* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TT ZR 205/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZR 205/86

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Juli 1986 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen aus 67.293,68 DM für die Zeit vom 4. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin - unter Abweisung im übrigen - 67.293,68 DM nebst 8,5 % Zinsen seit 4. Demgemäß beantragt die Revision, die Klage weiter abzuweisen, soweit der Klägerin Zinsen für die Zeit bis 14. Dezember 1984 und für die Zeit danach mehr als 4 % Zinsen zuerkannt worden sind. Sie rügt zu Recht, daß die Zuerkennung von Zinsen für die Zeit vor dem 4. Die Klägerin hat Zinsen erst von diesem Zeitpunkt ab und nicht bereits ab 4. Dezember 1984 in Verzug befunden hat und daß sie von der Beklagten für die Dauer des Verzugs mehr als 4 % Zinsen verlangen kann (§§ 291, 288 ZPO).

Zitierte Normen: § 308 ZPO
ZinsGmbHKreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
30. März 1987 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TT ZR 205/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der VMB-Betonwerke GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die VMM GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hermann H^HB Straße D,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Vekehr, dieser vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord - Außenstelle Hc istraße fli, H<
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juli 1986 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen aus 67.293,68 DM für die Zeit vom 4. April bis 13. Dezember 1984 und ab 14. Dezember 1984 mehr als 4 % zuerkannt hat. In diesem Umfang wird die Klage weiter abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 zur Last.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand und Entscheidunqsqründe
 Die Klägerin hat die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3,
§ 42 a BinSchVG auf Zahlung von 81.321,92 DM nebst 8,5 % Zinsen seit 4. Mai 1984 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin - unter Abweisung im übrigen - 67.293,68 DM nebst 8,5 % Zinsen seit 4. April 1984 zuerkannt. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich eines Teils der der Klägerin zugesprochenen Zinsen angenommen. Demgemäß beantragt die Revision, die Klage weiter abzuweisen, soweit der Klägerin Zinsen für die Zeit bis 14. Dezember 1984 und für die Zeit danach mehr als 4 % Zinsen zuerkannt worden sind. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist begründet. Sie rügt zu Recht, daß die Zuerkennung von Zinsen für die Zeit vor dem 4. Mai 1984 § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Klägerin hat Zinsen erst von diesem Zeitpunkt ab und nicht bereits ab 4. April 1984 verlangt. Die Revision rügt ferner mit Grund, daß jedweder Vortrag der Klägerin dafür fehlt, daß sich die Beklagte schon vor der Zustellung der Klage am 14. Dezember 1984 in Verzug befunden hat und daß sie von der Beklagten für die Dauer des Verzugs mehr als 4 % Zinsen verlangen kann (§§ 291,
 288 ZPO). Zu dem zweiten Punkte meint allerdings die Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Senatsurt. v. 17. April 1978 - II ZR 77/77, LM BGB § 288 Nr. 7, daß die Klägerin jedenfalls nach den Ausführungen jener Entscheidung Zinsen in Höhe von 8,5 % fordern könne. Insoweit ist richtig, daß die Bundesrepublik Deutschland, wenn sie von einem
4
Schuldner Verzugszinsen über 4 % verlangt, nicht vorzutragen braucht, daß sie gerade wegen der geschuldeten Summe einen (mit dem geforderten Zinssatz zu verzinsenden) Kredit aufgenommen oder nicht zurückgezahlt hat. Jedoch muß sie, um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, den oder die Zinssätze dartun, die sie während des Verzugs für die von ihr zur Deckung von Ausgaben aufgenommenen Kredite üblicherweise zu zahlen hat, wie das auch in dem damaligen Rechtsstreit geschehen ist. Daran fehlt es aber hier.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Brandes	Hesselberger