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BGH · U ZB 205/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: U ZB 205/51

Der Beklagte führte von Anfang 1946 bis Ende Februar 1949 als Helfer in Steuersachen die Geschäftsbücher des Klägers» soweit sie Steuer- und Geldwesen betrafen« Im Laufe der Zusammenarbeit entwickelte sich zwisohen den. Parteien ein enges Vertrauensverhältnis« Infolgedessen spielte sich der Geschäftsverkehr unter ihnen in lockereren Formen als sonst ab« Der Beklagte hatte die Geschäftsbücher und Unterlagen des Klägers ständig in seinem Büro« Weitere Unterlagen über Geschäftsvorfälle über-sandte der Kläger dem Beklagten jeweils durch eine Fersen seines Betriebes« Der Beklagte errechnete die jeweils fälligen Steuerschulden und die an die AOK abzuführenden Beträge» sagte die so errechneten Summen dem Kläger tele-' fonlsch durch, holte die angekündigten Beträge ein oder zwei läge später persönlich beim Kläger ab und leistete dann Zahlung an die Steuerkasse oder an die AOK« Anfang 1949 will der Kläger den Beklagten wiederholt vergeblich zur Herausgabe der Bücher aufgefordert haben« Es ist un-streitig, dass er am 25• Llärz 1949 vom Beklagten die Geschäftsbücher und Unterlagen ausgeliefert erhalten hat? Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte durch mangelhafte zu dem Teil ganz unzureichende Buchführung ihm Schaden zugefügt habe, sodass er die Buchführung durch einen andern Sachverständigen auf eine neue Grundfn .. Der Beklagte habe zahlreiche Geschäftsvorfälle überhaupt nicht oder unrichtig verbuohto Daneben enthalte seine Buchführung eine Reihe von sogenannten nLuftbuohungen", denen keinerlei Geschäftsvorfälle zugrundegelegen hätten«.Derartige Mängel und Luftbuchungen 'seien zurückgehend bis Mai 1947 festgestellt worden» für die vorhergehende Zeit habe die Nrchprüfung als zwecklos aufgegeben werden müssen« Die ganze Buchführung des Beklagten sei vom Finanzamt verworfen worden und habe neu erstellt werden müssen« jetzt nicht als vollständig und richtig anzusehen seien, so liege das daran,* dass der Kläger die Buchungsunterlagen nur unvollständig vorgelegt habe'. Der Beklagte bestreitet» höhere Beträge erhalten zu haben als nach seinen Abrechnungen an Abgaben zu zahlen gewesen seien« Wenn einzelne Schecks nur zu dem Teil vom Finanzamt in Anspruch genommen seien» so habe er mit den Spitzenbeträgen andere Rechnungen für den Kläger gezahlt. Ber Beklagte hat gegen has urteil Berufung eingelegt und Abweisung der Klage beantragt« Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt, dass ein Betrag von 3 »OOO»- DM der vom Beklagten zu zahlenden Summe an die AOK Hamburg zu zahlen sei, der er diesen Betrag abgetreten habe» BM nebst 4 f» Zinsen seit dem gleichen Tage zu zahlen» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und von den Zoeten der. Gegen dieses Urteil riohtet sich die Revision des " Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet» Das Berufungsgericht stellt fest, daBS der Kläger dem Beklagten 10.752,63 DM in Einzelbeträgen gezahlt hat, wogegen der Beklagte nur die Weiterzahlung von 4.417.- Die Revision greift in erster Reihe die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass der Beklagte vom Kläger 10.732,63 DM erhalten habe, indem sie Verletzung der SS 448, 432, 286 ZPO rügt. Gegen diesen Grundsatz hat aber auch das Berufungsgericht nicht verBtossen, da es feststellt, dasB naoh dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Hingabe der vom Kläger behaupt Bas Berufungsgericht hat sodann die gegen die Glaubwürdigkeit d des Klägers vorgebrachten Bedenken einer eingehenden Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht entscheidend gegen den Kläger sprächeno Bass das Berufungsgericht dabei, wie die Revision meint, den Umstand übersehen haben sollte, dass der Kläger selbst durch Verschweigen von Einnahmen steuerunehrlich gewesen ist, erscheint ausgeschlossen, weil geradö das Verschweigen von Schwarzeinnahmen durch den Kläger aus- .. Die Revision rügt schliesslich noch § 254 BGB als ' verletzt,'da das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hebe, dass der Kläger an der unrichtigen Buchführung mitschuldig gewesen sei.

