Zugleich hat sie ihm mitgeteilt, daß sie noch weitere sieben von ihm akzeptierte Wechsel in der Hand habe, die vom 15. Wegen des Wechsels Nr. 5 hat die Klägerin einen Wechselzahlungobefehl erwirkt, dem der Beklagte widersprochen hat. Sie hat nunmehr unter Abstandnahme vom Wechselprozeß insoweit beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.000 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten zu verurteilen. Als dann Wechsel von allen Seiten gekommen seien, sei er nur noch ein Wrack gewesen und habe sich zu nichts aufraffen können. Das Landgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Vollstreckungsbefehls zur Zahlung von 5«000 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten aus dem Wechsel Nr. 4 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Fälschungen seines Namens weder gegenüber Schfll^^ noch gegenüber der Klägerin genehmigt. Insbesondere liege auch keine Genehmigung gegenüber Sch^^|p darin, daß der Beklagte sich von diesem Ende des Jahres 1962 zwei größere Forderungen habe abtreten lassen. Auch die vom Beklagten eingeholte Bescheinigung Schenkels, die bei diesem gekauften Automaten seien durch Verrechnung bezahlt, brauchte entgegen der Ansicht der Revision mangels näherer Darlegungen eines Zusammenhanges mit den Fälschungen nicht als Zeichen, für sie einstehen zu wollen, gedeutet zu werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen, der Beklagte habe die Fälschung der Akzepte stillschweigend genehmigt oder es müsso ihm jedenfalls die Berufung auf die Fälschung seiner Unterschrift unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt bleiben. Die Klägerin hatte Im einzelnen vorgetragen; Sie habe an den Beklagten über den jeweiligen Wechselerwerb ihre formularmäßigen Diskontierungsnachrichten mit der Bitte um Nachricht, "falls der Wechsel nicht in Ordnung gehe", abgesandt. Wechseln mit seiner Unterschrift zugegangen, nachdem ihm Schfl^B bereits im April 1962 gestanden hatte, er habe Wechsel mit der Unterschrift des Beklagten gefälscht. Von dieser Hegel könnten Ausnahmen nur gemacht werden, wenn im Binzelfall besondere Umstände gegeben seien, aus denen im redlichen Handelsverkehr zu folgern sei, daß das Schweigen keine andere Deutung als die der Genehmigung zu-lasse. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, solche besonderen Umstände müßten bereits daraus entnommen werden, daß der Beklagte auf weitere Diskontierungsnachrichten geschwiegen hat, nachdem er erfahren hatte, es seien Wechsel mit seinem gefälschten Namen im Umlauf und er dem Fälscher Gelegenheit gegeben hatte, die Wechsel selbst einzulösen. Schv/eigt der Namensträger auf die Nachricht von neuen Fälschungen, nachdem er den Fälscher verwarnt hatte, so reicht dies nicht aus, die Berufung auf die Fälschung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu lassen, mit der Folge, daß der Namensträger die gefälschte Unterschrift dem Wechselinhaber gegenüber wie eine genehmigte Unterschrift gelten lassen muß. Für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten auf die Fälschungen trotz seines Schweigens kommt es daher nicht mehr auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts an, nach denen der Verstoß gegen Treu und Glauben wegen des Verhaltens der Klägerin beim Erwerb der Wechsel von ihrem eigenen Rendanten und wegen ihrer Untätigkeit nach dem Wechselprotest vom 14. Eine wechselmäßige Haftung des Beklagten infolge einer stillschweigenden Genehmigung der Fälschungen entsprechend § 177 BGB oder wegen der Unzulässigkeit des Fälschungsein-wandes nach § 242 BGB ist jedenfalls vom Berufungsgericht bereits nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt ohne Beweiserhebung zutreffend für nicht begründet erachtet worden. Das Berufungsgericht hält auch den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB für nicht berechtigt, weil kein Anhaltspunkt bestehe, der Beklagte’ habe in sittenwidriger Weise durch sein Schweigen der Klägerin Schaden zufügen wollen. Andererseits kann ein unsittliches Verhalten besonders dadurch deutlich werden, daß mehrfach Anzeigen von Wechselankäufen desselben Erwerbers eingehen, aus denen der Hamensträger auf fortlaufende Fälschungen