Sie hat ferner den bisherigen Hilfsantrag auf Zahlung von 6»000 DM mit der Maßgabe als Hauptantrag gestellt, daß die Beklagte zur Zahlung des Betrages verurteilt wird, der sich, aus der Abrechnung ergibt, und hat schließlich erklärt, daß ihr im ersten Rechtszug gestellter Antrag, die Beklagte für Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Feststellungsantrag und den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten in diesen beiden Punkten. Das Berufungsgericht billigt die landgerichtliche Feststellung, die Parteien hätten Abwendung deutschen Rechts vereinbart, und führt weiter aus, nach der Ergänzung der Klageanträge im Berufungsrechtzuge liege eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO vor, deren erste Stufe infolge Erklärung beider Parteien in der Hauptsache erledigt sei, so daß nunmehr über die zweite Stufe, den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides, zu befinden sei. Demgegenüber hat die Klägerin im vorliegenden Fall ihr Klagebegehren auf die Zahlung des Betrages beschränkt, der sich "aus den Abrechnungen" ergibt» Dieser Leistungsanspruch ist unter Vorbehalt seiner Bezifferung bereits mit der Stufenklage rechtshängig geworden (BGH LM ZPO § 254 Nr» 5)» Muß schon ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO regelmäßig dann verneint werden, wenn der Kläger in der Lage ist, statt Feststellung der Verpflichtung zur Leistung die Leistung selbst vom Beklagten im Klagewege zu fordern (BGHZ 5, 314), so ist dies um so mehr geboten, wenn, wie hier, der Leistungsanspruch selbst bereits rechtshängig ist. Stufenklage über die einzelnen Klageansprüche - auf Rechnungslegung, Leistung des Offenbarungseides und Leistung -nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden hat» La mit der Erhebung der Stufenklage der auf Leistung gerichtete Anspruch rechtshängig wird, kann derselbe Anspruch nicht Gegenstand einer Peststellungsklage sein» Las rechtliche Interesse an einer solchen wird auch nicht dadurch begründet, daß die Klägerin wegen der gebotenen stufenweisen Abwicklung der Klage bei Zulassung einer davon unabhängigen Peststellungsklage über den Zahlungsanspruch u.U. früher, in den Besitz eines rechtskräftigen Titels über das Bestehen dieses Anspruches dem Grunde nach kommen könnte» Mit dem Zwischenfeststellungsantrag wird die Peststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses begehrt, von dem die Entscheidung über den Hauptantrag abhängt und das daher bei dieser Entscheidung ohnedies geprüft werden muß» Lieses Abhängigkeitsverhältnis ersetzt das sonst erforderliche besondere Peststellungsinteresse (BGH LM ZPO § 280 Nr» 2, § 256 Nr. 16; RGZ 126, 234, 237; 144, 54, 59)> Bevor das Gericht einen Peststellungsantrag mangels Interesses abweist, muß es daher auch ohne Hinweis der Parteien prüfen, ob dieser Antrag Dies hat das Berufungsgericht zwar unterlassen, die von der Revision mit Recht vermißte Prüfung ergibt indessen, daß auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Zwischenfeststellung für den von der Klägerin gestellten Peststellungsantrag nicht gegeben sind. Aus die-' ser Zweckbestimmung folgt, daß ein Zwischenfeststellungsantrag dann unzulässig ist, wenn nach ihm ein Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, das bereits in vollem Umfang den Gegenstand.der Hauptentscheidung bildet, also keine andere als die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Rechtsfolge oder Rechtsfolgen entstehen läßt. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob Grund zu der Annahme bestehe, daß der Inhaber der Beklagten in seiner Rechnungslegung die Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe, und deshalb nach § 259. Die Revision rügt, im angefochtenen Urteil sei nicht berücksichtigt, daß die Beklagte über die einzelnen Verkäufe, die ihre unberechtigterweise zugezogenen Unterkommissionäre abgeschlossen haben, keine Rechnung gelegt habe» Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die von der Beklagten mitgeteilten Zahlon über ihre Einnahmen aus dem Zitronenabsatz unvollständig seien und diese Unvollständigkeit der Klägerin einen Anspruch