bis zu dem Weggang von Dr» Q4IBP und Dr» StflHBl sei sich der Aufsichtsrat darüber einig geworden, daß die Frage eines neuen Anstellungsvertrages mit'dem Kläger durch den Sonder ausschuß erledigt werden solle» Dabei sei nicht vorgeschlagen worden, daß dies der Sonderausschuß in eigener
 Zuständigkeit, ohne Beteiligung des Uesamtaufsichtsrats, tun solle» Es sei auch nicht darauf hingewie.sön worden.; daß ein solcher Beschluß nach der Mittagspause gefaßt werden solle» Vielmehr hätten sich Br» Qf^ und Br» St®-verabschiedet, weil, wie das Protokoll sage, die wesentlichsten Punkte besprochen gewesen seien» Unter diesen Umständen hätten die verbliebenen sechs Aufsichtsratsmitglieder ( cm,	(Justizrat	Hi®B,	Rechtsanwalt Be®~
®®, Rechtsanwalt Bl® und Z®®) , die bis auf Z®® dem Sonderausschuß angehört hätten, die bis zur Mittagspause getroffene Regelung oder den .Aufsichtsratsbeschluß vom 11« April 1946 nicht durch einen neuen Beschluß umstoßen können, wenn' auch der Aufsichtsrat der Beklagten nach § 12 Abs,, 2 der Satzung schon bei Anwesenheit von drei . . . Mitgliedern beschlußfähig sei» Ein von den am 25o Juni 1946 dagebliebenen sechs Mitgliedern gefaßter Beschluß sei darum nichtig- Bies auch deshalb, weil sich ein vom Uesamtauf-sichtsrat eingesetzter Sonderausschuß, auch wenn er die Stimmenmehrheit im Aufsichtsrat habe, nicht hinter dem Rücken abwesender Aufsichtsratsmitglieder mehr Befugnisse zubilligen könne, als ihm der Einsetzungsbeschluß gebe» So liege es hier, da der protokollierte Beschluß darauf hinauslaufe, daß die verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder nach dem Weggang von Br. Q®®fc und Br« St®®|, ohne ihnen wenigstens im Verlaufe der Sitzung mitzuteilen, daß. ein solcher Beschluß beabsichtigt sei, beschlossen hätten, den Sonderausschuß entgegen dem Beschluß vom 11« April*1946 mit Abschluß-vollmacht auszustatten» .
Sei aber ein Beschluß dieses Inhalts schon aus Rechtsgründen nichtig, so komme es auf das weitere vorgelegte Urkundenmaterial nicht an« Aus ihm ergebe sich zudem nichts, was gegen die Aussage Br« St®®fc’s oder dafür
-11-
spräche, daß Dr«	und	Br»	StMHP	hinterher	einer
 Ermächtigung des Sonderausschusses zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages zugestimmt hätten« Daß die Mitglieder des Sonderausschusses bis auf Rechtsanwalt
 den Standpunkt vertreten hätten, der Sonderausschuß sei zu dem Abschluß eines neuen Vertrages bevollmächtigt] gewesen und daher sei der am 25« Juli 1946 geschlossene Vertrag wirksam zustandegekommen, sei erklärlich, weil die Mitglieder des Sonderausschusses allen Anlaß gehabt und auch genommen hätten, ihr eigenes Verhalten als ordnungsmäßig und einwandfrei darzusteilen«, Daß die Beteiligten Bedenken gegen ihr Vorgehen gehabt hätten, ergebe sich daraus, daß	zweimal,•allerdings erfolglos, versucht
 habe, Dr, QflHP noch zur Zustimmung zu bewegen. Ohne Bedeutung sei auch, daß	sein	Bedenken,	daß	der	Son-
derausschuß den Vertrag ohne nochmalige Befragung des Ge-samtaufsichtsrats abschließen wolle, fallen gelassen und seine Zustimmung hierzu dadurch bekräftigt habe, daß er das Rundschreiben OflP's vom 25« Juli 1946 unterschrieb.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht einwandfreie!
1o) Allerdings kann der Revision nicht zugegeben werden, daß nicht der Kläger, sondern die Beklagte beweispflichtig sei, daß aus den vorgelegten Urkunden der Beweis des ersten Anscheins für den Kläger spräche und daß bereits] die Gesamtheit der überreichten Urkunden den Vortrag des Klägers eindeutig ergebe«
a) Der Kläger leitet aus dem Vertrag vom 25« Juli 1! alle seine Klageansprüche her, Zustandekommen und Wirksam^] dieses Vertrages gehören also zur Klagegrundlage und sind deshalb vom Kläger zu beweisen« Das ist auch um deswillen
 nicht anders? weil die Beklagte zur Abberufung des Klägers aus dem Vorstandsamt und zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses darauf zurückgegriffen hat, daß dieser Vertrag nicht zustandegekommen und daher der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, sich das ihm in diesem Vertrage zugestandene 'höhere Gehalt auszahlen zu lassen«. Denn das ändert an der Klagegrundlage nichts*
b) .Der Anscheinsbeweis kommt nur bei. typischem Ge- ■ schehensablauf in Betracht (BGHZ 24, 308, 312)* Davon kann hier keine Hede sein*
e) Völlig eindeutig ist die Sachlage nach den vorgelegten Urkunden nicht*
Der Sonderausschuß wurde zu dem Zweck eingesetzt, die Verhandlungen in Personalangelegenheiten mit dem Kläger vorzu bereiten! er sollte aber gemäß dem Vorschlag von Dr* Q4MP keine entscheidenden Beschlüsse fassen können (Protokoll vom 'll* April 1946, Bl» 17 bis 21 Urkundenmappe Dr*	Nach
 dem Protpkoll über die Aufsichtsratssitzung vom 25* Juni 1946 wurde über die Punktionen des.Sonderausschusses ein neuer fSichtsratsbeschluß gefaßt; dieser Beschluß wurde dahin tokolliert, der Sonderausschuß solle die Meinungsverschie-. eiten, die zwischen dem Kläger und Dr* von Br 4M) be-den hätten, durch einen Beschluß-regeln* Wie das Beru-s&ericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat, bestand * Juni 1946 vor der Mittagspause, also noch bei An-heit von Dr* qMP und Dr* StMHRfc im Aufsichtsrat fceit darüber, daß die Präge eines neuen Anstellungsver-3 durch,den Sonderausschuß erledigt, werden sollte. Der Ausschuß beriet am 2* und am 10* Juli 1946 über eine der Gehaltsansprüche des Klägers» Aber die Sitzung
13-
vom '10.-. Juli 1946 liegt eine von Rechtsanwalt Be| gefertigte;, teils in der Ich-Form gehaltene Niederschrift vor (Band V Bl, 62), In ihr heißt es«, daß der Kläger auf Gr! einer von ihm behaupteten, von seinem Vater eidesstattlich versicherten Zusage des früheren Aufsichtsrats für die Baue] von 14 Jahren eine Gghaltsnachzahlung von jährlich 13 200 gefordert habe, daß unter den 1946 gegebenen Verhältnissen bei einer Klage schwere Schäden für die Beklagte zu befürchj ten seien und daß sich der Sonderausschuß im Hinblick hier~| auf mit dem Kläger dahin verglichen habe, daß der Kläger nur für 7 Jahre monatlich 1 100 EM nachgezahlt erhalten so] Am Schluß dieser Niederschrift ist gesagt, daß dieser Vergleich in seiner Wirksamkeit von der Zustimmung des gesamt« Aufsichtsrats abhängig sein solle, Bas hat Min seinen] Schreiben vom 26, Januar 1947 (Bl, 45 der Urkundenmappe) all unrichtig bezeichnet; nach diesem Schreiben soll Be^HHPlfl diglich angeregt haben, den Vergleich noch dem Gresamtauf-sichtsrat zur Billigung vorzulegen, und diese Anregung soll] von den übrigen Ausschußmitgliedern (0(^,	BMI	und
 Justizrat Hi£K> abgelehnt worden sein. Hierzu bekennt sich] auch	in	seinem Schreiben vom 5, Januar 1947 (Urkunj
 denmappe Br,	nach Bl, 44). Ber Aufsichtsrats- und Aus]
Schußvorsitzende	richtete an die Ausschußmitglieder unj
 ter dem 25, Juli 1946 ein Rundschreiben (Bl, 36 a bis d der] Urkundenmappe). Barin hob er eingangs hervor, der Aufsicht« rat habe den Sonderausschuß gemäß § 15 .Abs«, 1 Satz 2 der' Satzung der Beklagten be^uiäragt, das Anstellungsverhältnis des Klägers neu zu regeln, Biese Satzungsbestimmung sieht W, daß den Ausschüssen des Aufsichtsrats auch entscheidende B0| fugnisse übertragen werden können, OHl erörtert dann, von welcher Grundlage, aus der Kläger eine Änderung seiner Vertragsbeziehungen verlange, Baran anschließend hebt er her-1