und ihre betrügerische Ausnutzung durch denselben Fälscher schließen muß* Hier sind nach der Behauptung der Klägerin die Fälschungen sogar noch fortgesetzt worden, nachdem der Beklagte Schilp verwarnt und dieser ihm ’’hoch und heilig” versprochen hatte, er werde so etwas nicht wieder tun. Die Klägerin hatte behauptet, SchflIB habe noch nach der Besprechung mit ihm bei der Spar- und Darlehenskasse EUB im April 1962 Sie habe alsbald über jeden Wechselerwerb dem Beklagten Biskontierungsnachrichten gegeben, die ihm auch zugegangen seien. Juli 1962 zugegangen, aus dem zu entnehmen gewesen sei, daß die Klägerin Akzepte erworben hatte, die im August fällig waren, Bas Schweigen auf die Biskontierungsnachrichten noch nach der Erkenntnis, der Fälscher setze sein Treiben fort, nachdem er zur Rede gestellt war und einwandfreies Verhalten gelobt hatte, würde in besonderem Maße anstößig sein. Auf Grund des Vorbringens der Klägerin wäre auch zu erörtern, ob der Beklagte das Bewußtsein gehabt hat, sein Schweigen könne einen Schaden der Klägerin durch ihr Vertrauen auf die Echtheit seiner Unterschriften verursachen, und ob er eine solche Schädigung in Kauf genommen hat, Bie Klägerin hatte behauptet, der Beklagte sei schon vor Ostern 1962 bei dem Rendanten der Spar- und Barlehenskasse !■■■■■ mit 15 bis 20 Benachrichtungsschreiben erschienen, die Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift betrafen. Bür eine Haftung aus § 626 BGB wäre nicht erforderlich, daß der Beklagte die Sittenwidrigkeit seines Schweigens erkannt und sich bewußt oder gewollt anstößig verhalten hat, was das Berufungsgericht verneint, Auch wäre gegebenenfalls zu erörtern, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, daß sie infolge des Schweigens des Beklagten noch weitere Wechsel mit der angeblichen Unterschrift des Beklagten erworben und dadurch Nachteile erlitten hat. V« Im Falle der Feststellung einer Ursatzpflicht des Beklagten wäre auf Grund seines Vorbringens zu erörtern, ob die Klägerin das Gebot zur Wahrung ihres eigenen Interesses verletzt und hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat (§ 254 BGB). Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Klägerin habe trotz des Schweigens des Beklagten schon bald nicht mehr ohne Es sei auffällig gewesen, daß der als solvent "bekannte Beklagte einen Wechselprotest hingenommen und auf weitere Biskontierungsnachrichten geschwiegen habe. Auch die vom Berufungsgericht erörterte Art und Weise des Erwerbes der Wechsel durch die Klägerin wird unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu würdigen sein. Bei einem solchen fortlaufenden auffälligen Zwischenerwerb des eigenen Rendanten, dessen Kenntnis der Klägerin zuzurechnen ist, war eine besonders sorgfältige Beobachtung der Geschäftsabwicklung und gegebenenfalls weitere Nachforschung vor dem Erwerb solcher Wechsel nötig. Dem steht nicht entgegen, daß mit einer (bedingt) vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten nur ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin Zusammentreffen würde (vgl.
I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 205/64 URTEIL Verkündet am 23. Februar 1967 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Spar- und Darlehnskaose eGmbH B®||^®overtr e t en durch ihren Vorstand Bauer Peter SchaMlMBMKKrs Willi MesJBBM^^/Krs« Bauer Frits FRflHBB/KrB. BflHK, und Werner Bai A0 d0 W( Prozoßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin; Rechtsanwalt Br, gegen den Gastwirt Johannes >/Krs.M< - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten: Rechtsanv/alt Br, r Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. August 1964 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen v/ird. