Der erkennende Senat hat in dem vorausgegangenen Revisionsurteil ausgeführt, daß nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt davon ausgegangen werden muß, daß die Regelung des Gesellschaftsvertrages über die Witwenpensionen insoweit eine Lücke (Vertragslücke) aufweist, als sie keine Bestimmungen für den hier in Betracht kommenden Pall der Versorgung einer sog* nachgeheirateten zweiten Frau enthält* Diese Vertragslücke müsse daher nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur ergänzenden Vertragsauslegung (BGHZ 9S 275) ausgefüllt werden* Dabei könne diese Lückenausfüllung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gegebenenfalls auch zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin nicht die in dem Gesellschaftsvertrag für die Witwen der Geschäftsführer vorgesehene volle Pensions sondern nur einen Teil derselben zu erhalten habe* x bezeichneten tatsächlichen Umstände, die einerseits für die Klägerin und andererseits für die Beklagte sprechen können, gewürdigt und seiner abschließenden Beurteilung zugrunde gelegt* Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es unter Berücksichtigung des im Vertrag zu dem Ausdruck.gelangten Parteiwillens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte angemessen und gerecht sei, wenn die Beklagte die Hälfte der in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Witwenpension, also monatlich 125 DH, der Klägerin zu zahlen habe* Dabei ist die*Revision der Meinung, daß.das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung einige Umstände tatsächlicher Art nicht beachtet habe, die für diese Würdigung und die sich daran anschließende ergänzende Vertragsauslegung wesentlich und entscheidend seien. Diese Ausführungen der Revision sind nicht zwingend« 3ie könnten nur dann von rechtlicher Bedeutung sein* wenn die im Geseilschaftsvertrag getroffene Pensionsregelung für die Geschäftsführer und ihre Witwen in enger oder jedenfalls in erkennbarer Anlehnung an die beamtenrechtlichen Pensionsbestimmungen vorgenommen worden wäre« Eine solche Anlehnung würde in der Tat für die ergänzende Vertragsauslegung von wesentlicher Bedeutung sein« Von einer solchen Anlehnung kann hier aber gerade nicht gsprochen werden, so daß für das Berufungsgericht auch kein Anlaß bestand, insoweit auf die beamtenrechtlichen Pensionsbestimmungen zurückzugreifenc Bas Berufungsgericht war vielmehr, wie schon in dem vorausgegangenen Revisionsurteil zu dem Ausdruck gebracht worden ist, gehalten, die hier zu entscheidende Frage unter Berücksichtigung des im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwiliens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beantworten. 3») Weiter meint die Revisions daß eine sachgerechte Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Dr, BoflBldas Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung veranlaßt haben würde- JSfach dieser Aussage hätten die Gesellschafter der früheren offenen Handelsgesellschaft und ihr.e Ehefrauen für die Sanierung der überschuldeten offenen Handelsgesellschaft ihr ganzes Privatvermögen zur Verfügung stellen müssen und diesem Umstand sei sodann durch die Einräumung von Pensionsansprüchen Rechnung getragen wordene Die Leistungen der Gesellschafter und ihrer Ehefrauen seien also nach Art einer Gegenleistung mit der Pensionszusage verknüpft wordene Da die Klägerin eine solche Leistung seinerzeit nicht erbracht habe, könne ihr auch kein Anspruch auf eine Pension zugebilligt werden« Sofldzu dem Ausdruck gebrachte Gesichtspunkt nicht von Bedeutung gewesen sein, da dieser und seine erste Ehefrau nach den nicht angegriffenen Pest Stellungen des Berufungsgerichts kein Privatvermögen der überschuldeten Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben« Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, noch besondere und ausdrücklich auf die von der Revision angezogene Aussage des Zeugen Br«, Soflieinzugehen«
II ZR 206/55 ö Verkündet am 17o Januar 1957 Romacker, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit GmbH in R| , vertreten durch Ihre lund Kurt Hl der Firma Kild Geschäftsführer Emst Bl ebenda, Beklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen die Witw^des Kaufmanns Paul KflB sen« ? -Alice geh» KeHHPin OflH^BB^Thüringen, Klägerin und Revisionsklagte, -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, hat der II3 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10«, Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br« Fischer, Br, Kuhn, Br, Nörr und Br, Haager für Recht erkannte Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 30o Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen <> 'm » . 