-14-
vor? in einer gemeinsamen Besprechung des Sonderausschusses mit dem Kläger am 10. Juli 1946 sei beschlossen worden, daß er die gemachten Vorschläge nochmals mit dem Kläger erörtern und den Vertrag nach Prüfung der Formulierung durch	und	BIM vor seiner Vollziehung dem Sonder-
ausschuß vorlegen solle. Nachdem über die Formulierung das Einverständnis mit den Herren	und	BIM	er-
zielt sei, stelle er nunmehr zur schriftlichen Abstimmung im Sonderausschuß, 1. dem Kläger für die Bauer.von 7 Jahren, nämlich vom 15« Juni 1946 bis zu dem 15. Juni 1953» zur Abgeltung seiner höheren Gehaltsleistung und Verantwortung in der Zeit vom 1. Juli 1939 bis zu dem 30. Juni 1946 monatlich 1 100 RM zu zahlen, 2. sein Gehalt von 32 400 RM um 8 400 RM auf 40 $00 RM und seine Tantieme von 2 1/2 auf 4 zu erhöhen sowie den Anstellungsvertrag vom 2. April 1938 durch den im Entwurf beigefügten neuen Vertrag mit Baufdauer bis zu dem 31 * Dezember 1950 zu ersetzen. Am Schluß seines Rundschreibens weist Oflp darauf hin, daß er bei Zustimmung der Ausschußmitglieder den Vertragsentwurf namens des Aufsichtsrats vollziehen werde. Im Eingang des Vertragsentwurfs heißt es, daß der Vertrag zwischen dem Aufsichtsrat der Beklagten, vertreten durch den Sonderausschuß, und dem Kläger*.geschlossen werde.	BIM	und Justizrat HiflP erklärten sich
 auf dem Rundschreiben unterschriftlich mit den Vorschlägen einverstanden. BeSHMfr stimmte in einem besonderen Schreiben (vom 25. Juli 1946, Bl. 36 c der TJrkundenmappe) zu und schloß an seine Zustimmung die Bemerkung! "Ich hatte angeregt, die Beschlußfassung über dieses Abkommen dem Gesamtaufsichtsrat vor zulegen. Wie ich von Herrn Direktor H14|p (Kläger) höre, hat der Ausschuß diesen Vorschlag abgelehnt.,r In dem zuvor erwähnten Schreiben vom 26«, Januar 1947 wertet MfHHI das Einverständnis BeflHHF's mit der Vollziehung des Ver-

träges dahin, daß Be^HHl auch dem zugestimmt habe? daß der Vertrag nicht noch dem Gesamtaufsichtsrat vorgelegt werden sollte. Jedenfalls hat 0^^ den vom Sonderausschuß einstimmig gebilligten Vertragsentwurf unter dem 25» Juli I 1946 unverändert zusammen mit dem Kläger unterzeichnet und1 dabei im teils unlerschriftlich teils schriftlich erklärten! Einverständnis aller fünf Mitglieder des Sonderausschusses gehandelt» BeBBHB spricht in seinem Schreiben an 0(B) vom 16. August 1946 'Bl. 120 der Urkundenmappe) davon? er habe angeregt, den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats von dem? Vergleich Kenntnis zu geben; in diesem Schreiben drückt er sein Befremden darüber aus? daß dies der Sonderausschuß abgelehnt habe, und sagt, so, wie er Herrn Br.	kenne?
werde man, wenn Br. Q4BBB von dem Inhalt des Vergleichs irgendwie Kenntnis erlange, scharfe Kritik zu erwarten haben. Be(H(| berichtete dann in seinem an O^B gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 1946 (Bl. 36 der Urkundenmappe Br.	,	Br. QflBB habe ihn telefonisch
 angefragt, welche Vereinbarungen mit dem Kläger hinsichtlich seiner Gehaltsansprüche getroffen worden seien. Banach sieb/ es so aus, als sei Br. QflBB selbst davon ausgegangen? daß; der Sonderausschuß eine Vereinbarung habe treffen sollen und sie ‘auch getroffen habe. Hach dem Protokoll über die Au" Sichtsratssitzung vom 270 November 1946 wurden von Be^BB B1(P? Br. QflIBbund Br. StfBBfr jedoch gegen den Abschluß eines Vertrages Bedenken erhoben, die sich insbesondere auf die vereinbarte Kündigungsklausel bezogen; Br. StHBB hat außerdem noch geltend gemacht, daß Gehaltserhöhungen währen! des Rühens der Berliner Banken nicht angängig seien. Wie es in dem Protokoll weiter' heißt, stimmte der Aufsichtsrat darj überein, daß der Aufsichtsratsvorsitzende sämtlichen AufsieJ ratsmitgliedern "eine Abschrift des alten Vertrages und ein! Burchschrift eines eventuell in Aussicht genommenen neuen ’ Vertrages" zusenden solle, "damit in der nächsten Aufsicht ratssitzung die Angelegenheit endgültig behandelt werden tf

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Der nunmehrige Aufsichtsratsvorsitzer	erklärte	in
 seinem datumslosen Rundschreiben vom Dezember 1946 (Bio 40 der Urkundenmappe), daß der Sonderausschuß zweifelsfrei gemäß Aufsichtsratsbeschluß vom 25 . Juni 1946 beauftragt gewesen sei, durch einen Beschluß eine Klarstellung und Bereinigung der Unstimmigkeiten herbeizuführen, die sich zwischen dem alten Aufsichtsrat und dem Kläger ergeben hätten, daß der Sonderausschuß den ihm überlassenen Beschluß gefaßt habe und daß auf dieser Grundlage ein Vertrag mit dem Kläger geschlossen worden sei.. Da sich Jedoch in der Aufsichtsratssitzung vom 27. November 1946 bei der Verlesung dieses Vertrages einige Beanstandungen ergeben hätten, habe er einen neuen Vertragsentwurf gefertigt, den er zur Diskussion stelle; ihm liege an einer vollen Übereinstimmung des Aufsichtsrats z.u allen Fragen und Problemen. Blfp schrieb darauf an BeflÜ^ unter dem 26. Dezember 1946 (Urkundenmappe Dr. Uff/} nach Bl. 43), seines Erachtens sei	zu antworten, daß der
 Vertragsentwurf durch Beschluß des Aufsichtsrats abgelehnt ' sei und sich daher weitere Verhandlungen erübrigten. In seinem Schreiben vom 5o Januar 1947 (Urkundenmappe Dr. L||^ nach Bl. 44) bedauerte Be^pl^, daß sowohl seine Anregung, entsprechend einem früheren Aufsichtsratsbeschluß den Gesamtaufsichtsrat und nicht den Sonderausschuß allein entscheiden zu lassen* wie seine Anregung, sich den Vertrag vom 2. April 1938 vorlegen zu lassen, nicht befolgt worden sei; er scblojß daran die Bemerkung, in der letzten Aufsichtsratssitzung (vom 27o November 1946) sei nun der alte Vertrag vorgelegt worden mit der Folge, daß das neue Abkommen scharfe Kritik hervorgerufen habe. Justizrat	äußerte sich in seinem
 Schreiben vom 2. Januar 1947 gegenüber.	dahin	(Bl.	44
 der Urkundenmappe), der am.25» Juli 1946 geschlossene Vertrag stelle eine für beide Teile bindende Regelung dar, etwaige Abänderungen könnten nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien
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beschlossen worden, die neuen Vorschläge könnten jedoch bei derseits angenommen werden.	erklärte	in seinem, be-
reits erwähnten Schreiben vom 26. Januar 1947» om, Justi2 rat HiflU und er könnten nur sagen, es sei unrichtig, daß am 27, November 1946 der Anstellungsvertrag vom Za. April 1938 mit der Folge vorgelegt worden sei, daß der Vertrag vom 25c Juli 1*946 scharfe Kritik erfahren habe; richtig seif vielmehr, daß die Vertragsangelegenheit nochmals habe erörtert werden sollen, und zwar mit dem Ziel, eine Einigung del Vertragspartner wegen einer eventuellen Neufassung herbeizu] führen« Am 13* Februar 1947 fand dann eine neue Sitzung des Sonderausschusses statt. Nach dem Protokoll darüber (Urkun-denmappe Bl. 53) stand ein neu abzuschließender Vertrag mit dem Kläger zur Besprechung;' anwesend waren BefHHP, Bl® Kn II^P; sie kamen 11 in Anbetracht der derzeitigen Wirtschaft] liehen Verhältnisse überein, die Angelegenheit zurückzuste] lenV • Mit Schreiben vom 1. März 1947 (Urkundenmappc Bl. 52)] überreichte	dem Kläger einen Durchschlag dieser Sit’