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist legitimierte Inhaberin von fünf Y/echselns Ir. 1s über 4.500 DM, Ausstellungsdatum:25. März 1962, fällig 25o Juni 1962, protestierts 25. Juni 19o2 , Hr. 2s über 3.900 DH, Ausstellungsdatum; 27« März 1962, fällig 27. Juni 1962, protestiert; 29. Juni 1962, Hr. 3*o über 3.500 DH, Ausstellungsdatum: 1. April 1962, fällig 1. Juli 1962, protestiert; 3. Juli 1962, Hr. 4s über 4.500 DM Ausstellungsdatum: 7. April 1962, fällig 28« Juli 1962, protestiert; 31. Juli 1962, Hr. 5s über 4.000 DM, Ausstellungsdatum:12. April 1962, fällig 12. Mai 1962, protestiert: 14. Mai 1962. Me Wechsel sind ausges tellt von der Heinrich Schj oHG, persönlich haftender Gesellschafter Josef SchflUl. Bezogener ist der Beklagte. Auf den Wechseln befinden sich Annahmevermerke mit dem Hamenszug des Beklagten. Biese sind von Josef BchflIP gefälscht worden. Bie Wechsel sind von der Ausstollerin blanko indossiert an den Rendanten der Klägerin weitergegeben worden. hat die Wechsel in blanko indossiert an die Spar- und Barlehns-kassc Ho^^p-BoflHHIHi eGmbH weit er gegeben, die die Wechsel klageweise geltend gemacht hat. Sie ist mit der Spar- und Barlehnakasse BflH^P <&GmbH verschmolzen worden, die nunmehr als Klägerin auftritt (im folgenden wird die Spar- und Barlehnskasse Hofü^-BoH^BHID v/eiterhin als Klägerin bezeichnet). Bie Wechsel sind am Fälligkeitstage nicht eingelöst worden. Bie Klägerin hat rechtzeitig Protest mangels Zahlung erhoben. Am 13« Juli 1962 hat sie in einem Einschreibbrief vom 13» Juli 1962 dem Beklagten wegen der Wechsel Hr. 1 bis 3 eine Nachfrist bis zu dem 17. Juli 1962 gesetzt. Zugleich hat sie ihm mitgeteilt, daß sie noch weitere sieben von ihm akzeptierte Wechsel in der Hand habe, die vom 15. Juli bis 22. August 1962 fällig seien. Sie stellte dem Beklagten anheim, am 16. Juli 1962 mit dem Aussteller Sch HB einen langfristigen iinanzierungsver-trag zu schließen und zunächst einmal die Protestwechsel zu bezahlen. Andernfalls werde sie am 18. Juli 1962 gegen ihn und notfalls den Aussteller Klage erheben. Bie Klägerin hat wegen der Wechsel Hr. 1 bis 4- einen Wechsel-Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl erwirkt. Hach Einspruch des Beklagten hat sie unter Abstandnahme vom _ 4 - ¥/echselprozeß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16*900 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten abzüglich zwischenzeitlich beigetriebener 3*710,74 DM zu verurteilen. Wegen des Wechsels Nr. 5 hat die Klägerin einen Wechselzahlungobefehl erwirkt, dem der Beklagte widersprochen hat. Sie hat nunmehr unter Abstandnahme vom Wechselprozeß insoweit beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.000 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten zu verurteilen. Sie hat behauptet, sie habe den Beklag- »« ten vom Ankauf der Wechsel jeweils in banküblicher Weise benachrichtigt. In diesen Nachrichten habe es geheißen: ’’Sofern ein Wechsel nicht in Ordnung geht, bitten wir um sofortige Nachricht.” Sie habe auch im Schreiben vom 13. Juli 1962 auf die bevorstehende Fälligkeit des Wechsels Nr. 4 hingewiesen. Der Beklagte habe auf alle Nachrichten geschwiegen. Er habe bereits im April 1962 von den Fälschungen SchflH^ erfahren und auch noch geschwiegen, als er von weiteren Fälschungen seines Namens durch Sch^l^ erfahren und erkannt habe, Sch^HP habe sein Versprechen, nicht mehr zu fälschen und die Wechsel einzulösen, nicht gehalten. Er habe SchfllB decken und ihm die Vorteile seiner Fälschungen sichern wollen. Ende 1962 habe sich der Beklagte auch Außenstände und andere Vermögenswerte SchMBHfe übertragen lassen und auch Leistungen auf die Wechsel zugesagt. Hätte sie der Beklagte alsbald unterrichtet, daß seine Unterschrift gefälscht sei, so hätte sie noch Maßnahmen gegen Sch^|0 ergreifen können, der erst im April 1963 in Konkurs gefallen und im Sommer 1962 noch zahlungsfähig gewesen sei. r Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Br hat den Empfang von Ankaufsnachriehten - bis vielleicht auf eine - bestritten. Erst Anfang bis Mitte Mai 1962 habe er von den Fälschungen seines Namens durch Sch^fl^ erfahren. Dieser habe gebeten, nichts gegen ihn zu unternehmen, er werde die Wechsel selbst einlösen. Br habe mit Rücksicht auf die alte Bekanntschaft mit Schfl^^P und dessen Familie abwarten wollen, ob Schfll^^ sein Wort halte und die Wechsel einlöse. Eine Zeitlang habe er auch nichts mehr gehört. Als dann Wechsel von allen Seiten gekommen seien, sei er nur noch ein Wrack gewesen und habe sich zu nichts aufraffen können. Das Landgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Vollstreckungsbefehls zur