Zitierte Normen: § 611 BGB § 452 ZPO § 254 BGB
BGBBrBetragBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

U ZB 205/51
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2367 062
Verkündet am 16. April 1952 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstellea
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br.
weg^^,
Kläger, Berufung8bek]agten und Revisionsbeklagten,
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- Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Pr.
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1952 unter Mitwir-. kung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Haidinger, Br .Fi** scher, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das. Urteil des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeögerich ts zu Hamburg vom 2o. Juni 1951 wird auf Kosten des Be klagten zurückgewieseno
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
, Helfer in St euer Sachen,
 gegen
den Schlosser Wilhelm H
Von Rechts wegen
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Tatbestand!
Der Beklagte führte von Anfang 1946 bis Ende Februar 1949 als Helfer in Steuersachen die Geschäftsbücher des Klägers» soweit sie Steuer- und Geldwesen betrafen« Im Laufe der Zusammenarbeit entwickelte sich zwisohen den. Parteien ein enges Vertrauensverhältnis« Infolgedessen spielte sich der Geschäftsverkehr unter ihnen in lockereren Formen als sonst ab« Der Beklagte hatte die Geschäftsbücher und Unterlagen des Klägers ständig in seinem Büro« Weitere Unterlagen über Geschäftsvorfälle über-sandte der Kläger dem Beklagten jeweils durch eine Fersen seines Betriebes« Der Beklagte errechnete die jeweils fälligen Steuerschulden und die an die AOK abzuführenden Beträge» sagte die so errechneten Summen dem Kläger tele-' fonlsch durch, holte die angekündigten Beträge ein oder zwei läge später persönlich beim Kläger ab und leistete dann Zahlung an die Steuerkasse oder an die AOK« Anfang 1949 will der Kläger den Beklagten wiederholt vergeblich zur Herausgabe der Bücher aufgefordert haben« Es ist un-streitig, dass er am 25• Llärz 1949 vom Beklagten die Geschäftsbücher und Unterlagen ausgeliefert erhalten hat?
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worauf der Kläger alsbald den Helfer in Steuersachen» Stamme, mit der Überprüfung des übergebenen Materials beauftragte«
Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte durch mangelhafte zu dem Teil ganz unzureichende Buchführung ihm Schaden zugefügt habe, sodass er die Buchführung durch einen andern Sachverständigen auf eine neue Grundfn ..
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läge habe stellen lassen müssen«. Der Beklagte habe zahlreiche Geschäftsvorfälle überhaupt nicht oder unrichtig verbuohto Daneben enthalte seine Buchführung eine Reihe von sogenannten nLuftbuohungen", denen keinerlei Geschäftsvorfälle zugrundegelegen hätten«.Derartige Mängel und Luftbuchungen 'seien zurückgehend bis Mai 1947 festgestellt worden» für die vorhergehende Zeit habe die Nrchprüfung als zwecklos aufgegeben werden müssen« Die ganze Buchführung des Beklagten sei vom Finanzamt verworfen worden und habe neu erstellt werden müssen«
Ferner habe sich herausgesteilt, dass der Beklagte erheblich höhere Beträge jeweils angefordert und vom Kläger erhalten habe» als er für Steuern und Krankenkassenbeiträge abgeführt hätte« So habe er vom 21« Juni 1948 bis Ende Februar 1949 insgesamt	11 «962,64 DM
erhalten, während er an die Steuerkasse und AQK nur insgesamt	3«910»27	DM
abgeführt habe, sodass er	•	8.092,37	DM
mehr erhalten alB für Rechnung des Klägers gezahlt habe« Hiervon rechnet der Kläger das mit dem Beklagten vereinbarte Zusatzhonorar für 6 Monate mit 33«- DH monatlich -	- 210«— DM
ab, sodass er die Differenz mit	7*840.37	DM
beansprucht. Ausserdem verlangt der Kläger für die Prüfung der Büoher und deren Ijfeiiauf-stellung insgesamt	1.500«—	DM
sodass seine Gesamtforderung	9«342.—	DM
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Der Kläger 'behauptet, der Beklagte habe die von ihm zuviel gezahlten Gelder für sich behalten. Br habe sich durch die Anforderung höherer Steuerbeträge systematisch Nebeneinnahmen verschafft, wofür er insbesondere zwei Fälle vorbringt• Zur Verschleierung dieser Verfehlungen habe der Beklagte'Buchungen unterlassen oder falsche Buchungen vorgenommen und dies getan, um beim Finanzamt die Verwerfung seiner Buchführung zu erreichen und eine genaue Buchführung zu verhindern« Der Beklagte habe damit gegen die Grundsätze eines ordentlichen Buchprüfers verstoesen. Übrigens habe der Beklagte seit der Währungsreform auch für.sich selbst keine Bücher mehr geführt, sodasa er weder über Höhe noch Verbleib der ihm überlassenen Gelder sich ausweisen könne. Der Beklagte habe dem Kläger sogar verboten, ein Kassenbuch zu führen und ihn veranlasst, Belege zu zerreissen, auch habe er selbst verschiedene Belege vernichtet.