'v Von Rechts wegen Tatbestands Der Ende 1948 verstorbene Ehemann der Klägerin, der Kaufmann Paul sen*, war Gesellschafter und bis zu dem 1« April 1941 Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft« Diese war im Jahre 1934 an Stelle der wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelösten offenen Handelsgesellschaft & HIHIHI gegründet worden« In § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 3q Dezember 1934 ist bestimmt s rDie Gesellschaft zahlt an die Witwen der in § 9 bestimmten Geschäftsführer sowie an die Witwen der früheren Teilhaber der oHG SMBI & HJüMfc nämlich Alfred BflHHIund Otto HHNBfe* monatlich je EM 250 als Witwenpension zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung„n Im Jahre 1940 verstarb die erste Ehefrau des Paul ' KflUseno Er heiratete darauf am 9« September 1941, mithin einige Monate nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer, im Alter von 69 Jahren die damals 60 Jahre alte Klägerin« Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter Berufung auf § 10 des Gesellschaftsvertrages für die Zeit ab 1« Januar 1949 Zahlung einer Witwenpension in Höhe von monatlich 250 DM« Sie hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine im voraus zahlbare Leibrente (Witwenpension) von 250 DM monatlich, beginnend mit dem lo Januar 1949 zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort und die künftig fälligen Beträge am 1« eines jeden Monats im voraus« Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß § 10 des Gesellschaftsvertrages nur die Versorgung derjenigen Ehefrauen habe sicherstellen sollen, deren Ehe mit den damals bestellten Geschäftsführern bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages bestanden habe« -3- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Ober-landesgericht hingegen hat der Klage zunächst stattgegeben* Auf die Revision der Beklagten wurde dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Nunmehr hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von monatlich 125 DM stattgegeben und die Klage im übrigen ab-gewiesen« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag im vollen Umfang weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,, Ent s cheidungsgründe3 Der erkennende Senat hat in dem vorausgegangenen Revisionsurteil ausgeführt, daß nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt davon ausgegangen werden muß, daß die Regelung des Gesellschaftsvertrages über die Witwenpensionen insoweit eine Lücke (Vertragslücke) aufweist, als sie keine Bestimmungen für den hier in Betracht kommenden Pall der Versorgung einer sog* nachgeheirateten zweiten Frau enthält* Diese Vertragslücke müsse daher nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur ergänzenden Vertragsauslegung (BGHZ 9S 275) ausgefüllt werden* Dabei könne diese Lückenausfüllung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gegebenenfalls auch zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin nicht die in dem Gesellschaftsvertrag für die Witwen der Geschäftsführer vorgesehene volle Pensions sondern nur einen Teil derselben zu erhalten habe* x Das Berufungsgericht hat unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze den Sachverhalt einer neuen Prüfung und Beurtei- * lung unterzogen* Es hat dabei im Rahmen dieser im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beurteilung die bereits von dem erkennenden Senat insoweit als beachtlich -4~ bezeichneten tatsächlichen Umstände, die einerseits für die Klägerin und andererseits für die Beklagte sprechen können, gewürdigt und seiner abschließenden Beurteilung zugrunde gelegt* Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es unter Berücksichtigung des im Vertrag zu dem Ausdruck.gelangten Parteiwillens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte angemessen und gerecht sei, wenn die Beklagte die Hälfte der in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Witwenpension, also monatlich 125 DH, der Klägerin zu zahlen habe* Diese Ausführungen greift die Revision mit einer Reihe von prozessualen Rügen an. Dabei ist die*Revision der Meinung, daß.das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung einige Umstände tatsächlicher Art nicht beachtet habe, die für diese Würdigung und die sich daran anschließende ergänzende Vertragsauslegung wesentlich und entscheidend seien. lc) Die Revision bemängelt zunächst, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung nicht die Entstehungsgeschichte des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt habe. Dieser Vertrag sei, wie die Beklagte im einzelnen vorgetragen habe, von Ministerialbeamten des Reichswirtschaftsministeriums ausgearbeitet worden, da die beklagte GmbH seinerzeit im wesentlichen mit Reichsmitteln errichtet worden sei. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht zur Ausfüllung der in § 10 des Gesellschaftsvertrages befindlichen Vertragslücke die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Pensionsregelung für die sog. nachgeheirateten V Witwen heranziehen müssen. Denn es könne nicht angenommen werden, daß die Vertreter des Reichs einer höheren vertraglichen Pensionslast ihre Zustimmung gegeben hätten, als sie das Deutsche Reich für seine Beamten vorgesehen habe. r “5- Diese Ausführungen der Revision sind nicht zwingend« 3ie könnten nur dann von rechtlicher Bedeutung sein* wenn die im Geseilschaftsvertrag getroffene Pensionsregelung für die Geschäftsführer und ihre Witwen in enger oder jedenfalls in erkennbarer Anlehnung an die beamtenrechtlichen Pensionsbestimmungen vorgenommen worden wäre« Eine solche Anlehnung würde in der Tat für die ergänzende Vertragsauslegung von wesentlicher Bedeutung sein« Von einer solchen Anlehnung kann hier aber gerade nicht gsprochen werden, so daß für das Berufungsgericht auch kein Anlaß bestand, insoweit auf die beamtenrechtlichen Pensionsbestimmungen zurückzugreifenc Bas Berufungsgericht war vielmehr, wie schon in dem vorausgegangenen Revisionsurteil zu dem Ausdruck gebracht worden ist, gehalten, die hier zu entscheidende Frage unter Berücksichtigung des im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwiliens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beantworten. Babei war es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben notwendig, nicht einseitig auf die Interessen der Beklagten abzustellen, sondern in gleicher Weise auch die schutzwerten Interessen der Klägerin zu berücksichtigen«. 