niederschrift zur Kenntnisnahme. Nach dem Protokoll über di] Aufsichtsratssitzung vom 5* März 1947 (Urkundenmappe Bl, ff) bekamen die Vorstandsmitglieder Dr.	und	ScJ
neue Anstellungsverträge mit höherem Gehalt; die Steigerung ihres Gehalts soll nach der Behauptung des Klägers monatlic rund 740 KM betragen haben. In der Sitzung vom 3* Mai 1947 sprach der Aufsichtsrat dem Vorstand seinen Dank für den bewiesenen Fleiß und dessen Bemühungen aus, die Geschicke der.Bank durch diese unsichere Zeit zu lenken. Am 2. Juli 1947 (vgl. Bl, 55 bis 58 der Urkundenmappe) wurde die Bekiff von der Alliierten Kommandantur revidiert. Am 10. Juli 194] folgte eine Revision durch das Bankenaufsichtsamt. Nach de^ hierüber von Dr. B|®HHPy0r^a^on Protokoll (Bl. 59 bis €1 der Urkundenmappe) scheint Dr. RfMMM) äie In:^oriniGrJ^ei',ii der Revisoren über das Gehalt des Klägers auf Dr. St® zurückgeführt zu haben. Der Aufsichtsrat beschloß in seißöj

Sitzung vom 21. Juli 1947, .an der MQHP, BeflHP? B3*p,
Oir. QflHS und ZtHB teiInahmen, den Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand abzuberufen (Anlage 19 Hülle Band IV Bl« 2I7)o Unter dem 26. Juli 1947 richtete die Beklagte, vertreten durch	an len Kläger ein Schreiben folgenden
 Inhalts? Zwar hätten sich die von der Bankenkommis/sioh'.'erhobenen Vorwürfe, daß sich der Kläger über die für die ruhenden Banken erlassenen Bestimmungen hinweggesetzt habe, als unbegründet erwiesen; es habe sich aber zur Überraschung des Aufsichtsrats ergeben, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1946 bis-30. Juni 1947 erhöhte Bezüge entnommen habe, obwohl er gewußt habe, daß der Gesamtaufsichtsrat einstimmig den Abschluß eines ihm diese Bezüge zusichernden Vertrages abgelehnt habe. Daran schloß sich der Satz* "In diesem Zusammenhang verweise ich.auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 21 i November 1946=»"
Nach dem Urkundenmaterial steht also der Tatsache des Vertragssphlusses vom 25«. Juli 1946, dem Umstand, daß sich der Klager noch heute im Besitz der Vertragsurkunde befindet und dem Umstand, daß der. Sonderausschuß sich als zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ermächtigt angesehen und der Vollziehung des in dieser Vorstellung entworfenen und den Sonderausschuß als Vertreter des Aufsichtsrats bezeichnenden Vertrages zugestimmt hat, die im Schreiben vom 26o Juli 1947 abgegebene Erklärung gegenüber, daß der Gesamtaufsichtsrat in seiner Sitzung vom 27» November 1946 einstimmig den Abschluß eines höhere Bezüge zusichernden Vertrages abgelehnt habe, mag auch dieser Erklärung, da sie den Streit auslöste und erst Monate nach der Sitzung vom 27. November 1946 abgegeben wurde, eine geringere Aussagekraft zukomtnen als dem Protokoll vom 27« November 1946 und den sich daran unmittelbar anschließenden Erklärungen über das auf dieser Sitzung Beschlossene.
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2o Weitere Rügen der Revision greifen dagegen durch«
a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 25« Juni 1946 einen] Beschluß zur Frage eines neuen Anstellungsvertrages mit dem Kläger gefaßt hat- Es stellt rechtlich einwandfrei fes] daß sich der Aufsichtsrat vor dem Weggang von Fr, Q^flÜ Dz*« StfHHi darüber einig wurde, daß diese Frage durch den] Sonderausschuß "erledigt” werden sollte. Fiese Feststellung beruht auf der Aussage Dr0 St^MP'So Mit dieser Feststen« setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch, wenn es mit der Erwägung, daß der Beschluß vom 25» Juni 1946 unklar prq tokolliert worden sei, in Zweifel zieht, oh ein Beschluß des niedergelegten Inhalts gefaßt worden jj-st» Es stützt si(j hierbei einmal darauf, daß OSBlbei seiner Vernehmung die Fassung des Beschlusses als Blödsinn bezeichnet hat und füi sie keine Erklärung hat geben können, und zu dem anderen darau daß der Kläger das Protokoll nach Angaben Offh' s diktiert hat, ohne auf Klarstellung zu drängen, OflP hat aber auch bekundet, es habe, und nur das habe zur Febatte gestanden, zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß der Sonderausschuß das Vertragsverhältnis mit dem Kläger selbständig regeln soll, und so hätten die anderen Aufsichtsratsmitglieder deij Beschluß auch verstanden. Faß ein Zeuge (Ofl^), erst 10 1, Jahre nach dem Geschehen vernommen und ^inzwischen 84jährig] geworden, die Protokollfassung eines Beschlusses nicht meW erklären kann und sie aus der Sicht rückwärtiger Betrachtuij als töricht bezeichnet, berechtigt für sich allein nicht zij Zweifeln gegen den Kern seiner Aussage, Und, da sechs Auf-sichtsratsmitglieder (Oflfe, tfflNMfr, BeMBU, Bl*, Justiz rat	und Z4B) den Aufsichtsratsbeschluß vom 25, -Junj
1946 als Bevollmächtigung des Sonderausschusses aufgefaßt haben und-;der Sonderausschuß demgemäß gehandelt hat, so W dem Kläger, dessen Frängen nach Regelung seiner Gehaltsvefl
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hältnisse nicht gerade als angenehm empfunden wurde, schlechterdings nicht entgegengehalten werden, er habe zu dem Zwecke der Protokollierung um Klarstellung ersuchen müssen»
■b) Pa der Kläger einen Anspruch auf Erhöhung seines Gehalts erhöh und diesen Anspruch auf eine ihm angeblich vom früheren Aufsichtsrat erteilte Zusage stützte, kam nicht bloß eine Anhebung des Gehalts für die Vergangenheit, sondern eine fortdauernde, also auch für die Zukunft wirkend^' Gehaltserhöhung in Präge* Pie Annahme des Berufungsgerichts, allenfalls sei eine Regelung für die Vergangenheit gerechtfertigt gewesen, ist daher willkürlich»
Deshalb ist auch die Erwägung nicht haltbar, ein Beschluß des protokollierten Inhalts gebe dann einen einigermaßen vernünftigen Sinn, wenn er die Ermächtigung enthalten habe, die Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit durch einen für den Gesamtaufsichtsrat verbindlichen Beschluß zu regeln» Im übrigen setzt sich das Berufungsgericht mit dieser Überlegung zu seiner Feststellung, der Aufsichtsrat habe vor der Mittagspause, also in Anwesenheit aller erschienenen Mitglieder, die Frage eines neuen Anstellungsvertrages erörtert, in Widerspruch. Denn ein neuer Anstellungsvertrag sollte sicher nicht auf die Vergangenheit beschränkt werden» Schließlich geht es darum, ob der Aufsichtsrat den Sonderausschuß zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages bevollmächtigt hat und nicht darum, ob dies sinnvoll oder nicht«,
Pie Frage, aus welchem Grunde der Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages erwogen wurde, kann zudem nicht au3 der Sicht eines späteren Betrachters, sondern nur danach beurteilt werden, welche Erwägungen Aufsichtsrat und Sonderausschuß angestellt haben, und hierfür bietet einen Anhalt, daß nach dem Bernhard *sehen Protokoll über die Sonderausschuß-
Sitzung vom 10« Juli 1946 unter den damaligen Verhältnis sen für den Fall einer Klage mit schweren Schäden für die Gesel Schaft gerechnet wurde.
