Beklagten und Eevisionsbeklagtei Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Fischor und der Bundesrichter Dr0 Nörr? Die Erben des Klägers beantragen nunmehr, unter teilv/oiser Abänderung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat, mit der Maßgabe? An diesem Tage wurde die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern auch beendet0 Alleiniger Schuldner des Aefindüngsanspruchs und alleiniger Inhaber des Gesellschaftsvermögens wurde der beklagte® Dieser wohnte im Gebiet der DM/West® Hier befand sich unstreitig auch Vermögen der Gesellschaft, und hier sind alle Streitigkeiten zwischen den Parteien und im Jahre 1951 sogar zwischen dem beklagten und der Gesellschaft geführt werden, nachdem der beklagte zuvor durch einstweilige Verfügung der Gesellschaft einen in München lebenden Geschäftsführer hatte bestellen lassen® Unter diesen Umständen fehlt jeder objektive Anknüpfungspunkt für die Annahme, der Anspruch des Klägers könnte in BM/Qst entstanden sein® Dabei ist unerheblich, daß die Gesellschaft am Auseinandersetzungsstichtag, dem 18® Dezember 1944, ihren Sitz im späteren Gebiet der DM/Ost hatte; denn die Verhältnisse der Gesellschaft an diesem Tage sind nur für die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens maßgeblich® V* Sollte der Aufrechnungseinwand des Beklagten teilweise begründet sein und sollte dadurch das Auscinandersetzungsguthaben unter 200*000 DM sinken, so wird das Berufungsgericht die weitergehende Klage abweisen müssen; denn das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Revision mit Recht abgelehntP dem Abfindungsguthaben noch einen Geschäftswert hinzu zurechne n* wenn nicht sogar fast ausschließlich, zur Rentabilität der Gesellschaft beigetragen gehabt* Er habe überdies das Geheimrezept für den Zahnzeraent FP und PP 7 ebenso gekannt wie der Beklagte, und es sei damit zu rechnen gewesen, daß der Kläger dem Beklagten schon in Kürze als Wettbewerber gegenübertreten werde« bol dieser Sachlage lasse sieh ein Firmenwert Ziffern * mäßig nicht mehr erfassen Die spätere Entwicklung zeige zudem, daß der Kläger die wesentlichen Bestandteile des Firmenwerts bis in die neueste Zeit selbst nutzeo So verwerte er das Geheimrezept und die Kenntnis von Kundschaft und Absatzmärkten, die er durch die Weiterführung des Gesellschaftsunternehmens in Westdeutschland bis nach 1951 erlangt habe, und genieße die Vorteile $ die sich aus der Ähnlichkeit seiner heutigen Firma ^ E« MflHHVund Coö" Der Firmenwert wurde hier nicht, wie vielfach, auch durch die Organisation des Unternehmens und seine Lage oder die Beziehungen zu Lieferanten und Arbeitskräften bestimmt, sondern nur - wenn man von dem später noch zu erörternden Wert der Bezeichnungen FP und FP 7 absieht -- durch die Geschäftserfahrungen;, die Beziehungen zur Kundschaft,, die Kenntnis des Geheimrezepts und die Möglichkeit, Zahnzementc unter der Firma der Gesellschaft oder einem ähnlich klingenden, auf eine der Parteien hinweisenden Firmennamen zu verkaufen* Tiesen Firmenwert:;, aber konnte und wollte sich der Kläger* wie aus den Feststellungen des Berufungs • gerichts hervorgeht * auch nach seinem Ausschluß aus der Gesellschaft nutzbar machen* Er durfte das axieh; denn dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist es nicht verboten* die geschäftlichen Erfahrungen und sonstigen Kenntnisse zu verwerten* die er auf rechtmäßige Weise in der Gesellschaft erlangt hat, und der Kläger war«, wie nach seinem vom Beklagten nicht bestrittenen Vor-trag rechtskräftig feststeht, auch befugt, sich der Firma Z0HmKG, E* MfllHBI und Co* zu bedienen, obwohl diese Bezeichnung den Schluß zuließ, der Inhaber der neuen Firma sei früher Mitinhaber der LflHBHHfc2®BBBBHHBBgesellschaft gewesen, und seine Erzeugnisse seien den Zahnzementen FP und FP 7 gleichwertig* In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch zuungunsten des Klägers verwerten, daß die Rentabilität des Unternehmens wesentlich, v/onn nicht sogar fast ausschließlich auf seiner Person und seinen kaufmännischen Kenntnissen und Beziehungen beruht hatte, der Kläger also alsbald zu einem besonders gefährlichen Wettbewerber des beklagten werden mußteo Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung mit dem Hinweis, daß auch der beklagte lange Zeit, nämlich