2c) Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich für eine Pensionsregelung der hier in Betracht kommenden Art eine Verkehrssitte dahin entwickelt habe oder bestehe, daß für nachgeheiratete Witwen höchstens eine Versorgung entsprechend der beamtenrechtlichen Pensionsbestimmungen in Erwägung gezogen werden könnte« Bern Berufungsgericht, das sich im Hinblick auf die Entscheidung RAG 21, 293 ff mit dieser Frage befaßt hat, ist vielmehr durchaus zuzustimmen* wenn es diese Frage verneint hat und lediglich von dem Erfabrungssatz ausgegangen ist, daß im allgemeinen nachgeheiratete Frauen bei Pensionsregelungen häufig nicht die gleichen Versorgungsbeträge erhalten wie die schon während der Bienstzeit verheiratet gewesenen Frauen« 3») Weiter meint die Revisions daß eine sachgerechte Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Dr, BoflBldas Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung veranlaßt haben würde- JSfach dieser Aussage hätten die Gesellschafter der früheren offenen Handelsgesellschaft und ihr.e Ehefrauen für die Sanierung der überschuldeten offenen Handelsgesellschaft ihr ganzes Privatvermögen zur Verfügung stellen müssen und diesem Umstand sei sodann durch die Einräumung von Pensionsansprüchen Rechnung getragen wordene Die Leistungen der Gesellschafter und ihrer Ehefrauen seien also nach Art einer Gegenleistung mit der Pensionszusage verknüpft wordene Da die Klägerin eine solche Leistung seinerzeit nicht erbracht habe, könne ihr auch kein Anspruch auf eine Pension zugebilligt werden« Auch diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Pür die PensionsZusage gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin kann der von dem Zeugen Dr? Sofldzu dem Ausdruck gebrachte Gesichtspunkt nicht von Bedeutung gewesen sein, da dieser und seine erste Ehefrau nach den nicht angegriffenen Pest Stellungen des Berufungsgerichts kein Privatvermögen der überschuldeten Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben« Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, noch besondere und ausdrücklich auf die von der Revision angezogene Aussage des Zeugen Br«, Soflieinzugehen« 4«) Bie Revision meint ferner, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung auch dem Umstand hätte Rechnung tragen müssen, daß das Beutsche Reich im Zuge der damals häufigen Sanierungen darauf bedacht gewesen sei, übermäßige Versorgungsverpflichtungen gegenüber den früheren Inhabern sanierter Unternehmungen und ihren Angehörigen zu vermeiden«, Bie Berücksichtigung dieser Gepflogenheit hätte das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung und damit zu einer anderen Auslegung führen müssen« Auch diesen Darlegungen der Kevision kann nicht gefolgt werden. Sie stehen im Widerspruch zu den nach § 157 BGB maßgeblichen Grundsätzen für die ergänzende Vertragsauslegungc Danach darf diese Auslegung, wie schon hervor gehoben, nicht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der einen Vertragspartei und auch nicht unter einseitiger Berücksichtigung der Erwägungen der einen Vertragspartei beim Abschluß des Vertrages vorgenommen werden* Die Beachtung der insoweit maßgeblichen Grundsätze von Treu und Glauben gebietet vielmehr,insoweit auch den Interessen und Erwägungen der anderen Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen* Dieser Aufgabe ist das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 157 BGB gerecht geworden« 5r) .Schließlich wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, daß es zugunsten der Klägerin berücksichtigt habe, daß das von dem Ehemann der Klägerin mit in die GmbH eingebrachte Unternehmen noch einen erheblichen Wert gehabt habe* Dies sei jedoch unrichtig, vielmehr habe der Ehemann seinerzeit einen Vermögenswert in der offenen Handelsgesellschaft gar nicht mehr besessen« Bei diesen Darlegungen verkennt die Revision den Sinn der von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts* Das Berufungsgericht ist sich in diesem Zusammenhang durchaus der Tatsache bewußt gewesen, daß das von dem Ehemann der Klägerin und seinen Mitgesellschaftern in die GmbH eingebrachte Unternehmen erhebliche Schulden hatte und daß das Kapitalkonto des Faul H^| sen. einen Debetsaldo von rund 70*000 RM aufwies« Wenn das Berufungsgericht in Anlehnung an den Bericht des Wirtschaftsprüfers Lo^JBP aus dem Jahre 1934 diesem Unternehmen gleichwohl einen erheblichen Firmenwert beimaß und damit das bemerkenswerte Interesse' erklärte, das das Deutsche Reich mit seiner finanziellen UnterStützungsaktion an diesem Unter- -8- C« 'V: * <t« nehmen bezeigte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Denn ein Widerspruch liegt in diesen Ausführungen keineswegs* Damit erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen iste Dr* Canter Dr, Fischer Dr«, Kuhn Br* Nörr Dr* Haager , i