Ei Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11• März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Heimann-Tro3ien, Br» Dörr, Liesecke .und Dr« Schulze für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Der Kläger ist durch Beschluß der Gesellschafter-Versammlung der verklagten Kommanditgesellschaft vom 25- Januar 1959 als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden» Er hat beantragt festzustellen, daß der Ausschließungsbeschluß unwirksam sei« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen« Da der Kläger eindeutig die Gesellschaft verklagt hat, war die Klage abzuweisen, ohne daß die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses nachgeprüft werden konnte» Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES g ZR 205/62 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Mars 1965 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Architekten Franz !Ave., I! Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Franz R vertreten durch die. Witwe Margarethe R( ______K.Gr. RI »ersönlich haftende GeselQsehafterin geb. Ei Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11• März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Heimann-Tro3ien, Br» Dörr, Liesecke .und Dr« Schulze für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesv/ig vom 2?« Juni 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist durch Beschluß der Gesellschafter-Versammlung der verklagten Kommanditgesellschaft vom 25- Januar 1959 als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden» Er hat beantragt festzustellen, daß der Ausschließungsbeschluß unwirksam sei« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger die Klage weiter« Das Berufungsgericht hält den Ausschließungsbeschluß für wirksam. Ob das richtig ist, kann in diesem Rechtsstreit nicht nachgeprüft werden. Die Frage, ob der Klager wirksam aus der Beklagten -3- ausgeschlossen ist, deckt sich mit der Frage, ob er noch Gesellschafter ist. Sie betrifft den personellen Bestand der Gesellschaft und damit die Grundlage des Gesellschafts-Vertrages o Barum ist sie der Disposition der Gesellschaft und ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter entzogen (vgl. BGHZ 30, 197 = WM 1959, 903; BGH WM 1964, 767; 1965, 14)* Die Klage eines Gesellschafters festzustellen, daß seine Ausschließung unwirksam sei, ist gegen die Gesellschafter und nicht gegen die Gesellschaft zu richten. Da der Kläger eindeutig die Gesellschaft verklagt hat, war die Klage abzuweisen, ohne daß die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses nachgeprüft werden konnte» Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen» Dr. Kuhn Br. Heimann-lrosien Br. Korr Liesecice Br. Schulze