hat den Wechsel am 22„ Juni 1993 an die Klägerin weiterindossiert* Der Beklagte hat ihn bei Fälligkeit nicht eingelöst «> Die Klägerin hat Wechselklage gegen den Beklagten erhoben? wozu ihm die Klägerin den nötigen Kredit zur Im Nachverfahren hat der Beklagte geltend gemacht, BflÜ^ habe seit längerer Zeit ein Möbelabzahlungsgeschäft Verfügung gestellt habe« Sie habe bei Erwerb des Klagwechsels gewußty daß dem Wechsel ein Teilzahlungskauf zugrunde liegey bei welchem der Beklagte sein Akzept nur als «Preisgarantie11 hingegeben und mit vereinbart habe5 der Wechsel dürfe als Depotwechsel nicht weitergegeben werden* Es sei der Klägerin bekannt gewesen? Iu Die Abrede zwischen und dem Beklagten auf Hingabe eines Wechsels, der über den gesamten Kaufpreis der SchlafZimmereinrichtung in Höhe von 1.C08 TM lautet, war nach § 134 BGB nichtig* Sie widerspricht der zugunsten des Abzahlungskäufers in § 4 Abs 2 AbszG enthaltenen SchutzbeStimmung* Der Wechsel gab die Möglichkeit * bei Verfall des Wechsels die gesamte Kaufpreisforderung geltend zu machen unter Außerachtlassung der zwischen ihm und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung* nach welcher der Beklagte berechtigt sein sollte, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu begleichen (RGZ 136. gekommen, jjbwohl der Beklagte im Vertrauen auf eine ordnungsmäßige Abwicklung des vereinbarten Abzahlungsgeschäfts ihm schon vor Übergabe der Kaufsache einen Wechsel über den gesamten Kaufpreis gegeben hatte. öaß die Klägerin bei Hereinnahme des Wechsels erkannt habe, daß der Wechsel ihr im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts von Bü^HP zu dem Diskont gegeben worden sei* Das Vorstandsmitglied LflBP der Klägerin hat selbst erklärt . Von dieser generellen Absprache sei die Klägerin auch bei Hereinnahme des Klagewechsels ausgegangen« An diese Erklärung ihres Vorstandsmitgliedes muß die Klägerin sich festhalten lassen» Sie hat somit selbst zugegeben* gewußt zu haben« daß der ihr von zu dem Diskont gege- bene Wechsel, der das Akzept des Beklagten trägt» Uber die gesamte Kaufpreisforderung ausgestellt gewesen ist und daß der Beklagte ihn nicht einzulöseh brauchte» da die Kaufpreisforderung nicht fällig, sondern, wie ihr bekannt war, in drei Vierteljahresraten, also in neun Monatsraten. abzuzahlen war, Nach den ganzen Umständen war es auch für die Klägerin unverkennbar, daß es sich nicht um einen Wechsel in Höhe einer Ratenzahlung des Beklagten handeln konnte«. wie sie durch ihr Vorstandsmitglied selbst erklärt hat» grundsätzlich die Kundenwechsel BflHP zu dem Diskont nahm und somit bei dem erheblichen Kredit, den sie 00) eingeräumt hatte, über dessen (Geschäftsbetrieb und seinen Kundenkreis unterrichtet war« Die Klägerin war daher beim Erv/erb des Wechsels bösgläubig im Sinne des Art 17 WO letzter Halbsatz und muß sich daher die Einwendung des Beklagten aus dem Grundgeschäft entgegenhalten lassen (OLG Stuttgart in HRR 1932 ITr 2290? Staub-St ranz z Art 17 WG Anm 38)* Die Klägerin hat auch keinen begründeten Anspruch auf einen Teilbetrag der Wechselsumme* Die Festlegung der einzelnen Raten war noch nicht vereinbart.»
II_ZR 206/§4 2534 085 Verkündet am 30o Januar 1956 Jodas, Justizangestellter* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der VoflHHfe eoGoiicboH)} V< vertreten durch den Vorstands Bankdirektor und Stadtkämmerer ad)» Klägerin und Revisions-klägerin» -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» gegen Gerhard R r/fll sch Beklagten und Revisionsbeklagten» -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 26«> Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Oanter und der Bundesrichter Br» Selowsky.