Zahlung von 5«000 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten aus dem Wechsel Nr. 4 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandes-gericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Fälschungen seines Namens weder gegenüber Schfll^^ noch gegenüber der Klägerin genehmigt. In der nachträglichen Berufung auf die Fälschung liege auch kein Verstoß gegen Ireu und Glauben. Insbesondere liege auch keine Genehmigung gegenüber Sch^^|p darin, daß der Beklagte sich von diesem Ende des Jahres 1962 zwei größere Forderungen habe abtreten lassen. Die Revision hält dies für fehl-sam und die Beweisantritte für zu Unrecht übergangen. Jedoch hat das Berufungsgericht unbedenklich nach den Umständen ohne Beweiserhebung eine Genehmigung verneinen und die Abtretung zweifelhafter Außenstände als vorsorgliche Sicherungsversuche gegen die Schäden aus den umfangreichen Fälschungen, die möglicherweise als von ihm genehmigt betrachtet wurden, ansehen können. Auch die vom Beklagten eingeholte Bescheinigung Schenkels, die bei diesem gekauften Automaten seien durch Verrechnung bezahlt, brauchte entgegen der Ansicht der Revision mangels näherer Darlegungen eines Zusammenhanges mit den Fälschungen nicht als Zeichen, für sie einstehen zu wollen, gedeutet zu werden. II. Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen, der Beklagte habe die Fälschung der Akzepte stillschweigend genehmigt oder es müsso ihm jedenfalls die Berufung auf die Fälschung seiner Unterschrift unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt bleiben. Die Klägerin hatte Im einzelnen vorgetragen; Sie habe an den Beklagten über den jeweiligen Wechselerwerb ihre formularmäßigen Diskontierungsnachrichten mit der Bitte um Nachricht, "falls der Wechsel nicht in Ordnung gehe", abgesandt. Diese Nachrichten seien auch dem Beklagten zugegangen. Der Beklagte habe erkannt, daß seine Unterschrift gefälscht sei. Ihm sei klar gewesen, daß die Klägerin ihm Gelegenheit geben wollte, etwaige Einwendungen gegen seine wechselmäßige Verpflichtung aus den Akzepten geltend zu machen. Der Beklagte habe etwa zwei Monate lang auf diese Nachrichten geschwiegen. Ihm seien auch noch am 25» April und 14. Juni 1962 Nachrichten über die Diskontierung von ~ 7 - Wechseln mit seiner Unterschrift zugegangen, nachdem ihm Schfl^B bereits im April 1962 gestanden hatte, er habe Wechsel mit der Unterschrift des Beklagten gefälscht. Damals habe SchflHP zugesagt, er werde die Sache in Ordnung bringen und den harnen des Beklagten nicht mehr mißbrauchen. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Verbringens ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (IM WG Art. 7 Nr. 1, 2 und 3) davon ausgegangen, der Namensträger, dessen Unterschrift gefälscht werde, genehmige in der Hegel nicht die gefälschte Unterschrift, wenn er auf die Anzeige des Wechselinhabers vom Erwerb des Wechsels schweige. Von dieser Hegel könnten Ausnahmen nur gemacht werden, wenn im Binzelfall besondere Umstände gegeben seien, aus denen im redlichen Handelsverkehr zu folgern sei, daß das Schweigen keine andere Deutung als die der Genehmigung zu-lasse. Ebenso müßten besondere Umstände vorliegen, wenn dem Namensträger die Berufung auf die Fälschung nach § 242 BGB versagt werden solle. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, solche besonderen Umstände müßten bereits daraus entnommen werden, daß der Beklagte auf weitere Diskontierungsnachrichten geschwiegen hat, nachdem er erfahren hatte, es seien Wechsel mit seinem gefälschten Namen im Umlauf und er dem Fälscher Gelegenheit gegeben hatte, die Wechsel selbst einzulösen. Der Verstoß gegen freu und Glauben durch Berufung auf die Fälschung ist regelmäßig darin zu finden, daß sieh der Namensträger mit seinem früheren Verhalten in Y/iderspruch setzt. Das ist z.B. oft der Fall, wenn er in gleicher Weise vom Inhaber erworbene Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift & -Aj eingelöst hat (RGZ 145, 87). Schv/eigt der Namensträger auf die Nachricht von neuen Fälschungen, nachdem er den Fälscher verwarnt hatte, so reicht dies nicht aus, die Berufung auf die Fälschung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu