Fach der letzten Warenlieferung der Klägerin am 23 o Oktober 1958 bestand zu Basten von "Hosen-Hj ein Schuldsaldo (einschließlich Wechselunkosten und Spesen) von insgesamt 13.016,65 BM, der bisher nicht beglichen ist» Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Hoer-ning auf Zahlung dieser Schuld zuzüglich .Verzugszinsen in Anspruch. Ber Beklagte ist dieser Auffassung mit der Behauptung entgegengetreten, er sei nicht Gesellschafter, sondern nur Geldgeber oder allenfalls stiller Teilhaber und Bevollmächtigter des alleinigen Geschäftsinhabers gewe- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte nach § 128 HGB als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit für die Klageforderung. Daß der Beklagte nicht nur stiller Gesellschaftei gewesen sei, entnimmt das Berufungsgericht der Geschäftstätigkeit des Beklagten nach außen, seiner vertraglichen Befugnis zu selbständigen Einkäufen, seinem gemeinschaftlichen Handeln mit im Bankverkehr und anderer- Biesen für die Entscheidung wesentlichen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht verkannt, indem es davon ausging, daß auch für die Präge nach dem Vorliegen einer Außen- oder einer Innengesellschaft nicht der Wille der Vertragspartner, sondern nur der objektive Sachverhalt maßgeblich sei. Bie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei auch im Außenverhältnis vertretungsberechtigter Gesellschafter und nicht nur stiller Teilhaber und Bevollmächtigter gewesen, ist offenbar wesentlich durch den Umstand beeinflußt, daß der Beklagte nach dem Vertrag vom 27. Das Berufungsgericht meint allerdings, die vertraglichen Befugnisse des Beklagten hätten sich nicht auf das Innenverhältnis beschränkt, sondern auch die äußere Vertretungsmacht umfaßt, und zwar in dem Sinne, daß der Beklagte unmittelbar auf Grund seiner durch den Gesellschaft s vertrag begründeten Rechtsstellung ermächtigt gewesen sei, für die Gesellschaft - und nicht nur für Hoerning als den Geschäftsinhaber - rechtsgeschäftlich zu handeln. Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Annahme, der Beklagte sei vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Außengesellschaft und nicht nur Bevollmächtigter H^HHB gewesen, auf die Vereinbarungen unter IV 1 des Vertrages vom 27« September 1955, wonach H^||^ lediglich zu Barverkäufen ermächtigt war, sonstige Geschäftsangelegenheiten hingegen nur gemeinschaftlich mit dem Beklagten erledigen dxirfte, wogegen der Beklagte allein befugt sein sollte, für das Geschäft einzukaufen und zu korrespondieren. die Zustimmung oder einen ausdrücklichen Auftrag des Beklagten gebunden sein sollte, und daß mithin lediglich die Geschäftsführungsbefugnis nicht aber seine rechtliche Fähigkeit, sich als Geschäftsinhaber selbst zu vertreten, in der angegebenen Weise beschränkt war. Mit dieser naheliegenden Auslegungsmöglichkeit hätte sich das Berufungsgericht umsomehr auseinandersetzen müssen, als der Vertrag sonst an keiner Stelle den Willen der Vertragschließenden erkennen läßt, ihre Rechtsbeziehungen so zu gestalten, wie es bei einer AußengeSeilschaft und insbesondere einer offenen Handelsgesellschaft üblich und notwendig ist. So fehlt es nach dem Vertrag, vor allem auch nach der Regelung der Gewinnverteilung unter IV 2, an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte und ihre beiderseitigen Beiträge für das Geschäft mit einem bestimmten Betrag als Einlagen bewertet und auf dieser Grundlage für jeden der beiden Gesellschafter ein besonderes Kapitalkonto geführt hätten. Beklagten an dem bis dahin von Hoerning allein betriebene: Geschäft entstanden war, nicht sogleich zu einer Außenge-sellochaft ausgestalten wollen, sondern diesen weiteren Schritt einer künftigen Vertragsänderung Vorbehalten« Damit haben sie ihr vertragliches Einvernehmen zu dem Ausdruck gebracht, daß zunächst nach außen hin alleiniger Geschäftsinhaber bleiben, der Beklagte also vorerst nur still beteiligt sein sollte. Das Berufungsgericht hat diesen Äußerungen der Vertrj schließenden deshalb keinen Wert beigemessen, weil es auf dem Standpunkt steht, auf den Willen der Beteiligten kommt es für die Präge, ob sie in der Rechtsform einer Innenoder einer Außengesellschaft zusammengearbeitet hätten, überhaupt