- Br» Hai dinger * Br» Kuhn und Artl für Recht erkannt * Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26• August 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestaridg Der Beklagte, ein im Angeetelltenyerhältnis ar- beitender Schlosser, kaufte bei J* Bl in V einem früheren Tischler, der unter dem Namen ttJ^^~Möbel” eine Möbelhandlung betrieb, am 7e Juni 1953 eine Schlafzimmereinrichtung auf Abzahlung zu dem Preise von 1*008 DU«, In dem am gleichen Tage abgeschlossenen schriftlichen Vertrag vrnrde vereinbart, daß ein Finanzierungsvertrag bezüglich der Zahlung des Kaufpreises noch abgeschlossen werde und daß der Beklagte einen Wechsel über 1®008 EM dem Verkäufer ”als Preisgarantie” übergeben sollte«, bezüglich dessen der Verkäufer die Verpflichtung übernahm? ihn nicht weiter zu begeben und bei Fälligkeit zu prolongieren«, Der Verkauf wurde unter Bigentumsvorbehalt abgeschlossen* Der Vertrag enthielt im übrigen die zu dem Vertragsinhalt gemachten Lieferungs-• und Zahlungsbedingungen des Verkäufers? die im wesentlichen den für Abzahlungsgeschäfte üblichen Vereinbarungen entsprachen* Der Beklagte hat einen von J* am 22* Juni 1953 ausgestell- ten Wechsel an eigene Order über le008 DM? der am 22«, September 1953 fällig war, akzeptiert* Der in Aussicht genommene Finanzierungsvertrag ist nicht abgeschlossen wor?-den? eine Übergabe der Möbel ist nicht erfolgt« hat den Wechsel am 22„ Juni 1993 an die Klägerin weiterindossiert* Der Beklagte hat ihn bei Fälligkeit nicht eingelöst «> Die Klägerin hat Wechselklage gegen den Beklagten erhoben? er ist durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zahlung der Wechsel summe nebst Zinsen und Nebenkosten kostenpflichtig verurteilt worden* betrieben? wozu ihm die Klägerin den nötigen Kredit zur Im Nachverfahren hat der Beklagte geltend gemacht, BflÜ^ habe seit längerer Zeit ein Möbelabzahlungsgeschäft Verfügung gestellt habe« Sie habe bei Erwerb des Klagwechsels gewußty daß dem Wechsel ein Teilzahlungskauf zugrunde liegey bei welchem der Beklagte sein Akzept nur als «Preisgarantie11 hingegeben und mit vereinbart habe5 der Wechsel dürfe als Depotwechsel nicht weitergegeben werden* Es sei der Klägerin bekannt gewesen? daß BflH^ zahlungsunfähig gewesen sei und er die verkauften Möbel dem Beklagten nicht geliefert habe? noch habe liefern können* Zudem habe die Klägerin den Wechsel nur zu dem Inkasso von B^IHP) erhalten*. Die Klägerin habe den Wechsel unentgeltlich erworben* da das Konto BfHHR dem sie den Wechsel gutgeschrieben habe* sohon zur damaligen Zeit notleidend gewesen sei* Die Klägerin bestreitet, den Wechsel von zu dem Inkasso erhalten zu haben, sie habe ihn vielmehr diskontiert* Zu diesem Zeitpunkt sei Bfl|^ zahlungsfähig gewesen* er habe erheblich Umsätze getätigt* B^HBl habe ihr auch wiederholt erklärt, für sämtliche Wechsel* die sie von ihm erwerbe, Waren geliefert zu haben* Erst im September 1953 habe sie Kenntnis erhalten, daß Bin einigen Pällen sich von seinen Kunden habe Wechsel geben lassen, die er bei ihr diskontiert habe, ohne den Kunden Waren geliefert zu haben* Das Landgericht hat das Wechselvorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts bestätigt* Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen* Es hat die Revision aus den Gründen des § 546 Abs 2 Satz 1 ZPO zugelassen'* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat* * 4 4- Entscheidungsgrunde: «WMHWiavMiii mm V» ^ » «W WMWvir ■ Iu Die Abrede zwischen und dem Beklagten auf Hingabe eines Wechsels, der über den gesamten Kaufpreis der SchlafZimmereinrichtung in Höhe von 1.C08 TM lautet, war nach § 134 BGB nichtig* Sie widerspricht der zugunsten des Abzahlungskäufers in § 4 Abs 2 AbszG enthaltenen SchutzbeStimmung* Der Wechsel gab die Möglichkeit * bei Verfall des Wechsels die gesamte Kaufpreisforderung geltend zu machen unter Außerachtlassung der zwischen ihm und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung* nach welcher der Beklagte berechtigt sein sollte, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu begleichen (RGZ 136. 