c) Auch wenn das Protokoll vom 25« Juni 1946 darin unrichtig ist, daß die Frage eines neuen Anstellungsvertrages erst nach der Mittagspause zur Sprache kam und daß der umstrittene Beschluß auf Vorschlag von Br« QflHP gefaßt wurd so konnte es doch nicht als Beweismittel ausgeschieden werd ohne sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, daß 0{|^ MdP,	Bl®	und	Justizrat Hi®P den Sonderaus-
schuß als ermächtigt angesehen und auf Grund dieser Ermächtigung ihre Zustimmung zur Vollziehung eines Vertrages gege ben haben, in dessen Kopf gesagt wird, der Sonderausschuß handele als Vertreter des Aufsichtsrats. Im übrigen betraf die eine Unrichtigkeit des Protokolls nur den Antragsteller und die andere den Zeitpunkt der angestellten Erörterungen und keine von ihnen den Gegenstand der Abstimmung. Bas Berufungsgericht setzt sich auch nicht mit der Behauptung des Klägers auseinander, daß alle Aufsichtsratsmitglieder eine Burchschrift des Protokolls erhalten und keines von ihnen d' niedergelegten Beschluß widersprochen haben soll. In diesem Zusammenhang hätte auch erörtert werden müssen, daß MfBi in seinem datumslosen Rundschreiben vom Bezember 1946 erklär, hat, der Sonderausschuß sei zweifelsfrei gemäß Aufsichtsrat beschluß vom 25» Juni 1946 mit der Bereinigung der Unstimmi. keiten des Klägers mit dem früheren Aufsichtsrat beauftragt gewesen, daß dem nach Behauptung des Klägers niemand widersprochen haben soll und daß es nach dem Brief Be(mi®’s vo. 2. Oktober 1946 so aussieht, als sei auch Br. Q®® davon ausgegangen, der Sonderausschuß habe eine Vereinbarung mit dem Kläger treffen sollen.	.
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Bei der Vernehmung	vom	13-	September 1956
hat der Berichterstatter des Berufungsgerichts den Zeugen darauf hingewiesen (Bl* 80 der Akten Uher das Beweissicherungsverfahren) , daß das Schreiben Ofl^’s vom 25* Juli 1946 «klar und eindeutig” zu dem Ausdruck bringe, daß der Aufsiehts--rat in seiner Sitzung vom 25« Juni 1946 den Sonderausschuß ermächtigt habe, das Anstellungsverhältnis des Klägers selbständig zu regeln, und daß MffHB dem durch seine Unterschrift zugestimmt habe* MfJHP hat das zugegeben und weiter gesagt, früher habe er allerdings den Standpunkt vertreten, daß der Gesamtaufsichtsrat abschließen müsse; warum er diesen Standpunkt aufgegeben habe, wisse er nicht* Bas Berufungsgericht hat sich weder mit diesem in der Tat klaren und eindeutigen Hinweis des Schreibens OJflp's, noch mit der Bekräftigung dieses Hinweises durch die Unterschriften von ISfP, BeflHHP». und Justizrat	auseinandergesetzt,
 noch sich gefragt, wann	seinen	Standpunkt geändert
 habe, insbesondere ob dies nicht zwischen den Aufsichtsratsbeschlüssen vom 11* April und 25-. Juni 1946 geschehen ist»
ü) Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es bleibe ”nur” die Feststellung, es müsse damals eine jetzt nicht mehr aufklärbare Mystifikation oder ein Mißverständnis der Beteiligten Vorgelegen haben* Es besteht vielmehr auch die Möglichkeit, daß durchaus klar war, was mit der Formulierung des Beschlusses gemeint sei, und daß deshalb gar nicht erkannt wurde, daß sich aus der Fassung des Beschlusses Schwierigkeiten ergeben könnten*
tJberhaupt setzt sich das Berufungsgericht lediglich damit auseinander, ob der Aufsichtsrat am 25* Juni 1946 den Sonderausschuß zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ermächtigt hat oder nicht, wahrend nach dem Sachvortrag und
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den Beweisunterlagen sehr ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. oh nicht der Aufsichtsrat den Sonderausschuß bevollmächtigt hats dann aber umgefallen ist, nachdem sich insbesondere an der ganz ungewöhnlichen Kündigungsklausel des neuen Vertrages heftige Kritik entzündete (vgle Aussage MpHP vom 10. Juli 1956, Bl. 40 der Akten des Beweis-sicher ungsverfahrens), allen Aufsichtsratsmitgliedern eine Abschrift des alten Vertrages erst nach dem 27. November 1946 übersandt wurde (vgl. das undatierte Rundschreiben MpPPB'8 vom Dezember 1946), dadurch das Ausmaß der vorgenommenen Veränderungen allseits klar wurde und damit die schon am 10. Juli 1946 bei zu großzügiger Bewilligung von Gehältern erörterte Regreßgefahr (vgl. dazu das Be0HB)sc Protokoll vom 10. Juli 1946) deutlicher hervortrat,
e) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine B vollmächtigung des Sonderausschusses nichtig sei, kann nicht geteilt werden.
Schon die tatsächliche Grundlage dieser Ansicht ist rechtlich nicht einwandfreig Wenn sich der Aufsichtsrat am 25. Juni 1946 in Anwesenheit aller erschienenen Mitglieder darüber einig wurde, daß die Präge eines neuen Anstellungsvertrages durch den Sonderausschuß erledigt werden sollte, so betraf die nach dem Weggang von Dr. Q4HB) und Dr. StBHB vorgenommene Beschlußfassung einen bereits erörterten Beratungsgegenstand. Also kann der Beschlußfassung nicht vorgeworfen werden, daß der Beratungs-gegenständ nicht auf der Tagesordnung gestanden hat, denn das einzige nicht erschienene Aufsichtsratsmitglied
 wohnte in der britischen Zone und konnte
 imstreitig nicht teilnehmen. Der vom Berufungsgericht er-
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hobene Vorwurf ist daher darauf zu beschränken, daß nach
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dem Weggang von Dr. QBHP un^ 3)r. StBHP ohne Ankündigi
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noch ein Beschluß üben einen in ihrer Abwesenheit besprochenen Beratungsgegenstand gefaßt worden ist» Bas Berufungsgericht geht davon aus, die Beschlußfassung sei schon beabsichtigt gewesen, bevor diese beiden Aufsichtsratsmit-glieder die Sitzung verließen, und macht der Beschlußfassung weiter zu dem Vorwurf, sie sei hinter dem Rücken der abwesenden Aufsichtsratsraitglieder vorgenommen worden«, Es begründet jedoch nicht, woher es genommen hat, daß die Absicht der Beschlußfassung schon vor der Mittagspause bestanden hat, und erwägt gar nicht, ob sich der Entschluß zur Beschlußfassung ganz ohne vorherige Absicht aus der Fortsetzung der vor der Mittagspause begonnenen Erörterungen ergeben hat,, Bas Berufungsgericht stützt sich weiter darauf, daß sich Br.	und Br. StflMfc entfernt hätten, weil,
 wie es in dem Protokoll vom 25» Juni 1946 heißt, die wesentlichsten Punkte besprochen waren. Bie'Frage eines neuen Anstellungsvertrages war bereits besprochen; man hatte sich sogar darüber geeinigt, sie durch den Sonderausschuß erledigen zu lassen. Es liegt a.lso nicht mehr vor, als daß nach dem Weggang zweier Aufsichtsratsmitglieder über einen zwar wesentlichen, aber bereits besprochenen Punkt noch ein Beschluß gefaßt worden ist.