Der Kläger hat im ersten Bechtszuge beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9 »342.37 DM nebst 2 £ Zinsen über dem Diskontsatz der Bank Deutscher Bänder seit dem 26o März 1949 zu verurteilen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br bestreitet die Behauptungen des Klägers. Die Bücher des Klär gers will er ordnungsmässig geführt haben; wenn‘diese
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jetzt nicht als vollständig und richtig anzusehen seien, so liege das daran,* dass der Kläger die Buchungsunterlagen nur unvollständig vorgelegt habe'. Daran habe der Klä-ger auch ein eigenes Interesse- gehabt, weil er Sohwarz-.
einnahmen nicht habe in Erscheinung treten lassen. So ha-
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be der K3.äger jetzt erst eingeräumt, dass er dem Beklagten
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mindestens 5«403«- EM verschwiegen habe» und es müsse mit ddr Verheimlichung weiterer erheblicher Beträge gerechnet werden.
Der Beklagte bestreitet» höhere Beträge erhalten zu haben als nach seinen Abrechnungen an Abgaben zu zahlen gewesen seien« Wenn einzelne Schecks nur zu dem Teil vom Finanzamt in Anspruch genommen seien» so habe er mit den Spitzenbeträgen andere Rechnungen für den Kläger gezahlt. Br gibt jedoch zu» dass er dem Kläger für die von ihm erhaltenen Beträge niemals Quittungen erteilt und dass er auch in seinen eigenen Büchern darüber keine Aufzeichnungen gemacht habe«
Bas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen beide Parteien gemäß § 448 ZPO vernommen« Es hat ein Gutachten des Sachverständigen Rohmer eingeholt und daraufhin weitere Zeugen sowie den Kläger nochmals als Partei vernommen und ihn beeidigt« Alsdann hat es den Beklagten zur Zahlung von 7«621»12 Bll nebst Zinsen verurteilt» im übrigen die Klage abgewiesen und von den Kosten dem
 Kläger 1/5» dem Beklagten 4/5 auf erlegt«
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Bei der Feststellung des Gesamtbetrages der dem Beklagten vom Kläger gegebenen Gelder ist das Landgericht der eidlichen Aussage des Klägers gefolgt»' die der Sachverständige aufgrund einer Reihe von Indizien mit eingehender Begründung für durchaus wahrscheinlich bezeichnet hat« Ausser dem Gutachten des Sachverständigen Rohmer hältdas Landgericht auoh die Angaben des sachverständigen Zeugen Stpppals entscheidend für den vom Beklagten zu vertretenden Betrag«
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Ber Beklagte hat gegen has urteil Berufung eingelegt und Abweisung der Klage beantragt« Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt, dass ein Betrag von 3 »OOO»- DM der vom Beklagten zu zahlenden Summe an die AOK Hamburg zu zahlen sei, der er diesen Betrag abgetreten habe»
Bas Berufungsgericht hat vom Sachverständigen Rehmer ein Hachtragsgutachten eingeholt» Die Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg-Harburg im Ermittlungsverfahren.gegen den Beklagten 10 Js 2263/49 wegen Unterschlagung und’ Veruntreuuung und die 3trafakten 10 Js 20&/3CT' gegen den Kläger wegen wissentlich falscher Aussage, vor Gericht sind Gegenstand des Parteivortrags gewesen» Hach Zeugenvernehmung und Anhörung beider Parteien hat das Berufungsgericht sodann das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wurde» an den Kläger 3 »619 «03 UM nebst 4 Zinsen seit dem 26» März 1949 und an die AOK Hamburg-Harburg weitere 3 >000.- BM nebst 4 f» Zinsen seit dem gleichen Tage zu zahlen» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und von den Zoeten der. ers ten Instanz dem Kläger 2/7, von den Berufungskosten 1/7 auferlegt o Bie übrigen Kosten erster und zweiter Instanz sind dem Beklagten auf erlegt worden»
Gegen dieses Urteil riohtet sich die Revision des " Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet»
 
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Die Revision richtet sich gegen das Berufungsur-teil nur insoweit, als der Beklagte zu mehr als 494,38 DH
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verurteilt ist, also wegen eines Betrages von *6.124,65 DM nebst Zinsen. In Höhe dieses Betrages ist der Beklagte zur Zahlung derjenigen Gelder verurteilt, die er nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur W eit er Zahlung an das Finanzamt oder die Krankenkasse erhalten hat, ohne die erhaltenen Gelder diesem Zwecke zuzufiihren. Insoweit stützt sich der Klageanspruch auf die §§ 611, 667, 675 BGB. Das Berufungsgericht stellt fest, daBS der Kläger dem Beklagten 10.752,63 DM in Einzelbeträgen gezahlt hat, wogegen der Beklagte nur die Weiterzahlung von 4.417.- DH naohgewiesen habe.