13? ^407; Staub-Stranz 13* A.ufl z Art 17 WG Anm 18). II. Es ist zwar richtig«, daß der zwischen dem Beklag- ten und BflP am 7. Juni 1953 abgeschlossene Vertrag noch kein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes gewesen ist, denn weder waren die Abzahlungsraten bereits festgelegt/ noch die Kaufsache dem Beklagten übergeben. Es handelte sich bei diesem Kaufabschluß um einen Kauf auf Kredit unter Eigentumsvorbehalt mit der Verpflichtung des iu einen Abzahlungsverkauf umzuwandelnr Dieser Verpflichtung ist nicht nach- gekommen, jjbwohl der Beklagte im Vertrauen auf eine ordnungsmäßige Abwicklung des vereinbarten Abzahlungsgeschäfts ihm schon vor Übergabe der Kaufsache einen Wechsel über den gesamten Kaufpreis gegeben hatte. Bei einer solchen Sachlage konnte der Beklagte nicht schlechtergestellt werden, als v/enn BflHIV seine Verpflichtung zur Umwandlung des Geschäfts in ein Abzahlungsgeschäft erfüllt hätte. III. Das Berufungsgericht hat festgestellt. öaß die Klägerin bei Hereinnahme des Wechsels erkannt habe, daß der Wechsel ihr im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts von Bü^HP zu dem Diskont gegeben worden sei* Das Vorstandsmitglied LflBP der Klägerin hat selbst erklärt . daß die Klägerin bei den mit im November 1932 gepflogenen Verhandlungen« die zur Einräumung eines Diskontkredites von 30»000 DM führten, in Übereinstimmung mit B(MH^ da-von ausgegangen sei* daß die Abzahlungskäufer grundsätzlich den Kaufpreis in drei Vierteljahresraten zahlten» Von dieser generellen Absprache sei die Klägerin auch bei Hereinnahme des Klagewechsels ausgegangen« An diese Erklärung ihres Vorstandsmitgliedes muß die Klägerin sich festhalten lassen» Sie hat somit selbst zugegeben* gewußt zu haben« daß der ihr von zu dem Diskont gege- bene Wechsel, der das Akzept des Beklagten trägt» Uber die gesamte Kaufpreisforderung ausgestellt gewesen ist und daß der Beklagte ihn nicht einzulöseh brauchte» da die Kaufpreisforderung nicht fällig, sondern, wie ihr bekannt war, in drei Vierteljahresraten, also in neun Monatsraten. abzuzahlen war, Nach den ganzen Umständen war es auch für die Klägerin unverkennbar, daß es sich nicht um einen Wechsel in Höhe einer Ratenzahlung des Beklagten handeln konnte«. Diese Kenntnis hatte sie um so mehr, als sie. wie sie durch ihr Vorstandsmitglied selbst erklärt hat» grundsätzlich die Kundenwechsel BflHP zu dem Diskont nahm und somit bei dem erheblichen Kredit, den sie 00) eingeräumt hatte, über dessen (Geschäftsbetrieb und seinen Kundenkreis unterrichtet war« Die Klägerin war daher beim Erv/erb des Wechsels bösgläubig im Sinne des Art 17 WO letzter Halbsatz und muß sich daher die Einwendung des Beklagten aus dem Grundgeschäft entgegenhalten lassen (OLG Stuttgart in HRR 1932 ITr 2290? Klaus Abzahlungsgeschäfte zu § 4 AbzG Anm 360? Staub-St ranz z Art 17 WG Anm 38)* Die Klägerin hat auch keinen begründeten Anspruch auf einen Teilbetrag der Wechselsumme* Die Festlegung der einzelnen Raten war noch nicht vereinbart.» eine Schuld des Beklagten gegenüber Büttgen unstreitig nicht entstandene IVo War somit dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzu~ stimmen» 30 bedurfte es keiner Prüfung seiner Ausführungen ob auch sie die Entscheidung tragen* Es bedurfte daher auch nicht eines Eingehens auf die Angriffe der Revi-sion? die dies in Abrede stellen« Es erübrigte sich somit auch, die weiteren Ausführungen des Beklagten» mit welchen er sich gegen den von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch gewandt hat« zu prüfen« Die Revision war daher bereits aus den im Vorstehenden ausgeführten Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Rrdanter ’0roSelowsky DroHaidinger Artl zugleich für den beurlaubten BRo Dr- Kuhn