während der Einberufung des Klägers zu dem Wehrdienst, die Geschäfte der Gesellschaft geführt habe* Daraus ergab eich aber nicht, daß der beklagte ein ebenso tüchtiger Kaufmann wie der Kläger war; denn der Aufbau eines Unternehmens ist im allgemeinen schwieriger als seine spätere Leitung* Mit Rücksicht auf alle diese in der Person und in den Verhältnissen des Klägers liegenden Umstände brauchte das berufungsgericht den Kläger am Firmen» wert nicht zu beteiligen, selbst wenn ein Käufer etwas dafür gezahlt haben würdeo VIo Nach alledem muß das -öerufungsurteil aus den oben III und IV erörterten Gründen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das -Berufungsgericht zurückverwiesen werdenö soweit dieses zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat*
022 BUNDESGERICHTSHOF 2060 IM NAMEN DES VOLKES II_ ZR_205/6i URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18o Februar 1965 Heil 2 J us tizobersekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2o 3 o 4 o 50 6 o 7 o 8o in ungeteilter Erbengemeinschaft Kläger und Revisionskläger3 - Prozeßbevollmächtigter: gegen ~ Prozeßbcvollmächtig!er: Beklagten und Eevisionsbeklagtei Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Fischor und der Bundesrichter Dr0 Nörr? Dr® Bukow? Dr0 Schulze und Fleck für Hecht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 2o Zivilsenats de3 Kammergerichts in Berlin vom 20» Oktober 1961 aufgehoben? soweit das Kammergericht zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat* Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat0 Von Rechts wegen Tatbestand: Die ursprünglichen Parteien? weiterhin Kläger und Beklagtet genannt? sind während des Rechtsstreits verstorben Sie waren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft? die ihren Sitz im heutigen Ostberlin hatte und sich mit der Herstellung und dom Vertrieb von Zahnzementen befaßte0 Im Jahre 1944 kam es zu Zerwürfnissen zwischen den Gesellschaftern,, Daraufhin erhob jeder-gegen den anderen Klage aus § 142 HGBC - 3 « Durch ein am 10 Oktober 1952 rechtskräftig gev/ordo nes Urteil wurde der beklagte für berechtigt erklärt, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen«. Im Anschluß daran hat der Kläger seinen Abfindung^ anspruch mit mehreren Teilklagen geltend gemachto 7 «,000 DM und 53°746,85 DM sind ihm bereits rechtskräftig zugesprochen worden«, Runmehr verlangt er weitere 2000000 DM«, Das Landgericht hat seiner Klage stattgegebon und eine von dem beklagten erhobene Widerklage abgev/iosen«, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung dos •Beklagten - unter deren Zurückweisung im übrigen -auch die Klage abgewiesen» Hachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, ist über den Rachlaß des Beklagten das Konkursverfahren er» öffnet worden«» Daraufhin haben die Erben des Klägers die Forderung zur Konkurstabollo angemeldet«, Der verklagte Konkursverwalter hat die Forderung bestritten» Die Erben des Klägers beantragen nunmehr, unter teilv/oiser Abänderung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat, mit der Maßgabe? daß der Anspruch von 200»000 DM nebst 109*893?31 DM Zinsen zur Konkurstabelle festgestellt wird«, Der Konkursverwalter bittet um Zurückweisung der Revision» a Ent s che i dungsgründe Io Auch in der Revisionsinstanz kann das unterbrochene Verfahren gegen den Konkursverwalter aufgenommen und der Klagantrag der veränderten Sachlage angepaßt werden (vglo Mentzcl/Kuhn* KO 7* Auflo § 146 Anm* 16)3 wie es die Erben des Klägers getan haben«, IIo Soweit die Revision das Berufungsurteil nicht angreift ? läßt dieses keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen* IIXo Ras Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen* weil der Kläger seinen Abfindungsanspruch nur in DM/Ost geltend machen könne* Es hat ausgeführt9 entscheidend für die Frage* nach welchem WährungsStatut sich die Forderung richte? sei der Sitz der Gesell- . Schaft bei der Währungsumstellung; denn der Abfindungsanspruch sei am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen* und es sei überdies bei der Erforschung des hypothetischen parteiwillens oder bei der Feststellung eines objektiven Anknüpfungspunkts davon auszugehen* daß die Abfindung in der Regel nur aus Gesellsehaftsmitteln gezahlt werden könne* Zur