auf Eidesleistung gebe. Überdies habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß die Identität der von der Klägerin gelieferten Ware mit den von den Unterkommissionären verkauften Zitronen nicht vollkommen festgestellt sei. Die Frage, ob die Rechenschaftspflicht der Beklagten sich nicht auch auf die von ihren Unterkommissionären bei den einzelnen Verkäufen erzielten Erlöse hätte erstrecken müssen, bedarf hier keiner Erörterung, da diese Frage die erste Stufe der Stufenklage betrifft« Die Klage auf Rechnungslegung ist aber durch die Erklärung beider Parteien erledigt, so daß die Revision hierauf nicht mehr zurückkommen kann« Dagegen beanstandet die Revision mit Recht die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage, ob sich mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei der Angabe der Einnahmen annehmen lasse (§ 259 Abs« 2 BGB), verneint« Die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierbei anstellt, sind vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie von Rechtsirrtum beeinflußt sind (BGH LM BGB § 259 Nr« 8)« Das ist in der Tat der Fall« Da die Parteien die erste Stufe der Klage für erledigt erklärt haften, geht das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon aus, daß die Beklagte der ihr nach §§ 259 Abs.1 BGB, 384 Abs« 2 HGB oftliegenden Rechenschaftspflicht genügt hafte» Bei seiner Untersuchung, oft der Inhaber der Beklagten nunmehr über seine Angaben der Einnahmen den Offenbarungseid zu leisten hafte (§ 259 Abs« 2 BGB), beschränkt sich das Berufungsgericht jedoch auf die Prüfung, oft diesen Angaben, so wie sie die Beklagte gemacht hat, der Verdacht fahrlässiger Unrichtigkeit anhafte. Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß auch eine Unvollständigkeit Grund zu der Annahme bieten kann, die Beklagte hafte es bei ihren Angaben an der notwendigen Sorgfalt fehlen lassen, und daher die Eidespflicht begründen kann» Solche Unvollständigkeit gehört grundsätzlich in den Streit über die Eides-Pflicht, 'Sie zieht-regelmäßig nicht etwa einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nach sich (BGH IM ZPO § 254'Nr. 3; RGZ 84, 41, 44; 100, 150, 152), Mit Recht erblickt nun die Revision eine Unvollständigkeit darin, daß die Beklagte, wie unstreitig ist, die aus der kommissionsweisen Weitergabe der Zitronen erzielten Einnahmen nur unter Abzug der ihren Abnehmern vergüteten Provisionen ausgewiesen hat» Die Höhe der Provisionen und damit der Betrag der gesamten (Brutto-) Einnahmen ist selbst auf Grund der Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Abnehmer nicht in vollem Umfang ersichtlich» Der Rechenschaftspflichtige kommt jedoch seiner Verpflichtung, mit der Rechnungslegung eine geordnete Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu geben, die bei Ausführung des Geschäfts entstanden sind (BGH IM ZPO § 1042 Nr» 4), nur dann Völls t and lg i nach,' • wenn'-' ö.r * j e denlEinnahme^ ~ über den jetzt nicht zu entscheiden ist» Ihrer Pflicht, alles, was sich rechnerisch als Einnahmen darstellt, der Klägerin mitzuteilen, würde sie durch ein dem Kommissionsvertrag zuwiderlaufendes Verhalten nicht enthoben» Durfte sie die Kommission weiterübertragen, ergab sich-ihre Pflicht zur vollständigen Aufführung der Einnahmen daraus, daß sie für Rechnung der Klägerin tätig wurde, selbst wenn ihre Tätigkeit nur die Auswahl und gegebenenfalls Überwachung der Unterkommissionäre zu dem Ziel hatte (vgl« RGZ 78, 310, 312 ff; 109, 299, 302; BGH IM § 664 Nr» 1 [berichtigtes Blatt,])» Die in diesem Pall sich erhebende Frage, ob die Provisionen der Unterkommissionäre als Aufwendungen zu lasten der Klägerin gehen oder von der Beklagten zu bestreiten sind, bedarf im gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits ebenfalls keiner Entscheidung» Aus der ünvollständigkeit der Angaben über die Einnahmen folgt indessen nicht ohne weiteres die Pflicht zur Eidesleistung» Darüber hinaus kommt es darauf an, ob sich diese Unvollständigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden lassen» Die Unvollständigkeit selbst kann hierfür ebenso ein Beweisanzeichen sein wie der Umstand, daß die Beklagte zunächst sowohl die Rückgängigmachung der Pestverkäufe hinsichtlich des ersten Waggons als auch das Einsetzen von Unterkommissionären für die gesamte Ware verschwiegen hat (vgl» BGH LM § 259 Nr» 8).
Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 254, 256,260; BGB § 259; HGB § 384 Abs„ 2 Wird eine Stufenklage nach § 254 ZPO - hier: Klage auf Rechnungslegung, auf Leistung des Offenbarungseides und auf Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages - erhoben, so ist daneben eine Klage auf Peststellung der Verpflichtung des Beklagten, den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag zu zahlen, weder nach § 256 ZPO noch nach § 280 ZPO zulässig» Die Frage, ob der Beklagte, der Rechnung gelegt hat, seiner Rechnungslegungspflicht vollständig genügt hat, gehört in den Streit über die Eidespflicht und zieht grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungslegung in weiterem Umfang nach sich» Die Rechnungslegung ist unvollständig, wenn der Beklagte (Verkaufskommissionär) nur seine Uettoeinnahmen (Saldo aus Bruttoeinnahmen nach Abzug von Ausgaben) angegeben hat» BGH Urt. v, 8o Mai 1961 - II ZR 205/59 - OLG Stuttgart LG Stuttgart II_2R_205/59 Verkündet am 8 . Mai 1961, Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr0 Fischer, Br, Nörr und Dr, Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das leilurteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1959 insoweit aufgehoben, als der Antrag, den Inhaber der Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides zu verurteilen, abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den Kosten der Revision werden der Klägerin 5/4 auferlegt. Die Entscheidung über die restlichen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin befaßt sich mit der Ausfuhr von Südfrüchten aus Italien» Auf Bestellung der Beklagten, die Einfuhr und Absatz solcher Früchte in Deutschland betreibt, lieferte sie im Oktober 1957 zwei Sendungen Zitronen, die die.Beklagte als Komraissionärin vertreiben sollte» Unter dem 8» und 11» November 1957 erteilte die Beklagte der Klägerin Abrechnungen über den Verkauf beider Sendungen'und überwies die sich daraus zu deren Gunsten ergebenden Erlöse alsbald an die Klägerin» In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten über den Umfang des- Verderbs bei den einzelnen Sendungen und über die erzielten Verkaufs.preise» Die Klägerin hat darauf mit dem Antrag Klage erhoben, die Beklagte für schuldig zu erklären, über die Kommissionen Rechnung zu legen und den sich daraus ergebenden und über die schon geleisteten Zahlungen hinausgehenden Betrag zu zahlen» Hilfsv/eise hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6,000 DM zu verurteilen» Das Landgericht hat erkannt, daß die Beklagte der Klägerin weitere Rechenschaft abzulegen und den sich daraus ergebenden Betrag zu zahlen habe» . - Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt» Nachdem sie im Laufe des Berufungsverfahrens weitere Unterlagen vorgelegt hatte, haben beide Parteien den Antrag auf Rechön- , schaftsablegung für erledigt erklärt» Die Klägerin hat nunmehr beantragt, die Beklagte zur Leistung des Offenbarungs-eides dahin zu verurteilen, daß sie nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig wie ihr möglich angegeben’ habe. Sie hat ferner den bisherigen Hilfsantrag auf Zahlung von 6»000 DM mit der Maßgabe als Hauptantrag gestellt, daß die Beklagte zur Zahlung des Betrages verurteilt wird, der sich, aus der Abrechnung ergibt, und hat schließlich erklärt, daß ihr im ersten Rechtszug gestellter Antrag, die Beklagte für schuldig zu erkennen, den aus der Abrechnung sich ergebenden Betrag zu zahlen, als Feststellungs?ntrag zu verstehen sei. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Feststellungsantrag und den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten in diesen beiden Punkten. . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht billigt die landgerichtliche Feststellung, die Parteien hätten Abwendung deutschen Rechts vereinbart, und führt weiter aus, nach der Ergänzung der Klageanträge im Berufungsrechtzuge liege eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO vor, deren erste Stufe infolge Erklärung beider Parteien in der Hauptsache erledigt sei, so daß nunmehr über die zweite Stufe, den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides, zu befinden sei. Der Antrag festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den aus der Abrechnung sich ergebenden und über die geleisteten Zahlungen ..hinausgehenden Betrag zu zahlen, stehe außerhalb der , Folge der Stufenklage. Für ihn fehle es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, so daß er unzulässig sei. Aus dem Unvermögen der Klägerin, schon jetzt einen bestimmten Zahlungsantrag zu stellen, ergebe sich nicht wie sonst das Interesse an der begehrten Feststellung; denn §. 254 ZPO gestatte der Klägerin, einen unbestimmten Zahlungsantrag zu stellen, was sie auch getan habe. Ein sonstiges Interesse an der Feststellung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die zunächst allein mögliche Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und zur Eidesleistung keine Rechtskraft. über den Grund des mit der Stufenklage schließlich geltendgemachten Zahlungsanspruchs schaffe» Hierüber ein rechtskräftiges Erkenntnis zu erlangen und damit einer Be- \ einträchtigung durch erneute Nachprüfung des Grundes zu begegnen, habe die Klägerin aber ein rechtliches Interesse gehabt» Im übrigen habe es eines solchen Interesses nicht bedurft, da es sich bei dem Antrag um einen Zwischen!eststel-lungsantrag handele» Mit diesen Rügen kann die Revision nicht durchdringen» Nach den im Berufungsrechtozuge gestellten Anträgen stellt sich das Klagebegehren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, als Stufenklage dar» Bei einer solchen Klage kann nach § 254 ZPO letzten Endes Herausgabe desjenigen gefordert werden, was der Beklagte "aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis" schuldet. Demgegenüber hat die Klägerin im vorliegenden Fall ihr Klagebegehren auf die Zahlung des Betrages beschränkt, der sich "aus den Abrechnungen" ergibt» Dieser Leistungsanspruch ist unter Vorbehalt seiner Bezifferung bereits mit der Stufenklage rechtshängig geworden (BGH LM ZPO § 254 Nr» 5)» Muß schon ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO regelmäßig dann verneint werden, wenn der Kläger in der Lage ist, statt Feststellung der Verpflichtung zur Leistung die Leistung selbst vom Beklagten im Klagewege zu fordern (BGHZ 5, 314), so ist dies um so mehr geboten, wenn, wie hier, der Leistungsanspruch selbst bereits rechtshängig ist. Für die Stufenklage gilt insoweit nichts anderes als für die Leistungsklage sonst (BGH LM BGB § 123 Nr. 12 unter IV; RGZ 58, 57,'60). Ein Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall nicht anzuerkennen. Daran ändert nichts, daß das Gericht bei der Stufenklage über die einzelnen Klageansprüche - auf Rechnungslegung, Leistung des Offenbarungseides und Leistung -nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden hat» La mit der Erhebung der Stufenklage der auf Leistung gerichtete Anspruch rechtshängig wird, kann derselbe Anspruch nicht Gegenstand einer Peststellungsklage sein» Las rechtliche Interesse an einer solchen wird auch nicht dadurch begründet, daß die Klägerin wegen der gebotenen stufenweisen Abwicklung der Klage bei Zulassung einer davon unabhängigen Peststellungsklage über den Zahlungsanspruch u.U. früher, in den Besitz eines rechtskräftigen Titels über das Bestehen dieses Anspruches dem Grunde nach kommen könnte» Mit ihrer Peststellungsklage will die Klägerin im Ergebnis nichts anderes erreichen als eine Vorabentscheidung über den Grund des Zahlungsanspruches und damit die gebotene stufenweise Abwicklung ihrer Stufenklage umgehen (vgl» BGH LM $ PO § 254 Nr» 3). ‘ Ler Hinweis, daß es sich bei dem Anträge der Klägerin um einen Zwischenfeststellungsantrag handele, hilft der Revision nicht weiter. Richtig ist allerdings, daß für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages gemäß §280 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse, wie es § 256 ZPO für die Zulässigkeit einer Peststellungsklage verlangt, in