Wird ein zwar nicht ang©kündigter, aber beratener wesentlicher Punkt nach einer Sitzungspause, während deren sich, weil bereits das Wesentlichste besprochen ist, einzelne Aufsichtsratsmitglieder entfernen, weitererörtert und durch einen Beschluß abgeschlossen, so ist der Beschluß nicht nichtig„• Bas ist auch dann nicht anders, wenn der Beschluß einem nur zu vorbereitender Tätigkeit eingesetzten Ausschuß die Befugnis zu alleiniger Entscheidung gibt, und sich gerade die weggegangenen Aufsichtsratsmitglieder gegen die Übertragung einer solchen Befugnis ausgesprochen haben. Benn der Grund, unter dem ein Beschluß über einen nicht an-gekündigt.en wesentlichen Punkt als nichtig angesehen werden
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kann, besteht darin? daß der Aufsichtsrat als Kollegium tätig wird und die satzungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben voraussetzt, daß seine Mitglieder zu wesentlichen Punkten ihre Ansicht zu Gehör bringen können,. Daran hat es hier außer bei Bo^HHH), dessen Wegbleiben nicht auf mangelnder Unterrichtung beruhte, nicht gefehlt» Ein Pall der vom Kammergericht in DR 1940, 456 behandelten Art, auf den sich das Berufungsgericht bezieht, liegt nicht vor»
Wenn das Protokoll, wie der Kläger behauptet, allen Aufsichtsratsmitgliedern übersandt worden ist, sowi.e Übereinstimmung darüber bestand, daß der am 25« Juni 1946 nach der Mittagspause gefaßte Beschluß eine Bevollmächtigung des) Sonderausschusses enthielt, und niemand widersprochen hat, so kann noch weniger ein Zweifel an der Rechtmäßigkeit diesj Beschlusses erhoben werden»
Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß der Beschlu vom 25o Juni 1946 von den Aufsichtsratsmitgliedern, die den] Sonderausschuß bildeten, und ZfHl gefaßt worden ist und daj nicht feststeht, ob	dem	Beschluß zugestimmt hat oder
 nicht» Es geht dabei und noch mehrfach in seinem Urteil (z»Bo S» 59,40) davon aus, als komme es auf die in. einer Aufsichtsratssitzung geäußerten Bedenken und nicht auf das Ergebnis der Beschlußfassung an oder als habe eine nur von Ausschußmitgliedern besuchte Aufsichtsratssitzung mindere Befugnisse als eine von anderen Aufsichtsratsmitgliedern besuchte Sitzung» Nur der in einem Beschluß 'zu dem Ausdruck gekommene einheitliche Wille der abstimmenden Aufsichtsratsmitglieder stellt den Willen des Aufsichtsrats dar»
Was dazu von den einzelnen Mitgliedern bei der Verhandlung] im Aufsichtsrat gesagt wird, aber nicht seinen Niederschlaj in einem Beschluß findet, ist nicht die Stellungnahme des. Aufsichtsrats» Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleiches Stimmrecht; die Intensität, mit der sich ein Mit-] glied iza Aufsiohterat für oder gegen eine Sache einsetzt.
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mag die Abstimmung in der einen oder anderen Richtung beeinflussen, nimmt aber einem ohne dieses Mitglied gefaßten Beschluß nicht die Eigenschaft des Aufsichtsratswillens e Bas Berufungsgericht hat daher unrecht, wenn es darauf abstellt, welchen Standpunkt Dr. St4HD auf den einzelnen Sitzungen des Aufsichtsrats eingenommen hat oder daß sich "aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder" Be~ denken irgend welcher Art ergeben haben• Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Sonderausschuß den Beschluß des Aufsichtsrats vom 11p April 1946 umgestoßen habe (so BU So 35, 36)o Denn der am 25» Juni 1946 nach der Mittags-pause gefaßte Beschluß war ein Beschluß des Aufsichtsrats und nicht des Sonderausschusses„
Die von der Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerte Ansicht aber, daß die Mitglieder des Sonderausschusses nicht für die Ausweitung der Funktionen dieses Ausschusses hätten stimmen dürfen, ist mangels Anhaltspunkts im Gesetz nicht berechtigt«,
f) Weil das rechtswirksame Zustandekommen eines Ermächtigungsbeschlusses nicht schon aus Rechtsgründen verneint werden kann, kommt es auf das weitere Urkundenmaterial an«,
Aber auch soweit das Berufungsgericht dieses Urkundenmaterial noch würdigt, sind seine Ausführungen rechtlich zu beanstanden„
paß die Mitglieder des Sonderausschusses vor und nach Abschluß des Vertrages vom 25» Juli 1946 den Standpunkt vertreten haben, der Aufsichtsrat habe den Ausschuß ermächtigt, läßt sich nicht damit.aus der Welt schaffen, die Mitglieder des Sonderausschusses hätten allen Anlaß gehabt und genommen, "ihr damaliges Verhalten als ordnungsmäßig und einwandfrei darcustellen"«, Damit wird angesehenen Mitgliedern des Auf-
siehtsrats einer namhaften Aktiengesellschaft ein unehrenhaftes Verhalten unterstellt, ohne daß dafür eine Begründung gegeben wird»
Wenn das Berufungsgericht dann daraus, daß zweimal versucht hat, Br«	umzustimmen,	ableitet,
H müßten Bedenken gegen das Vorgehen des Sonderausschusses gekommen sein, so setzt es sich darüber hinweg, daß	als Zeuge diese Umstimmungsversuche damit er-
klärt hat, er hätte gerade in dieser Frage Einigkeit Im Aufsichtsrat haben wollen (So 3 der Niederschrift über die Vernehmung vom 17» Juli 1956* Bio 39 der Akten ’des BeweisSicherungsverfahrens)*
&ewiß hat	auch	ausgesagt, durch den Beschluß
 vom 25 * Juni 1946 sei dem Sonderausschuß keine. Abschlußvoll macht erteilt worden (vgl«, seine Aussage vom 24. April 195* Band VI Bl» 31 R)« Darauf hat sich aber das Berufungsgerich gerade nicht gestützt, weil der Kläger diese Aussage als un richtig angegriffen hat, wohl auch, weil es in sich widerspruchsvoll ist, wenn der Sonderausschuß, wie mMHP kündet hat, deshalb nicht mit Abschlußvollmacht ausgestatte worden sein soll, weil von Dr« Qflgp und Dr. StflBHF die Zustimmung zu einem Vertrage mit dem Kläger nicht zu erlang gewesen sei«.
Danach kann das Berufungsurteil insoweit nicht bestehen bleiben, als es das Zustandekommen und die Wirksemke des Vertrages vom 25» Juli 1946 betriffto *
III«. Zur Frage der Bechtswirksamkeit der Abberufung des Klägers aus dem Vorstandsamt führt das' Berufungsgericht aui In der Aufsichtsratssitzung vom 27» November 1946 seien nach Verlesung des Vertrages vom 25« Juli 1946 aus Kreisen der Mitglieder des Aufsichtsrats Bedenken erhoben worden.
Biese Bedenken hätten sich nicht bloß gegen die Kündigungsklausel gerichtet und aus dem Ruhen der Banken ergeben, sondern hätten auch das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages betroffene Denn Br* StflMMP habe ausgesagt, daß er Bedenken gegen den Abschluß des Vertrages geltend gemacht habe, Biese Aussage werde durch das Rundschreiben vom Dezember 1946 unterstützt«, Wenn darin der Versuch unternommen werde, das selbständige Vorgehen des Sonderausschusses •zu rechtfertigen, so ergebe das mit hinreichender Deutlichkeit, daß in der Aufsichtsratssitzung vom 27* November 1946 tatsächlich geltend gemacht worden sei, daß der Sonderausschuß nicht zu dem selbständigen Handeln ermächtigt gewesen sei» Da der Kläger an der Sitzung vom 27» November 1946 teilgenommen habe, habe er auch von den im Aufsichtsrat gegen den Vertrag erhobenen Anständen Kenntnis erhalten. Aus seinem weiteren Verhalten ergebe sich, daß er auch erkannt habe, daß der Aufsichtsrat den Vertrag nicht als wirksam anerkennen und das AnstellungsVerhältnis durch einen neu abzuschließenden Vertrag regeln wollte. Auf Grund der Aufsichtssitzung vom 27» November 1946 habe der Kläger	Abschriften	seiner
 Anstellungsverträge vom 2. April 1938 und 25* Juli 1946 vorgelegt und Inderungsvorsohläge unterbreitet. Br habe ;jedooh nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Vertrag vom 25•
Juli 1946 als gültig zustandegßkj^men ansehe. Br habe auch weiterhin mit	wegen	der	Formulierung	eines	neu	abzu-
schließenden Vertrages verhandelt, ohne sich einen Vorbehalt,*« wegen der Verbindlichkeit des Vertrages vom 25«. Juli 1946 zu machen. Die Vorbereitung eines neuen Vertrages durch habe eindeutig .erkennen lassen, daß wmanft den Vertrag vom 25* Juli 1946 nicht gelten lassen wolle. Unter -diesen Umständen sei es Sache des Klägers gewesen, darauf hinzuweisen, daß er diesen Vertrag als wirksam zustandegekommen ansehe. HO» habe den Kläger durch das mit dem Schreiben vom 1. März 1947 übersandte Brotokoll davon unterrichtet, daß der Sonderausschuß in' seiner Sitzung vom
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13«. Februar 1947 beschlossen habe, die Präge eines mit dem Kläger abzuscbließenden Vertrages wegen der derzeitigen unübersehbaren wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzustellenj Diese Mitteilung sei ausreichend gewesen, um den Kläger davc in Kenntnis zu setzen, daß der.Sonderausschuß nicht gewillt sei, den Vertrag vom 25» Juli 1946 gelten zu lassen. Das müsse auch deshalb angenommen werden, weil der Gesamtaufsichtsrat diesen Standpunkt schon am 27» November 1946 eingenommen habe* Da der von	gefertigte Vertragsent-
wurf eine Änderung nicht bloß der Kündigungsklausel, sondern] auch.der Gehaltshöhe vorgesehen und sich aus der Mitteilung vom 1. März 1947 ergeben habe, daß der Sonderausschuß eine Neuregelung in Anbetracht der unübersehbaren wirtschaftliche Verhältnisse zurückgestellt habe, sei einwandfrei zu erkennen gewesen, daß es der Sonderausschuß bei dem Vertragszustand vor dem 25* Juli 1946 habe belassen und höhere Bezüge mindestens vorerst nicht habe zubilligen wollen. Die Abberufung des Klägers sei wirksam, weil er seine Pflicht zur unbedingten Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat dadurcli] verletzt habe, daß., er sich die erhöhten Bezüge aus dem Vertrag vom 25o Juli 1346 habe auszahlen lassen, obwohl er gewußt, habe, daß in der Aufsichtsratssitzung vom 27* November 1946 das rechtswirksame Zustandekommen dieses Vertrages beanstandet worden sei, und obwohl ihm MflH) mit Schreiben vom 1. März 1947 mitgeteilt habe, der Sonderausschuß habe wegen Unübersehbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse be-] schlossen, die Vertragsangelegenheit zuruckzustellen.