nicht an« Diese Ansicht trifft aber, wie eingan* ausgeführt wurde, nicht zu. Die schriftlich niedergelegten eigenen Vorstellungei der Vertragschließenden von der Art ihres Rechtsverhältnisses können daher bei der Präge, ob sie unter IV 1 des Vertrages nur die Geschäftsführung geregelt oder auch eine gesellschaftliche Vertretungsmacht begründet haben, nicht außer Betracht bleiben. gesellschaft gewesen, meint das Berufungsgericht darin zu finden, daß der Beklagte tatsächlich auch nach außen hin v/eitgehend für das Geschäft tätig geworden ist, insbesondere den Schriftwechsel mit der Klägerin überwiegend geführt hat, ohne kundzutun, daß er nur als Bevollmächtigter Hoernings handleo Eine so ausschlaggebende Bedeutung kann jedoch dem äußeren Verhalten des Beklagten bei der Beurteilung seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht beigelegt werden» Kur dann käme das äußere Auftreten des Beklagten als ein Anzeichen für das Vorliegen einer Außengesellschaft in Betracht, wenn es auf Grund der sonst vorliegenden Umstände als Auswirkung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung angesehen werden könnte, wonach der Beklagte berechtigt gewesen wäre, nach außen im Kamen einer mit bestehenden Gesellschaft zu handeln. Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten am Eingang des Ladengeschäfts ein Schild mit der Aufschrift "Inhaber Heinz angebracht gewesen ist, und zwar noch nach dem 'Abschluß des Vertrages vom 27. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte der Klägerin als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, läßt sich hiernach mit den bisherigen Beststellungen nicht halten* Da auch die Frage, ob der Beklagte für den Pall, daß er nur stiller Gesellschafter gewesen ist, aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins oder dem der Kredittäuschung haftet, nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden kann, war die Sache an das Berufungsgericht und zwar zweck-mäßigerweise an einen anderen Senat zurückzuverweisen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II za 205/63 URTEIL Verkündet am Ile Oktober 1965 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Hans-Joachim P Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen die Firma Georg Bietr. B GmbH, Kleiderfabrik, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Georg Bietr. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze und Bleck für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Brahkfurt (Main) vom 21. Mai 1963 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Bic Klägerin nimmt den Beklagten aus Lieferungen an ein unter der nicht eingetragenen Bezeichnung "Hosen-Hbetriebenes Geschäft in Anspruch. Inhaber dieses Geschäfts war seit 1955 der Textilkaufmann Am 27. September 1955 schloß mit dem Beklagten einen notariell beglaubigten Vertrag ab, in dem sie eingangs feststeilten, der Beklagte habe im Innenverhältnis alle geldlichen und sonstigen Aufwendungen für das Geschäft bisher allein getragen und müsse sie aller Voraussicht nach auch noch in der nächsten Zeit tragen, weil selbst Uber keine Mittel verfüge. Alsdann vereinbarten sie daß lediglich zu Barverkäufen in dem gemeinsam gemieteten ladenlokal ermächtigt sein, in allen sonstigen Angelegenheiten dagegen nur gemeinschaftlich mit dem Beklagten tätig werden und auch keine Korrespondenzvollmacht haben sollte; der Einkauf blieb ausschließlich dem Beklagten Vorbehalten. Bis zur Rückzahlung der vom Beklagten gegebenen Kredite sollte H^impam Gewinn mit 5 % des Umsatzes, mindestens jedoch 200 DM monatlich, danach mit 50 $> beteiligt sein. Der Beklagte erhielt das Recht, jederzeit "die Aufnahme in das Unternehmen als persönlich haftender Gesellschafter (BGB-Gesellschaft oder oHG) oder Kommanditist" oder andere personelle Änderungen zu verlangen. Biese Vereinbarungen hoben der Beklagte und imam durch notariellen Vertrag vom 6. Juni 1958 wieder^ auf. Ber Beklagte schied aus dem Unternehmen "Hosen-Hp|^ aus und überließ es Hp|^|^, das Geschäft auf eigene Rechnung und für eigene Gefahr allein weiterzubetreiben. In diesem Vertrag wird Hoerning, der "schon bish^ alleiniger Inhaber der nicht eingetragenen Pirma Hosen-gewesen sei, untersagt, im Geschäftsverkehr "auf die