der Regel nicht erforderlich ist. Mit dem Zwischenfeststellungsantrag wird die Peststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses begehrt, von dem die Entscheidung über den Hauptantrag abhängt und das daher bei dieser Entscheidung ohnedies geprüft werden muß» Lieses Abhängigkeitsverhältnis ersetzt das sonst erforderliche besondere Peststellungsinteresse (BGH LM ZPO § 280 Nr» 2, § 256 Nr. 16; RGZ 126, 234, 237; 144, 54, 59)> Bevor das Gericht einen Peststellungsantrag mangels Interesses abweist, muß es daher auch ohne Hinweis der Parteien prüfen, ob dieser Antrag 6 nicht als Zwischenfeststellungsantrag nach § 280 ZPO • sulässig ist (RG HRR 35 Nr. 813). Dies hat das Berufungsgericht zwar unterlassen, die von der Revision mit Recht vermißte Prüfung ergibt indessen, daß auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Zwischenfeststellung für den von der Klägerin gestellten Peststellungsantrag nicht gegeben sind. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist es, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung auch über die rechtliche Grundlage der mit dem Hauptantrag erstrebten Rechtsfolge herbeizuführen. Dieses Ziel kann mit der Entscheidung.über den Hauptantrag allein nicht erreicht werden, da die Rechts-kraftwirkung des Urteils sich nicht auf vorgreifliehe Rechtsverhältnisse erstreckt (§ 322 Abs. 1 ZPO). Aus die-' ser Zweckbestimmung folgt, daß ein Zwischenfeststellungsantrag dann unzulässig ist, wenn nach ihm ein Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, das bereits in vollem Umfang den Gegenstand.der Hauptentscheidung bildet, also keine andere als die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Rechtsfolge oder Rechtsfolgen entstehen läßt. In einem solchen Pall wird das festzustellende Rechtsverhältnis von der Rechtskraftwirkung der Kauptentscheidung ergriffen, seine besondere Feststellung daher überflüssig (BGH LM ZPO § 280 Nr. 4; RGZ 126, 237; 144, 59; 170, 328, 330). So aber liegt es hier. Die Verpflichtung der Beklagten, ■-den aus der Abrechnung sich noch ergebenden vollen Betrag zu zahlen, ist allein Gegenstand des Peststellungsantrags; sie . ist aber auch gleichzeitig Gegenstand des Leistungsantrages der Klägerin; das dem Leistungsantrag zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist mit dem Gegenstand des Peststellungsantrages identisch. Über dieses Rechtsverhältnis, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Abrechnungsbetrages, wird durch das auf den Leistungsantrag erkennende Urteil mit Rechtskraftwirkung entschieden, so daß der Feststellungsan- trag auch als Zwischenfeststellungsantrag unzulässig ist» II» Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob Grund zu der Annahme bestehe, daß der Inhaber der Beklagten in seiner Rechnungslegung die Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe, und deshalb nach § 259. BGB, § 384 Abs» 2 HGB den (materiellrechtlichen) Offenbarungseid zu leisten habe» Das Berufungsgericht verneint die Frage, indem es ausführt, obwohl.die Preisangaben in der Abrechnung sich von denen in den vorangegangenen Berichten der Beklagten in erheblicher-und auffälliger Weise unterschieden, bestehe für eine solche Annahme kein Grund mehr, da die Beweisaufnahme die Richtigkeit der Abrechnung weitgehend bestätigt habe» Die Revision rügt, im angefochtenen Urteil sei nicht berücksichtigt, daß die Beklagte über die einzelnen Verkäufe, die ihre unberechtigterweise zugezogenen Unterkommissionäre abgeschlossen haben, keine Rechnung gelegt habe» Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die von der Beklagten mitgeteilten Zahlon über ihre Einnahmen aus dem Zitronenabsatz unvollständig seien und diese Unvollständigkeit der Klägerin einen Anspruch auf Eidesleistung gebe. Da die Beklagte die Zitronen nicht selbst'verkauft, sondern den Verkauf ohne Berechtigung durch Unterkommissionäre habe vornehmen lassen, hätte sie die Provisionseinnahmen ihrer Unterkoinmsissionäre als eigene Einnahmen gelten lassen und über sie der Klägerin Rechnung legen müssen. Überdies habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß die Identität