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BGH · II ZR 205/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 205/60

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3» November I960 aufgehoben. Die Klägerin, die ihre bis dahin zu dem Betrieb eines Hundefutter-Einzelhandelsgeschäft benutzten Geschäftsräume aufgeben mußte, mietete von der Beklagten durch Vertrag vom 9» April 1957 entsprechende Räume in deren Grundstück Die Parteien vereinbarten eine vierteljährliche Kündigungsfrist, Am 23» Mai 1957 schlossen sie mit Wirkung vom I, Mai 1957 zunächst auf die Dauer von drei Jahren einen Gesellschaftsvertrag über den gemeinsamen Betrieb des Hundefutter-Einzelhandelsgeschäfts. Sie hat inzwischen den Gesellschaftsvertrag und ein zwischen ihr und der Klägerin bestehendes Mietverhältnis über die Räume P^pstr. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie aus dem Betrieb hinausdrängen und deshalb zu einem Zeitpunkt, als die Räumung des Grundstücks Pflpstr. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Mietvertrag über das Grundstück PpDstr. In dem Verhalten der Beklagten sieht sie eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht und eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten, da die Beklagte entgegen § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsverlegung ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung vorgenommen habe. 2. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß die Beklagte das von den Parteien gemeinschaftlich betriebene Hundefutter-Einzelhandelsgeschäft eigenmächtig in das Haus PM^straße B verlegt hat. Im übrigen hätte die Klägerin auf jeden Pall auch die ursprünglichen Räume verloren, da sie, die Beklagte, zur Kündigung berechtigt gev/esen sei und auch gekündigt habe. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft sei zwar durch die Verlegung der Geschäftsräume kein Schaden entstanden, die Klägerin sei aber unmittelbar durch die Beklagte geschädigt worden, da sie nach Beendigung der Gesellschaft keine Mieträummehr besessen habe, während sie den immittelbaren Besitz an Hieträumen in die Gesellschaft eingebracht habe. Sie hätte ihrer Pflicht als Gesellschafterin entsprechend bei der Beschaffung neuer Räume nicht nur ein Untermietrecht, sondern ein Mietrecht für die Klägerin begründen müssen, um es ihr zu ermöglichen, nach Auflösung der Gesellschaft das Unternehmen allein weiterzubetreiben. Den Schadensersatz müsse die Beklagte in natura dadurch erbringen, daß sie der Klägerin die Mietrechte und den Besitz an den von ihr gemieteten Räumen Pflpstr. der etwa der Gesellschaft entstanden wäre* Ein solcher Anspruch ginge auch nur auf Leistung an die Gesellschaft und könnte nach Auflösung der Gesellschaft nicht selbständig geltend gemacht werden* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Gesellschaft durch die Verlegung der Geschäftsräume auch kein Schaden entstanden, da es offensichtlich für den Ertrag des von der Gesellschaft betriebenen Geschäfts unerheblich war, ob sich die Geschäftsräume im Hause Pfllfcstr. Die Klägerin verlangt vielmehr Ersatz des Schadens, der ihr allein dadurch entstanden sei, daß die Beklagte, wie sic meint, unter Verletzung ihrer Treuepflicht die neuen Geschäftsräume nicht auf ihren, der Klägerin, Namen gemietet und daß sie die Geschäftsräume ohne ihre, der Klägerin, vorherige Zustimmung verlegt habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, ka: die Klägerin daher solche Ansprüche unabhängig davon erheb-ob eine Auseinandersetzung der Gesellschaft überhaupt noch durchgeführt werden muß. Ein Gesellschafter kann einen Anspruch, der ihm, wie im vor liegenden Pall, unabhängig von der Auseinandersetzung geger-einen Mitgesellschafter unmittelbar zusteht, nicht dadurch verlieren, daß dieser Gesellschafter die den Schadensersatz begründende Handlung nicht nur als Gesellschafter, sondern zugleich in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesel schafter begangen hat. habe kraft ihrer auch der Klägerin gegenüber bestehenden Treuepflicht dafür sorgen müssen, daß die neuen Geschäftsräume, in die das Geschäft verlegt worden sei, auf den Namen der Klägerin hätten angemietet werden müssen* Mit dem Berufungsgericht ist entgegen den Zweifeln der Revision davon auszugehen, daß nicht nur bei der