Auch zu diesem Punkt sind die tatsächlichen Feststellungen rechtlich nicht einwandfrei.
a) Auch hier gilt, daß das, was im Aufsichtsrät oder aus] Kreisen der Aufsichtsratsmitglieder geäußert wird, nicht der Wille des Aufsichtsrats ist.
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Das Berufungsgericht steigert allerdings die im Aufsichtsrat erhobenen Bedenken im Lauf seiner Ausführungen zu Bedenken des Aufsichtsrats, ohne eine Entschließung des Aufsichtsrats, also die Bildung eines einheitlichen Willens, festzustellen. Bas ist ausgeschlossen.
In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte geltend gemacht § Wenn der Aufsichtsrat am 27. November 1946 darin übereinstimmte, daß seinen sämtlichen Mitgliedern je eine Abschrift des alten Vertrages und eines in Aussicht genommenen neuen Vertrages übersandt werden sollte, um die Angelegenheit auf der nächsten Aufsichtsratssitzung endgültig behandeln zu können, so habe er beschlossen, dem Vertrag vom 25» Juli 1946 die Anerkennung zu versagen. Sonst hätte MSB) nicht auf diesem Vertrage die Unterschriften von	und	des
 Klägers ausstreichen und auf der Vertragsurschrift den neuen Vertrag entwerfen können. Der Beschluß des Sonderausschusses vom 13» Februar 1947, die Angelegenheit zurückzustellen, sei sinnlos gewesen, wenn die Gültigkeit des Ver-trages vom 25. Juli 1946 nach der Aufsichtsratssitzung vom 27. November 1946 unberührt geblieben sei.
Diesen Überlegungen steht folgendes entgegen? Das Berufungsgericht hat die fragliche Stelle des Protokolls vom 27. November 1946 nicht in der von der Beklagten angenommenen Weise ausgelegt. Das war ohne weiteres auch ausgeschlossen, da Wortlaut und Sinn nicht den von der Beklagten nun befürworteten Inhalt ergeben. NflHP hat nur eines von mehreren Vertragsstücken zu dem Entwurf eines neuen Vertrages benutzt. Sicher war dies ungewöhnlich; aber es ist nicht festgestellt, daß er dies.in der Meinung tat,‘der Aufsichtsrat habe am 27> November 1946 beschlossen, den Vertrag vom 25. Juli 1946 nicht gelten zu lassen. Das ist angesichts des gegenteiligen Inhalts seines undatierten Rundschreibens
 vom Dezember 1946, sowie seines Schreibens vom 26, Januar 1947 und ohne Würdigung der vorliegenden Stellungnahmen anderer Aufsichtsratsmitglieder auch gar nicht möglich,,
Die Zurückstellung der Angelegenheit war dann durchaus sii^ voll, wenn Einigkeit darüber bestand, daß lediglich die Überspitzungen des Vertrages vom 25. Juli 1946 beseitigt werden sollten, es aber bei der zugebilligten Gehaltserhöhung ganz oder im wesentlichen bleiben sollte- Wenn der Aufsichtsrat aus gleichviel welche#' Grunde während des Euhens der Banken den anderen Vorstandsmitgliedern eine Gehaltserhöhung zubilligte, so kann er als Kollegium das Ruhen der Banken nicht als ein entscheidendes Hindernis für eine Gehaltserhöhung angesehen haben, mag dies auch die Ansicht einzelner seiner Mitglieder gewesen sein- Mit dem alten Vertrag ist im Protokoll vom 27- November 1946 der An stellungsvertrag vom 2, April 1938 gemeinte Der Vertrag vom 25e Juli 1946 wurde auf dieser Aufsiphtsratssitzung verles Wenn aas Protokoll vom 27- November 1946 noch von einem neu abzuschließenden Vertrag handelt, so war damit nach Behauptung des Klägers nicht ein Vertrag gemeint, der unmittelbar an die Stelle des Vertrages vom 2- April 1938 treten sollte sondern ein Vertrag, der in einer Milderung des Vertrages vom 25o Juli 1946 bestehen sollte. So könnte die Benutzung
 des einen Stücks des Vertrages vom 25» Juli 1946 durch
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zu verstehen sein. Die von ihm vorgenommene Streichung der Unterschriften könnte die Bedeutung haben, daß die Parteien bereits darüber einig waren, daß der Kläger die Beklagte ni an den Überspitzungen dieses Vertrages festhalten durfte, hat in seinem Schreiben vom 26■ Januar 1947 immerhin von.einer eventuellen Neufassung des Vertrages vom 25» Juli 1946 gesprochen.
b) Weil', nicht einwandfrei festgestellt ist, daß der Aufsichtsrat als Kollegium Bedenken gegen die Gültigkeit
 des Vertrages vom 25. Juli 1946 erhoben hat, ist auch die Feststellung, der Kläger habe eine solche Entscheidung des Aufsichtsrats gekannt, rechtlich nicht haltbar. Der Kläger kann, wenn nur einzelne Aufsichtsratsmitglieder in der Sitzung vom 27. November 1946 Bedenken geäußert haben, nur dies und nichts anderes erkannt haben.
o) Bas Berufungsgericht hatte von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen,.daß Justizrat Hip^ in seinem Schreiben vom 13- Januar 1947 (Bl. 49 der Urkundenmappe) erklärt hat, daß der Vertrag vom 25. Juli 1946 eine beiderseits bindende Regelung darstelle und etwaige Abänderungen nur mit Zustimmung beider Teile beschlossen werden könnten. Bas war auch der Standpunkt .