der von der Klägerin gelieferten Ware mit den von den Unterkommissionären verkauften Zitronen nicht vollkommen festgestellt sei. Mit dieser letzten Rüge wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Be- 8 weiswürdigung, die in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob dabei dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen die Denkgesetze,,; allgemeine Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln unterlaufen ist oder wesentliche Beweistatsachen unberücksichtigt geblieben sind„ Ein solcher Mangel liegt nicht vor* Wenn das Berufungsgericht aus den Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den einzelnen Rechnungen, die die Beklagte ihren Abnehmern erteilt hat, die Überzeugung gewonnen hat, die von. den vernommenen Unterkommssionären verkauften Zitronen rührten aus Lieferungen der Klägerin her, so läßt sich das nicht beantstan-den, auch wenn ein Eisenbahnwaggon, der von der Klägerin gelieferte Zitronen enthielt, der Bahnverwaltung‘Ende Oktober 1957 zurückgegeben wurde, der Zeuge P: aber von einem Kauf im November 1-957 spricht; die Revision hat selbst nicht vorgetragen, daß nach der Vernehmung des Zeugen P: , der die Firma S vertrat, die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Identität der an die Firma S ge- lieferten 100 Kartons Zitronen in Zweifel gestellt hat» Die Frage, ob die Rechenschaftspflicht der Beklagten sich nicht auch auf die von ihren Unterkommissionären bei den einzelnen Verkäufen erzielten Erlöse hätte erstrecken müssen, bedarf hier keiner Erörterung, da diese Frage die erste Stufe der Stufenklage betrifft« Die Klage auf Rechnungslegung ist aber durch die Erklärung beider Parteien erledigt, so daß die Revision hierauf nicht mehr zurückkommen kann« Dagegen beanstandet die Revision mit Recht die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage, ob sich mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei der Angabe der Einnahmen annehmen lasse (§ 259 Abs« 2 BGB), verneint« Die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierbei anstellt, sind vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie von Rechtsirrtum beeinflußt sind (BGH LM BGB § 259 Nr« 8)« Das ist in der Tat der Fall« 9 Da die Parteien die erste Stufe der Klage für erledigt erklärt haften, geht das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon aus, daß die Beklagte der ihr nach §§ 259 Abs.1 BGB, 384 Abs« 2 HGB oftliegenden Rechenschaftspflicht genügt hafte» Bei seiner Untersuchung, oft der Inhaber der Beklagten nunmehr über seine Angaben der Einnahmen den Offenbarungseid zu leisten hafte (§ 259 Abs« 2 BGB), beschränkt sich das Berufungsgericht jedoch auf die Prüfung, oft diesen Angaben, so wie sie die Beklagte gemacht hat, der Verdacht fahrlässiger Unrichtigkeit anhafte. Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß auch eine Unvollständigkeit Grund zu der Annahme bieten kann, die Beklagte hafte es bei ihren Angaben an der notwendigen Sorgfalt fehlen lassen, und daher die Eidespflicht begründen kann» Solche Unvollständigkeit gehört grundsätzlich in den Streit über die Eides-Pflicht, 'Sie zieht-regelmäßig nicht etwa einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nach sich (BGH IM ZPO § 254'Nr. 3; RGZ 84, 41, 44; 100, 150, 152), Mit Recht erblickt nun die Revision eine Unvollständigkeit darin, daß die Beklagte, wie unstreitig ist, die aus der kommissionsweisen Weitergabe der Zitronen erzielten Einnahmen nur unter Abzug der ihren Abnehmern vergüteten Provisionen ausgewiesen hat» Die Höhe der Provisionen und damit der Betrag der gesamten (Brutto-) Einnahmen ist selbst auf Grund der Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Abnehmer nicht in vollem Umfang ersichtlich» Der Rechenschaftspflichtige kommt jedoch seiner Verpflichtung, mit der Rechnungslegung eine geordnete Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu geben, die bei Ausführung des Geschäfts entstanden sind (BGH IM ZPO § 1042 Nr» 4), nur dann Völls t and lg i nach,' • wenn'-' ö.r * j e denlEinnahme^ ~ Posten mit seinem vollen Betrage.ausweist, ohne auch nur teilweise eine Saldierung