lassen, mit der Folge, daß der Namensträger die gefälschte Unterschrift dem Wechselinhaber gegenüber wie eine genehmigte Unterschrift gelten lassen muß. Der Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben gebietet es nicht, den Namensträger in den Kreis der Wechselzeichner mit voller wechselmäßiger Haftung nur deshalb einzubeziehen, weil er den Wechselinhaber auch dann noch nicht von den Fälschungen benachrichtigt hat, als er aus den Mitteilungen entnehmen mußte, der Fälscher setze sein Treiben fort. Dem berechtigten Interesse des V/echsolerwerbero, vor einem Schaden durch den Ankauf von Falschv/echseln bewahrt zu bleiben, kann durch die Schadensersatzpflicht des Namensträgers bei sittenwidrigem Verhalten genügend Rechnung getragen werden. Für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten auf die Fälschungen trotz seines Schweigens kommt es daher nicht mehr auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts an, nach denen der Verstoß gegen Treu und Glauben wegen des Verhaltens der Klägerin beim Erwerb der Wechsel von ihrem eigenen Rendanten und wegen ihrer Untätigkeit nach dem Wechselprotest vom 14. Mai 1962 zu verneinen sei. Eine wechselmäßige Haftung des Beklagten infolge einer stillschweigenden Genehmigung der Fälschungen entsprechend § 177 BGB oder wegen der Unzulässigkeit des Fälschungsein-wandes nach § 242 BGB ist jedenfalls vom Berufungsgericht bereits nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt ohne Beweiserhebung zutreffend für nicht begründet erachtet worden. r III. Das Berufungsgericht hält auch den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB für nicht berechtigt, weil kein Anhaltspunkt bestehe, der Beklagte’ habe in sittenwidriger Weise durch sein Schweigen der Klägerin Schaden zufügen wollen. Insbesondere sei der Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Beklagte habe seinen Freund Sch^Hfe decken wollen, um ihm die Vorteile der Fälschungen und Betrügereien zu sichern. Der Revision ist zuzugeben, daß damit das Vorbringen der Klägerin nicht erschöpfend und rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist. Ob sich der Empfänger einer Ankaufsnachricht, der die Fälschung'seiner Unterschrift auf dem angegebenen Wechsel erkannt hat, sittenwidrig verhält, wenn er gegenüber dem Mitteilenden schweigt, ist auf Grund der gesamten Umstände zu entscheiden. Wer trotz Kenntnis der Fälschung weder den Wechselinhaber aufklärt, noch sich darum kümmert, daß der Fälscher die Angelegenheit regelt, verstößt regele mäßig gröblich gegen das allgemeine AnstandsgefÜhl. Der Sittenverstoß kann wegen naher persönlicher Beziehungen zu dem Fälscher entfallen (vgl. BGH DM WG Art. ? Hr. 1). Andererseits kann ein unsittliches Verhalten besonders dadurch deutlich werden, daß mehrfach Anzeigen von Wechselankäufen desselben Erwerbers eingehen, aus denen der Hamensträger auf fortlaufende Fälschungen und ihre betrügerische Ausnutzung durch denselben Fälscher schließen muß* Hier sind nach der Behauptung der Klägerin die Fälschungen sogar noch fortgesetzt worden, nachdem der Beklagte Schilp verwarnt und dieser ihm ’’hoch und heilig” versprochen hatte, er werde so etwas nicht wieder tun. Die Klägerin hatte behauptet, SchflIB habe noch nach der Besprechung mit ihm bei der Spar- und Darlehenskasse EUB im April 1962 agasagtip— 10 - die Unterschrift des Beklagten gefälscht. So habe er insbesondere am 12, und 22, Mai die Klagwechsel Nr, 3 und 4 mit dem gefälschten Akzept des Beklagten versehen. Sie habe alsbald über jeden Wechselerwerb dem Beklagten Biskontierungsnachrichten gegeben, die ihm auch zugegangen seien. So sei insbesondere am 14. Juni 1962 Nachricht von den am 12. und 22, August 1962 fälligen Wechseln erteilt worden, Berner sei dem Beklagten der Einschreibbrief vom 13. Juli 1962 zugegangen, aus dem zu entnehmen gewesen sei, daß die Klägerin Akzepte erworben hatte, die im August fällig waren, Bas Schweigen auf die Biskontierungsnachrichten noch nach der Erkenntnis, der Fälscher setze sein Treiben fort, nachdem er zur Rede gestellt war und einwandfreies Verhalten gelobt hatte, würde in besonderem Maße anstößig sein. Auf Grund des Vorbringens der Klägerin wäre auch zu erörtern, ob der Beklagte das Bewußtsein gehabt hat, sein Schweigen könne einen Schaden der Klägerin durch ihr Vertrauen auf die Echtheit seiner Unterschriften verursachen, und ob er eine solche Schädigung in Kauf genommen hat, Bie Klägerin hatte behauptet, der Beklagte sei schon vor Ostern 1962 bei dem Rendanten der Spar- und Barlehenskasse !