OHG, sondern auch bei der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die vertraglichen Pflichten eines Gesellschafters gegenüber den anderen Gesellschaftern in einem besonderen Maße von der Treuepflicht bestimmt sind (RGZ 162, 394; BGH, WM 1958, 777; 32 ff)* Es ist aber zu beachten, daß der einzelne Gesellschafter sich im Gesellschaftsvertrag nicht etwa verpflichtet hat, auch die Interessen seiner Mitgesellschafter zu wahren und deren persönliche Ziele zu unterstützen (OGHZ 4, 73)« Sein Interesse braucht nicht hinter das Interesse der übrigen Gesellschafter zurückzutreten* Entscheidend bleibt die Verpflichtung des Gesellschafters, den gemeinsamen Zweck zu fördern* Die Treuepflicht gegenüber dem anderen Gesellschafter besteht daher nur insoweit, als das aus dem Gesellschaftszweck und der Zusammenarbeit der Gesellschaft zu folgern ist (RGRK aaO)« der Auflösung der Gesellschaft die Mieträume an sich zu ziehen« Zwar war die Klägerin berechtigt, hei der Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung - und zwar nach § 8 des Gesellschaftsvertrages, gleichgültig, durch welche Partei gekündigt wurde - das Geschäft^ zu übernehmen. Solange die Beklagte in diesem Pall me Geschäftsräume, eine im allgemeinen für die Rentabilität eines Geschäfts wesentliche Grundlage, an sich ziehen konnte und die Klägerin daher damit rechnen mußte, daß ein Ausscheiden der Beklagten mit einer, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, verlustreichen Verlegung des Geschäfts verbunden war, hatte die Beklagte eine starke Stellung, sowohl was die Entscheidung anlangte, ob die Gesellschaft aufgelöst werden sollte, als auch bei den Verhandlungen, die bei der Auflösung üblicherweise wegen der Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens zu erwarten waren, Biese Interessenlage wäre entscheidend verschoben, wenn die Klägerin die Geschäftsräume -unabhängig von der Beklagten hätte besitzen und bei der Auflösung der Gesellschaft daher das Geschäft im alten Rahmen hätte weiterführen können, Darauf hatte sie keinen Anspruch. 4.Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte hahe den Betrieb unter Verletzung des § 5 Ziff» 2 des Gesellschaftsvertrages verlegt, da sie für diese über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Handlung die vorherige Zustimmung der Klägerin nicht eingeholt habe«, Wegen dieser Verletzung der Geschäftsführerpflichten hält es den Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Mietrechts an den Geschäftsräumen ebenfalls für begründet» Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich angesichts des Verlangens der Stadt Hp^^B auf Räumung des Grundstücks mit der im Hintergrund stehenden Gefahr einer Enteignung um eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten handelte, wenn die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin den Betrieb aus dem Haus Pp^pstr. bei, wie die Klägerin selbst einräumt, durch die Verlegung kein Schaden entstanden ist» Wieweit die Räume für den Pall, daß die Beklagte nicht freiwillig das Grundstück P^^pstr*B geräumt hätte, im Wege der Enteignung der Gesellschaft entzogen worden wären, ist vom Berufungsgericht nicht erörterte Es hat jedoch festgestellt, daß die Beklagte die Räume gekündigt hat» Diese Kündigung mußte auf jeden Pall spätestens mit dem Ablauf des Gesellschaftsvertrages wirksam werden«, Wenn daher die Beklagte das Geschäft nicht verlegt hätte, so hätte die Klägerin ohnehin zu diesem Zeitpunkt den Besitz an den Räumen verlorene Es ist ihr daher für diesen Zeitpunkt kein Schaden entstandene Daß sie in dem vorangegangenen Zeitraum durch die Verlegung geschädigt worden sei, hat sie nicht geltend gemacht» Somit entfällt die Voraussetzung für eine von der Klägerin als Naturalersatz beanspruchte Übertragung des Mietrechts an den Räumen P^^Pstr. Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben.

GeschäftGesellschaftGrundstückGeschäftsräumeAnspruchräumenKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 705
2143 067
Schädigt ein Gesellschafter, auch ein geschäftsführender ■ Gesellschafter, durch Verletzung seiner Gesellschafter-. pflichten einen Mitgesollschafter, so kann dieser den Schädiger unmittelbar auf Leistung von Schadensersatz an sich in Anspruch nehmen. Zum Umfang der 0?reuepflicht eines Gesellschafters..