frühere stille Beteiligung" des Beklagten hinzuweisen. Y/eder auf Grund dieses noch des früheren Ver- • träges ist eine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Bie Klägerin hat in der Zeit von Oktober 1956 bis Oktober 1958 (Textilwaren teils als Kommissionsgut, teils auf feste Rechnung an "Hosen-HppP^P' geliefert. Bie Geschäftsverbindung begann damit, daß der Beklagte am 19. September 1956 in einem von ihm allein Unterzeichnetem Schreiben mit dem Briefkopf "Hosen-H^ppjp| Spezialgeschäft für Hosen, Berufs- und Lederbekleidung" bei der Klägerin eine Sendung Berufskleidung bestellte. In der Polgezeit bis zu dem Ausscheiden des Beklagten aus t dem Geschäft gaben teils der Beklagte, teils weitere Bestellungen bei der Klägerin auf» Ben Schriftwechsel führte vorwiegend der Beklagteo Auch hierbei benutzte er Briefbogen mit dem erwähnten Briefkopf« Bie Briefe unterschrieb er mit seinem Famen ohne Zusatz, wobei er meist den Firmenstempel "Hosen-H^Ü^” beifügte» Mehrmals verhandelte er - allein oder zusammen mit Hj auch mündlich mit der Klägerin» Fach der letzten Warenlieferung der Klägerin am 23 o Oktober 1958 bestand zu Basten von "Hosen-Hj ein Schuldsaldo (einschließlich Wechselunkosten und Spesen) von insgesamt 13.016,65 BM, der bisher nicht beglichen ist» Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Hoer-ning auf Zahlung dieser Schuld zuzüglich .Verzugszinsen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, der Beklagte hafte ihr für die Verbindlichkeiten der Firma Hosen-H^H^ als Gesellschafter oder zu demindest als "Scheingesellschafter". Ber Beklagte ist dieser Auffassung mit der Behauptung entgegengetreten, er sei nicht Gesellschafter, sondern nur Geldgeber oder allenfalls stiller Teilhaber und Bevollmächtigter des alleinigen Geschäftsinhabers gewe- sen und auch nur als solcher gegenüber ^Ler Klägerin aufgetreten» Bie Klägerin habe von Anfang an gewußt oder jedenfalls wissen müssen, daß sie es mit dem Geschäft eines Einzelkaufmanns zu tun habe. Von seinem Ausscheiden habe sie schon Mitte Juli 1958, spätestens aber am 7. Oktober 1958, durch erfahren. Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Ober-landcsgericht hat ihr stattgegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte nach § 128 HGB als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit für die Klageforderung. Hierbei sieht es für die Präge, in welcher Rechtsform der Beklagte und das Geschäft ,fHosen-H^JB^M betrieben hätten, nicht den Willen der beiden Vertragspartner, sondern nur den objektiven Sachverhalt als maßgebend an. Unter diesem Gesichtspunkt unter- „ sucht es zunächst, was der Beklagte und im Vertrag vom 27- September 1955 vereinbart und wie sie ihre spätere Zusammenarbeit tatsächlich gestaltet haben, und kommt hiernach zu dem Ergebnis, die Vertragsparteien hätten eine Gesellschaft, und zwar eine Außengesellschaft, miteinander betrieben. Daß der Beklagte nicht nur stiller Gesellschaftei gewesen sei, entnimmt das Berufungsgericht der Geschäftstätigkeit des Beklagten nach außen, seiner vertraglichen Befugnis zu selbständigen Einkäufen, seinem gemeinschaftlichen Handeln mit im Bankverkehr und anderer- seits der Tatsache, daß H^m^ Befugnisse im Verkehr mit Lieferanten und Banken beschränkt gewesen seien. Ein solches Auftreten des stillen Teilhabers nach außen und eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsinhabers seien, so meint das Berufungsgericht, bei einer stillen Gesellschaft begrifflich ausgeschlossen. Diese Ausführungen sind3 wie die Revision mit Recht rügt, aus Rechtsgründen nicht haltbar. Zwar ist es richtig, daß die Entstehung und der Port-bestand einer offenen Handelsgesellschaft in bestimmter Hinsicht vom Willen der Gesellschafter unabhängig sind (BGHZ 52, 307, 310 u.a.m.). Das setzt aber immer voraus, daß die Gesellschafter, eine Außengesellschaft errichtet haben und demgemäß auch außen als Gesellschafter aufgetreten sind* Anders ist es dagegen bei der Präge, ob es sich im Einzelfall bei einer Gesellschaft um eine Außengesellschaft oder um eine Innengesellschaft handelt« Pür die Beantwortung dieser Präge kommt es in erster Linie auf den erklärten Willen der Gesellschafter an, also darauf, v/ie sie nach den getroffenen