Zeit der Währungumstellung aber habe die Gesellschaft ihren Sitz im sowjetischen Sektor Berlins gehabt* so daß der Anspruch auf DM/Ost umgestellt worden sei* Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen* Der Abfindungsanspruch des Klägers ist erst mit der Rechtskraft des Übernahmeurtoils am 1* Oktober ?952 5 - entstanden, wie der Senat schon indem Vertragshilie« verfahren der Parteien im Beschluß vom 24* März I960 =* II Zb 2/60 - (\VM I960, 846) hervorgehoben hato Für die Frage, ob der sich auf der Grundlage der RM~-Währung ergebende Abfindungsanspruch in DM/West oder DM/Ost anzusetzen ist, kommt es deshalb nicht auf die Verhältnisse zur Zeit der Währungsumstellung, sondern auf diejenigen am 1® Oktober 1952 am • An diesem Tage wurde die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern auch beendet0 Alleiniger Schuldner des Aefindüngsanspruchs und alleiniger Inhaber des Gesellschaftsvermögens wurde der beklagte® Dieser wohnte im Gebiet der DM/West® Hier befand sich unstreitig auch Vermögen der Gesellschaft, und hier sind alle Streitigkeiten zwischen den Parteien und im Jahre 1951 sogar zwischen dem beklagten und der Gesellschaft geführt werden, nachdem der beklagte zuvor durch einstweilige Verfügung der Gesellschaft einen in München lebenden Geschäftsführer hatte bestellen lassen® Unter diesen Umständen fehlt jeder objektive Anknüpfungspunkt für die Annahme, der Anspruch des Klägers könnte in BM/Qst entstanden sein® Dabei ist unerheblich, daß die Gesellschaft am Auseinandersetzungsstichtag, dem 18® Dezember 1944, ihren Sitz im späteren Gebiet der DM/Ost hatte; denn die Verhältnisse der Gesellschaft an diesem Tage sind nur für die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens maßgeblich® IV® Obwohl danach der Beklagte das Abfindungsguthaben - 6 in DM/West auszahlen muß und obwohl das Berufungs^ gericht dieses Guthaben auf 290*824?60 -> 78*352,98 -212o47%62 DM errechnet hat, muß die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiesen werden; denn das Berufungsgericht hat die Forderungen., mit denen der Beklagte aufrechnet, nicht abschließend geprüft, sondern hat zu ihnen nur beiläufig Stellung genommen* V* Sollte der Aufrechnungseinwand des Beklagten teilweise begründet sein und sollte dadurch das Auscinandersetzungsguthaben unter 200*000 DM sinken, so wird das Berufungsgericht die weitergehende Klage abweisen müssen; denn das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Revision mit Recht abgelehntP dem Abfindungsguthaben noch einen Geschäftswert hinzu zurechne n* Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, am 18o Dezember 1944 habe der Umstand, daß die Gesellschaft vorher hohe Reingewinne erzielt habe, keine maßgebliche Rolle gespiolt; denn die günstige Entwicklung der Gesellschaft sei eine Folge des Krieges gewesen* Die Gesellschaft habe Ende ^944 den großen Bxportmarkt auf dem Balkan bereits verloren gehabt und habe auch mit dem Verlust der anderen Auslandsmärkte und der Wehrmaehtsaufträge rechnen müssen* Überdies habe gerade der Klager durch seine Person., seine kaufmännischen Kenntnisse und Beziehungen wesentlich., wenn nicht sogar fast ausschließlich, zur Rentabilität der Gesellschaft beigetragen gehabt* Er habe überdies das Geheimrezept für den Zahnzeraent FP und PP 7 ebenso gekannt wie der Beklagte, und es sei damit zu rechnen gewesen, daß der Kläger dem Beklagten schon - 7 in Kürze als Wettbewerber gegenübertreten werde« bol dieser Sachlage lasse sieh ein Firmenwert Ziffern * mäßig nicht mehr erfassen Die spätere Entwicklung zeige zudem, daß der Kläger die wesentlichen Bestandteile des Firmenwerts bis in die neueste Zeit selbst nutzeo So verwerte er das Geheimrezept und die Kenntnis von Kundschaft und Absatzmärkten, die er durch die Weiterführung des Gesellschaftsunternehmens in Westdeutschland bis nach 1951 erlangt habe, und genieße die Vorteile $ die sich aus der Ähnlichkeit seiner heutigen Firma ^ E« MflHHVund Coö" mit der Gesellschaftsfirma (X gesellschaft E« und Dr« ergäben«» Dem ist im Ergebnis beizutreten« Io Die Parteien haben zwar schon bald nach Kriegsende wieder arbeiten und Gewinne erzielen können« Das ist eber auf längere Sicht nur möglich gewesen, weil sie die Produktion im Laufe der Zeit an andere Orte verlegt haben, wie der Kläger selbst