■■■■■ mit 15 bis 20 Benachrichtungsschreiben erschienen, die Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift betrafen. Er habe solche Nachrichten, teils geöffnet, teils ungeöffnet, an Schd^B weitergegeben oder ihm vor die Büße geworfen. Ber Klägerin gegenüber habe er aber nichts unternommen, sondern SchfH^D gewähren lassen. Bür eine Haftung aus § 626 BGB wäre nicht erforderlich, daß der Beklagte die Sittenwidrigkeit seines Schweigens erkannt und sich bewußt oder gewollt anstößig verhalten hat, was das Berufungsgericht verneint, L— IV« Die Haftung aus § 826 BGB führt nicht ohne weiteres dazu, daß der Inhaber des Wechsels so zu stellen ist, als sei die Unterschrift echt«, Der Hamensträger hat vielmehr nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er die Fälschung mitgeteilt hätte« Der Inhaber des Wechsels kann also nur Brsatz für den Schaden fordern, der ihm entstanden ist, weil er auf die Echtheit der Unterschrift vertraut hat. Die Klägerin hatte unter Beweisan-tritt behauptet, noch im Juli 1962 Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensgegenstände des SchflHP gehabt zu haben, die ihr Deckung wegen aller erworbenen Wechsel verschafft hätten. Dieses Vorbringen ist vom Berufungsgericht, wie die Revision rügt, noch nicht geprüft worden. Auch wäre gegebenenfalls zu erörtern, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, daß sie infolge des Schweigens des Beklagten noch weitere Wechsel mit der angeblichen Unterschrift des Beklagten erworben und dadurch Nachteile erlitten hat. Hiernach bedarf es für die Beurteilung der Brsatz-pflieht des Beklagten nach § 826 BGB tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich des Klagvorbringens unter Berücksichtigung der angetretenen Beweise. V« Im Falle der Feststellung einer Ursatzpflicht des Beklagten wäre auf Grund seines Vorbringens zu erörtern, ob die Klägerin das Gebot zur Wahrung ihres eigenen Interesses verletzt und hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat (§ 254 BGB). Bei dieser Prüfung wären die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterten Umstände in Betracht zu ziehen. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Klägerin habe trotz des Schweigens des Beklagten schon bald nicht mehr ohne 12 Isl 4 weiteres darauf vertrauen können, die Wechsel gingen in Ordnung. Es sei auffällig gewesen, daß der als solvent "bekannte Beklagte einen Wechselprotest hingenommen und auf weitere Biskontierungsnachrichten geschwiegen habe. Bin Versuch der Aufklärung, etwa durch Rückfrage, sei der Klägerin nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen 2u2umuten gewesen. Auch die vom Berufungsgericht erörterte Art und Weise des Erwerbes der Wechsel durch die Klägerin wird unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu würdigen sein. Die Klägerin hat die Wechsel nicht als Warenwechsel im normalen Kundenverkehr, sondern von ihrem eigenen Rendanten erworben, der die Wechsel aus spekulativen Gründen "preisgünstig" (angeblich mit einem Rachlaß von 10 $) angekauft hatte. Bei einem solchen fortlaufenden auffälligen Zwischenerwerb des eigenen Rendanten, dessen Kenntnis der Klägerin zuzurechnen ist, war eine besonders sorgfältige Beobachtung der Geschäftsabwicklung und gegebenenfalls weitere Nachforschung vor dem Erwerb solcher Wechsel nötig. Die erörterten Umstände können entsprechend tatrichterlicher Würdigung zu einer Minderung der etwa festgestellten Ersatzpflicht des Beklagten führen. Dem steht nicht entgegen, daß mit einer (bedingt) vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten nur ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin Zusammentreffen würde (vgl. RGZ 130, 1, 6). VI. Die Sache war hiernach unter Aufhebung dos angefochtenen Urteile an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Br. Eischer Br. Kuhn Br. Schulze Eieck Liesecke