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wie sich aus dessen Schreiben vom 26. Januar 1947 unter V ergibt (Bl. 46 Urkundenmappe). Bas Berufungsgericht .hätte "daher bei richtigem Vorgehen prüfen müssen, ob nicht eine Abänderung des Vertrages vom 25. Juli 1946 in Rede stand und ob dem der Vertragsentwurf Mpp|p?s und die Einlassung des Klägers auf MUBP’s Bemühungen dienten. £enn, wenn der Sonderausschuß Abschlußvollmacht hatte, richteten sich die am 27. November 1946 erhobenen Bedenken gegen einen bereits' abgeschlossenen Vertrag, und, wenn am 27. November 1946 über diese Bedenken oder gar über eine Ablehnung des Vertrages vom 25'. Juli 1946 kein Beschluß gefaßt worden ist, liegt nur eine Willensäußerung einzelner Aufsichtsrats-mitglieder und keine Yflilensäußerung des Aufsichtsrats vor.-Solange nicht der Aufsichtsrat als Kollegium den Standpunkt vertrat, dieser Vertrag sei unwirksam, brauchte der Kläger nicht zu dem Ausdruck zu bringen, daß er den Vertrag als gültig ansehe.
d) Bie Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem Schrei-ben IpBHP's vom 1. März 1947 und zur Reaktion des Klägers hierauf ist von der nicht irrtumsfreien Annahme beeinflußt,
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der Aufsichtsrat habe in seiner Sitzung vom 27. November
1946	den Vertrag vom 25» Juli 1946 abgelehnt«
Has Berufungsurteil sagt auf S. 45, die Mitteilung MKBP's vom 1. Marz 1947 sei ausreichend gewesen, um den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, daß der Sonderausschuß nicht gewillt war, den Vertrag vom 25. Juli 1946 gelten zu lassen« Auf S. 46 sagt es, dem Kläger mußte aus dieser Mitteilung erkennbar werden, daß es der Sonderausschuß vorerst bei der Regelung des Vertragsverhältnisses auf dem Zustand vor dem Vertrage vom 25» Juli 1946 habe belassen wollen« Es stellt aber nicht fest, daß der Kläger das erkannt hat* Her Senat hat in seinem Urteil vom 26t Marz 1956] den Standpunkt vertreten, daß die Abberufung des Klägers ohne weiteres berechtigt sei, wenn	dem	Kläger im An-i
Schluß an die Sitzung des Sonderausschusses vom 15» Februar]
1947	erklärt haben würde, der-Sonderausschuß habe den Abschluß eines Vertrages, wie am 25« Juli 1946 niedergelegt, endgültig abgelehnt• ■ Hem steht nicht gleich, wenn der Kläger bloß fahrlässig verkannt hätte, daß.es der Sonderausschuß vorerst bei der vor dem 25« Juli 1946 geltenden Regelung habe belassen wollen«
Her Kläger hat geltend gemacht, er habe die wirklich Sachlage nicht erkannt« Er hat hierzu insbesondere vorgebracht, daß es gar nicht darum gegangen sei, ihm eine Verbesserung seines Vertrages vom 2, April 1938 oder eine Erhöhung des darin festgelegten Gehalts zu versagen, sondern darum« das Ausmaß der am 25» Juli 1946 getroffenen Vereinbarungen zu beschneiden« Er hat weiter geltend gemacht, daß] es lediglich um die Änderung eines wirksam mit dem neuen A« sichtsrat geschlossenen Vertrages gegangen sei. Er hat noch] behauptet, er habe nicht den leisesten Zweifel gehabt, daß jedenfalls die Erhöhung seines Gehalts auch weiterhin als berechtigt angesehen werde. Hiese Annahme stützt er einmal
 darauf, daß Blau ausweislich des Protokolls vom 27» November 1946 noch in der Aufsichtsratssitzung dieses Tages geltend gemacht habe, daß die moralischen Ansprüche des Klägers in jeder Weise zu Recht bestünden und einer Regelung zugeführt werden müßten, und zu dem anderen auf die Behauptung, daß die Gehälter der Vorstandsmitglieder Dr.
und SchMBP wenige Tage nach Eingang des Schreibens vom Io März 1947* nämlich in der. Aufsichtsratssitzung vom 5p März 1947» um monatlich rund 740 HM erhöht worden seien»
Es kann danach auch so gelegen haben, daß von einer Pflichtverletzung keine Rede sein kann, wenn sich der Kläger das im Vertrag vom 25» Juli 1946 erhöhte Gehalt auszahlen ließ«
Keinesfalls kann ihm zu dem Vorwurf gemacht werden, daß
 er seine Offenheitspflicht in der ganzen Zeit verletzt *
habe, während deren er das erhöhte Gehalt ausgezahlt er-
liieljr (io Juli 1946 bis 30» Juni 1947)» Hierfür kommen möglicher-** •
weise nur die Monate April, Mai und Juni 1947 in Betrachte Käme noch hinzu, daß der Kläger der Auffassung war, daß ihm weiterhin eine Gehaltserhöhung zugestanden wurde, daß hierfür das Ausmaß der seinen Vorstandskollegen zugebilligten Gehaltserhöhung maßgebend sein werde und nur die Spitze des im Vertrag vom 25o Juli 1946 zugestandenen Gehalts angefoch-ten werde, so fällt'sein Verhalten nicht ganz.so schwer ins Gewicht wie der im Senatsurteil vom 26, März 1956 in Rechnung gestellte Tatbestand, der als eine Offenheitspflichtverletzung angesehen wurde0 Bas kommt um so mehr in Betracht, wenn am 27«. • November 1946 nicht der Aufsichtsrat Bedenken gegen den Vertrag vom 25* Juli 1946 erhoben hat, sondern sich bloß' einzelne Aufsichtsratsmitglieder gegen diesen Vertrag gewandt* haben«,
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In Jedem Palle unrichtig ist der Standpunkt des Klägers> er sei noch heute Organmitgliod der Beklagten. Denn eine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied wirkt kraft Gesetzes nur äußerstens für die Dauer von 5 Jahren (§ 75 Abs, 1 Satz 1 AktG), und diese Frist ist mangels Erneuerung der Bestellung abgelaufen«
IVo Zum Gehaltsanspruch des Klägers.
1o Das Berufungsgericht billigt dem Kläger nur Gehalt bis zu dem 31. Dezember 1948 zu, weil es die fristlose Kündigung als fristgerechte Kündigung aufrechterhalten hat und für sie den Allstellungsvertrag vom 2, April 1938 maßgebend sein läßt.
a)	Der Kläger meint, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei unwirksam, weil der Aufsichtsrat, wie das Protokoll über die Sitzung vom 21, Juli 1947 ergebe, nur über seine Abberu fung Beschluß gefaßt habe. Wenn auch der Widerruf der Bestellung nicht notwendigerweise die Kündigung,des Anstellungsverhältnisses enthält (Senatsurteil vom 17c April 1958 - II ZK 222/56 - WM 1958, 675), so kann doch nach der Sachlage kein Zweifel daran bestehen, daß der Aufsichtsrat mit der Abberufung zugleich die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aussprechen wollte,
b)	Das Berufungsgericht meint, es stehe bereits rechts kräftig fest, daß das Anstellungsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet sei. Es leitet dies daraus ab, daß es bereits in seinem Urteil vom 16, Februar 1955 diese Standpunkt vertreten und der Senat in seinem Urteil vom 26, März 1956 diesen Standpunkt gebilligt hebe.. Da dies aber nur in den Entscheidüngsgründen ausgesprochen»worden ist und die Entscheidungsgründe nicht an der Rechtskraft
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des Urteils teilhaben, kann von Hechtskraft keine Hede sein* Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch keine Bindung nach § 565 Abs«, 2 ZPO eingetreten, da der Senat insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts nicht mißbilligt, sondern vielmehr gebilligt hat. Der Standpunkt, daß in der fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses eine ordentliche Kündigung liege, ist aber richtig.
c)	Eine ordentliche Kündigung wirkte jedoch, wenn der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam zustandegekommen ist, erst zu dem 51. Dezember 1950. Darum kann das Berufungsurteil auch zu diesem Punkt nicht bestehen bleiben.
2. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger nur das ihm nach dem Vertrage vom 2. April -1938 zustehende Gehalt zu.
Das ist unrichtig, wenn der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam geworden ist.
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Aber auch in diesem Palle braucht dem Kläger nicht notwendigerweise das ihm in diesem Vertrage zugestandene Gehalt voll zuerkannt zu werden. Denn er hat sich mit der Änderung dieses Vertrages grundsätzlich einverstanden erklärt und bekämpft sowohl seine Abberufung wie seine Entlassung auf dieser Grundlage. Es kann daher nach Treu und Glauben geboten sein, dem Kläger zu versagen, sich auf die Überspitzungen des Vertrages vom 25* Juli 1946 zu berufen.
.3« Das Berufungsgericht hat.das Gehalt für die.Zeit vom 15» Juli 1947 bis Ende Juni 1948 im Verhältnis 10 % 1 umgestellt. Wenn das Gehalt des Klägers nachträglich zu zahlen war, unterliegt sein Gehaltsanspruch für Juni 1948 gemäß § 18 Abs, 1 Br. 1 UmstG der Umstellung im Verhältnis 1*1.
4o Buhegeld und Witwengeld richten sich nach dem Vertrage vom 25o Juli 1946, falls dieser Vertrag wirksam zustandegekommen ist.