vorträgt« 2o Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Zukunftsaussichten trotzdem günstiger gewesen sind, als das Berufungsgericht angenommen hat« Mit Rücksicht darauf wäre ein Käufer des Unternehmens o wenn sich die Gesellschafter verpflichtet hätten, jegliche Konkurrenz zu Unterlassen, vielleichtauch am 180 Dezember 1944 bereit gewesen, auf den Firmen-wert einen erheblichen betrag zu zahlen« Darauf kommt es jedoch für die Auseinandersetzung der Parteien nicht an« *• 8 ~ X 7 Der Firmenwert wurde hier nicht, wie vielfach, auch durch die Organisation des Unternehmens und seine Lage oder die Beziehungen zu Lieferanten und Arbeitskräften bestimmt, sondern nur - wenn man von dem später noch zu erörternden Wert der Bezeichnungen FP und FP 7 absieht -- durch die Geschäftserfahrungen;, die Beziehungen zur Kundschaft,, die Kenntnis des Geheimrezepts und die Möglichkeit, Zahnzementc unter der Firma der Gesellschaft oder einem ähnlich klingenden, auf eine der Parteien hinweisenden Firmennamen zu verkaufen* Tiesen Firmenwert:;, aber konnte und wollte sich der Kläger* wie aus den Feststellungen des Berufungs • gerichts hervorgeht * auch nach seinem Ausschluß aus der Gesellschaft nutzbar machen* Er durfte das axieh; denn dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist es nicht verboten* die geschäftlichen Erfahrungen und sonstigen Kenntnisse zu verwerten* die er auf rechtmäßige Weise in der Gesellschaft erlangt hat, und der Kläger war«, wie nach seinem vom Beklagten nicht bestrittenen Vor-trag rechtskräftig feststeht, auch befugt, sich der Firma Z0HmKG, E* MfllHBI und Co* zu bedienen, obwohl diese Bezeichnung den Schluß zuließ, der Inhaber der neuen Firma sei früher Mitinhaber der LflHBHHfc2®BBBBHHBBgesellschaft gewesen, und seine Erzeugnisse seien den Zahnzementen FP und FP 7 gleichwertig* In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch zuungunsten des Klägers verwerten, daß die Rentabilität des Unternehmens wesentlich, v/onn nicht sogar fast ausschließlich auf seiner Person und seinen kaufmännischen Kenntnissen und Beziehungen 9 beruht hatte, der Kläger also alsbald zu einem besonders gefährlichen Wettbewerber des beklagten werden mußteo Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung mit dem Hinweis, daß auch der beklagte lange Zeit, nämlich während der Einberufung des Klägers zu dem Wehrdienst, die Geschäfte der Gesellschaft geführt habe* Daraus ergab eich aber nicht, daß der beklagte ein ebenso tüchtiger Kaufmann wie der Kläger war; denn der Aufbau eines Unternehmens ist im allgemeinen schwieriger als seine spätere Leitung* Mit Rücksicht auf alle diese in der Person und in den Verhältnissen des Klägers liegenden Umstände brauchte das berufungsgericht den Kläger am Firmen» wert nicht zu beteiligen, selbst wenn ein Käufer etwas dafür gezahlt haben würdeo 3« Die Revision kann dem nicht entgegenhalton«, daß das Berufungsgericht wenigstens den Wert der international geschützten Marken FF und FP 7 hätte berücksichtigen müssen* Die Ausführungen des Berufung gerichts sind dahin zu verstehen, daß dem Beklagten Ende 1944 im Konkurrenzkampf mit dem Kläger auch die Verwendung der genannten Bezeichnungen nichts genützt haben würde* Diese Feststellung ist unter den obwaltenden Umständen nicht zu beanstanden* Dabei ist ohne Belang, daß die Bezeichnungen später vielleicht auch im Y/ettbewerb der Parteien vorübergehend wieder einen Wert erlangt haben; denn daß dieser Fall eintreten werde, konnte Ende 1944 niemand erwarten* 4* Unerheblich ist schließlich, daß das Berufungs gericht von dem Sachverständigengutachten abgewiehexi ist* Das war aus Rechtsgründen erforderlich, weil der - *?0 • > *1 Sachverständige die ohen Ziffo 2 erörterten besonderen Verhältnisse der Parteien außer acht gelassen hatte0 VIo Nach alledem muß das -öerufungsurteil aus den oben III und IV erörterten Gründen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das -Berufungsgericht zurückverwiesen werdenö soweit dieses zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat* -Dei seiner neuen Entscheidung wird das Jborufungr--gericht auch Uber die Kosten des Bevisionsverfahrcns zu befinden haben* Br* Fischer bundesriehter Br* NÖrr Dr0 bukow ist ortsabwesend und daher verhindert zu unters ehre iben * t>r<, Fischer Schulze Flock