OLG Hamburg
BGH Urt. v. S. Februar 1962 - II ZR 205/60 - LG Hamburg
II 2R 205/60
Verkündet
 am 8. Februar 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Hertha S St
 gebo HaflB, H(
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Frau Babette
 GflHiBweg •,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3» November I960 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1959 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges v/erden der Klägerin auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin, die ihre bis dahin zu dem Betrieb eines Hundefutter-Einzelhandelsgeschäft benutzten Geschäftsräume aufgeben mußte, mietete von der Beklagten durch Vertrag vom 9» April 1957 entsprechende Räume in deren Grundstück
Ü, FIHBstr. •? gegen einen Mietzins von monatlich 100 DM. Die Parteien vereinbarten eine vierteljährliche Kündigungsfrist, Am 23» Mai 1957 schlossen sie mit Wirkung vom I, Mai 1957 zunächst auf die Dauer von drei Jahren einen Gesellschaftsvertrag über den gemeinsamen Betrieb des Hundefutter-Einzelhandelsgeschäfts. Danach sollten beide Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sein. Nach § 5 Abs. 2 des Vertrages bedurfte jede Gesellschafterin u.a. für Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der vorherigen Zustimmung der anderen Gesellschafterin. In § 2 Abs. 2 des Vertrages vereinbarten die Parteien, der Mietvertrag solle mit dem Gesellschaftsvertrag in der Weise gekoppelt sein, daß er nicht vor dem Gesellschaftsvertrag enden dürfe. Die Klägerin sollte ohne Rücksicht darauf, ob Gewinn erzielt wurde, im voraus monatlich 200 DM erhalten. Der Mietzins sollte hiervon nicht in Abzug gebracht, sondern als Betriebsausgabe behandelt werden. Bei der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses sollte die Klägerin gegen Abfindung der Beklagten zur Übernahme des Geschäfts berechtigt sein.
Das Grundstück P^BBstr. V war nach dem Bebauungsplan der Stadt H^BBH als Grünfläche vorgesehen. Deshalb wünschte die Stadt HflBB dessen Übereignung. Der Vertreter der Beklag-
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ten, der mit der Stadt HBHHi wegen der Übereignung des Grundstücks verhandelte, kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 1958 das Mietverhältnis. Das Grundstück wurde jedoch erst im Januar 1959 an die Stadt Hpp|^B verkauft und am 30. September 1959 auf deren Verlangen geräumt. Die Beklagte, die die Geschäfte der Gesellschaft führte, hatte inzwischen im Oktober 1958 im eigenen Namen Räume in dem Hause P^BPstr.p gemietet und den Betrieb im März 1959 dorthin verlegt.
Die Klägerin verweigert ihre Zustimmung zu der Verlegung des Betriebes, solange der neue Mietvertrag nicht auf ihren Namen umgeschrieben werde. Die Beklagte ist lediglich bereit, mit der Klägerin einen Untermietvertrag abzuschließen. Sie hat inzwischen den Gesellschaftsvertrag und ein zwischen ihr und der Klägerin bestehendes Mietverhältnis über die Räume P^pstr. p gekündigt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie aus dem Betrieb hinausdrängen und deshalb zu einem Zeitpunkt, als die Räumung des Grundstücks Pflpstr. • noch nicht erforderlich gewesen sei, das Geschäft verlegt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Mietvertrag über das Grundstück PpDstr. B hur für sie, die Klägerin, oder die Gesellschaft abschließen dürfen. In dem Verhalten der Beklagten sieht sie eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht und eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten, da die Beklagte entgegen § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsverlegung ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung vorgenommen habe. Durch die Verlegung des Geschäfts sei ihr dessen wirtschaftlicher Wert genommen worden. Hätte die Be-
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klagte sich vertragsgemäß verhalten, so hätte sie, die Klägerin, sich in der Nähe liegende Räume suchen und den Kunden-otamm mit hinübernehmen können. Infolge des Verhaltens der Beklagten sei sie jetzt gezwungen, sich ein neues Geschäft einzurichten.