Vereinbarungen ihre gesellschaftlichen Beziehungen zueinander gestaltet haben. Biesen für die Entscheidung wesentlichen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht verkannt, indem es davon ausging, daß auch für die Präge nach dem Vorliegen einer Außen- oder einer Innengesellschaft nicht der Wille der Vertragspartner, sondern nur der objektive Sachverhalt maßgeblich sei. Bie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei auch im Außenverhältnis vertretungsberechtigter Gesellschafter und nicht nur stiller Teilhaber und Bevollmächtigter gewesen, ist offenbar wesentlich durch den Umstand beeinflußt, daß der Beklagte nach dem Vertrag vom 27. September 1955 nicht nur wirtschaftlich in erheblichem Umfang an dem Geschäft "Hosen-I^UBT beteiligt war, sondern auch rechtlich eine sehr starke Stellung gegenüber hatte. Aber eine solche atypische Ge- staltung der Vertragsbeziehungen läßt noch nicht darauf schließen, daß zv/ischen dem Beklagten und in Wirk- lichkeit eine Außengesellschaft bestanden habe. Benn wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, sind die Gesellschafter einer Innengesellschaft bei der Gestaltung ihrer inneren Rechtsbeziehungen weitgehend frei. So können sie namentlich den stillen Gesellschafter im Innenvorhältnis an der Geschäftsführung beteiligen, ja ihm sogar den entscheidenden Einfluß auf die Geschäftsführung einräumen, ohne daß sein gesellschaftlicher Beitrag dadurch den Charakter einer stillen Beteiligung verliert, solange die Gesellschaft nicht auch nach außen als solche hervortreten soll (BGHZ 8, 157, 160; BGH LM BGB § 705 Hr. 11; \M 1961, 574)« Das Berufungsgericht meint allerdings, die vertraglichen Befugnisse des Beklagten hätten sich nicht auf das Innenverhältnis beschränkt, sondern auch die äußere Vertretungsmacht umfaßt, und zwar in dem Sinne, daß der Beklagte unmittelbar auf Grund seiner durch den Gesellschaft s vertrag begründeten Rechtsstellung ermächtigt gewesen sei, für die Gesellschaft - und nicht nur für Hoerning als den Geschäftsinhaber - rechtsgeschäftlich zu handeln. Die tatsächlichen Umstände, die es zur Begründung dieser Auffassung anführt, reichen hierfür jedoch nicht aus, wobei zu beachten ist, daß sich aus der Gestaltung des Innenverhältnisses keine Vermutung für das Vorliegen einer Außengesellschaft herleiten läßt (BGHZ 12, 308, 315; BGH IM BGB § 705 Nr. 11). Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Annahme, der Beklagte sei vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Außengesellschaft und nicht nur Bevollmächtigter H^HHB gewesen, auf die Vereinbarungen unter IV 1 des Vertrages vom 27« September 1955, wonach H^||^ lediglich zu Barverkäufen ermächtigt war, sonstige Geschäftsangelegenheiten hingegen nur gemeinschaftlich mit dem Beklagten erledigen dxirfte, wogegen der Beklagte allein befugt sein sollte, für das Geschäft einzukaufen und zu korrespondieren. Diese Abreden lassen sich jedoch auch so auf fassen, daß Hoerning bei allen geschäftlichen Handlungen, soweit sie nicht den Ladenverkauf betrafen, im Innenverhältnis an die Zustimmung oder einen ausdrücklichen Auftrag des Beklagten gebunden sein sollte, und daß mithin lediglich die Geschäftsführungsbefugnis nicht aber seine rechtliche Fähigkeit, sich als Geschäftsinhaber selbst zu vertreten, in der angegebenen Weise beschränkt war. Mit dieser naheliegenden Auslegungsmöglichkeit hätte sich das Berufungsgericht umsomehr auseinandersetzen müssen, als der Vertrag sonst an keiner Stelle den Willen der Vertragschließenden erkennen läßt, ihre Rechtsbeziehungen so zu gestalten, wie es bei einer AußengeSeilschaft und insbesondere einer offenen Handelsgesellschaft üblich und notwendig ist. So fehlt es nach dem Vertrag, vor allem auch nach der Regelung der Gewinnverteilung unter IV 2, an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte und ihre beiderseitigen Beiträge für das Geschäft mit einem bestimmten Betrag als Einlagen bewertet und auf dieser Grundlage für jeden der beiden Gesellschafter ein besonderes Kapitalkonto geführt hätten. In dieser Hinsicht hätten die Ge-schäftsbilanzen, die das Berufungsgericht nicht verwertet hat, weitere Aufschlüsse geben können. Sollten nach diesen Bilanzen lediglich - wie nach den Umständen zu