Die Revision greift in erster Reihe die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass der Beklagte vom Kläger 10.732,63 DM erhalten habe, indem sie Verletzung der SS 448, 432, 286 ZPO rügt. Keine dieser Bestimmungen ist jedoch vom Berufungsgericht verletzt. Zwar darf das Gericht nicht willkürlich eine Partei von Amtswegen ohne Rücksicht auf die Beweislast vernehmen, sondern es darf die Parteieinvernahme nur anordnen, wenn das Ergebnis * der Verhandlung und einer etwaigen Bewei sauf nähme nicht ausreichend ist, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Gegen diesen Grundsatz hat aber auch das Berufungsgericht nicht verBtossen, da es feststellt, dasB naoh dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Hingabe der vom Kläger behaupt
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teten Summe an den Beklagten erbracht sei. Bas Berufungsgericht hat sodann die gegen die Glaubwürdigkeit d des Klägers vorgebrachten Bedenken einer eingehenden Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht entscheidend gegen den Kläger sprächeno Bass das Berufungsgericht dabei, wie die Revision meint, den Umstand übersehen haben sollte, dass der Kläger selbst durch Verschweigen von Einnahmen steuerunehrlich gewesen ist, erscheint ausgeschlossen, weil geradö das Verschweigen von Schwarzeinnahmen durch den Kläger aus- .. führlich im Rechtsstreit erörtert worden war, übrigens ohne dass der Beklagte selbst in den Vorinstanzen diesen Umstand zu dem Anlass genommen hätte, den Kläger als vertrauensunwürdig hinzustellen. Nach der in Lehre und Rechtsprechung feststehenden Auffassung ist die Frage, ob das Gericht über eine streitige Tatsache gemäß' § 448 ZP.0 eine Partei oder beide hören und eine von ihnen gemäß § 452 ZPO beeidigen kann, in das Ei messen des Gerichts gesteint. Für eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist nur insoweit Raum, als in Frage steht, ob die Vorinstanz die Grenzen ihrer Befugnis pusser Acht gelassen hat (Stein-Jonas-Schön-ke Anm VI zu § 448 ZPO) Ba das Berufungsgericht im vor liegenden Fall den gesamten Prozeßstoff einer eingehenden Prüfung unterzogen und die Grenzen seiner Befugnis nicht überschritten hat, ist die aus § 448 ZPO hergeleitete Revisionsrüge unbegründet.
Soweit die Revision die materiell-rechtliche Rüge des $ 242 BGB efhebt, handelt es sich in Uahrheit auch nur um einen Angriff gegen das in § 448 ZPO dem Tatrichter übertragene freie Ermessen. Benn die Revision führt aus, daß
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wegen der von ihr dargelegten vermeintlichen YerstÜB-se des Berufungsgerichts gegen § 448 ZPO die Verurteilung des Beklagten auch den § 242 BGB verletze o
Die Revision rügt schliesslich noch § 254 BGB als ' verletzt,'da das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hebe, dass der Kläger an der unrichtigen Buchführung mitschuldig gewesen sei. Dabei übersieht die Revision, dass $ 254 BGB nur im Palle eines Schadensersatzanspruchs ] dom Kläger entgegengehalten werden kann, während es sich hier um den Anspruch auf Herauszahluhg nicht bestimmungsgemäß verwendeter Gelder gemäß §§ 667, 679 BGB, also um S einen vertraglichen Erfüllungsanspruch handelt, demgegenüber die Berufung auf § 254 BGB unzulässig ist»
Die Revision mußte danach mit der Kostenfolge aus ‘
§ 97 zpo zurückgewiesen werden»

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Dr» Drost
 Dr» Kuhn
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