Sie hat beantragt,
1.	die Beklagte wird verurteilt, dem Eintritt der Klägerin in das von der Beklagten begründete Mietverhältnis über die in HflHHI V» P®Hfc-str. gelegenen Geschäftsräume zuzustiimnen;
2.	hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß die Beklagte das von den Parteien gemeinschaftlich betriebene Hundefutter-Einzelhandelsgeschäft eigenmächtig in das Haus PM^straße B verlegt hat.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ihre Pflichten als Gesellschafterin und als Geschäftsführerin nicht verletzt, denn sie habe, um den Gesellschaftsvertrag zu erfüllen, den Verkauf ihres Grundstücks möglichst lange hinausgezögert und habe dann der Gesellschaft gleichwertige Ersatzräume zur Verfügung gestellt. Im übrigen hätte die Klägerin auf jeden Pall auch die ursprünglichen Räume verloren, da sie, die Beklagte, zur Kündigung berechtigt gev/esen sei und auch gekündigt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abv/eisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
 
Entscheidungsgründe:
I. Übertragung der Geschäftsräume.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft sei zwar durch die Verlegung der Geschäftsräume kein Schaden entstanden, die Klägerin sei aber unmittelbar durch die Beklagte geschädigt worden, da sie nach Beendigung der Gesellschaft keine Mieträummehr besessen habe, während sie den immittelbaren Besitz an Hieträumen in die Gesellschaft eingebracht habe. Die Beklag* habe aus ihrer gesellschaftlichen Treuepfiicht heraus, die sich nicht nur auf das Verhältnis gegenüber der Gesellschaf* sondern auch auf die Beziehungen zu dem Mitge Seilschaft er beziehe, die Interessen der Klägerin wahrnehmen müssen und daher nicht ohne Grund deren Mietrechte und den Besitz an den Räumen F^^str. ■ durch eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderliche Kündigung und Geschäftsverlegung vernic} ten dürfen. Damit habe sie zugleich ihre Pflichten als Geschäftsführerin verletzt, da sie zu derartigen Maßnahmen di» Zustimmung der Klägerin hätte einholen müssen. Sie hätte ihrer Pflicht als Gesellschafterin entsprechend bei der Beschaffung neuer Räume nicht nur ein Untermietrecht, sondern ein Mietrecht für die Klägerin begründen müssen, um es ihr zu ermöglichen, nach Auflösung der Gesellschaft das Unternehmen allein weiterzubetreiben. Den Schadensersatz müsse die Beklagte in natura dadurch erbringen, daß sie der Klägerin die Mietrechte und den Besitz an den von ihr gemieteten Räumen Pflpstr. ■ übertrage. Der Vermieter sei bereit, mit der Klägerin ein Mietverhältnis einzugehen.
2. Die Klägerin fordert keinen Ersatz des Schadens,
 
der etwa der Gesellschaft entstanden wäre* Ein solcher Anspruch ginge auch nur auf Leistung an die Gesellschaft und könnte nach Auflösung der Gesellschaft nicht selbständig geltend gemacht werden* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Gesellschaft durch die Verlegung der Geschäftsräume auch kein Schaden entstanden, da es offensichtlich für den Ertrag des von der Gesellschaft betriebenen Geschäfts unerheblich war, ob sich die Geschäftsräume im Hause Pfllfcstr. Wl oder £ befanden*
Die Klägerin verlangt vielmehr Ersatz des Schadens, der ihr allein dadurch entstanden sei, daß die Beklagte, wie sic meint, unter Verletzung ihrer Treuepflicht die neuen Geschäftsräume nicht auf ihren, der Klägerin, Namen gemietet und daß sie die Geschäftsräume ohne ihre, der Klägerin, vorherige Zustimmung verlegt habe. Neben den aus dem Gescllschaftsverhältnis entspringenden Ansprüchen der Gesamt-hand gegen einen einzelnen Gesellschafter gibt es Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter, die unabhängig von den Ansprüchen der Gesamthand bestehen. Soweit allerdings z.B. durch pflichtwidrige Handlung eines Geschäftsführers der Gesamthand unmittelbar ein Schaden entstanden ist, der sich über die Gewinnverteilung oder bei der Auseinandersetzung auch auf die übrigen Gesellschafter ausv/irkt, besteht kein eigener Anspruch des somit mittelbar geschädigten einzelnen Gesellschafters auf Leistung des Schadensersatzes an ihn. Ein solcher Anspruch wäre mit der Verselbständigung des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht vereinbar. Soweit aber durch eine Handlung eines Gesellschafters den Mitgesellschaftern allein ohne gleichzeitige Beeinträchtigung der Gesellschaft
 
ein Schaden entsteht, stehen ihnen Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz an sich zu (Palandt, BGB 20, Aufl. § 70 Anm. 7 d). Dabei handelt es sich neben einer möglichen une laubten Handlung um Vertragsverletzungen, denn die gesellschaftsvertraglichen Bindungen eines Gesellschafters beste hen gegenüber allen anderen Gesellschaftern. Solche Ansprü ehe gehen die Gesamthand als Gläubiger nichts an. Sie sind daher nicht Gegenstand der Auseinandersetzung der Gesamtha: (Palandt aaO § 733 Anm. 1 c; Staudinger/Kessler, BGB § 705 Anm. 75). Wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, ka: die Klägerin daher solche Ansprüche unabhängig davon erheb-ob eine Auseinandersetzung der Gesellschaft überhaupt noch durchgeführt werden muß.