vermuten ist - die wirtschaftlichen Leistungen des Beklagten auf einem für ihn geführten Einlagekonto verbucht worden sein, so v/äre dies ein wesentliches Anzeichen für die Vereinbarung einer Innengesellschaft. Hinzu kommt, daß der Beklagte und nach ihrer ausdrücklichen Erklärung unter IV 3 und 6 des Vertrages die Gründung einer (bürgerlich-rechtlichen oder handelsrechtlichen) Außengesellschaft von einer späteren Entschließung des Beklagten und damit von einer Änderung des bisherigen Rechtszustandes abhängig gemacht haben. Sie haben also ihr Rechtsverhältnis, wie es durch die Beteiligung des Beklagten an dem bis dahin von Hoerning allein betriebene: Geschäft entstanden war, nicht sogleich zu einer Außenge-sellochaft ausgestalten wollen, sondern diesen weiteren Schritt einer künftigen Vertragsänderung Vorbehalten« Damit haben sie ihr vertragliches Einvernehmen zu dem Ausdruck gebracht, daß zunächst nach außen hin alleiniger Geschäftsinhaber bleiben, der Beklagte also vorerst nur still beteiligt sein sollte. Diese Auffassung von der Art ihrer Vertragsbeziehungen haben sie in dem späteren Aufhebungsvertrag vom 6« Juni 1958 mit aller Deutlichkeit wiederholt. Das Berufungsgericht hat diesen Äußerungen der Vertrj schließenden deshalb keinen Wert beigemessen, weil es auf dem Standpunkt steht, auf den Willen der Beteiligten kommt es für die Präge, ob sie in der Rechtsform einer Innenoder einer Außengesellschaft zusammengearbeitet hätten, überhaupt nicht an« Diese Ansicht trifft aber, wie eingan* ausgeführt wurde, nicht zu. Nur dann könnten jene vertraglichen Erklärungen lediglich als Ausdruck einer irrigen und deshalb unmaßgeblichen Rechtsansicht auf gef aßt werden. wenn sie in einem offenbaren Widerspruch zu dem sonst Vereinbarten stünden, wenn also der übrige Vertragsinhalt deutlich genug auf die Vereinbarung einer Außengesellscha:» hinwiese. Das war aber nach dem oben Gesagten nicht der Pall. Die schriftlich niedergelegten eigenen Vorstellungei der Vertragschließenden von der Art ihres Rechtsverhältnisses können daher bei der Präge, ob sie unter IV 1 des Vertrages nur die Geschäftsführung geregelt oder auch eine gesellschaftliche Vertretungsmacht begründet haben, nicht außer Betracht bleiben. Eine Bestätigung für seine Auffassung, der Beklagte sei Gesellschafter einer mit betriebenen Außen- 10 - gesellschaft gewesen, meint das Berufungsgericht darin zu finden, daß der Beklagte tatsächlich auch nach außen hin v/eitgehend für das Geschäft tätig geworden ist, insbesondere den Schriftwechsel mit der Klägerin überwiegend geführt hat, ohne kundzutun, daß er nur als Bevollmächtigter Hoernings handleo Eine so ausschlaggebende Bedeutung kann jedoch dem äußeren Verhalten des Beklagten bei der Beurteilung seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht beigelegt werden» Kur dann käme das äußere Auftreten des Beklagten als ein Anzeichen für das Vorliegen einer Außengesellschaft in Betracht, wenn es auf Grund der sonst vorliegenden Umstände als Auswirkung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung angesehen werden könnte, wonach der Beklagte berechtigt gewesen wäre, nach außen im Kamen einer mit bestehenden Gesellschaft zu handeln. Eür diese Annahme fohlt es aber nach dem bisher feststehenden Sachverhalt an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten am Eingang des Ladengeschäfts ein Schild mit der Aufschrift "Inhaber Heinz angebracht gewesen ist, und zwar noch nach dem 'Abschluß des Vertrages vom 27. September 1955* 11 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte der Klägerin als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, läßt sich hiernach mit den bisherigen Beststellungen nicht halten* Da auch die Frage, ob der Beklagte für den Pall, daß er nur stiller Gesellschafter gewesen ist, aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins oder dem der Kredittäuschung haftet, nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden kann, war die Sache an das Berufungsgericht und zwar zweck-mäßigerweise an einen anderen Senat zurückzuverweisen* Die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Kostenentscheidung bleibt ebenfalls dem Berufungsgericht überlassen* Dr* Pischer Dr* Nörr Bieseeke Dr* Schulze Pieck