einzelner Posten vorwegzunehmen. Die Pflicht zur leistung des Offenbarungseides erstreckt sich deshalb nur auf die Einnahmen, weil hinsichtlich der 10- Ausgaben der Rechnungspflichtige beweispflichtig ist und es daher in der Regel nur ihm von Nachteil ist, wenn er die Ausgaben nicht oder nur unvollständig angibt (RGRK BGB, 11o Aufl., § 259 Anm. 17)« Mit der Rechnungslegung soll der Berechtigte darüber unterrichtet werden, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis seine Geschäfte von dem anderen besorgt worden sind» Dieser Zweck würde beeinträchtigt und der Verpflichtete der Beweislast für die Ausgaben weitgehend enthoben, wenn zugelassen würde, daß dieser ganz oder teilweise die Einnahmen bei der Rechnungslegung um die Ausgaben kürzte, abgesehen von der Bedeutung, die eine genaue Kenntnis der einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten für den Berechtigten aus anderen Gründen gerade in Handel und gewerblicher Wirtschaft haben kann. Denn letzten Endes würde der Rechenschaftspflichtige ohne Kontrollmöglichkeit des Berechtigten einseitig darüber entscheiden, ob ein Ausgabeposten zu lasten des Berechtigten geht. Daraus ergibt sich, daß die von der Beklagten raitzuteilen-de Rechnung zu ihrer Vollständigkeit der getrennten Angabe der durch die Unterkommissionäre erzielten Einnahmen und der zur Vergütung ihrer Tätigkeit aufgewendeten Provisionen bedurfte, so daß die Ausweisung der Einnahmen in der geschehe-henen Form unvollständig ist. Daß die Beklagte die Erlöse selbst nur unter Abzug der Provisionen erhielt, ändert nichts daran, daß Erlöse wie Provisionen selbständige und daher getrennt aufzuführende Rechnungsposten bildeten. Ohne Bedeutung ist in diesem Verfahrensabschnitt, ob die Beklagte kraft Vereinbarung mit der Klägerin oder nach Handelsbrauch berechtigt war, die ihr erteilte Kommission an Unterkommissionäre weiterzuübertragen, statt sie selbst auszuführen (vgl. RGZ 65, 501, 504 [4« Pall]). War sie hierzu nicht befugt, haftet sie der Klägerin für einen dadurch entstandenen Schaden (ein solcher kann z.B. darin bestehen, daß bei den Unterkommissionären Provisionen angefallen sind), 11 über den jetzt nicht zu entscheiden ist» Ihrer Pflicht, alles, was sich rechnerisch als Einnahmen darstellt, der Klägerin mitzuteilen, würde sie durch ein dem Kommissionsvertrag zuwiderlaufendes Verhalten nicht enthoben» Durfte sie die Kommission weiterübertragen, ergab sich-ihre Pflicht zur vollständigen Aufführung der Einnahmen daraus, daß sie für Rechnung der Klägerin tätig wurde, selbst wenn ihre Tätigkeit nur die Auswahl und gegebenenfalls Überwachung der Unterkommissionäre zu dem Ziel hatte (vgl« RGZ 78, 310, 312 ff; 109, 299, 302; BGH IM § 664 Nr» 1 [berichtigtes Blatt,])» Die in diesem Pall sich erhebende Frage, ob die Provisionen der Unterkommissionäre als Aufwendungen zu lasten der Klägerin gehen oder von der Beklagten zu bestreiten sind, bedarf im gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits ebenfalls keiner Entscheidung» Aus der ünvollständigkeit der Angaben über die Einnahmen folgt indessen nicht ohne weiteres die Pflicht zur Eidesleistung» Darüber hinaus kommt es darauf an, ob sich diese Unvollständigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden lassen» Die Unvollständigkeit selbst kann hierfür ebenso ein Beweisanzeichen sein wie der Umstand, daß die Beklagte zunächst sowohl die Rückgängigmachung der Pestverkäufe hinsichtlich des ersten Waggons als auch das Einsetzen von Unterkommissionären für die gesamte Ware verschwiegen hat (vgl» BGH LM § 259 Nr» 8). Nach alledem hat,das Berufungsgericht rechtsirrig bei seinen Erwägungen, ob sich mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei Angabe der Einnahmen annehmen lasse, nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides abweist. Da die Feststellung, ob eine derartige Annahme gerechtfertigt ist, ! 12 in erster Linie Sache des Tatrichters ist, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht, soweit sie nicht dem Berufungsgericht übertragen ist, auf §§ 92, 97 ZPOo Dr« Nastelski Dr« Haidinger Ir. Fischer Ir. Nörr Ir, Reinicke