Die Revision meint unter Hinweis auf die Ausführungei im Kommentar von Palandt/Gramm (§ 705 Anm. 7 d), eine sold Klage komme nur bei einer Schädigung durch einen nicht geschäftsführ enden Mitgesellschafter in Betracht. Wenn dagege ein Schadensersatzanspruch eines einzelnen Gesellschafters v/egen einer ihm durch den geschäftsführenden Gesellechaftei zugefügten Schädigung erhoben werde, so müsse die Gesellschaft verklagt v/erden. Diese Auffassung ist nicht richtig. Ein Gesellschafter kann einen Anspruch, der ihm, wie im vor liegenden Pall, unabhängig von der Auseinandersetzung geger-einen Mitgesellschafter unmittelbar zusteht, nicht dadurch verlieren, daß dieser Gesellschafter die den Schadensersatz begründende Handlung nicht nur als Gesellschafter, sondern zugleich in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesel schafter begangen hat. Dadurch kann die persönliche Haftung dieses Gesellschafters nicht entfallen.
3- Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte
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habe kraft ihrer auch der Klägerin gegenüber bestehenden Treuepflicht dafür sorgen müssen, daß die neuen Geschäftsräume, in die das Geschäft verlegt worden sei, auf den Namen der Klägerin hätten angemietet werden müssen* Mit dem Berufungsgericht ist entgegen den Zweifeln der Revision davon auszugehen, daß nicht nur bei der OHG, sondern auch bei der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die vertraglichen Pflichten eines Gesellschafters gegenüber den anderen Gesellschaftern in einem besonderen Maße von der Treuepflicht bestimmt sind (RGZ 162, 394; BGH, WM 1958, 777;
1961, 171; RGRK BGB 11* Aufl. § 705 Anm. 17; Staudinger/ Kessler, BGB Vor § 705 Randz. 32 ff)* Es ist aber zu beachten, daß der einzelne Gesellschafter sich im Gesellschaftsvertrag nicht etwa verpflichtet hat, auch die Interessen seiner Mitgesellschafter zu wahren und deren persönliche Ziele zu unterstützen (OGHZ 4, 73)« Sein Interesse braucht nicht hinter das Interesse der übrigen Gesellschafter zurückzutreten* Entscheidend bleibt die Verpflichtung des Gesellschafters, den gemeinsamen Zweck zu fördern* Die Treuepflicht gegenüber dem anderen Gesellschafter besteht daher nur insoweit, als das aus dem Gesellschaftszweck und der Zusammenarbeit der Gesellschaft zu folgern ist (RGRK aaO)«
Würde man entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts dem Standpunkt der Klägerin folgen, so würde dies im Ergebnis eine durch den gesellschaftlichen Zusammenschluß nicht bedingte Besserstellung der Klägerin bedeuten. Sie hat in die Gesellschaft den Besitz an den Geschäftsräumen eingebracht, den sie auf Grund eines Mietverhältnisses mit der Beklagten inne hatte. Die Beklagte hatte ursprünglich auf Grund der vereinbarten Kündigungsfrist die Möglichkeit, mit
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der Auflösung der Gesellschaft die Mieträume an sich zu ziehen« Zwar war die Klägerin berechtigt, hei der Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung - und zwar nach § 8 des Gesellschaftsvertrages, gleichgültig, durch welche Partei gekündigt wurde - das Geschäft^ zu übernehmen. Solange die Beklagte in diesem Pall me Geschäftsräume, eine im allgemeinen für die Rentabilität eines Geschäfts wesentliche Grundlage, an sich ziehen konnte und die Klägerin daher damit rechnen mußte, daß ein Ausscheiden der Beklagten mit einer, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, verlustreichen Verlegung des Geschäfts verbunden war, hatte die Beklagte eine starke Stellung, sowohl was die Entscheidung anlangte, ob die Gesellschaft aufgelöst werden sollte, als auch bei den Verhandlungen, die bei der Auflösung üblicherweise wegen der Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens zu erwarten waren, Biese Interessenlage wäre entscheidend verschoben, wenn die Klägerin die Geschäftsräume -unabhängig von der Beklagten hätte