Aber auch insoweit kann eine Kürzung nach Maßgabe der oben unter IV 2 gebrachten Ausführungen in Betracht kommen,
B.. Zur Revision der Beklagten«,
I» Pas Berufungsgericht hat gemäß dem Klageantrag zu I c festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei? dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechts wirksame fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses entstanden sei und in Zukunft noch entstehe. Es führt aus, d Beklagten falle zwar ein Verschulden an der fristlosen Kündigung, nicht aber an der für diese Kündigung gegebenen Begründung zur last«, Die Revision der Beklagten sieht hierin eine Verletzung des § 565 Abs, 2 ZPO. Per Senat habe auf So 24- seines Urteils vom 26» Marz 1956 darauf hingewiesen, daß der Kläger nur dann einen Schadensersatzanspruch habe, wenn die Beklagte ein Verschulden an der fristlosen Kündigung u n d der Geltendmachung der für diese Kündigung gegebenen, den Kläger herabsetzenden Gründe träfe. Dem Klageantrag zu I c habe daher nur dann stattgegeben werden dürfen wenn der Beklagten ein Verschulden sowohl an der fristlosen Kündigung, wie an der Geltendmachung der dafür gegebenen Gründe zur last falle« Da das Berufungsgericht die für die fristlose Kündigung angeführte Begründung für berechtigt angesehen habe, habe es dem Klageantrag zu I c nicht stattgeben dürfen«,
I. § 565 Abs«. 2 ZPO* ist nicht verletzt.
Pie angezogene Stelle des Senatsurteils vom 26« März 1956 betraf einen Hinweis für die anderweite Verhandlung un Entscheidung der Sache vor dem Berufungsgericht, während § 565 Abs. 2 ZPO nur die Bindung an die der Aufhebung des
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rufungsurteils zugrundeliegende Beurteilung verschreibt,,
P.a Das im Senatsurteil verwendete Wörtchen nund11 ist nicht im Sinne einer Häufung von Voraussetzungen, sondern als eine sich wechselseitig ergänzende Erläuterung zu verstehen. Denn die in einer unberechtigten fristlosen Kündigung möglicherweise liegende positive Vertragsverletzung besteht darin, daß eine fristlose Kündigung ohne einen sie berechtigenden Grund ausgesprochen wird, und die Schädigung kann mal schon allein aus der Vornahme einer fristlosen Kündigung und mal aus den mit ihr geltend gemachten Gründen entstehen*
3° Im übrigen ist das Berufungsurteil nicht dahin zu verstehen, daß ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bestanden habe* Denn es versagt der ausgesprochenen Kündigung die sofortige Wirkung in Ermangelung eines wichtigen Grundes«, Gesagt werden konnte und sollte, daß der mit der Kündigung, geltend gemachte Sachverhalt der Wahrheit entsprach, daß dieser Tatbestand aber keine fristlose Kündigung rechtfertigte, weil er gegenüber dem Kläger keinen wichtigen Grund darstelle*
IIo	Bas Berufungsgericht begründet die Annahme des ‘Ver-
schuldens u.a* damit, daß der Aufsichtsrat der Beklagten bei Anwendung der erforderlichen.Sorgfalt unschwer habe feststellen können, daß die Vornahme einor fristlosen Kündigung gegen die seit langem in der Rechtsprechung der obersten Gerichte aufgestellten Grundsätze für eine,fristlose Kündigung
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langjähriger Anstellungsvarträge verstieß, und daß insbesondere den Rechtsanwälten Bernhard und Blau dieseiGrundsätze hätten bekannt sein müssen«
Die Revision.rügt insoweit Verletzung des § 139 ZPO» Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die Beklagte mit der Annahme überrascht,	und	Blflp	hätten
 die in Betracht kommende Rechtsprechung kennen müssen* Denn
 beide seien* so führt die Revision aus, 1933 oder 1934 ins Ausland gegangen und erst nach 1945 zurückgekehrt * Hierauf! kommt es Jedoch nicht an, da schon die Erwägung durchgreifi der Aufsichtsrat hatte sich darüber unterrichten müssen, ob der dem Kläger gemachte Vorwurf als ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung anzusehen sei oder nicht»
Dieser Gesichtspunkt trägt das Berufungsurteil für sich allein» Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht no darauf an, ob sich ein Verschulden der Beklagten, wie das B rufungsgericht angenommen hat, auch daraus ergibt, daß der Aufsichtsrat den Klager vor seiner Entlassung nicht angohör hat, oder ob* wie die Revision geltend macht« dies doch der Pall war*
IIIo Das Berufungsgericht hat dem Kläger zusätzlich zu dem bereits im Urteil vom 16» Februar 1955 aus Billigkeitsgründen zuerkannten Ruhegeldbetrage von monatlich 500 DM iloch einen Betrag von monatlich '334 DM zugesprochen,
1, Die Revision meint, hierdurch sei.der Umfang der Rechtskraft des Urteils vom 16. Februar 1955 verkannt und §323 ZPO verletzt«
Das trifft nicht zu. Der Kläger hatte seinen Ruhegehaltsanspruch zwar (weil ihm nur insoweit das Armenrecht be willigt war) auf 500 DM monatlich beschränkt, aber ausdrück lieh erklärt, daß es sich dabei nur um einen Teil seines Anspruchs handle. Gewiß hat er den Betrag von.500 DM sowohl auf Grund des Vertrages vom 25. Juli 1946 wie unter de Gesichtspunkt von Treu und Glauben geltend gemacht. Entgegen der Annahme der Revision hat er seinen Antrag aber nicht als das Äußerste, was ihm aus Treu und Glauben zugesprochen
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werden könnte, gekennzeichnet und auch nicht erklärt, er sehe die 500 DM als Teilbetrag allein des vertraglichen Pensicnsanspruchs an. Das’Berufungsgericht hat daher recht, daß es in seinem Urteil vom 16® Februar 1955 nur Uber einen Teilbetrag entschieden hat und daher nicht in Rechtskraft erwachsen ist, daß dem Kläger aus Billigkeitsgründen bloß 500 DM und nicht mehr zuerkannt werden könnten» Die Rechtskraft dieses Urteils bedeutete nur, daß der Betrag von 500 DM nicht mehr ermäßigt werden konnte, nicht aber, daß der Kläger gehindert war, seinen Antrag zu erhöhen und eine höhere Verurteilung der Beklagten zu erzielen®
Wenn auch das Berufungsgericht zur Begründung eines ^-Betrages von monatlich insgesamt 834 DM u.a. auch auf das veränderte Preis- und Lohnniveau zurückgegriffen hat, so ging es doch nicht um die Abänderung eines rechtskräftigen Rentenurteils wegen veränderter Umstände® Denn das Berufungsgericht hat die 500 DM mit Recht als einen Teilanspruch angesehen und den erhöhten Betrag bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien für angemessen erklärt®
2c» Su Unrecht hält die Revision der Beklagten auch die Höhe des aus Billigkeitsgründen zuerkannten Betrages für nicht gerechtfertigt® Der Kläger war seit 192? Vorstandsmitglied der Beklagten® Bis auf den Vorwurf, er habe sich die ihm im Vertrage vom 25® Juli 1946 zugestandene Gehaltserhöhung auszahlen lassen, obwohl dieser Vertrag nicht zustandegekommen sei und obwohl der Sonderausschuß bei diesem Vertrage nicht stehen bleiben wollte, und hierdurch seine Offenheitspflicht verletzt, haben sich dem Kläger keine Vorwürfe machen lassen. Wenn, wie die Urteile vom 16, Februar 1955 und vom 26. Marz 1956 ergeben, für seine Witwe aus Billigkeitsgründen eine Pension von 500 DM im Monaj; als angemessen erachtet worden ist, so erscheint es unbillig, dem Kläger und seiner Frau zusammen auch nur 500 DM monatlich zu gewähren»

Was die Revision der Beklagten als bei der Billigkeit sent-.' sclieidung übergangen rügt, ist teils unerheblich, teils un substantiiert und teils schon im Urteil des Beruf ungsgerich vom 16* Februar 195.5 und im Urteil des Senats vom 26 „ März 1956 gewürdigt wordenj ohne daß hierzu neue Gesichtspunkte vorgebracht worden wären, bedürfte es der erneuten Würdig nicht«»
Co Ergebnis„
Eie Revision der Beklagten erweist sich daher als unbegründet«, Sie mußte darum zurückgewiesen werden,,
Auf die Revision des Klägers dagegen mußte das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil des Klägers ergangen ist«, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,.
Us erschien angebracht, Sie Sache an einen anderen Senat 25u verweisen.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt «
Br. Nastelsld Br. bischer Br. Kuhn
 Dr. NÖrr
 liesecke