Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. In Bezug auf den Kläger zu 2 wird die Revision zugelassen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 206/02 16. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen soweit sie sich gegen die Klägerin zu 1 richtet, weil die Revision, die sich insoweit nur gegen die Kostenentscheidung richten würde, unzulässig wäre. In Bezug auf den Kläger zu 2 wird die Revision zugelassen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Graf Strohn Röhricht Goette Kraemer