besitzen und bei der Auflösung der Gesellschaft daher das Geschäft im alten Rahmen hätte weiterführen können, Darauf hatte sie keinen Anspruch. Ben Interessen der Klägerin, wie sie im Hinblick auf ihre ursprüngliche Beteiligung an der Gesellschaft zu bewerten sind, war ausreichend damit gedient, daß sie die Räume, wie bisher, in Abhängigkeit von der Beklagten besaß. Für sie bildete es keinen wesentlichen Unterschied, ob ihr die Räume wie früher auf Grund eines Mietverhältnisses mit der Beklagten in deren Hausgrundstück oder auf Grund eines Mietverhältnisses mit der Beklagten als Hauptmieterin überlassen waren. Bei dieser Sachlage war die Beklagte nicht verpflichtet, die Räume in dem Haus P^l^str, ■ im Hamen der Klägerin anzu demieten.
 
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4. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte hahe den Betrieb unter Verletzung des § 5 Ziff» 2 des Gesellschaftsvertrages verlegt, da sie für diese über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Handlung die vorherige Zustimmung der Klägerin nicht eingeholt habe«, Wegen dieser Verletzung der Geschäftsführerpflichten hält es den Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Mietrechts an den Geschäftsräumen ebenfalls für begründet»
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich angesichts des Verlangens der Stadt Hp^^B auf Räumung des Grundstücks mit der im Hintergrund stehenden Gefahr einer Enteignung um eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten handelte, wenn die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin den Betrieb aus dem Haus Pp^pstr. in das Haus	• verlegte, wo-
bei, wie die Klägerin selbst einräumt, durch die Verlegung kein Schaden entstanden ist» Wieweit die Räume für den Pall, daß die Beklagte nicht freiwillig das Grundstück P^^pstr*B geräumt hätte, im Wege der Enteignung der Gesellschaft entzogen worden wären, ist vom Berufungsgericht nicht erörterte Es hat jedoch festgestellt, daß die Beklagte die Räume gekündigt hat» Diese Kündigung mußte auf jeden Pall spätestens mit dem Ablauf des Gesellschaftsvertrages wirksam werden«, Wenn daher die Beklagte das Geschäft nicht verlegt hätte, so hätte die Klägerin ohnehin zu diesem Zeitpunkt den Besitz an den Räumen verlorene Es ist ihr daher für diesen Zeitpunkt kein Schaden entstandene Daß sie in dem vorangegangenen Zeitraum durch die Verlegung geschädigt worden sei, hat sie nicht geltend gemacht» Somit entfällt die Voraussetzung für eine von der Klägerin als Naturalersatz beanspruchte Übertragung des Mietrechts an den Räumen P^^Pstr. Es
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braucht daher nicht auf die weitere Präge eingegangen zu werden, ob es sich hierbei noch um einen Naturalersatz gehandelt hätte.
Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben.
II. Peststellung der Schadensersatzpflicht.
Die Klägerin hat hilfsweise beantragt, festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte das Einzel-handelsgeschäft eigenmächtig in das Haus P#B®str. Q verlegt habe. Zwar hat das Berufungsgericht, das dem Hauptantrag stattgegeben hat, über diesen Hilfsanspruch nicht entschieden. Er gelangte Jedoch mit der Einlegung der Revision durch die Beklagte in die Revisions ins tanz (Wieczorek, ZPO § 260 B IV b 1).Er :erv/eist^sich‘.alS’ unbegründet,denn wie bereits oben (I. 4) dargelegt ist, ist der Klägerin nach ihrer Eigenen Behauptung durch die eigenmächtige Verlegung kein Schaden entstanden.
Auf die Revision war daher unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil, das die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, wieder herzustellen. Die
 Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 97 ZPO»
Dr.Ifasteloki Dr.Fischer Bundesrichter Dr*Haager Dr„Reinicke
 DrdTörr ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhinderte
 Dr.Nastelski
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